1 Eine Zuchtorganisation wird für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:
- a.
- ein Herdebuch führt und dieses die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt;
- b.
- falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt;
- c.
- über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
- d.
- einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;
- e.
- in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
- f.
- eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
- g.
- ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
- h.
- über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
- i.
- im Falle der Führung eines Filialherdebuchs der Equidenrasse die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der betreffenden Equidenrasse führt;
- j.
- über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
- 1.
- die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht,
- 2.
- sich die Zuchtorganisation aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt,
- 3.
- die Zuchtorganisation eine Selbsthilfeorganisation ist und ihre Dienstleistungen und Produkte im Zusammenhang mit der Betreuung der Rasse für ihre Mitglieder in nicht-gewinnorientierter Art erbringt, und
- 4.
- die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz hat.
2 Zuchtorganisationen werden für die Betreuung jeder Rasse separat anerkannt.
3 Besteht für die Betreuung einer Rasse bereits eine Anerkennung, so wird eine weitere Zuchtorganisation nicht anerkannt , wenn dadurch das Zuchtprogramm der bereits anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde im Hinblick auf:
- a.
- die Erhaltung der Rassenmerkmale;
- b.
- die Ziele des Zuchtprogramms; oder
- c.
- die Erhaltung der Rasse.
4 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.