1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.
2 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung mit 4 Kurspaaren sicher.
3 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so kann ein Angebot mit einem durchgehenden Stundentakt mit 18 Kurspaaren bestellt werden.
4 Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:
- a.
- dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, soweit eine genügende Auslastung und Wirtschaftlichkeit vorliegt;
- b.
- es die Ziele der Raumplanung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.
5 Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2-4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.
6 Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.
7 Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2-6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten. Sie können durch die Kantone gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG als Angebotsverbesserungen bestellt werden.
8 Das BAV legt die Grundsätze für das Angebot im regionalen Personenverkehr in einer Richtlinie fest.