01.01.2024 - * / In Kraft
23.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2012 - 22.01.2023
01.07.2008 - 31.12.2011
01.01.2007 - 30.06.2008
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01.03.2005 - 31.12.2006
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1

Verordnung

über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer vom 16. November 1994 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 950 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches1,
verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Voraussetzungen

Art. 1

Gegenstand Das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer berechtigt, in der ganzen Schweiz amtliche Vermessungen auszuführen und den Titel «Patentierte Ingenieur-Geometerin» oder «Patentierter Ingenieur-Geometer» zu führen.


Art. 2

Voraussetzungen

Wer das Patent erwerben will, muss: a.2 ein anerkanntes Diplom erworben haben: 1. einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), 2. einer anderen universitären Hochschule geodätischer Richtung, oder 3. einer Fachhochschule geodätischer Richtung; b. den Nachweis der theoretischen Vorbildung erbringen; und c. die Patentprüfung bestehen.

2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Vorbildung

Art. 3

Theoretische Prüfung

Der Nachweis der theoretischen Vorbildung wird durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung auf universitärer Stufe in den folgenden Fachgebieten geleistet:3 1 Mathematik 2 Geometrie AS 1995 881

1

SR 210

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 1678).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2005 (AS 2005 1095).

211.432.261

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2

211.432.261

3 Physik 4 Informatik 5 Landinformationssysteme 6 Fehlertheorie und Ausgleichsrechnung 7 Geodätische

Messtechnik

8 Photogrammetrie 9 Geodäsie und Landesvermessung 10 Amtliche Vermessung der Schweiz 11 Strukturverbesserung und Raumplanung 12 Rechtskunde der Schweiz 13 Sprachen und Kultur der Schweiz

Art. 4

Prüfungsanforderungen und Bewertung 1

Als Anforderungen der theoretischen Prüfung gelten in der Regel die Lehrinhalte und Anforderungen der ETH für vergleichbare Fächer. Die Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Prüfungskommission) kann in einzelnen Fächern Stoffinhalte und Vertiefung festlegen.4 2 Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen werden nach der folgenden Skala bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind: 6 = sehr gut 3 = ungenügend

5 = gut

2 = schlecht

4 = genügend

1 = sehr schlecht

3

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der Durchschnitt aller Noten der zu leistenden Prüfungen als auch derjenige der Fachgebiete 5-12 nach Artikel 3 mindestens 4,0 erreichen.


Art. 5

Anerkennung von ETH-Prüfungen 1

Prüfungen der ETH (Vordiplom- und Diplomprüfungen) sowie andere an der ETH absolvierte Prüfungen gelten als theoretische Prüfungen nach den Artikeln 3 und 4 im entsprechenden Fachgebiet.

2

Die Prüfungskommission legt in einer Konkordanzliste fest, welche Prüfungsfächer der ETH und welche anderen an der ETH absolvierten Prüfungen den Fachgebieten 1-12 nach Artikel 3 entsprechen und wie die ETH-Noten in die Notenskala nach Artikel 4 Absatz 2 umgerechnet werden. Sie kann für einzelne ETH-Wahlfächer eine mit einem Kolloquium verbundene Bewertung der Semesterleistungen ebenfalls als ETH-Prüfung anerkennen.

4

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2005 (AS 2005 1095).

Eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer 3

211.432.261

3

Wer sich zur theoretischen Prüfung anmeldet, muss beantragen, welche der bereits absolvierten Prüfungen als theoretische Prüfungen anerkannt werden sollen. Der Notendurchschnitt dieser Prüfungen muss mindestens 4,0 betragen.

4

Die anerkannten umgerechneten Noten werden für das Ergebnis der theoretischen Prüfung nach Artikel 4 Absatz 3 berücksichtigt.


Art. 6


5

Befreiung von theoretischen Prüfungen 1

Wer ein Schlussdiplom geodätischer Richtung einer anderen universitären Hochschule besitzt, kann von einzelnen theoretischen Prüfungen befreit werden, wenn Gewähr besteht, dass im entsprechenden Fachgebiet eine den Anforderungen entsprechende theoretische Vorbildung vorliegt, und wenn das erworbene Diplom dem entsprechenden ETH-Diplom gleichwertig ist.

2

In Zusammenarbeit mit den ETH und den schweizerischen Fachhochschulen erlässt die Prüfungskommission Weisungen über die Bedingungen, zu denen die Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschul-Diploms geodätischer Richtung von Prüfungen in bestimmten Bereichen befreit werden können.

3

Wer einen schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis besitzt, ist von der Prüfung im Fachgebiet 13 nach Artikel 3 befreit.

4

Noten von erlassenen Prüfungen werden für das Ergebnis der theoretischen Prüfung nach Artikel 4 Absatz 3 nicht berücksichtigt.

3. Abschnitt: Organisation der theoretischen Prüfung

Art. 7

Durchführung

1

Die ETH führen im Auftrage der Prüfungskommission die theoretischen Prüfungen durch. Die Prüfungsreglemente der ETH gelten sinngemäss, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

2

Die Prüfungskommission kann die theoretischen Prüfungen anderen Expertinnen oder Experten anvertrauen.


Art. 8

Ausschreibung

Die theoretische Prüfung wird mit dem Anmeldetermin im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen ausgeschrieben.


Art. 9

Anmeldung

1

Die Anmeldung hat schriftlich bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zu erfolgen.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 1678).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4

211.432.261

2

Der Anmeldung sind beizulegen: a. die Ausweise aller absolvierten Vordiplom-, Schlussdiplom- oder anderen Prüfungen der ETH; oder b.6 das Schlussdiplom bzw. die Studienausweise der Fachhochschule; oder c. der Ausweis eines anderen Hochschulabschlusses; und d.7 allenfalls der schweizerische gymnasiale Maturitätsausweis.

3

Wer nach Artikel 5 Absatz 3 nur einen Teil der an der ETH absolvierten Prüfungen anerkennen lassen will, muss dies bei der Anmeldung schriftlich beantragen.


Art. 10

Zulassung Die Prüfungskommission verfügt über die Zulassung zur theoretischen Prüfung, anerkennt bzw. erlässt bereits absolvierte Prüfungen und bestimmt die noch abzulegenden Prüfungen.


Art. 11

Ergebnis

1

Die Examinatorinnen und Examinatoren, welche die Prüfungen abgenommen haben, stellen das Prüfungsergebnis in den einzelnen Fächern zuhanden der Prüfungskommission fest.

2

Nach Vorliegen aller erforderlichen Noten eröffnet die Prüfungskommission den geprüften Personen das Ergebnis.


Art. 12

Wiederholung

1

Falls die theoretische Prüfung nach Artikel 4 Absatz 3 nicht bestanden ist, können einzelne Fachgebiete einmal wiederholt werden.

2

Die erlassenen Prüfungen gelten bei der Wiederholung wieder als erlassen.

3

Die anerkannten ETH-Prüfungen werden bei der Wiederholung wieder berücksichtigt.

4

Es sind diejenigen Fachgebiete zu wiederholen, welche mit weniger als 4,0 bewertet wurden.


Art. 13


8

Prüfungsgebühr

1

Es wird eine Prüfungsgebühr von 180 Franken pro Fachgebiet erhoben. Die gesamte Prüfungsgebühr darf 1800 Franken nicht übersteigen.

2

Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zuständig.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 1678).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 1678).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2005 (AS 2005 1095).

Eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer 5

211.432.261

4. Abschnitt: Patentprüfung

Art. 14

Durchführung

1

Die Patentprüfung wird von der Prüfungskommission organisiert und durchgeführt.

Diese kann hierfür Sachverständige beiziehen.

2

Die Patentprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungskommission legt den Zeitpunkt fest.


Art. 15

Inhalt

1

Die Patentprüfung besteht aus Büro- und Feldarbeiten.

2

Sie umfasst folgende Themenkreise: 1 Vermessung 2

Bodenordnung, Strukturverbesserung, Raumordnung 3

Anwendungen der Informatik 4

Betriebsführung und Administration 3

Die Prüfungskommission legt den Prüfungsstoff fest.


Art. 16

9 Voraussetzungen 1 Die Patentprüfung kann frühestens eineinhalb Jahre nach Abschluss der theoretischen Vorbildung absolviert werden. Die Frist beginnt mit dem Abschluss von mindestens 10 der 13 Fachgebiete nach Artikel 3.

2

Die in den eineinhalb Jahren vor der Patentprüfung ausgeübte Berufspraxis hat vorwiegend im Bereich der vier Themenkreise nach Artikel 15 Absatz 2 zu erfolgen.

Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung aufgrund der Angaben in den Anmeldungsunterlagen.

3

Die Prüfungskommission kann die Frist nach Absatz 1 kürzen oder erlassen, falls eine genügende Berufspraxis im Bereich der vier Themenkreise nachgewiesen wird.


Art. 17

Ausschreibung

Die Patentprüfung wird mit dem Anmeldetermin im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen ausgeschrieben.


Art. 18

Anmeldung

1

Die Anmeldung hat schriftlich bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zu erfolgen.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 1678).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6

211.432.261

2

Der Anmeldung sind beizulegen: a. der Lebenslauf, einschliesslich Angaben über die Berufspraxis; und b. der Nachweis über die theoretische Vorbildung.


Art. 19

Zulassung

Die Prüfungskommission verfügt über die Zulassung. Sie lädt die zugelassenen Personen zur Patentprüfung ein.


Art. 20

Abmeldung

1

Abmeldungen von der Patentprüfung nach erfolgter Zulassungsverfügung sind schriftlich an die Eidgenössische Vermessungsdirektion zu richten.

2

Erfolgt die Abmeldung spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet. Erfolgt die Abmeldung bis spätestens einen Tag vor Prüfungsbeginn, so verfällt die Prüfungsgebühr, hingegen gilt die Anmeldung als annulliert.


Art. 21

Verhinderung oder Abwesenheit 1

Über eine Verhinderung infolge Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger Gründe vor oder während der Prüfung ist die Eidgenössische Vermessungsdirektion unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob die Prüfung allenfalls fortgesetzt werden kann. Die Prüfungskommission entscheidet, wieweit Prüfungsergebnisse und die Prüfungsgebühr angerechnet werden.

3

Bei unentschuldigter Abwesenheit oder grundlosem Abbruch gilt die Prüfung als nicht bestanden.


Art. 22

Ergebnis

1

Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Sachverständigen, die bei der Patentprüfung mitgewirkt haben, stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Patentprüfung gilt als bestanden, wenn jeder der vier Themenkreise bestanden ist.

2

Die Prüfungskommission eröffnet den geprüften Personen das Ergebnis schriftlich.

Sie begründet ihren Entscheid schriftlich, wenn die Patentprüfung nicht bestanden wurde.


Art. 23

Unlauterkeit

Wurden die Zulassung zur Patentprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Patentprüfung unerlaubte Mittel verwendet, so kann die Prüfungskommission die Patentprüfung als nicht bestanden erklären.

Eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer 7

211.432.261


Art. 24

Wiederholung

1

Die Patentprüfung kann einmal wiederholt werden.

2

Die Wiederholung beschränkt sich auf die Themenkreise, welche nicht bestanden wurden.


Art. 25


10

Prüfungsgebühr

1

Es wird eine Prüfungsgebühr von 450 Franken pro Themenkreis erhoben.

2

Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zuständig.

5. Abschnitt: Patent

Art. 26

Erteilung

1

Nach bestandener Prüfung erteilt das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Departement) das Patent. Die Urkunde wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departementes und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet.

2

Die Liste der neu patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer wird im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen veröffentlicht.


Art. 27

Verwarnung und Entzug 1

Bei Pflichtverletzungen verwarnt das Departement die Patentinhaberin oder den Patentinhaber unter Androhung des Patententzuges.

2

Bei Wiederholung und in schweren Fällen wird das Patent vom Departement entzogen.

3

Der erstmalige Patententzug ist zu befristen. Die Wiedererteilung des Patentes kann an den Nachweis der fachlichen Fähigkeiten durch die Patentinhaberin oder den Patentinhaber gebunden werden.

4

Die oder der Betroffene und die zuständige Behörde sind vor der Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzuhören.

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2005 (AS 2005 1095).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 8

211.432.261

6. Abschnitt: Prüfungsbehörden

Art. 28

Prüfungskommission

1

Die Prüfungskommission besteht aus neun Mitgliedern. Als Mitglieder können ETH-Professorinnen und -Professoren oder patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer bezeichnet werden.

2

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Die Präsidentin oder der Präsident stimmen mit; bei Stimmengleichheit haben sie den Stichentscheid.

3

Die Prüfungskommission lädt die Leiterin oder den Leiter der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zu allen Sitzungen ein und gibt ihnen die Verhandlungsgegenstände bekannt.

4

Die Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Sachverständigen richtet sich nach der Verordnung vom 1. Oktober 197311 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.


Art. 29

Aufsichtsbehörde

1

Das Departement ernennt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten.

Die Kommission bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

2

Aufsichtsbehörde ist das Departement.

3

Die Prüfungskommission berichtet der Aufsichtsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit.


Art. 30

Sekretariat

1

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion besorgt das Sekretariat der Prüfungskommission.

2

Sie führt Kontrolle über: a. die Anmeldungen und Abmeldungen; b. die Zulassungsverfügungen; c. die erteilten Patente; d. die nicht bestandenen Prüfungen; und e. die entzogenen Patente.

11

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b].

Siehe heute die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31).

Eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer 9

211.432.261

7.12 ...

Art. 31

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 12. Dezember 198313 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometer; b. die Verordnung des EJPD vom 22. Juni 198414 über die theoretischen Prüfungsfächer und den Prüfungsstoff der Patentprüfung für IngenieurGeometer.


Art. 33

15 Übergangsbestimmungen 1 Die theoretische Vorbildung nach der Verordnung vom 12. Dezember 198316 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. August 199717 dieser Verordnung abgeschlossen wurde, gilt während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung als Nachweis der theoretischen Vorbildung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b.

2

Bei Änderungen der Konkordanzlisten nach Artikel 5 Absatz 2 infolge Studienplanänderungen an den ETH gelten sinngemäss die jeweiligen während der Studiendauer gültigen Konkordanzfächer.

3

Abgängerinnen und Abgänger einer schweizerischen HTL können bis Ende Jahr 2001 die Patentprüfung nach den vor dem 1. September 1997 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ablegen.


Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

12 Aufgehoben durch Ziff. II 20 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

13

[AS 1984 4, 1988 1712] 14

[AS 1984 818, 1990 1286] 15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 1997 (AS 1997 1678).

16

[AS 1984 4, 1988 1712] 17

Diese Änd. trat am 1. Sept. 1997 in Kraft.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 10

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