1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Trassenvergabestelle eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Trassenvergabestelle übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
2 Die Trassenvergabestelle kann mit der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe zuständig war, die Übernahme von deren Vermögen vereinbaren. Die Vermögensübertragung und die notwendigen Registereinträge erfolgen steuer- und gebührenfrei; die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003371 sind anwendbar, soweit sie die Vermögensübertragung betreffen.
3 Die EFV kann der Trassenvergabestelle für den Aufbau Darlehen nach Artikel 9r Absatz 2 gewähren.
4 Personen, deren Arbeitsverhältnis von der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe zuständig war, nach Artikel 333 des Obligationenrechts372 auf die Trassenvergabestelle übergeht, erhalten öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge. Sie haben keinen Anspruch auf Weiterführung der Funktion oder der organisatorischen Einordnung. Es darf ihnen keine Probezeit angesetzt werden.
5 Die Trassenvergabestelle gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
- a.
- die der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe zuständig war, zugeordnet sind; und
- b.
- deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2018 bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.
6 Sie gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2018 zu laufen beginnt, aber die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingetreten ist.
7 Der Bundesrat kann Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die neu die Trassenvergabestelle zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen, Daten und Software der Trassenvergabestelle abzuliefern.
8 Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.