Art. 1 Gegenstand5
Diese Verordnung regelt:
- a.6
- den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung;
- abis.7
- den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe;
- b.
- die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
- c.
- die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
- d.
- die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
- e.8
- die Geothermie-Garantien;
- f.
- die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
- g.
- den Netzzuschlag;
- h.
- die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
- hbis.9
- die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten;
- i.
- die Fördermassnahmen im Energiebereich;
- j.
- die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
- k.
- die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 829).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
