01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.05.2017 - 30.06.2020
01.02.2016 - 30.04.2017
01.07.2015 - 31.01.2016
15.07.2014 - 30.06.2015
01.07.2013 - 14.07.2014
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.07.2009 - 30.06.2011
01.10.2008 - 30.06.2009
01.09.2008 - 30.09.2008
01.01.2008 - 31.08.2008
01.01.2006 - 31.12.2007
01.08.2005 - 31.12.2005
01.03.2005 - 31.07.2005
01.01.2004 - 28.02.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 31.12.2002
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1

Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung)
vom 26. Mai 1999 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 160 Absätze 1-5, 161, 164 und 177
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832,
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954
über die technischen Handelshemmnisse verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln.

2 Die Verordnung gilt nicht für: a.

alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und
Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden; b.

Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit
denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel
oder deren Konformitätsbewertung besteht.

3 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.


Art. 2

Inverkehrbringen

1 Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.

2 Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Reinheit sind und vorschriftsgemäss gekennzeichnet sind.

AS 1999 1780 1

SR 910.1

2

SR 814.01

3

SR 814.20

4

SR 946.51

916.307

Landwirtschaft

2

916.307


Art. 3

Grundsatz

1 Ein Futtermittel darf zur Produktion oder zum Inverkehrbringen zugelassen werden, wenn: a.

es zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; und b.

bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine wesentlichen nachteiligen Nebenwirkungen zur Folge hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden
kann.

2 Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass sie: a.

die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten und verbessern; b.

die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte
nicht negativ beeinflussen; c.

die Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere nicht gefährden; d.

nicht zu Täuschungen oder Irreführungen Anlass geben.


Art. 4

Begriffe

1 Futtermittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Produkte, gleichgültig
welcher Herkunft und Verarbeitungsweise, die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere oder zur Herstellung von solchen Produkten bestimmt sind; als solche
gelten:

a.

Ausgangsprodukte: die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im
natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen
Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für
Vormischungen in Verkehr gebracht zu werden; b.

Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Produkte im
natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen
Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur
Tierernährung bestimmt sind; c.

Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Produkten
im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Produkten ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen,
mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur
Tierernährung bestimmt sind; d.

Zusatzstoffe: Stoffe oder Produkte, die solche Stoffe enthalten und keine
Vormischungen im Sinne des Buchstabens e sind, die geeignet sind, bei
Verwendung in Futtermitteln deren Beschaffenheit oder die tierische Produktion zu beeinflussen;

Futtermittel-Verordnung 3

916.307

e.

Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur
Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; f.

Silierungszusätze: Stoffe und Organismen, die die Konservierung von Siliergut fördern; g.

Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen; h.

Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen; i.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und die mindestens 40 Prozent Rohasche enthalten, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; j.

Milchaustauschfuttermittel oder Milchersatzfuttermittel: Mischfuttermittel,
trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, bestimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der
postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast; k.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von
Melasse hergestellt worden sind und die mindestens 14 Prozent Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten; l.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder durch ihre
Herstellungsweise sowohl von den gängigen Futtermitteln als auch von den
Medizinalfuttermitteln nach den Bestimmungen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt
sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken.

2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.

Produktion: das Herstellen, Umarbeiten und Neuverpacken; b.

Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder
Überlassung sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Einfuhr
von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind; c.

tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung durchschnittlich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent; d.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der
spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien
von Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel
zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption
oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich
ist.

Landwirtschaft

4

916.307

2. Kapitel: Zulassung von Futtermitteln 1. Abschnitt: Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

Art. 5

Futtermittelliste

1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zum Inverkehrbringen zugelassen,
wenn sie in der Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel
(Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2 Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel die Eigenschaften fest, insbesondere: a.

die Sachbezeichnung; b.

die Anforderungen, denen das Futtermittel genügen muss; c.

die Beschreibung.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlässt die Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.

5 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch des
Futtermittels wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder es
Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet, kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein
Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die
Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.

6 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die nicht in der
Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal
beschränkt in Verkehr gebracht werden.


Art. 6

Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und
Einzelfuttermittel

1 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste) enthalten
sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 enthalten
sind.

2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel werden in die
GVO-Futtermittelliste aufgenommen, wenn: a.

sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen;

Futtermittel-Verordnung 5

916.307

b.

sie die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19995
erfüllen, falls Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel aus gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.6 3 Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel auf
Gesuch hin in die Liste auf.

4 Das Departement legt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen fest. Diese
müssen zusätzlich die Angaben des Anhanges der Verordnung vom 19. November
19967 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe
und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe sowie diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 enthalten, wenn Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.8 5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.

6 Das Bundesamt kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder
nachgewiesen sind.

2. Abschnitt: Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel

Art. 7

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1 Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1, und Diätfuttermittel sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen
Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste) enthalten
sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2 Das Departement erlässt die Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste. Die Liste legt
für die einzelnen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel die Eigenschaften fest und die
Einsatzvorschriften.

3 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei einem Zusatzstoff oder einem Diätfuttermittel der vorschriftsgemässe Gebrauch wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder dass sie Mensch, Tier oder Umwelt gefährden, kann das
Bundesamt zeitlich befristet für einen zugelassenen Zusatzstoff oder für ein zugelassenes Diätfuttermittel zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für
das Inverkehrbringen aufheben.

5 SR

814.911

6 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

7 SR

817.021.35

8 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

Landwirtschaft

6

916.307

4 Das Bundesamt kann provisorisch Zusatzstoffe und Diätfuttermittel für längstens
sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 12
erfüllen.


Art. 8

Bewilligung

1 Silierungszusätze und Zusatzstoffe der Gruppen Zusatzstoffe zur Verhütung der
Kokzidiose und der Histomoniasis, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Enzyme und deren Zubereitungen sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn
sie vom Bundesamt bewilligt sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

2 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

3 Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Kennzeichnungen vorschreiben.

4 Ist die Eignung eines bewilligungspflichtigen Zusatzstoffes oder Silierungszusatzes
noch nicht definitiv abgeklärt und ist aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, ein lange andauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten, so kann
das Bundesamt während maximal fünf Jahren eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn das Produkt wenigstens geeignet erscheint und weder Mensch, Tier noch
Umwelt gefährden kann.

5 Zusatzstoffe und Silierungszusätze, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht
worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

6 Auch nach der Erteilung der Bewilligung sind neue Erkenntnisse über das Produkt
dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

7 Die Bewilligung gilt nur so lange, als das Produkt die in der Bewilligung festgelegten Eigenschaften aufweist. Das Bundesamt kann Änderungen in Eigenschaften,
welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.


Art. 9

Zweitbewilligung

1 Wer einen bereits bewilligten Zusatzstoff oder Silierungszusatz in Verkehr bringen
will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein
Bewilligungsgesuch nach Artikel 17 einreichen.

2 Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit
der Zweitgesuchsteller nachweist: a.

dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu
benützen; oder

b.

dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich
zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers
handelt.

Futtermittel-Verordnung 7

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Art. 10

Publikation

Die bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusätze werden vom Bundesamt publiziert.


Art. 11

Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Zusatzstoffen,
Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln 1 Ist ein Futtermittel bereits in einem anderen Land mit vergleichbaren Futtermittelvorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 17 auch die
Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen
eingereicht werden.

2 Das Bundesamt erlässt eine Liste jener Länder, deren Anforderungen an die Zulassung als gleichwertig anerkannt werden.


Art. 12

Anforderungen an die Produkte 1 Zusatzstoffe müssen wirksam sein, d.h. einen positiven Effekt auf die Beschaffenheit von Futtermitteln, auf die tierische Produktion oder auf die Qualität von tierischen Lebensmitteln haben.

2 Silierungszusätze müssen die Konservierung von Siliergut durch mindestens eine
der nachfolgenden Wirkungen fördern: a.

Einstellung einer optimalen Wasserstoffionen-Konzentration; b.

chemische Bindung des Luftsauerstoffes; c.

Ausschaltung schädlicher Mikroorganismen durch spezifisch wirksame
Stoffe;

d.

Verbesserung des Nährstoffangebotes für die erwünschte Mikroflora; e.

Verhinderung des Wachstums schädlicher Mikroorganismen durch Erhöhung des osmotischen Druckes; f.

Erhöhung der Zahl der nützlichen Mikroorganismen.

3 Silierungszusätze dürfen keine Veränderungen aufweisen und insbesondere keine
Fremdstoffe enthalten, welche die Qualität der tierischen Lebensmittel nachteilig beeinflussen.

4 Silierungszusätze dürfen nicht muffig, ranzig, schimmlig oder von tierischen
Schädlingen befallen sein, keine gesundheitsschädlichen Mikroorganismen enthalten
und auch sonst nicht so verändert sein, dass sie die Gesundheit der Tiere beeinträchtigen.

5 Das Departement regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Zusatzstoffen und Diätfuttermitteln.

Landwirtschaft

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Art. 13

Inverkehrbringen

1 Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen erst angepriesen oder in
Verkehr gebracht werden, wenn sie endgültig oder provisorisch zugelassen sind.

2 Zusatzstoffe, Silierungsmittel und Diätfuttermittel dürfen nur mit den in der Zulassung festgelegten Eigenschaften und für den vorgesehenen Verwendungszweck in
Verkehr gebracht werden.

3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel in Verkehr
bringt, muss diese der Forschungsanstalt für Nutztiere, Posieux (Forschungsanstalt)
anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

4 Das Departement kann die Abgabe und die Verwendung von bestimmten Zusatzstoffen und Vormischungen einschränken.

3. Abschnitt: Mischfuttermittel und Vormischungen

Art. 14

1 Mischfuttermittel und Vormischungen sind zum Inverkehrbringen zugelassen,
wenn sie ausschliesslich aus Stoffen bestehen, die in der Futtermittelliste nach Artikel 5, in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 oder in der Zusatzstoff- und
Diätfuttermittelliste nach Artikel 7 enthalten sind oder nach Artikel 8 bewilligt worden sind.

2 Das Departement regelt die Gehaltsanforderungen, welche die Mischfuttermittel
und die Vormischungen erfüllen müssen.

3 Wer Mischfuttermittel und Vormischungen in Verkehr bringt, muss diese der Forschungsanstalt anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 15

Bewilligungsberechtigte 1 Bewilligungen werden an Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.

2 An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland
kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.


Art. 16

Gesuche um Zulassung eines Futtermittels Gesuche um Aufnahme eines Futtermittels in eine Liste können von Personen und
Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz gestellt werden.

Futtermittel-Verordnung 9

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Art. 17

Zulassungsverfahren

1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind der Forschungsanstalt einzureichen.

2 Die Forschungsanstalt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen
und dem Schweizerischen Heilmittelinstitut zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.9 3 Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche
enthalten, dürfen nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu dieser Verordnung die
Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199910 erfüllt sind.11 4 Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.


Art. 18

Gesuchsunterlagen

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten: a.

Name und Adresse des Gesuchstellers; b.

Ort, wo das Futtermittel produziert wird; c.

Bezeichnung, unter welcher das Futtermittel in Verkehr gebracht werden
soll;

d.

genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung, Eigenschaften und Eignung zum vorgesehenen Gebrauch; e.

den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine wesentlichen nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier
noch Umwelt gefährden kann.

2 Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom
25. August 199912 erfüllen.13 3 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, wie wissenschaftliche Publikationen, Versuchsprotokolle, Gutachten, amtliche Veröffentlichungen im Gesuch zu nennen oder
diesem beizulegen; diese Angaben sind bei Gesuchen für Diätfuttermittel nicht erforderlich.

4 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die Forschungsanstalt dem
Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

9 Fassung

gemäss Ziff. II 14 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

10 SR

814.911

11 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

12 SR

814.911

13 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

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Art. 19

Prüfung des Gesuches

1 Die Forschungsanstalt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des
Gesuches von sich aus zu ergänzen; sie hat sich in der Regel darauf zu beschränken,
die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

2 Sie führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das
Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a.

bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise
das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über
den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen
usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b.

die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und
Erhebungen ohne Verschulden der Forschungsanstalt oder eines Dritten entstehen könnten.

3 Die Forschungsanstalt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel von Amtes wegen.

3. Kapitel: Produktion von Futtermitteln

Art. 20

Zulassungspflichtige Herstellungsbetriebe 1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellen will, bedarf dazu einer Zulassung: a.

Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Carotinoide und Xanthophylle, Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende
Stoffe, Spurenelemente, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien, andere
Zusatzstoffe mit einem Maximalgehalt oder anderen Einschränkungen, Proteinprodukte aus Mikroorganismen, Aminosäuren, ihre Salze und analoge
Produkte;

b.

Vormischungen mit Zusatzstoffen nach Buchstabe a oder mit Proteinprodukten aus Mikroorganismen oder mit Aminosäuren, ihren Salzen und analogen Produkten; c.

Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Buchstabe b
sowie Carotinoiden und Xanthophyllen, Mikroorganismen, Enzymen, Antioxidantien, anderen Zusatzstoffen mit einem Maximalgehalt oder anderen
Einschränkungen, Proteinprodukten aus Mikroorganismen, Aminosäuren,
ihren Salzen und analogen Produkten.

2 Einer Zulassung bedürfen auch Lohnmischer sowie Betreiber von fahrbaren
Mischanlagen.

3 Wer Zusatzstoffe und Vormischungen in der Schweiz in Verkehr bringen will, die
nicht in der Schweiz hergestellt werden, hat eine Bestätigung des Herstellers vorzulegen, wonach im Herstellerland Anforderungen an die Betriebe gestellt werden, die
den in diesem Kapitel genannten Anforderungen gleichwertig sind.

Futtermittel-Verordnung 11

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4 Das Departement regelt das Zulassungsverfahren.


Art. 21

Anforderungen an die Hersteller 1 Die Zulassung wird erteilt, wenn der Hersteller über sachkundiges Personal sowie
über Bauten und Einrichtungen verfügt, die eine zufriedenstellende Qualität auf allen Stufen der Produktion sicherstellen.

2 Das Departement legt die spezifischen Anforderungen an die Herstellungsbetriebe
fest.

3 Die Hersteller nach Artikel 20 Absatz 1 sind buchführungspflichtig. Das Departement erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.

4. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 22

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden,
so dass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen
auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a.

Kategorie des Futtermittels nach Artikel 4 Absatz 1; diese Angabe ist bei
Zusatzstoffen und Ausgangsprodukten nicht erforderlich; b.

Name und Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma; c.

Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d.

Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und Auflagen zu
seiner Verwendung ausser für Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte.

3 Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache gemacht werden.

4 Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen
Futtermittel-Kategorien.


Art. 23

Deklaration gentechnisch veränderter Futtermittel 1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe, Silierungszusätze und
Diätfuttermittel müssen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden, wenn sie
mehr als 3 Prozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder zu mehr als
3 Prozent aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind.

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2 Mischfuttermittel müssen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden, wenn
sie mehr als 2 Prozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder zu mehr
als 2 Prozent aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind.

3 Falls ein Ausgangprodukt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 deklarationspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.

4 Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Futtermitteln muss eine der
folgenden Bezeichnungen verwendet werden: a.

«aus gentechnisch verändertem X»; oder b.

«aus genetisch verändertem X»; oder c.

«X (GVO)».

5. Kapitel: Vollzug

Art. 24

Kompetenzen des Departementes 1 Das Departement legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom
zugesicherten Nährstoffgehalt (Toleranzen) fest.

2 Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen.

3 Es kann Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln erlassen.


Art. 25

Kompetenzen des Bundesamtes 1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die
hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Futtermittel, kontrolliert die Erfüllung der Meldepflicht, die Produktion und den Verkehr mit Futtermitteln.

2 Das Bundesamt kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder
untersuchen lassen.

3 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird.
Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken oder umarbeiten.

4 Das Bundesamt ist ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das
Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der
Firma oder Person, welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt oder umarbeitet, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.


Art. 26

Zusammenarbeit der Behörden 1 Die Zollorgane können vom Bundesamt zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit beigezogen werden.

2 Bei Zulassungsverfahren von Futtermitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das
Verfahren unter Beizug des BUWAL und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

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Art. 27

Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts14 Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, insbesondere
Kokzidiostatika, Histomonostatika und Probiotika, ist das Schweizerische Heilmittelinstitut als beratendes Organ anzuhören:15 a.

in grundsätzlichen Fragen bezüglich Voraussetzungen zur Erteilung und
zum Entzug der Bewilligung, sofern das Bundesamt entscheiden muss; b. in Fragen der Abgrenzung solcher Zusatzstoffe von Tierarzneimitteln.


Art. 28

Umsatzstatistik

Auf Ersuchen des Bundesamtes sind die Firmen und Personen, welche Futtermittel
herstellen und/oder in Verkehr bringen, verpflichtet, Angaben über ihre Umsätze zu
machen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen Rechts Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 199416 wird aufgehoben.


Art. 30

Übergangsbestimmung

Futtermittel können noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht in
Verkehr gebracht werden.


Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

14 Fassung

gemäss Ziff. II 14 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

15 Fassung

gemäss Ziff. II 14 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

16

[AS 1994 708, 1999 303 Ziff. I 18]

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