1 Übersteigt der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion, die sie am 1. Januar 2019 ausüben, so bleibt er mindestens bis zu ihrer nächsten Versetzung unverändert.
2 Übersteigt der Lohn der Angestellten nach Absatz 1 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 den Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Funktion, so bleibt er im Rahmen dieser Versetzung während weiterer zwei Jahre unverändert und wird dann und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach bisherigem Recht, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt.
3 Der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unverändert, sofern er den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion übersteigt, die sie am 1. Januar 2019 ausüben. Vorbehalten ist eine Anpassung an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 (Abs. 2).
4 Der Lohn von Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 45., aber noch nicht ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unter den folgenden Voraussetzungen höchstens während zehn Jahren unverändert:
- a.
- Die Angestellten waren vor dem 1. Januar 2019 im Funktionsband 1 des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts eingereiht.
- b.
- Sie gehören nach Artikel 161c Buchstabe e ab dem 1. Januar 2019 dem Fachpersonal mit Versetzungspflicht an.
- c.
- Ihre Funktion ist tiefer als Lohnklasse 20 bewertet.
- d.
- Ihr bisheriger Lohn übersteigt den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse.
5 In den Fällen nach den Absätzen 1-4 wird der Lohn vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.