1 Die theoretische Vorbildung nach bisherigem Recht gilt während fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Nachweis der theoretischen Vorbildung im Sinne von Artikel 4.
2 Zulassungsverfügungen nach bisherigem Recht gelten während fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Anerkennung der theoretischen Vorbildung.
3 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über ein gültiges Patent als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer verfügen, werden auf Gesuch in das Geometerregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind. Dem Gesuch müssen die Urkunden nach Artikel 18 Absatz 2 beigelegt werden.
4 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung selbstständig Arbeiten der amtlichen Vermessung ausüben, müssen den Antrag auf Eintragung in das Geometerregister innert eines Jahres einreichen. Sie bleiben zur Ausübung dieser Arbeiten bis zum Entscheid über die Eintragung berechtigt.
5 Für das Kalenderjahr 2008 wird keine Registergebühr erhoben.