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916.310

Verordnung
über die Tierzucht

(Tierzuchtverordnung, TZV)

vom 29. Oktober 2025 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 121 Absatz 2, 141, 146, 146b Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen;
b.
die Unterstützung züchterischer Massnahmen.

2 Sie regelt zudem:

a.
die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke;
b.
die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
c.
das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
d.
die Einfuhr von Tieren zur Zucht und von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Zuchtprogramm: Programm zur genetischen Verbesserung von Tieren einer oder mehrerer Rassen sowie gegebenenfalls daraus resultierender Kreuzungen;
b.
geografisches Gebiet: Land, in dem ein Zuchtprogramm einer Zuchtorganisation oder eines Zuchtunternehmens durchgeführt wird; ein geografisches Gebiet kann auch mehrere Länder umfassen;
c.
Zuchtmerkmal: Merkmal, dessen Erhebungen als Information in der Schätzung eines Zuchtwerts verwendet werden;
d.
Zuchtwert: Summe der mittleren Effekte der Gene des Tiers, die eine Wirkung auf das Zuchtmerkmal haben;
e.
Rasse: Gruppe von Tieren innerhalb einer Gattung, die sich in der Ausprägung bestimmter erblicher Merkmale als der Gruppe zugehörig identifizieren lassen und sich in der Kombination dieser Merkmale von Tieren ausserhalb der Gruppe abgrenzen;
f.
Rassenmerkmal: Merkmal eines Tiers, das verwendet wird, um eine Rasse zu beschreiben;
g.
Elterntier: genetisches Muttertier oder Vatertier;
h.
Königin: Mutter eines Bienenvolks;
i.
Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden;
j.
Inland: Schweiz und Fürstentum Liechtenstein;
k.
Herdebuch: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Register, in das Tiere mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen sowie Merkmale des Zuchtprogramms eingetragen werden;
l.
Zuchtregister: von einer Zuchtorganisation oder einem Zuchtunternehmen geführtes Register, in dem reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen und Merkmalen des Zuchtprogramms eingetragen werden;
m.
Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines Tieres.

2. Kapitel: Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen sowie Ausdehnung des geografischen Gebiets

1. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

Art. 3 Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen

1 Eine Zuchtorganisation wird für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:

a.
ein Herdebuch führt und dieses die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt;
b.
falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt;
c.
über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
d.
einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;
e.
in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
f.
eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
g.
ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
h.
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
i.
im Falle der Führung eines Filialherdebuchs der Equidenrasse die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der betreffenden Equidenrasse führt;
j.
über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
1.
die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht,
2.
sich die Zuchtorganisation aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt,
3.
die Zuchtorganisation eine Selbsthilfeorganisation ist und ihre Dienstleistungen und Produkte im Zusammenhang mit der Betreuung der Rasse für ihre Mitglieder in nicht-gewinnorientierter Art erbringt, und
4.
die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz hat.

2 Zuchtorganisationen werden für die Betreuung jeder Rasse separat anerkannt.

3 Besteht für die Betreuung einer Rasse bereits eine Anerkennung, so wird eine weitere Zuchtorganisation nicht anerkannt , wenn dadurch das Zuchtprogramm der bereits anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde im Hinblick auf:

a.
die Erhaltung der Rassenmerkmale;
b.
die Ziele des Zuchtprogramms; oder
c.
die Erhaltung der Rasse.

4 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.

Art. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine

1 Eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine wird auf Gesuch hin für die Betreuung einer Rasse oder Kreuzung anerkannt, wenn sie:

a.
ein Zuchtregister mit Zuchtdaten der Hybridzuchtschweine führt;
b.
falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt;
c.
über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
d.
einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;
e.
in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
f.
eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
g.
ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
h.
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
i.
über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
1.
die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen den Sitz in der Schweiz hat, und
2.
falls es sich um eine Zuchtorganisation handelt, die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht.

2 Führt eine Zuchtorganisation ein Herdebuch für reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine, so ist zusätzlich Artikel 3 anwendbar.

3 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen werden für die Betreuung einer Rasse oder einer Kreuzung separat anerkannt.

4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in der EU haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.

Art. 5 Zuchtorganisationen mit Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse

Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse führen, müssen mit dem Gesuch um Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 1:

a.
darlegen, dass sie über historische Belege zur Gründung des Herdebuchs verfügen und die Grundsätze eines allfälligen zugehörigen Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;
b.
bestätigen, dass es zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder in der Schweiz noch in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland eine für dieselbe Rasse anerkannte Zuchtorganisation gibt, die das Ursprungsherdebuch für diese Rasse führt;
c.
darlegen, dass sie eng mit den Zuchtorganisationen zusammenarbeiten, die Filialherdebücher der Rasse führen, und bestätigen, dass sie diese Zuchtorganisationen rechtzeitig über Änderungen der Grundsätze eines Zuchtprogramms nach Buchstabe a informieren.
Art. 6 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch können eingetragen werden:

a.
reinrassige Tiere;
b.
Kreuzungen;
c.
Tiere unbekannter Abstammung, wenn sie typische Rassenmerkmale aufweisen.

2 Es sind für jedes Tier mindestens eine Identifikationsnummer und die Abstammung einzutragen.

3 Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.

4 Reinrassige Tiere, Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung sind in getrennten Abteilungen oder Sektionen des Herdebuchs einzutragen.

5 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion können die Tiere nach Qualitätsstufen bezüglich ihrer Abstammung, Identifikation oder Leistung getrennt eingetragen werden.

6 Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.

Art. 7 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

1 Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden, soweit solche vorhanden sind.

2 Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zuchtwertschätzungen durchzuführen.

3 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

Art. 8 Reglement

1 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen müssen für jede betreute Rasse oder Kreuzung über ein Reglement verfügen.

2 Das Reglement muss mindestens beinhalten:

a.
die Festlegung des geografischen Gebiets;
b.
die Definition der Rassenmerkmale oder der Hybridmerkmale;
c.
die Festlegung der Zuchtziele;
d.
eine Beschreibung des Zuchtprogramms;
e.
in Bezug auf die Führung des Herdebuchs oder Zuchtregisters:
1.
einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) vorgeschrieben ist,
2.
Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere,
3.
Auswertung der Herdebuch- oder Zuchtregisteraufzeichnungen,
4.
Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch, in dessen Abteilungen und Sektionen oder in das Zuchtregister.

3 Wenn die Zuchtorganisation Zuchtmerkmale erfasst und auswertet, müssen im Reglement zudem geregelt werden:

a.
zur Erfassung von Zuchtmerkmalen:
1.
die zu erfassenden Zuchtmerkmale, die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Vorgehen für deren Erfassung,
2.
die Zeitpunkte, die Dauer und die Zeitperioden der Erfassung;
b.
zur Auswertung von Zuchtmerkmalen:
1.
die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
2.
das Verfahren der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
3.
die Datengrundlage,
4.
die Auswertungszeitpunkte;
c.
Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der Erfassung und der Auswertung von Zuchtmerkmalen;
d.
die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.
Art. 9 Gesuch um Anerkennung und Dauer der Anerkennung

1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation oder als Zuchtunternehmen ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.

2 Die Anerkennung erfolgt unbefristet.

3 Zuchtorganisationen für Equiden, die Equidenpässe ausstellen möchten, müssen zusätzlich zum Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ein Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 TSV3 einreichen.

Art. 11 Meldung von Änderungen der Statuten oder Reglemente

1 Änderungen der Statuten oder Reglemente von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die sich auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen auswirken, müssen dem BLW vor der Einführung der Änderungen gemeldet werden.

2 Die Änderungen gelten als vom BLW genehmigt, wenn dieses innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände geltend macht.

2. Abschnitt: Ausdehnung des geografischen Gebiets auf das Gebiet eines EU‑Mitgliedstaats

Art. 12 Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets

1 Anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Zuchtunternehmen mit Sitz in der Schweiz können ihr geografisches Gebiet auf Gesuch hin auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausdehnen.

2 Das Gesuch ist beim BLW einzureichen.

Art. 13 Austausch mit der Behörde des EU-Mitgliedstaats

1 Das BLW benachrichtigt die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, und lädt sie zur Stellungnahme ein. Geht innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ein, so gilt dies als Zustimmung.

2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats übermittelt das BLW mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, ein Exemplar des Reglements der gesuchstellenden Zuchtorganisation oder des gesuchstellenden Zuchtunternehmens.

3 Verlangt die ausländische Behörde eine Übersetzung des Reglements, so informiert das BLW die gesuchstellende Zuchtorganisation oder das gesuchstellende Zuchtunternehmen. Die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen übermittelt dem BLW die Übersetzung zwecks Weitergabe an die ausländische Behörde.

Art. 14 Entscheid über Ausdehnung des geografischen Gebiets

Das BLW entscheidet über das Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets. Stellungnahmen der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats werden dabei berücksichtigt, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab der Benachrichtigung nach Artikel 13 Absatz 1 eingehen.

Art. 15 Änderungen der Statuten oder Reglemente

1 Nimmt eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen, deren oder dessen geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde, Änderungen nach Artikel 11 an ihrem Reglement vor, so informiert das BLW die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats über die Änderungen.

2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats übermittelt ihr die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen aktuelle Informationen, insbesondere über die Anzahl der Züchterinnen und Züchter sowie die Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm im ausgedehnten Gebiet durchgeführt wird.

3. Abschnitt: Ausdehnung des geografischen Gebiets von europäischen Zuchtorganisationen und ‑unternehmen

Art. 17 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU

1 Will eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU, die oder das von der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats anerkannt ist, ihr oder sein geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausdehnen, so muss die ausländische Behörde das bei ihr eingereichte Gesuch um Ausdehnung dem BLW zur Stellungnahme einreichen.

2 Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so nimmt das BLW zum Gesuch um Ausdehnung ablehnend Stellung:

a.
Die betreffende Rasse wird in der Schweiz bereits von einer anerkannten Zuchtorganisation oder einem anerkannten Zuchtunternehmen betreut.
b.
Die Ausdehnung würde das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation oder eines anerkannten Zuchtunternehmens gefährden im Hinblick auf:
1.
die Erhaltung der Rassenmerkmale;
2.
die Ziele des Zuchtprogramms; oder
3.
die Erhaltung der Rasse.

3 Das BLW kann bei der zuständigen Behörde den Widerruf der Ausdehnung beantragen, wenn in der Schweiz während mindestens einem Jahr keine Züchterinnen und Züchter am Zuchtprogramm der ausländischen Zuchtorganisation oder des ausländischen Zuchtunternehmens teilgenommen haben.

3. Kapitel: Unterstützung züchterischer Massnahmen durch Finanzhilfen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 19

1 Für folgende züchterische Massnahmen werden Finanzhilfen ausgerichtet:

a.
Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen;
b.
befristete Forschungsprojekte für die Tierzucht;
c.
befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen;
d.
Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status.

2 Sie werden für Tiere der folgenden Gattungen ausgerichtet:

a.
Rinder inklusive Wasserbüffel;
b.
Equiden;
c.
Schweine;
d.
Schafe;
e.
Ziegen;
f.
Kaninchen;
g.
Geflügel;
h.
Neuweltkameliden;
i.
Bienen.

3 Sie werden nur für Tiere ausgerichtet, die im Inland stehen.

4 Bei der Gattung Equiden werden Beiträge nur für Tiere der Rasse Freiberger ausgerichtet. Alle Tiere, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Genanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.

2. Abschnitt Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

Art. 20 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt sind anerkannte Zuchtorganisationen, die:

a.
über ein Zuchtprogramm verfügen, das die Bereiche nach Artikel 141 Absatz 3 Buchstabe a LwG angemessen berücksichtigt; und
b.
die Voraussetzungen für Finanzhilfen sowohl für die Herdebuchführung (Art. 22 oder 23) als auch für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 24) erfüllen.
Art. 21 Beurteilung des Zuchtprogramms

Das BLW veröffentlicht auf seiner Website die Kriterien zur Beurteilung, ob im Zuchtprogramm die Bereiche nach Artikel 141 Absatz 3 Buchstabe a LwG angemessen berücksichtigt sind.

Art. 22 Herdebuchführung: Anforderungen an die Tiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden

1 Finanzhilfen für die Herdebuchführung bei Tieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden werden ausgerichtet, wenn das Tier in der betreffenden Referenzperiode zumindest zu Beginn gelebt hat und nicht kastriert war sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Es ist in einem Herdebuch eingetragen.
b.
Seine Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.
c.
Es hat einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse.
d.
Am Tier wurde mindestens ein Zuchtmerkmal nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und ausgewertet.

2 Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Männliche Tiere weisen mindestens eine Belegung und weibliche Tiere mindestens eine Geburt im Herdebuch auf.
b.
Das Tier hat, wenn es einer der folgenden Gattungen angehört, folgendes Alter erreicht:
1.
Equiden: 12 Monate;
2.
Schafe: 10 Monate;
3.
Ziegen: 8 Monate;
4.
Neuweltkameliden: 12 Monate.

3 Weist ein Tier in einer Referenzperiode keine Belegung oder Geburt auf, so muss die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt sein. Dies darf für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden der Fall sein.

4 Für Tiere, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht erfüllen, wird in folgenden Fällen der halbe Beitrag ausgerichtet:

a.
Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase, und diese überschreitet nicht die durchschnittliche Dauer von maximal drei Generationsintervallen der betreffenden Gattung.
b.
Das Tier wurde mit nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern neu ins Herdebuch eingetragen.

5 Die Finanzhilfe wird je Tier einmal pro Referenzperiode ausgerichtet.

Art. 23 Herdebuchführung: Anforderungen an Bienen

1 Finanzhilfen für die Herdebuchführung bei Königinnen der Gattung Bienen werden ausgerichtet, wenn die Königin mindestens zu Beginn der Referenzperiode gelebt hat und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Sie ist in einem Herdebuch eingetragen.
b.
Ihre Mutter ist in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen.
c.
Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder der zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sein wie jene der Königin, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann.
d.
Sie hat einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse.
e.
An ihrem Bienenvolk wurde mindestens ein Zuchtmerkmal nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und ausgewertet.

2 Der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsnachweis festgestellt werden. Die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.

3 Weist eine Königin in einer Referenzperiode keine Königin als Nachkommin auf, so muss die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt sein. Dies darf für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden der Fall sein.

4 Für Königinnen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d nicht erfüllen, wird in folgenden Fällen der halbe Beitrag ausgerichtet:

a.
Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase, und diese überschreitet nicht die durchschnittliche Dauer von maximal drei Generationsintervallen der betreffenden Gattung.
b.
Die Königin wurde mit nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder c neu ins Herdebuch eingetragen.

5 Die Finanzhilfe wird je Königin und einmal pro Referenzperiode ausgerichtet.

Art. 24 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

1 Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen werden ausgerichtet, wenn:

a.
die erfassten Informationen zu den Zuchtmerkmalen und die geschätzten Zuchtwerte der Merkmale des Zuchtprogramms im Herdebuch eingetragen werden;
b.
die erfassten Zuchtmerkmale in der Auswertung berücksichtigt werden.

2 Die Zuchtmerkmale, für deren Erfassung und Auswertung eine Finanzhilfe ausgerichtet wird, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

3 Ein erfasstes Zuchtmerkmal muss spätestens innerhalb der darauffolgenden Referenzperiode ausgewertet werden. Ist dies nicht der Fall, so erlischt die Beitragsberechtigung für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals, und bereits ausgerichtete Finanzhilfen müssen zurückerstattet werden.

4 Auch ohne Auswertung werden vergütet:

a.
die Genotypisierung, wenn sie nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt wird: mit dem vollen Ansatz;
b.
die Erfassung von Zuchtmerkmalen, deren Erfassung international anerkannten Methoden unterliegt: mit dem halben Ansatz.

5 Die Finanzhilfen für Zuchtmerkmale werden in jener Referenzperiode zur Abrechnung fällig, in denen ihre Erfassung stattgefunden hat, auch wenn ihre Auswertung noch nicht erfolgt ist. Als Erfassungszeitpunkt gilt die Eintragung der Daten im Herdebuch.

Art. 25 Publikation der Zuchtwerte

1 Die Zuchtorganisationen müssen die geschätzten Zuchtwerte nach Artikel 24 Absatz 3 den interessierten Züchterinnen und Züchtern für die Selektionskandidatinnen und ‑kandidaten in der Referenzperiode der Auswertung zugänglich machen.

2 Auf Anfrage sind die geschätzten Zuchtwerte auch weiteren Personen zugänglich zu machen, sofern diese ein legitimes Interesse nachweisen.

Art. 26 Mittelverteilung zwischen den Gattungen

Die für die Finanzhilfen nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt unter den Gattungen aufgeteilt:

a.
Rinder inklusive Wasserbüffel

71,5 %

b.
Equiden

3,0 %

c.
Schweine

10,7 %

d.
Schafe

7,8 %

e.
Ziegen

5,4 %

f.
Neuweltkameliden

0,4 %

g.
Bienen

1,2 %

Art. 27 Vergütungsansätze

1 Die Vergütungsansätze für die Herdebuchführung sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt, jene für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen in Anhang 1 Ziffer 2.

2 Das BLW kann Anhang 1 ändern.

3 Reichen die für eine Gattung zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Finanzhilfen gestützt auf die Vergütungsansätze nach Anhang 1 nicht aus, so werden in der betreffenden Gattung die Vergütungsansätze proportional gekürzt.

Art. 30 Meldung der Tiere und Zuchtmerkmale für die folgende Referenzperiode

Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen dem BLW bis zum 31. Oktober je betreute Rasse für die darauffolgende Referenzperiode auf dem dafür vorgesehenen Formular melden:

a.
die geschätzte Anzahl beitragsberechtigter Herdebuchtiere;
b.
die zu erfassenden und auszuwertenden Zuchtmerkmale inklusive der geschätzten Anzahl Erfassungen je Zuchtmerkmal.

3. Abschnitt: Befristete Forschungsprojekte für Tierzucht

Art. 31 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt sind:

a.
anerkannte Zuchtorganisationen, die auch Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt erhalten;
b.
Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen.

4. Abschnitt: Befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen

Art. 34 Unterstützte Massnahmen

Finanzhilfen werden ausgerichtet für die Durchführung befristeter Projekte zur Erhaltung von:

a.
Schweizer Rassen;
b.
Rassen, die ihren Ursprung nachweislich in der Schweiz haben, in der Schweiz jedoch ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden.
Art. 35 Schweizer Rasse

Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

a.
die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder
b.
für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.
Art. 36 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt sind anerkannte Zuchtorganisationen.

2 Finanzhilfen für befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen nach Artikel 34 Buchstabe a werden nur an Zuchtorganisationen ausgerichtet, die auch Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt erhalten

5. Abschnitt: Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

Art. 39 Unterstützte Massnahme

Finanzhilfen werden ausgerichtet für die Haltung von Zuchttieren von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status.

Art. 40 Rasse mit kritischem oder gefährdetem Status

1 Der Status einer Rasse gilt als kritisch, wenn der Gefährdungsindex für die Rasse im Monitoringsystem für Nutztiere in der Schweiz (Genmon) kleiner oder gleich 0,5 ist.

2 Der Status einer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Gefährdungsindex für die Rasse im Genmon grösser als 0,5 und kleiner oder gleich 0,7 ist.

3 Das BLW legt alle vier Jahre am 1. Januar, erstmals im Jahr 2028, für die nachfolgende Referenzperiode den Status der Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status fest.

Art. 41 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt ist:

a.
bei den Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Geburt des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist;
b.
bei der Gattung Bienen: wer im Zeitpunkt der Belegung der ersten in der Referenzperiode belegten Nachkommin einer Königin Eigentümerin oder Eigentümer dieser Königin ist.
Art. 42 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen

1 Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei den Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen für Zuchttiere ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen.
b.
Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.
c.
Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse.
d.
Sie haben mindestens einen Nachkommen, der:
1.
lebend in der Referenzperiode geboren wurde;
2.
im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist; und
3.
einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat.

2 Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkommen nach Absatz 1 Buchstabe d darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

a.
bei den Gattungen Rinder, Schafe und Ziegen: 6,25 Prozent;
b.
bei den Gattungen Equiden und Schweine: 10 Prozent.

3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absätze 1-3 erfüllen.

4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin von Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

Art. 43 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für Bienen

1 Finanzhilfen nach diesem Abschnitt werden bei der Gattung Bienen für Königinnen ausgerichtet, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie sind in einem Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen.
b.
Ihre Mütter sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen.
c.
Der väterliche Stammbaum enthält mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin eingetragen sein, für die die Finanzhilfe beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen werden kann.
d.
Sie haben einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.
e.
Sie haben mindestens eine Königin als Nachkommin, die:
1.
in der Referenzperiode belegt wurde;
2.
im Herdebuch eingetragen ist; und
3.
einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse hat; der Genanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.

2 Der Inzuchtgrad (Art. 44) der Nachkomminnen nach Absatz 1 Buchstabe e darf 10 Prozent nicht überschreiten. Bei der Gattung Bienen muss zusätzlich der Drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten.

3 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Anzahl der Königinnen im Herdebuch kleiner als 1000 ist; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absätze 1-3 erfüllen.

4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des Genmon die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Gefährdungsindexes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

Art. 44 Inzuchtgrad

1 Der Inzuchtgrad ist anhand von Abstammungsdaten oder anhand genotypisierter Einzelnukleotide zu berechnen.

2 Wird er anhand von Abstammungsdaten berechnet, so müssen alle bekannten Vorfahren eines Tiers berücksichtigt werden, mindestens aber drei Generationen.

3 Wird er anhand von genotypisierten Einzelnukleotiden berechnet, so muss dies nach international und wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen, und es müssen hierzu Tausende gleichmässig über das Genom verteilte polymorphe Einzelnukleotide verwendet werden.

Art. 45 Höhe der Finanzhilfen

1 Für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status stehen insgesamt höchstens 4,75 Millionen Franken pro Referenzperiode zur Verfügung.

2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach Anhang 2.

3 Reicht der Höchstbeitrag von 4,75 Millionen Franken nicht aus, so werden die Finanzhilfen über alle Gattungen proportional gekürzt.

4 Werden für eine Königin oder eine Drohnenkönigin bereits Finanzhilfen für Genotypisierung nach Artikel 24 gewährt, so werden diese von der Finanzhilfe für die Erhaltung von Schweizer Rassen abgezogen.

Art. 46 Gesuch um Finanzhilfen

1 Anträge um Finanzhilfen müssen bei der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation eingereicht werden.

2 Der Antrag muss einmalig in jener Referenzperiode eingereicht werden, ab dem die oder der Beitragsberechtigte Finanzhilfen erhalten möchte.

3 Die anerkannte Zuchtorganisation:

a.
überprüft die Beitragsberechtigung;
b.
reicht beim BLW das Gesuch um Finanzhilfen im Namen aller Beitragsberechtigter ein; dazu reicht sie eine Liste der männlichen und der weiblichen Elterntiere oder der Königinnen und Drohnenköniginnen ein, für die in der betreffenden Referenzperiode Finanzhilfen auszurichten sind.

4 Pro Tier darf innerhalb einer Referenzperiode nur eine Finanzhilfe beantragt werden.

Art. 47 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Das BLW richtet die Finanzhilfen der anerkannten Zuchtorganisation aus.

2 Die Zuchtorganisation richtet die vom BLW erhaltenen Finanzhilfen spätestens 60 Tage nach dem Erhalt den Beitragsberechtigten aus.

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 50 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin und pro Referenzperiode ausgerichtet.

2 Sie werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten züchterischen Massnahmen eingereicht worden ist. Für Finanzhilfen nach dem 2. und 4. Abschnitt gilt die Abrechnung gleichzeitig als Gesuch um Finanzhilfe.

3 Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim BLW einzureichen.

4 Das BLW kann die Finanzhilfen auf Gesuch hin in Form von Akontozahlungen ausrichten.

5 Die Referenzperioden sowie die Fristen für die Einreichung der Gesuche und der Abrechnungen richten sich nach Anhang 3.

Art. 51 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung

1 Die anerkannten Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen nach diesem Kapitel erhalten, müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Finanzhilfen für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.

2 Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.

3 Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen müssen sich an den ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten für befristete Forschungsprojekte für Tierzucht zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.

4. Kapitel: Unterstützung züchterischer Massnahmen durch Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken

1. Abschnitt: Betrieb nationaler Genbanken

Art. 53 Übertragung des Betriebs

1 Das BLW kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:

a.
Stationen, denen die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a TSV4 eine Bewilligung für die Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung erteilt hat (Besamungsstationen);
b.
Zuchtorganisationen, die für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannt sind, sofern sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen.

2 Der Betrieb kann nur an Besamungsstationen und Zuchtorganisationen übertragen werden, die eine grosse genetische Diversität des eingelagerten Genmaterials der Schweizer Rassen sicherstellen.

3 Besamungsstationen und Zuchtorganisationen, denen das BLW den Betrieb einer nationalen Genbank übertragen hat, erhalten eine Abgeltung.

Art. 54 Vertrag über den Betrieb einer nationalen Genbank

Der Betrieb einer nationalen Genbank wird in einem Vertrag zwischen dem BLW und der Betreiberin geregelt. Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:

a.
der Umfang sowie der Mindestbestand des zu lagernden Kryomaterials;
b.
die Eigentumsrechte am Kryomaterial;
c.
die Höhe der Abgeltung.
Art. 55 Pflichten der Betreiberinnen einer nationalen Genbank

Betreiberinnen einer Genbank haben die folgenden Pflichten:

a.
Sie müssen dem BLW alle Informations- und Einsichtsrechte gewähren.
b.
Sie müssen sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind:
1.
Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson;
2.
die eindeutige Identifikation des Genmaterials, einschliesslich der Angaben betreffend dessen Abstammung;
3.
Art und Umfang des Genmaterials;
4.
die Herstellungsprotokolle;
5.
die Lagerorte und die Aufbewahrungsorte im Lager.

2. Abschnitt: Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial

Art. 56 Grundsatz

Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf nicht genutzt werden.

Art. 57 Bewilligung für die Nutzung

Das BLW kann die Nutzung in den folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch hin bewilligen:

a.
für die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken; oder
b.
wenn die genetische Diversität einer Schweizer Rasse stark rückläufig und ihr Status kritisch ist (Art. 40 Abs. 1).
Art. 58 Gesuch um Bewilligung

1 Gesuche um Nutzung von Kryomaterial können von den für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rasse anerkannten Zuchtorganisationen eingereicht werden.

2 Das Gesuch muss ein Konzept für die Nutzung des Kryomaterials enthalten.

Art. 59 Vertrag über die Nutzung

1 Bewilligt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Zuchtorganisation und allenfalls weiteren Betroffenen einen Vertrag über die Nutzung ab.

2 Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials geregelt.

3 Die Bewilligungsinhaberin muss gewährleisten, dass nach der Nutzung ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials jedes Spendertiers in der Genbank verbleibt.

4 Das BLW kann mit der Bewilligungsinhaberin die Nutzung mit einem anschliessenden Restbestand von weniger als 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vereinbaren, insbesondere, wenn die Bewilligungsinhaberin glaubhaft machen kann, dass die Erhaltung einer Schweizer Rasse ohne die Nutzung des zusätzlichen Kryomaterials des Spendertiers kurzfristig stark gefährdet ist.

Art. 60 Entschädigung für die Nutzung

Der Betrag, den die Betreiberin der betreffenden Genbank der Bewilligungsinhaberin für die Zurverfügungstellung des Kryomaterials in Rechnung stellt, darf die Kosten für die Erzeugung des Kryomaterials nicht übersteigen.

5. Kapitel: Bearbeitung von Daten über Zuchtmerkmale

Art. 61 Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale

1 Anerkannte Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten, müssen anderen anerkannten Zuchtorganisationen, Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen sowie dem BLW auf Anfrage Daten über die erfassten und die ausgewerteten Zuchtmerkmale übermitteln.

2 Die Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.

Art. 63 Nutzungsrechte und Aufwandsentschädigung

Die Zuchtorganisation, die Daten über Zuchtmerkmale zur Verfügung stellt:

a.
muss mit der Datenempfängerin die Rechte an der Nutzung der aus den Daten gewonnenen Erkenntnisse vereinbaren;
b.
behält die uneingeschränkten Rechte an der Nutzung der zur Verfügung gestellten Daten;
c.
kann der Datenempfängerin eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Datenaufbereitung in Rechnung stellen.
Art. 64 Verweigerung der Datenübermittlung

Die Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale kann verweigert werden, wenn dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden. Nicht als Offenbarung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen gilt insbesondere die Übermittlung von Daten nach den Artikeln 25, 29, 33, 38 und 48.

6. Kapitel: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts

Art. 66

1 Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 121 LwG hat die folgenden Aufgaben:

a.
Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fachlicher Hinsicht.
b.
Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nutzung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen.
c.
Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit.
d.
Es fördert im Bereich der Haltung und der Nutzung von Equiden den Wissensaustausch und bietet Beratung an.
e.
Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a-d erfüllen zu können.

2 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20065 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

7. Kapitel: Abstammungsausweis für Zuchttiere sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen

Art. 67 Grundsatz

1 Zuchttiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen dürfen nur mit einem Abstammungsausweis einer anerkannten Zuchtorganisation eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gebracht werden.

2 Für das Inverkehrbringen von weiblichen Zuchttieren, unbefruchteten Eizellen und Embryonen ist der Abstammungsausweis nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers erforderlich.

Art. 68 Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat und Ausfuhr in einen EU‑Mitgliedstaat

1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen muss für die Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat den Mustern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/7176 entsprechen.

2 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattung Equiden muss für die Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat dem Muster nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/19407 entsprechen und Teil des Equidenpasses nach Artikel 15c TSV8 sein.

6 Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/761, ABl. L 162 vom 10.5.2021, S. 46.

7 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, Fassung gemäss ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1.

8 SR 916.401

Art. 69 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen

1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen muss für das Inverkehrbringen folgende Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zuständigen Stelle;
b.
Bezeichnung des Herdebuchs;
c.
falls vorhanden, Registriernummer im Herdebuch;
d.
falls vorhanden, Name des Tiers;
e.
Identifikationsnummer des Tiers;
f.
Geburtsdatum;
g.
Rasse;
h.
Geschlecht;
i.
Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
j.
Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;
k.
Identifikationsnummern der Eltern und Grosseltern;
l.
falls vorhanden, Ergebnisse der Erfassungen von Zuchtmerkmalen mit Angabe der auswertenden Stelle und Ergebnisse der Auswertung von Zuchtmerkmalen des Tiers, seiner Eltern und Grosseltern;
m.
Erbfehler des Tiers;
n.
bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier;
o.
Ort und Datum der Ausstellung;
p.
Name der ausstellenden Stelle.

2 Sind die Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen oder der Auswertung von Zuchtmerkmalen im Internet öffentlich zugänglich, so müssen sie nicht im Abstammungsausweis eingetragen werden; in diesem Fall ist auf die entsprechende Website zu verweisen.

Art. 70 Inverkehrbringen von Zuchttieren der Gattung Equiden

1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattung Equiden muss für das Inverkehrbringen Teil des Equidenpasses nach Artikel 15c TSV9 sein.

2 Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass folgende Daten enthalten:

a.
Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle;
b.
Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
c.
Rasse des Tiers;
d.
Herdebuchkategorie;
e.
Abstammung: Identifikationsnummern der Eltern und Grosseltern;
f.
falls vorhanden, Prüfung des Ursprungsnachweises;
g.
grafisches und verbales Signalement;
h.
falls vorhanden, Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen;
i.
Erbfehler des Tiers.

3 Sind die Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen im Internet öffentlich zugänglich, müssen sie nicht im Abstammungsausweis eingetragen werden; in diesem Fall ist auf die entsprechende Website zu verweisen.

Art. 71 Inverkehrbringen von Samen und unbefruchteten Eizellen von Zuchttieren

1 Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen muss für das Inverkehrbringen mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 69 und 70 über die Samen- beziehungsweise Eizellenspender;
b.
Informationen zur Kennzeichnung des Samens beziehungsweise der unbefruchteten Eizellen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation beziehungsweise des Embryo-Transfer-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.

2 Befinden sich in einer Dose oder Paillette mehrere unbefruchtete Eizellen, so muss dies aus dem Abstammungsausweis hervorgehen. Alle Eizellen in einer Paillette müssen dieselbe Abstammung aufweisen.

Art. 72 Inverkehrbringen von Embryonen von Zuchttieren

1 Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen muss für das Inverkehrbringen mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 69 und 70 über das weibliche Spendertier und den Samenspender;
b.
Informationen zur Kennzeichnung der Embryonen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo-Transfer-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.

2 Befinden sich in einem Behälter mehrere Embryonen, so muss dies aus dem Abstammungsausweis hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen dieselbe Abstammung aufweisen.

8. Kapitel: Einfuhr von Zuchttieren und von Samen von Stieren im Rahmen von Zollkontingenten

Art. 73 Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden innerhalb der Zollkontingente

1 Tiere der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen können innerhalb der Zollkontingente eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Für die betreffende Rasse ist in der Schweiz eine Zuchtorganisation anerkannt oder die Rasse wird von einer ausländischen Zuchtorganisation betreut, deren geografisches Gebiet auf die Schweiz ausgedehnt wurde.
b.
Es handelt sich um ein reinrassiges Zuchttier mit Abstammungsausweis nach Artikel 68 und Eintrag im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation.

2 Zu folgenden Zwecken können auch Tiere innerhalb der Zollkontingenten eingeführt werden, die eine oder mehrere der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen:

a.
zur wissenschaftlichen Forschung;
b.
zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status;
c.
zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen.

3 Die Einfuhr von Equiden richtet sich nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201110.

Art. 74 Einfuhr von Nachkommen bei Fuss der Mutter

1 Folgende Nachkommen bei Fuss der Mutter können auf Gesuch ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen:

a.
Kälber von Fleischrinderrassen bis zum Alter von sechs Monaten;
b.
Gitzi und Lämmer bis zum Alter von 21 Tagen.

2 Die Gesuche müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung oder per E‑Mail eingereicht werden. Mit dem Gesuch müssen eingereicht werden:

a.
eine Kopie des Abstammungsausweises des Nachkommens oder ein genetischer Nachweis der Abstammung des Nachkommens basierend auf Genotypisierung; und
b.
eine Kopie des Abstammungsausweises des Muttertiers oder ein genetischer Nachweis der Abstammung des Muttertiers basierend auf Genotypisierung.
Art. 75 Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Zuchttieren der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen

1 Die Kontingentsanteile der Zollkontingente Nr. 3 (Tiere der Schweinegattung) und Nr. 4 (Tiere der Schaf- und der Ziegengattung) werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.

2 Gesuche für die Einfuhr innerhalb der Zollkontingente müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung eingereicht werden.

3 Mit dem Gesuch müssen eingereicht werden:

a.
eine Kopie des Abstammungsausweises; oder
b.
ein genetischer Nachweis der Abstammung basierend auf Genotypisierung.
Art. 76 Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel

1 Das Zollkontingent Nr. 2 (Tiere der Rindviehgattung inklusive Wasserbüffel) wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.

2 Auf Anfrage beurteilt das BLW, ob die Abstammungsausweise und die Unterlagen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b und 74 Absatz 2 die Voraussetzungen für die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents erfüllen. Wird die Anfrage spätestens sieben Tage vor der geplanten Einfuhr eingereicht, so wird der anfragenden Person das Ergebnis der Beurteilung vor der geplanten Einfuhr mitgeteilt. Die Anfrage muss Kopien der Abstammungsausweise und Unterlagen enthalten.

Art. 78 Zollanmeldung

Die Ausweise und die Nachweise gemäss diesem Kapitel sind mit der Zollanmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit einzureichen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

Art. 79 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 80 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

1 Die Geschäfts- und Rechnungsführung der anerkannten Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen nach dieser Verordnung erhalten, untersteht der Aufsicht des BLW.

2 Die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit und über Anpassungen am Zuchtprogramm zu erstatten.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 82 Ausrichtung von Finanzhilfen nach den Artikeln 15-21 der bisherigen Tierzuchtverordnung

1 Finanzhilfen nach den Artikeln 15-21 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201212 (bisherige Tierzuchtverordnung) werden bis zum 31. Oktober 2026 nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dabei wird jedoch bei den Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Schweine, Neuweltkameliden und Bienen der Stichtag für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung auf den 31. Oktober 2026 und die Frist für die Einreichung der Gesuche und Abrechnungen an das BLW auf den 15. November 2026 vorverschoben.

2 Für Sportpferde werden Finanzhilfen nach Artikel 16 der bisherigen Tierzuchtverordnung längstens bis zum 31. Oktober 2028 ausgerichtet. Hierzu werden von den zur Verfügung stehenden Mitteln höchstens 250 000 Franken vor der Aufteilung der Mittel nach Artikel 26 der vorliegenden Verordnung reserviert.

Art. 83 Anerkennung von Zuchtorganisationen

1 Nach der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Zuchtorganisationen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung anerkannt.

2 Nach Artikel 5 Absatz 3 der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Organisationen bleiben bis zum 30. April 2026 anerkannt.

Art. 84 Finanzhilfen für anerkannte Zuchtorganisationen

Nach der bisherigen Tierzuchtverordnung anerkannte Zuchtorganisationen, die ab der ersten Referenzperiode nach neuem Recht am 1. November 2026 Finanzhilfen für die Herdebuchführung und die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten möchten, müssen bis zum 30. Juni 2027 ein Gesuch um Anerkennung nach neuem Recht einreichen.

Art. 85 Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «Lineare Beschreibung und Einstufung»

1 Anerkannte Zuchtorganisationen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Exterieurpunktierungen durchgeführt haben und ab Inkrafttreten Finanzhilfen für die Erfassung und die Auswertung des Zuchtmerkmals «lineare Beschreibung und Einstufung» erhalten möchten, den Zuchtwert bei Inkrafttreten aber noch nicht zugänglich gemacht haben, erhalten für die ersten beiden Referenzperioden ab dem 1. November 2026 nur Finanzhilfen, wenn sie:

a.
über ein vom BLW genehmigtes Umsetzungsprogramm für den Aufbau der linearen Beschreibung und Einstufung verfügen; und
b.
die geschätzten Zuchtwerte bis zum 30. Juni 2029 zugänglich machen.

2 Das Umsetzungsprogramm muss bis zum 1. März 2026 eingereicht werden; es gilt als genehmigt, wenn das BLW nicht bis zum 30. April 2026 ablehnend Stellung genommen hat.

Art. 86 Laufende Verträge

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Finanzhilfeverträge für Erhaltungsprojekte (Art. 23b bisherige Tierzuchtverordnung) oder Forschungsprojekte (Art. 25 bisherige Tierzuchtverordnung) und Verträge mit Betreiberinnen von Genbanken (Art. 23bbis bisherige Tierzuchtverordnung) behalten ihre Gültigkeit bis zum vereinbarten Vertragsende.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 87

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b, 4 Abs. 1 Bst. b, 22 Abs. 1 Bst. d, 24 Abs. 2 und 27)

Vergütungsansätze für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen

1. Herdebuchführung

Gattung

Vergütungsansatz (CHF) pro Tier
bzw. pro Königin oder Drohnenkönigin

Rinder, inklusive Wasserbüffel

11.00

Equiden

70.00

Schweine

11.00

Schafe

11.00

Ziegen

11.00

Neuweltkameliden

11.00

Honigbienen

80.00

2. Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

2.1 Gattung Rinder, inklusive Wasserbüffel

Zuchtmerkmal

Vergütungsansatz (CHF)

2.1.1 pro Erhebung und Geburt

a.
Besamungs-/Belegungsdaten

0.50

b.
Geburtsablauf

0.20

c.
Geburtsgewicht

0.20

d.
Lebendgeburt/Totgeburt

0.20

2.1.2 pro Erhebung und Testtag

a.
BHB (Aceton) und MIR-Spektraldaten

1.00

b.
Eiweissgehalt Milch

0.50

c.
Fettgehalt Milch

0.50

d.
Fettklasse

0.50

e.
Milchfluss

0.80

f.
Milchmenge

1.00

g.
Zellzahlen

1.00

2.1.3 pro Erhebung

a.
Absetzgewicht

22.00

b.
BCS (Body Condition Score)

0.80

c.
Fleischigkeit

0.50

d.
Genotypisierung

33.00

e.
Kuhgewicht

6.50

f.
Lineare Beschreibung und Einstufung

13.00

g.
Schlachtgewicht

0.50

h.
Temperament

0.80

2.1.4 pro Erhebung und Jahr

a.
Eutergesundheitsmerkmale

15.00

b.
Klauengesundheitsdaten

22.00

c.
Nutzungsdauer

0.20

2.2 Gattung Equiden

Zuchtmerkmal

Vergütungsansatz (CHF)

pro Erhebung

a.
Charakter / Auf- und Absitzen / Einspannen

82.00

b.
Genotypisierung

50.00

c.
Hengstkörung und Hengstleistungsprüfung

1200.00

d.
Lineare Beschreibung und Einstufung, Stockmass

175.00

e.
Reiten/Fahren

160.00

f.
Weisse Abzeichen

40.00

2.3 Gattung Schweine

Zuchtmerkmal

Vergütungsansatz (CHF)

2.3.1 pro Erhebung und Wurf

a.
Anomalien: Nabelbrüche

2.40

b.
Anteil untergewichtiger Ferkel

2.40

c.
Ferkelaufzuchtrate

2.40

d.
Totgeburten: Anteil totgeborener Ferkel

2.40

e.
Wurfgrösse: Anzahl lebend geborene Ferkel oder Total

2.40

2.3.2 pro Erhebung

a.
Futterkonsum/Futterverwertung

330.00

b.
Genotypisierung

50.00

c.
Intervall Absetzen-Belegung

1.20

d.
Intramuskuläres Fett Karree

66.00

e.
Kochverlust Karree

40.00

f.
Langlebigkeit Verbleiberate (Erstlingssauen)

1.00

g.
Langlebigkeit Würfe

1.20

h.
Lineare Beschreibung und Einstufung Feld

6.00

i.
Lineare Beschreibung und Einstufung Station

9.00

j.
Lebendtageszunahmen Feld

1.40

k.
Lebendtageszunahmen Schlachthof

3.00

l.
Magerfleischanteil

3.00

m.
Magerfleischanteil Schlachthof

3.00

n.
Masttageszunahmen Station

26.00

o.
Non-Return-Rate

1.00

p.
pH 1h Karree

3.00

q.
pH 24h Karree

13.00

r.
Rückenmuskeldicke AutoFOM

3.00

s.
Rückenmuskeldicke Ultraschall

1.40

t.
Rückenspeckdicke AutoFOM

3.00

u.
Rückenspeckdicke Ultraschall

1.40

v.
Scherkraft Karree

66.00

w.
Schlachtkörperlänge

3.00

x.
Trächtigkeitsdauer

1.20

y.
Tropfsaftverlust Karree

40.00

2.4 Gattung Schafe

Zuchtmerkmal

Vergütungsansatz (CHF)

2.4.1 Vergütung pro Erhebung und Wurf

a.
40-Tage-Gewicht

14.00

b.
Besamungsdaten

0.20

c.
Geburtsablauf

0.30

d.
Geburtsgewicht

1.00

e.
Lebendgeburten/Totgeburten

0.30

f.
Lebensleistung/Lebendtagesleistung

2.70

g.
Wurfgrösse 1. Wurf

0.40

h.
Wurfgrösse 2. Wurf und folgende Würfe

0.40

2.4.2 pro Erhebung und Testtag

a.
Eiweissgehalt Milch

1.00

b.
Fettgehalt Milch

1.00

c.
Laktosegehalt

1.00

d.
Milchmenge

1.00

e.
Zellzahlen

1.00

2.4.3 pro Erhebung und Laktation

a.
Persistenz

4.50

2.4.4 pro Erhebung

a.
Erstablammalter

1.10

b.
Fettklasse

0.60

c.
Fleischigkeit

0.60

d.
Genotypisierung

45.00

e.
Lineare Beschreibung und Einstufung

33.00

f.
Punktierung

33.00

g.
Zwischenlammzeit

0.40

2.5 Gattung Ziegen

Zuchtmerkmal

Vergütungsansatz (CHF)

2.5.1 pro Erhebung und Wurf

a.
40-Tage-Gewicht (Vergütung je Wurf)

55.00

b.
Anzahl Nachkommen / Wurfgrösse

3.10

c.
Geburtsablauf

3.35

d.
Geburtsgewicht

4.80

e.
Lebendgeburten/Totgeburten

3.10

2.5.2 pro Erhebung und Testtag

a.
Eiweissgehalt Milch

2.70

b.
Fettgehalt Milch

2.70

c.
Milchmenge

2.70

2.5.3 pro Erhebung und Laktation

a.
Laktationspersistenz

4.75

2.5.4 pro Erhebung

a.
Erstwurfalter

3.35

b.
Genotypisierung

70.00

c.
Lineare Beschreibung und Einstufung

50.00

d.
Punktierung

50.00

e.
Zwischenwurfzeit

3.35

2.6 Gattung Neuweltkameliden

Zuchtmerkmal

Vergütungsansatz (CHF)

pro Erhebung

a.
Faserqualität

40.00

b.
Genotypisierung

58.00

c.
Lebendgeburten/Totgeburten

14.00

d.
Lineare Beschreibung und Einstufung

75.00

e.
Schlachtgewicht

19.00

2.7 Gattung Honigbienen

Zuchtmerkmal

Vergütungsansatz (CHF)

pro Erhebung

a.
Ausräumverhalten

150.00

b.
Genotypisierung

40.00

c.
Honigertrag

50.00

d.
Sanftmut (einmal pro Volk)

40.00

e.
Schwarmneigung

80.00

f.
Varroaentwicklung

150.00

g.
Wabensitz

40.00

Anhang 2

(Art. 45 Abs. 2)

Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status oder gefährdetem Status: Höhe der Finanzhilfen

1. Schweizer Rassen mit kritischem Status

Gattung

Finanzhilfe (CHF)

1.1
Rinder
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier

857

714

1.2
Equiden
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier

1000

500

1.3
Schweine
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier

357

393

1.4
Schafe
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier - mit Milchleistungsprüfung
c.
je weibliches Tier - ohne Milchleistungsprüfung

243

179
121

1.5
Ziegen
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier - mit Milchleistungsprüfung
c.
je weibliches Tier - ohne Milchleistungsprüfung

243

143
121

1.6
Bienen
a.
je Königin
b.
je Drohnenkönigin

286

286

2. Schweizer Rassen mit gefährdetem Status

Gattung

Finanzhilfe (CHF)

2.1
Rinder
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier

282

235

2.2
Equiden
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier

330

165

2.3
Schweine
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier

118

129

2.4
Schafe
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier - mit Milchleistungsprüfung
c.
je weibliches Tier - ohne Milchleistungsprüfung

80

59
40

2.5
Ziegen
a.
je männliches Tier
b.
je weibliches Tier - mit Milchleistungsprüfung
c.
je weibliches Tier - ohne Milchleistungsprüfung

80
47
40

2.6
Bienen
a.
je Königin
b.
je Drohnenkönigin

95

95

Anhang 3

(Art. 50 Abs. 5)

Referenzperioden und Fristen für die Einreichung von Gesuchen und Abrechnungen

1. Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 20-30)

Referenzperiode

Frist

Gesuche und Abrechnung

1. November - 31. Oktober

30. November nach Ablauf der Referenzperiode

2. Finanzhilfen für befristete Forschungs- und Erhaltungsprojekte für Tierzucht (Art. 31-38)

Referenzperiode

Frist

Gesuche

Kalenderjahr

30. Juni des Vorjahres

Abrechnung

Kalenderjahr

15. Dezember der Referenzperiode

3. Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status (Art. 39-49)

Referenzperiode

Frist

Anträge der Beitragsberechtigten an anerkannte Zuchtorganisation für Finanzhilfen (Art. 46 Abs. 1)

1. August - 31. Juli

21. August nach Ablauf der Referenzperiode

Gesuch und Abrechnung für Finanzhilfen (Art. 46 Abs. 3 Bst. b)

15. September nach Ablauf der Referenzperiode für Anträge der Beitragsberechtigten gemäss Art. 47 Abs. 1

Anhang 4

(Art. 81 Abs. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

13

13 Die Änderungen können unter AS 2025 723 eingesehen werden.