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Fedlex DEFRITRMEN
Cumparegliar versiuns

952.05

Verordnung der FINMA
über das Insolvenzverfahren bei Finanzmarktinstituten

(Insolvenzverordnung FINMA, InsV-FINMA)

vom 20. August 2025 (Stand am 1. Oktober 2025)

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes
vom 8. November 19341 (BankG),
auf Artikel 12 Absatz 2bis zweiter Satz der Bankenverordnung vom 30. April 20142 (BankV),
auf die Artikel 52a Absatz 4 und 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20043 (VAG),
auf Artikel 138 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064 (KAG),
auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 19305 (PfG),
auf Artikel 67 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20186 (FINIG)
sowie auf Artikel 88 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
vom 19. Juni 20157 (FinfraG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung konkretisiert das Sanierungs- und das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) nach den Artikeln 28-32 sowie 33-37gquinquies BankG, den Artikeln 52a-54j VAG und den Artikeln 137-138d KAG.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Finanzmarktinstitute, soweit die FINMA für deren Sanierung oder Konkurs zuständig ist:

a.
Banken nach Artikel 1a BankG, Personen nach Artikel 1b Absatz 1 BankG und Gesellschaften nach Artikel 2bis BankG sowie Zweigniederlassungen von ausländischen Banken nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Auslandbankenverordnung-FINMA vom 21. Oktober 19968;
b.
Pfandbriefzentralen nach dem PfG;
c.
Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG, Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Gesellschaften nach Artikel 4 FINIG sowie Zweigniederlassungen von ausländischen Wertpapierhäusern nach Artikel 52 Absatz 1 FINIG;
d.
Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 2 Buchstabe a FinfraG sowie Gesellschaften nach Artikel 3 FinfraG;
e.
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) nach Artikel 36 Absatz 1 KAG mit Ausnahme von Limited Qualified Investor Funds nach Artikel 118a KAG;
f.
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) nach Artikel 98 KAG mit Ausnahme von Limited Qualified Investor Funds nach Artikel 118a KAG;
g.
Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) nach Artikel 110 Absatz 1 KAG;
h.
Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b VAG sowie Gesellschaften nach Artikel 2a VAG.

2 Auf Finanzmarktinstitute nach Absatz 1 Buchstaben e-g sind die Bestimmungen zur Sanierung nicht anwendbar.

Art. 3 Universalität

1 Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Finanzmarktinstitut zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sich diese im In- oder im Ausland befinden.

2 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzmarktinstituts gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.

Art. 4 Gleichbehandlung der Gläubiger und Gläubigerinnen

In- und ausländische Gläubiger und Gläubigerinnen eines Finanzmarktinstituts und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien gemäss dem jeweils anwendbaren Finanzmarktgesetz (Art. 1 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079) berechtigt, am Insolvenzverfahren teilzunehmen.

Art. 5 Insolvenzort

1 Bei juristischen Personen befindet sich der Sanierungs- oder Konkursort (Insolvenzort) am Sitz des Finanzmarktinstituts beziehungsweise der Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzmarktinstituts in der Schweiz im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2 Hat ein Finanzmarktinstitut mehrere Sitze oder ein ausländisches Finanzmarktinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so bestimmt die FINMA den Insolvenzort.

3 Bei natürlichen Personen befindet sich der Insolvenzort am Ort, an dem die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wird.

Art. 6 Öffentliche Bekanntmachungen sowie Mitteilungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen

1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert; bei SICAV, KmGK und SICAF sowie Fondsleitungen erfolgt zusätzlich eine Publikation in den Publikationsorganen nach Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200610.

2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse in der Schweiz der FINMA bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland verpflichten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen.

3 Bei Dringlichkeit sowie bei fehlenden oder nicht mehr gültigen Zustellungsangaben kann auf die direkte Zustellung verzichtet werden.

4 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.

Art. 7 Akteneinsicht

1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs eines Finanzmarktinstituts unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- beziehungsweise die Konkursakten einsehen.

2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt werden. Sie kann eingeschränkt oder verweigert werden, insbesondere wenn dies zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach dem anwendbaren Finanzmarktgesetz erforderlich ist.

3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden. Die Gewährung der Akteneinsicht kann von einer entsprechenden Erklärung abhängig gemacht werden.

4 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheiden:

a.
im Sanierungsverfahren: der oder die Sanierungsbeauftragte;
b.
im Konkursverfahren: die Konkursverwaltung (Art. 17);
c.
nach Abschluss des Insolvenzverfahrens sowie in Verfahren zur Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens: die FINMA.
Art. 8 Meldung an die FINMA

1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung eines oder einer von der FINMA eingesetzten Sanierungsbeauftragten oder einer von der FINMA eingesetzten Konkursverwaltung in seinen oder ihren Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA melden.

2 Die FINMA beurteilt den gemeldeten Sachverhalt und trifft die notwendigen Massnahmen.

Art. 9 Koordination

Die FINMA und der oder die Sanierungsbeauftragte oder die Konkursverwaltung koordinieren ihr Handeln so weit als möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen sowie einem nach Artikel 40 Absatz 1 oder 40a Absatz 2 PfG eingesetzten Beauftragten.

Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

1 Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret oder eine ausländische Insolvenzmassnahme, so sind bei Durchführung eines inländischen Verfahrens für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar. Wird kein inländisches Verfahren durchgeführt, so sind nur die Artikel 6 und 7 sowie der vorliegende Artikel anwendbar.

2 Wird ein inländisches Verfahren durchgeführt, so bestimmt die FINMA den einheitlichen Insolvenzort in der Schweiz und den Kreis der am inländischen Verfahren beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen.

3 Sie macht die Anerkennung sowie, im Fall eines inländischen Verfahrens, den Kreis der an diesem beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.

4 Wird im Rahmen der Anerkennung das in der Schweiz befindliche Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung gestellt, so ist die ausländische Insolvenzverwaltung verpflichtet, der FINMA bis zur Beendigung ihrer Handlungen in der Schweiz jährlich Bericht zum Stand der Verbringung des in der Schweiz befindlichen Vermögens ins Ausland zu erstatten.

2. Kapitel: Sanierung

Art. 11 Eröffnung des Verfahrens

1 Die FINMA eröffnet das Sanierungsverfahren mittels Verfügung. Sie macht die Eröffnung sofort öffentlich bekannt.

2 Sie regelt in der Eröffnungsverfügung, ob bereits bestehende Schutzmassnahmen nach Artikel 26 BankG oder Artikel 51 VAG weiterzuführen oder anzupassen sind und ob neue Schutzmassnahmen erforderlich sind.

3 Sie kann mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens auch bereits den Sanierungsplan genehmigen.

4 Es besteht kein Anspruch auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens.

Art. 12 Einsetzung eines oder einer Sanierungsbeauftragten

1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, sofern sie die entsprechenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie legt in der Verfügung fest:

a.
welche Befugnisse der oder die Sanierungsbeauftragte hat und ob er oder sie anstelle der Organe des Finanzmarktinstituts handeln kann;
b.
die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des oder der Sanierungsbeauftragten.

2 Setzt die FINMA einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, so muss sie bei der Auswahl darauf achten:

a.
dass die betreffende Person zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag auszuüben; und
b.
keinen Interessenkonflikten unterliegt, die der Auftragserteilung entgegenstehen.

3 Erteilt die FINMA dem oder der Sanierungsbeauftragten die Befugnis, anstelle der Organe des Finanzmarktinstituts zu handeln oder das Finanzmarktinstitut anderweitig nach aussen zu vertreten, so teilt sie dem zuständigen Handelsregisteramt die Einsetzung des oder der Sanierungsbeauftragten unverzüglich mit.

Art. 14 Ablehnung des Sanierungsplans durch die Gläubiger und Gläubigerinnen

1 Die Frist zur Ablehnung des Sanierungsplans nach Artikel 31a BankG oder Artikel 52k VAG beträgt mindestens zehn Tage. Die Übertragung von Passiven und Vertragsverhältnissen und der damit verbundene Schuldnerwechsel gelten nicht als Eingriff in die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Sinne von Artikel 31a BankG oder Artikel 52k VAG.

2 Gläubiger und Gläubigerinnen, die den Sanierungsplan ablehnen wollen, müssen dies schriftlich tun. Sie müssen den Namen, die Adresse, die Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens und den Forderungsgrund angeben. Die Ablehnungsschrift ist an den Sanierungsbeauftragten oder die Sanierungsbeauftragte oder, wenn kein solcher oder keine solche eingesetzt ist, an die FINMA zu richten.

3. Kapitel: Konkurs

1. Abschnitt: Verfahren

Art. 15 Bekanntmachung der Konkurseröffnung sowie Schuldenruf

1 Die FINMA eröffnet das Konkursverfahren mittels Verfügung. Sie macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt und führt gleichzeitig den Schuldenruf durch.

2 Die Bekanntmachung muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

a.
Name des Finanzmarktinstituts sowie dessen Sitz und Zweigniederlassungen;
b.
Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung;
c.
Konkursort;
d.
Name und Adresse der Konkursverwaltung;
e.
Eingabefrist;
f.
Aufforderung an die Gläubiger und Gläubigerinnen und an Personen, die im Besitz des Finanzmarktinstituts befindliche Vermögenswerte beanspruchen, ihre Forderungen und Ansprüche der Konkursverwaltung innert der Eingabefrist anzumelden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen;
g.
Hinweis auf Forderungen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Art. 16) und nicht angemeldet werden müssen;
h.
Hinweis auf die Melde- und die Herausgabepflichten nach den Artikeln 23 und 24 sowie Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs [StGB]11);
i.
Hinweis, dass für Beteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine direkte Zustellung unterbleiben kann, solange sie der Konkursverwaltung nicht ein Zustelldomizil mitteilen.

3 Im Konkurs einer SICAV muss die Bekanntmachung zudem die folgenden Angaben enthalten:

a.
Hinweis an die Gläubiger und Gläubigerinnen, dass bei der Forderungsanmeldung anzugeben ist, auf welches oder welche Teilvermögen der SICAV sich die geltend gemachten Forderungen beziehen;
b.
Aufforderung an die Anleger und Anlegerinnen, der Konkursverwaltung innert der Eingabefrist zu melden, in welchem Umfang sie an welchen Anlegerteilvermögen und welchen Anteilsklassen beteiligt sind, und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen.
Art. 16 Von Amtes wegen zu berücksichtigende Forderungen

1 Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind:

a.
aus dem Grundbuch ersichtliche Forderungen samt dem laufenden Zins; und
b.
Forderungen gegen ein Finanzmarktinstitut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-d und h, die aus den Büchern des Finanzmarktinstituts ersichtlich sind.

2 Eine Forderung gilt dann als aus den Büchern ersichtlich, wenn die Bücher ordnungsgemäss geführt sind und die Konkursverwaltung ihnen entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung besteht.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so stellt die Konkursverwaltung der FINMA den Antrag, dies im Rahmen des Hinweises nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g des Schuldenrufs entsprechend auszuweisen und die Gläubiger und Gläubigerinnen darauf hinzuweisen, dass sie ihre Forderungen anmelden müssen. Heisst die FINMA den Antrag gut, so gestaltet sie den Hinweis entsprechend aus.

Art. 17 Einsetzung einer Konkursverwaltung

1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen externen Konkursliquidator oder eine externe Konkursliquidatorin als Konkursverwaltung ein, sofern sie die entsprechenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie präzisiert in der Verfügung die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle der Konkursverwaltung.

2 Setzt die FINMA eine Konkursverwaltung ein, so muss sie bei der Auswahl darauf achten, dass die betreffende Person:

a.
zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag auszuüben; und
b.
keinen Interessenkonflikten unterliegt, die der Auftragserteilung entgegenstehen.

3 Sie teilt dem zuständigen Handelsregisteramt die Einsetzung der Konkursverwaltung unverzüglich mit.

Art. 18 Aufgaben und Befugnisse der Konkursverwaltung

Die Konkursverwaltung treibt das Verfahren voran. Sie muss insbesondere:

a.
die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses schaffen;
b.
die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung besorgen;
c.
die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden vertreten;
d.
die Konkursaktiven sichern und verwerten;
e.
die Konkurspassiven feststellen;
f.
den Erlös aus der Konkursmasse auszahlen.
Art. 19 Gläubigerversammlung

1 Setzt die FINMA auf Antrag der Konkursverwaltung eine Gläubigerversammlung ein, so legt sie mit diesem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren fest.

2 Alle Gläubiger und Gläubigerinnen sind berechtigt, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. In Zweifelsfällen entscheidet die Konkursverwaltung über die Teilnahme.

3 Die Konkursverwaltung leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Finanzmarktinstituts und den Stand des Verfahrens.

4 Die Gläubigerversammlung kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin einen Antrag der Konkursverwaltung nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.

5 Für Teilvermögen einer SICAV und für gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann die FINMA je eine separate Gläubigerversammlung einsetzen.

Art. 20 Gläubigerausschuss

1 Richtet die FINMA auf Antrag der Konkursverwaltung einen Gläubigerausschuss ein, so legt sie mit diesem Entscheid die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Gläubigerausschusses fest. Sie bestimmt dabei insbesondere den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.

2 Die FINMA kann folgenden Institutionen einen Sitz im Gläubigerausschuss gewähren, wenn sie im Rahmen der Insolvenz eines Finanzmarktinstituts Leistungen in wesentlichem Umfang ausbezahlt haben:

a.
dem Träger der Einlagensicherung nach Artikel 37h BankG im Rahmen der Insolvenz einer Bank oder eines Wertpapierhauses nach Artikel 41 Buchstabe a FINIG;
b.
dem Nationalen Garantiefonds nach Artikel 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195812 im Rahmen der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens.

3 Für Teilvermögen einer SICAV und für gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann die FINMA je einen separaten Gläubigerausschuss einrichten.

2. Abschnitt: Konkursaktiven

Art. 22 Inventaraufnahme und Sicherung des Vermögens

1 Die Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen richtet sich nach den Artikeln 221-229 des Bundesgesetzes vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2 Im Inventar sind in jeweils separaten Abschnitten zu erfassen:

a.
die nach Artikel 37d BankG abzusondernden Depotwerte, die nach Artikel 17 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200814 (BEG) abzusondernden Effekten und Ansprüche und das nach Artikel 40 FINIG abzusondernde Fondsvermögen zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung; dabei ist auf Ansprüche des Finanzmarktinstituts, die einer Absonderung entgegenstehen, hinzuweisen;
b.
bei Mitgliedern einer Pfandbriefzentrale: die Deckung im Zusammenhang mit den nach Artikel 40a Absatz 1 PfG zu separierenden Pfandbriefdarlehen mit der Angabe «pro memoria»;
c.
bei SICAV: die zu einem Teilvermögen gehörenden Vermögenswerte;
d.
bei Versicherungsunternehmen: die zu einem gebundenen Vermögen gehörenden Vermögenswerte;
e.
bei schweizerischen Zweigniederlassungen eines ausländischen Versicherungsunternehmens: eine allfällige Kaution.

3 Bestehen mehrere Fondsvermögen, mehrere Teilvermögen einer SICAV oder mehrere gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens, so ist jedes in einem separaten Abschnitt zu erfassen.

4 Die Konkursverwaltung legt das Inventar dem Finanzmarktinstitut vor. Dieses muss sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars erklären. Die Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.

5 Die Konkursverwaltung beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.

Art. 23 Meldepflicht

1 Schuldner und Schuldnerinnen des Finanzmarktinstituts müssen sich unter Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB15) innert der Eingabefrist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e bei der Konkursverwaltung melden.

2 Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.

3 Sind die Verbindlichkeiten aus den Büchern eines Finanzmarktinstituts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-d oder h ersichtlich, so kann die FINMA bestimmen, dass sich die Schuldner und Schuldnerinnen des Finanzmarktinstituts nicht melden müssen. Sie macht dies im Schuldenruf nach Artikel 15 öffentlich bekannt. Für die Beurteilung, ob Verbindlichkeiten als aus den Büchern des Finanzmarktinstituts ersichtlich gelten, ist Artikel 16 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 24 Herausgabepflicht

1 Personen, die Vermögenswerte des Finanzmarktinstituts als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerin oder aus anderen Gründen besitzen, müssen diese Vermögenswerte der Konkursverwaltung innert der Eingabefrist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e unter Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB16) zur Verfügung stellen.

2 Als Sicherheit dienende Effekten oder andere Finanzinstrumente, einschliesslich Barsicherheiten mit Ausnahme von Bargeld, sowie als Sicherheit dienende kryptobasierte Vermögenswerte, deren Wert jeweils objektiv bestimmbar ist, müssen nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwertung durch den Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin erfüllt sind. Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss diese Vermögenswerte der Konkursverwaltung unter Nachweis des Verwertungsrechts melden. Die Konkursverwaltung merkt diese Sicherheiten im Inventar vor.

3 Ein bestehendes Vorzugsrecht kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Herausgabe nach Absatz 1 oder die Meldung nach Absatz 2 ungerechtfertigterweise unterbleibt.

4 Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss mit der Konkursverwaltung über den aus der Verwertung der Vermögenswerte nach Absatz 2 erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt der Konkursmasse beziehungsweise dem entsprechenden Teilvermögen zu.

Art. 25 Aussonderung

1 Die Konkursverwaltung prüft die Herausgabe von Vermögenswerten, die von Drittpersonen beansprucht werden.

2 Hält sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG17 die Abtretung des Rechts zu verlangen, den Herausgabeanspruch zu bestreiten, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3 Hält sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt sie der Drittperson eine Frist, innert der die Drittperson beim Gericht am Konkursort Klage auf Herausgabe einreichen kann. Hält die Drittperson diese Frist nicht ein, so ist deren Anspruch verwirkt.

4 Im Fall einer Abtretung muss sich die Klage der Drittperson gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen richten. Die Konkursverwaltung gibt der Drittperson mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.

Art. 26 Entscheid über die Fortführung kollektiver Kapitalanlagen

1 Liegt die Fortführung eines genehmigten Anlagefonds im Konkurs einer Fondsleitung oder eines Anlegerteilvermögens im Konkurs einer SICAV im Interesse der Anleger und Anlegerinnen, so beantragt die Konkursverwaltung der FINMA, den entsprechenden Anlagefonds beziehungsweise das entsprechende Anlegerteilvermögen mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Fondsleitung beziehungsweise SICAV zu übertragen.

2 Findet sich keine andere Fondsleitung beziehungsweise SICAV, die den Anlagefonds beziehungsweise das Anlegerteilvermögen übernimmt, so beantragt die Konkursverwaltung der FINMA, den entsprechenden Anlagefonds beziehungsweise das entsprechende Anlegerteilvermögen im Rahmen des Konkurses der Fondsleitung beziehungsweise der SICAV zu liquidieren.

Art. 27 Guthaben und Admassierung

1 Die Konkursverwaltung zieht, nötigenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, fällige Forderungen, die zur Konkursmasse gehören, im In- und Ausland ein.

2 Die Konkursverwaltung prüft Ansprüche der Konkursmasse auf:

a.
bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden;
b.
Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.

3 Die Konkursverwaltung prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285-292 SchKG18 angefochten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens sowie einer vorgängig angeordneten Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h BankG oder Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e oder i VAG werden bei den Fristen der Artikel 286-288 SchKG nicht mitberechnet.

4 Beabsichtigt die Konkursverwaltung, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, so holt sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.

5 Klagt die Konkursverwaltung nicht, so trifft sie eine der folgenden beiden Massnahmen:

a.
Sie gibt den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG die Abtretung des Klagerechts zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
b.
Sie verwertet die betreffenden Forderungen und die übrigen Ansprüche.

6 Verbleibt nach der vollständigen Rückzahlung von Pfandbriefdarlehen ein Überschuss an Deckung oder ergibt sich im Zusammenhang mit der Übertragung von Darlehen und der Deckung nach Artikel 40a Absatz 3 PfG ein Erlös, so fällt dieser der Konkursmasse zu.

Art. 28 Fortführung hängiger Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren

1 Die Konkursverwaltung beurteilt die Prozessaussichten für Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.

2 Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt die Konkursverwaltung den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG19 die Abtretung des Prozessführungsrechts zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

Art. 29 Einstellung mangels Aktiven

1 Reichen die verwertbaren Konkursaktiven voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für die Durchführung des Konkursverfahrens zu decken, so beantragt die Konkursverwaltung der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.

2 In Ausnahmefällen kann die FINMA entscheiden, das Verfahren auch bei nicht ausreichenden verwertbaren Konkursaktiven durchzuführen, namentlich wenn an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht.

3 Beabsichtigt die FINMA, das Verfahren einzustellen, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren nur fortführt, wenn innert einer bestimmten Frist ein Gläubiger oder eine Gläubigerin Sicherheit für den durch die verwertbaren Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Verfahrenskosten leistet. Die FINMA setzt die Frist an und legt die Art und die Höhe der Sicherheit fest.

4 Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfandgläubiger und jede Pfandgläubigerin bei der FINMA innerhalb einer von dieser angesetzten Frist die Verwertung des an sie oder ihn verpfändeten Aktivums verlangen. Die FINMA beauftragt die Konkursverwaltung mit der Durchführung der Verwertung. Sind die voraussichtlichen Kosten der Verwertung höher als der erwartete Erlös, so kann die Konkursverwaltung von den betroffenen Pfandgläubigern und Pfandgläubigerinnen einen Kostenvorschuss verlangen.

5 Bei juristischen Personen ordnet die FINMA die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger und keine Pfandgläubigerin fristgerecht die Verwertung verlangt hat. Verbleibt nach der Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten ein Erlös, so ist Artikel 44 sinngemäss anwendbar. Ist der Erlös für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu geringfügig, so fällt dieser nach Deckung der Kosten der FINMA und nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens an den Bund.

6 Wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so sind die Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG20 anwendbar.

3. Abschnitt: Konkurspassiven

Art. 30 Prüfung der Forderungen

1 Die Konkursverwaltung prüft die angemeldeten und die von Amtes wegen zu berücksichtigenden Forderungen und holt hierzu die Erklärung des Finanzmarktinstituts zum Bestehen dieser Forderungen ein. Sie kann zudem eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.

2 Die Konkursverwaltung prüft zudem:

a.
gegenüber welchem gebundenen Vermögen eines Versicherungsunternehmens oder gegenüber welchem Teilvermögen eines Anlagefonds oder einer SICAV die einzelnen Forderungen jeweils in welchem Umfang zugelassen werden;
b.
welche Forderungen zwischen den Teilvermögen eines Anlagefonds oder einer SICAV jeweils bestehen.

3 Für Forderungen gegenüber Anlegerteilvermögen einer SICAV haftet subsidiär das Unternehmerteilvermögen.

Art. 31 Kollokation

1 Die Konkursverwaltung entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan.

2 Sie entscheidet zudem, gegenüber welchem gebundenen Vermögen eines Versicherungsunternehmens oder gegenüber welchem Teilvermögen eines Anlagefonds oder einer SICAV eine Forderung jeweils in welchem Umfang zugelassen wird.

3 Die dem jeweiligen Teilvermögen oder gebundenen Vermögen zuzuordnenden Forderungen sind unter separaten Titeln und unter Verweis auf die Vermögenswerte des jeweiligen Teilvermögens oder gebundenen Vermögens gemäss Inventar zu kollozieren.

4 Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt die Konkursverwaltung ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte. Das Lastenverzeichnis ist ein Bestandteil des Kollokationsplans.

Art. 32 Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren liegende Forderungen

1 Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden, sind im Kollokationsplan mit der Angabe «pro memoria» vorzumerken.

2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Fortführung eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens, so gibt sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG21 die Abtretung des Prozessführungsrechts zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3 Wird ein Zivilprozess oder ein Verwaltungsverfahren weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern oder Abtretungsgläubigerinnen fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger und Gläubigerinnen haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.

4 Führen einzelne Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen einen Zivilprozess oder ein Verwaltungsverfahren fort, so dient der Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubigers oder der unterliegenden Gläubigerin an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bis zur vollen Deckung ihrer kollozierten Forderungen sowie der Prozesskosten. Ein Überschuss fällt der Konkursmasse, im Konkurs einer SICAV dem entsprechenden Teilvermögen und im Konkurs eines Versicherungsunternehmens dem entsprechenden gebundenen Vermögen zu.

Art. 33 Einsicht in den Kollokationsplan sowie Mitteilung an die Gläubiger und Gläubigerinnen

1 Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan nach Artikel 7 einsehen.

2 Die Konkursverwaltung macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.

3 Sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkursort erfolgen kann.

4 Sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.

Art. 34 Kollokationsklage

1 Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG22.

2 Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Kollokationsplan eingesehen werden kann.

4. Abschnitt: Verwertung

Art. 35 Verwertungsmodus

1 Die Konkursverwaltung entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.

2 Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:

a.
schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
b.
unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
c.
an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;
d.
nicht von bedeutendem Wert sind; oder
e.
zu einem gebundenen Vermögen eines Versicherungsunternehmens gehören.

3 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen anders verwertet werden als durch Verkauf an öffentlicher Versteigerung.

Art. 36 Öffentliche Versteigerung

1 Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257-259 SchKG23, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2 Die Konkursverwaltung führt die Versteigerung durch. Sie kann für die Durchführung der Versteigerung eine Drittperson beiziehen. In den Versteigerungsbedingungen kann ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorgesehen werden.

3 Sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Versteigerungsbedingungen öffentlich bekannt. Sie kann die Einsichtnahme bei der beigezogenen Drittperson vorsehen.

Art. 37 Abtretung von Rechtsansprüchen

1 Verlangt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG24 die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse, so bestimmt die Konkursverwaltung in der Bescheinigung über die Abtretung die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger oder die Abtretungsgläubigerin den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.

2 Die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen müssen der Konkursverwaltung oder, nach Abschluss des Konkursverfahrens, der FINMA ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung berichten. Resultiert aus der Geltendmachung ein Überschuss und steht dies erst nach Abschluss des Konkursverfahrens fest, so ist Artikel 44 sinngemäss anwendbar.

3 Verlangt kein Gläubiger und keine Gläubigerin die Abtretung oder ist die Frist zur Geltendmachung unbenutzt abgelaufen, so entscheidet die Konkursverwaltung oder, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA über die allfällige weitere Verwertung dieser Rechtsansprüche. Handelt es sich um Rechtsansprüche nach Artikel 27 Absatz 3, so ist die weitere Verwertung ausgeschlossen.

Art. 38 Anfechtung von Verwertungshandlungen

1 Die Konkursverwaltung erstellt periodisch einen Verwertungsplan, in dem sie über die zur Verwertung anstehenden Konkursaktiven und deren Verwertungsmodus Auskunft gibt.

2 Sie teilt den Verwertungsplan den Gläubigern und Gläubigerinnen sowie den Eignern und Eignerinnen des Finanzmarktinstituts mit. Sie setzt ihnen eine Frist, innert der sie über einzelne darin aufgeführte Verwertungshandlungen von der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangen können.

3 Verwertungshandlungen, die nach Artikel 35 Absatz 2 ohne Aufschub erfolgen können, müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden. Die Konkursverwaltung informiert die Gläubiger und Gläubigerinnen sowie die Eigner und Eignerinnen periodisch über die durchgeführten Verwertungshandlungen. Absatz 2 zweiter Satz ist sinngemäss anwendbar.

5. Abschnitt: Verteilung

Art. 39 Massaverpflichtungen

1 Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt:

a.
Verbindlichkeiten nach Artikel 37 BankG beziehungsweise Artikel 54bbis VAG;
b.
Verbindlichkeiten, welche die Konkursmasse während des Konkursverfahrens eingegangen ist;
c.
sämtliche Kosten für die Eröffnung und die Durchführung des Konkursverfahrens einschliesslich der Kosten für den Beauftragten nach Artikel 40a Absatz 2 PfG und die durch ihn besorgte Verwaltung von Pfandbriefdarlehen und Deckung;
d.
Verbindlichkeiten gegenüber einer Drittverwahrungsstelle nach Artikel 17 Absatz 3 BEG25.

2 Aus dem Erlös der Verwertung von gebundenen Vermögen von Versicherungsunternehmen und von Teilvermögen von SICAV werden vorab nur die Kosten für die Inventaraufnahme, die Verwaltung und die Verwertung der Vermögenswerte der jeweiligen gebundenen Vermögen beziehungsweise der jeweiligen Teilvermögen gedeckt.

Art. 40 Verteilungsliste, Schlussrechnung und Auszahlungen

1 Die Konkursverwaltung kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Sie erstellt dafür eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung.

2 Die Erstellung, Auflage und Genehmigung der abschliessenden Verteilungsliste und der Schlussrechnung richten sich nach Artikel 37e BankG, Artikel 54c VAG beziehungsweise Artikel 138b KAG.

3 Nach der Genehmigung der abschliessenden Verteilungsliste und der Schlussrechnung nimmt die Konkursverwaltung die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor.

4 Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:

a.
deren Bestand oder Höhe nicht abschliessend feststeht;
b.
deren Berechtigte nicht definitiv bekannt sind;
c.
die teilweise durch nicht verwertete Sicherheiten im Ausland oder durch Sicherheiten nach Artikel 24 Absatz 2 gedeckt sind; oder
d.
die voraussichtlich durch eine ausstehende Befriedigung in einem ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, ganz oder teilweise Deckung erhalten werden.
Art. 41 Verteilung im Konkurs einer SICAV

1 Mit dem Erlös, der aus der Verwertung der Vermögenswerte eines Teilvermögens einer SICAV resultiert, werden die Gläubiger und Gläubigerinnen des entsprechenden Teilvermögens befriedigt.

2 Ein allfälliger Überschuss eines Teilvermögens fällt den an diesem Teilvermögen berechtigten Aktionären und Aktionärinnen im Verhältnis ihrer Anteile zu.

Art. 42 Hinterlegung

1 Die FINMA trifft, unter Vorbehalt der Vorschriften über die nachrichtenlosen Vermögenswerte, die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der nicht ausbezahlten Anteile sowie über die Hinterlegung der nicht herausgegebenen abgesonderten Vermögenswerte.

2 Für die Verwertung und Verteilung hinterlegter Vermögenswerte, die frei werden oder innerhalb von zehn Jahren nach der Hinterlegung nicht bezogen wurden, ist Artikel 44 sinngemäss anwendbar; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die nachrichtenlosen Vermögenswerte.

Art. 43 Verlustschein

1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können bei der Konkursverwaltung oder, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA für den ungedeckten Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein nach Artikel 265 SchKG26 verlangen. Der im Zusammenhang mit der Ausstellung des Verlustscheins entstehende Aufwand ist von dem Gläubiger oder der Gläubigerin zu erstatten und wird pauschaliert in Rechnung gestellt.

2 Die Konkursverwaltung macht die Gläubiger und Gläubigerinnen im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf die Möglichkeit, einen Verlustschein zu verlangen, aufmerksam.

Art. 44 Nachträglich entdeckte Vermögenswerte

1 Werden innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche neu entdeckt, so nimmt die FINMA das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder auf. Bei Bedarf beauftragt sie eine Konkursverwaltung mit der Durchführung.

2 Der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte oder Rechtsansprüche wird an die Gläubiger und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben der FINMA bekannt sind. Die FINMA kann die Gläubiger und Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3 Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte oder Rechtsansprüche nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden oder für die Gläubiger und Gläubigerinnen nur eine unwesentliche Dividende resultiert, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die entsprechenden Vermögenswerte an den Bund.

4. Kapitel: Abschluss des Insolvenzverfahrens

Art. 45 Schlussbericht und Bekanntmachung des Abschlusses des Verfahrens

1 Der oder die Sanierungsbeauftragte oder die Konkursverwaltung berichtet der FINMA in einem Schlussbericht summarisch über den Verlauf des Sanierungs- beziehungsweise des Konkursverfahrens.

2 Der Schlussbericht der Konkursverwaltung enthält zudem:

a.
Ausführungen über die Erledigung sämtlicher Prozesse, die die Feststellung der Konkursaktiven und der Konkurspassiven betreffen;
b.
Angaben über den Stand der Rechtsansprüche, die nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG27 an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetreten wurden; und
c.
eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Vermögenswerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.

3 Die FINMA macht den Abschluss des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt.

Art. 46 Aktenaufbewahrung

1 Die FINMA bestimmt, wie die Insolvenz- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Insolvenzverfahrens aufbewahrt werden müssen.

2 Die Insolvenzakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.

3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.

5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Verträgen

Art. 47

1 Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis BankV gilt für:

a.
Verträge über den Kauf, den Verkauf, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Wertpapiere, Wertrechte oder Bucheffekten und entsprechende Geschäfte bezüglich Indizes, die diese enthalten, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
b.
Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Waren und entsprechende Geschäfte bezüglich Indizes, die diese enthalten, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
c.
Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und einem künftigen Datum (Terminkontrakte);
d.
Verträge über Swap-Geschäfte bezüglich Zinsen, Devisen, Währungen, Waren sowie Wertpapieren, Wertrechten, Bucheffekten, Wetter, Emissionen oder Inflation und entsprechende Geschäfte bezüglich Indizes, die diese enthalten, einschliesslich Kreditderivate und Zinsoptionen;
e.
Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis;
f.
alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach den Buchstaben a-e;
g.
Verträge nach den Buchstaben a-f in Form von Rahmenvereinbarungen (Master Agreements);
h.
Verträge ausländischer Gruppengesellschaften nach den Buchstaben a-g, sofern eine Bank oder ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz die Erfüllung sicherstellt.

2 Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis BankV gilt nicht für:

a.
Verträge, welche die Beendigung oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 30a Absatz 1 BankG weder direkt noch indirekt durch eine Massnahme der FINMA nach dem elften Abschnitt BankG begründen;
b.
Verträge, welche direkt oder indirekt über eine Finanzmarktinfrastruktur oder ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen oder abgerechnet werden;
c.
Verträge, bei denen eine Zentralbank Gegenpartei ist;
d.
Verträge von Gruppengesellschaften, die nicht im Finanzbereich tätig sind;
e.
Verträge mit Gegenparteien, die keine Unternehmen im Sinne von Artikel 77 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201528 sind;
f.
Verträge betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten im Markt;
g.
Änderungen bestehender Verträge, die aufgrund der Vertragsbedingungen ohne weiteres Zutun der Parteien erfolgen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.