1 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen werden mit Ausnahme von Absatz 2 global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton in Programmvereinbarungen festgelegt und richtet sich nach:
- a.
- dem Risiko von Naturereignissen;
- b.
- dem Umfang, der Wirkung und der Qualität der Massnahmen.
2 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
- a.
- einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen;
- b.
- Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
- c.
- wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
- d.
- unvorhersehbar waren.
3 Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Grundlagenbeschaffung beträgt 50 Prozent.
4 Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach:
- a.
- dem Grad der Umsetzung der Grundlagen;
- b.
- dem Umfang, der Wirkung und der Qualität der Massnahmen.
5 Der Beitrag nach Absatz 4 kann ausnahmsweise um bis zu 20 Prozent erhöht werden, sofern ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen gegen Naturereignisse, die namentlich nach Unwetterschäden ergriffen werden, erheblich belastet wird. Der Beitrag richtet sich nach:
- a.
- der Notwendigkeit der Massnahmen als Folge einer ausserordentlichen Situation;
- b.
- der erheblichen finanziellen Belastung des betroffenen Kantons durch Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren;
- c.
- der Gesamtsicht der Planung.
6 Keine Abgeltungen werden gewährt für:
- a.
- Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden, und nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;
- b.
- Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden;
- c.
- die Umsetzung der Grundlagen und Massnahmen in der Richt- und Nutzungsplanung sowie in den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten;
- d.
- den Betrieb von technischen Vorkehrungen für Notfalleinsätze sowie die durch den Grundauftrag abgedeckten Aufwendungen der Führungs- und Einsatzkräfte;
- e.
- den Betrieb von technischen Massnahmen;
- f.
- die Erarbeitung von kantonalen Arbeitshilfen, Richt- und Leitlinien.