172.010.31
Bundesgesetz
über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGEG)
vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19943,
beschliesst:
1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3 Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
- a.5
- Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
- b.
- Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
- c.
- Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
- d.
- Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
- e.
- Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
- f.
- Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
- g.
- Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2 Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3 Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
1 Die Organe des IGE sind:
- a.
- der Institutsrat;
- b.
- der Direktor oder die Direktorin;
- c.
- die Revisionsstelle.
2 Sie werden vom Bundesrat gewählt.
1 Der Institutsrat setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern zusammen.
2 Er genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag des IGE.
3 Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.8
4 Er bestimmt die Zusammensetzung der Direktion.
5 Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009 sinngemäss.10
1 Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des IGE.
Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Institutsrat Bericht.
1 Die Direktion ist für die Geschäftsführung des IGE verantwortlich, soweit nicht nach Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich der Institutsrat zuständig ist.
2 Sie erstellt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag.
1 Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2 Bei der Anstellung des Personals besitzt das IGE umfassende Kompetenzen.
3 Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 gilt sinngemäss.12
1 Das IGE untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.
Die Planung des IGE über Betrieb und Entwicklung erfolgt namentlich mit folgenden Instrumenten:
- a.
- dem Leitbild;
- b.
- einer rollenden Vierjahresplanung;
- c.
- dem jährlichen Voranschlag.
1 Das IGE verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.
2 Der Bund gewährt dem IGE zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen.
3 Das IGE legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
Die Betriebsmittel des IGE setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.
1 Das IGE erhebt Gebühren im Zusammenhang mit dem Erteilen und Aufrechterhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln, dem Führen und Auflegen von Registern, der Bewilligungserteilung und der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen.
2 …14
3 Die Gebührenordnung des IGE unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.
Die Entgelte für Dienstleistungen des IGE richten sich nach dem Markt; das IGE gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt.
1 Ein Gewinn des IGE wird zur Bildung von Reserven verwendet.
2 Die Reserven dienen dem IGE namentlich zur Finanzierung künftiger Investitionen; sie dürfen eine den Bedürfnissen des IGE angemessene Höhe nicht übersteigen.
1 Das IGE ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit.
2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
- a.
- die Mehrwertsteuer auf Entgelten nach Artikel 14;
- b.
- die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:19 1. Januar 1996
für die Artikel 3 und 4 Absätze 1, 2 und 4: 15. November 1995
für die Artikel 4 Absatz 3 und 13 Absatz 3: 1. Januar 1997