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814.681

Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten

(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32e Absätze 1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)
und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a.
die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland;
b.
die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für:
1.
die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten,
2.
die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

2. Kapitel: Abgabe

Art. 2 Abgabepflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten.

2 Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabepflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt.

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3 Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

Art. 3 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:

a.
bei Deponien des Typs B: 5 Fr./t;
b.
bei den Deponien der Typen C, D und E: 16 Fr./t.4

2 Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:

a.
bei Untertagedeponien: 22 Fr/t;
b.
bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.

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4 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

5 Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

Art. 5 Abgabedeklaration

1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen.

2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen.

3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren.

5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten.

Art. 6 Abgabeveranlagung6

1 Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

2 Hat die abgabepflichtige Person trotz Mahnung ihre Abgabedeklaration dem BAFU nicht eingereicht oder können die für die Festsetzung des Abgabebetrags erforderlichen Angaben mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das BAFU die Abgabeveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.7

3 Das BAFU kann sich dabei auf Ergebnisse eigener Kontrollen, Angaben des Kantons sowie Erfahrungszahlen abstützen.8

6 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

7 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

8 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

Art. 6a9 Zahlungsfrist

1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

2 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent geschuldet.

9 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

Art. 7 Nachforderung

Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.

Art. 8 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:

a.
wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
b.
durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

3. Kapitel: Abgeltungen

1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 9 Grundsatz

1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:

a.
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
b.
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
c.
Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

2 Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.

Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen

1 Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:

a.
mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b.
ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis zum 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.

2 Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt:

a.
bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b.
bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.

3 Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem 1. November 2006 begonnen worden ist.

Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen

1 Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:

a.
mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b.
ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.

2 Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:

a.
bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b.
bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten

1 Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:

a.
Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;
b.
Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 199810 (AltlV).

2 Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:

a.
Projektierung der Überwachungsmassnahmen;
b.
Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau der Einrichtungen zur Überwachung;
c.
Probenahmen und Analytik.
Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten

Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:

a.
Voruntersuchung (Art. 7 AltlV11) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2;
b.
Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
c.
Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);
d.
Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);
e.
Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Anhörung des BAFU

1 Der Kanton hört das BAFU an, bevor er eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme anordnet.

2 Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.

Art. 15 Abgeltungsgesuch

Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:

a.
den Nachweis, dass die Massnahmen die Voraussetzungen nach den Artikeln 9-11 erfüllen;
b.
die wesentlichen Grundlagen und Elemente des Projektes;
c.
die behördliche Beurteilung, ob die Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und ob sie dem Stand der Technik entsprechen;
d.
die voraussichtlichen Massnahmekosten und die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
e.
eine Kopie der Verfügung über die Kostenverteilung oder gegebenenfalls eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.
Art. 16 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen

1 Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.

2 Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:

a.
eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten der Massnahmen vorliegt;
b.
der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.

3 Ist mit den Massnahmen vor der Zusicherung begonnen worden, kann das BAFU in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 zweiter Satz des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 eine Abgeltung insbesondere gewähren, wenn:

a.
eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme weniger als 250 000 Franken kostet; oder
b.
sich während laufender Baumassnahmen oder während laufender Massnahmen nach der AltlV13 neue Erkenntnisse über die Belastung des Standortes oder die Kosten der notwendigen Massnahmen ergeben.

4 Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.

4. Kapitel: Vollzug

Art. 17 Zuständigkeiten

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabeerhebung und die Abgeltungen.

2 Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert.

3 Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbesondere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.

Art. 1814

14 Aufgehoben durch Ziff. I 7.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 2015 Übergangsbestimmung

Der Abgabesatz nach Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2017. Bis zum 1. Januar 2017 beträgt der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle:

a.
bei Deponien des Typs B: 3 Fr./t;
b.
bei Deponien des Typs C: 17 Fr./t;
c.
bei Deponien der Typen D und E: 15 Fr./t.

15 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

Anhang

(Art. 19)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die Verordnung vom 5. April 200016 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

17

16 [AS 2000 1398, 2007 4525 Ziff. II 6]

17 Die Änderungen können unter AS 2008 4771 konsultiert werden.