01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.05.2017 - 30.06.2020
01.02.2016 - 30.04.2017
01.07.2015 - 31.01.2016
15.07.2014 - 30.06.2015
01.07.2013 - 14.07.2014
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung) vom 26. Mai 1999 (Stand am 15. Februar 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 160
Absätze 1-5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse (THG),6 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.7 2 Die Verordnung gilt nicht für: a. alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden; b. Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht; AS 1999 1780

1 SR

910.1

2 SR

814.01

3 SR

814.91

4 SR

814.20

5 SR

946.51

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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Landwirtschaft

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c.8 die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch; d.9 die Einfuhr von Futtermitteln, die nicht be- oder verarbeitet werden und zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht.

3

Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.


Art. 2

10 Begriffe 1 Futtermittel sind Stoffe und Produkte, gleichgültig welcher Herkunft oder Verarbeitungsweise, die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere oder Heimtiere oder zur Herstellung von solchen Produkten bestimmt sind; als solche gelten:

a. Futtermittelausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen in Verkehr gebracht zu werden;

b. Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung bestimmt sind; c. Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Produkten im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Produkten ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung bestimmt sind; d. Zusatzstoffe: Stoffe oder Produkte, die solche Stoffe enthalten und keine Vormischungen im Sinne des Buchstabens e sind, die geeignet sind, bei Verwendung in Futtermitteln deren Beschaffenheit oder die tierische Produktion zu beeinflussen; e. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; 8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

Futtermittel-Verordnung 3

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f.

Silierungszusätze: Stoffe und Organismen, die die Konservierung von Siliergut fördern; den Silierungszusätzen gleichgestellt sind Stoffe zur Konservierung von Feuchtheu; g. Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen; h. Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen; i.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und die mindestens 40 Prozent Rohasche enthalten, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; j.

Milchaustauschfuttermittel oder Milchersatzfuttermittel: Mischfuttermittel, trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, bestimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast; k. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt worden sind und die mindestens 14 Prozent Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten; l.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder durch ihre Herstellungsweise sowohl von den gängigen Futtermitteln als auch von den Medizinalfuttermitteln nach den Bestimmungen des Schweizerisches Heilmittelinstituts (Institut) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken.

2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln gehalten oder gefüttert werden; b. Heimtiere: Tiere von Arten, die von Menschen gehalten oder gefüttert, aber weder direkt noch indirekt als Lebensmittel verzehrt werden; c. Produktion: das Herstellen, Verarbeiten, Konfektionieren und Neuverpacken;

d. Inverkehrbringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung;

e. tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und gegebenenfalls Leistung durchschnittlich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent;

f.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Nutz- oder Heimtieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und

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denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist; g. Inhaltsstoffe: Stoffe, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert erheblich beeinflussen; nicht als Inhaltsstoffe gelten Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe;

h. unerwünschte Stoffe: Stoffe - ausser Tierseuchenerreger -, die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit und Leistung von Tieren, oder als Rückstände die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; i.

Partie: Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt; j.11 zwischengeschaltete Personen: jede Person, die in einer Zwischenstufe zwischen dem Produzenten und dem Verwender Futtermittel nach Artikel 20c in Verkehr bringt;

k.12 aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt: vollständig oder teilweise aus einem gentechnisch veränderten Organismus gewonnen, aber keine solche enthaltend oder daraus bestehend.

2. Kapitel: Zulassung von Futtermitteln13 1. Abschnitt:14 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Einfuhr und Inverkehrbringen 1

Futtermittel dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.

2

Zugelassene Futtermittel müssen bei der Einfuhr oder beim Inverkehrbringen unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Reinheit sowie vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein.


Art. 4

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 1

Ein Futtermittel kann zugelassen werden, wenn es: a. zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; und b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

13 Ursprünglich vor Art. 5.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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2

Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass sie: a. die Gesundheit der Tiere nicht gefährden; b. nicht zu Täuschungen oder Irreführungen Anlass geben.

3

Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere müssen zudem so beschaffen sein, dass sie:

a. die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten oder verbessern;

b. die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte nicht negativ beeinflussen.

a15 Vorsorgemassnahmen

1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann die Aufnahme eines Futtermittels in die Listen nach den Artikeln 5 und 7 verweigern oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind.

2

Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt):

a. die Zulassung eines in den Listen nach den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Futtermittels, eines Zusatzstoffes oder eines Diätfuttermittels aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen; b. die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts oder eines gentechnisch veränderten Einzelfuttermittels in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern; c. die Bewilligung nach Artikel 8 verweigern, entziehen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen.

1a. Abschnitt:16 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

Art. 5

Futtermittelliste 1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zugelassen17, wenn sie in der Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2

Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel die Eigenschaften fest, insbesondere:

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

16 Ursprünglich

1.

Abschn.

17 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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a. die

Sachbezeichnung;

b. die Anforderungen, denen das Futtermittel genügen muss; c. die Beschreibung.

3

Das Departement erlässt die Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.

4

Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.

5

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch des Futtermittels wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder es Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet, kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung18 aufheben.

6

Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die nicht in der Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.


Art. 6

Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel 1

Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste I) enthalten sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 enthalten sind.19 2

Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel werden in die GVO-Futtermittelliste I aufgenommen, wenn sie: a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199920 erfüllen, falls Ausgangsprodukte oder Einzelfuttermittel aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.21 3

Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste I. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf.22 18 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

20 SR

814.911

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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4

Die Zulassung ist 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.23 5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen. 6

Das Bundesamt kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.

2. Abschnitt: Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel

Art. 7

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1

Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1, und Diätfuttermittel sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2

Das Departement erlässt die Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste. Die Liste legt für die einzelnen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel die Eigenschaften und die Einsatzvorschriften fest. Das Departement nimmt neue Zusatzstoffe und Diätfuttermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.24 3 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei einem Zusatzstoff oder einem Diätfuttermittel der vorschriftsgemässe Gebrauch wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder dass sie Mensch, Tier oder Umwelt gefährden, kann das Bundesamt zeitlich befristet für einen zugelassenen Zusatzstoff oder für ein zugelassenes Diätfuttermittel zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung aufheben.

4

Das Bundesamt kann provisorisch Zusatzstoffe und Diätfuttermittel für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 12 erfüllen.

a25 Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1

Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1bis, und Diätfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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zugelassenen gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (GVOFuttermittelliste II) enthalten sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für Zusatzstoffe und Diätfuttermittel, die schon in der Zusatzstoffliste nach Artikel 7 Absatz 1 enthalten sind.

2

Gentechnisch veränderte Zusatzstoffe und Diätfuttermittel werden in die GVOFuttermittelliste II aufgenommen, wenn sie:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199926 erfüllen, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.

3

Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste II. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf.

4

Die Zulassung ist auf 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.


Art. 8

Bewilligung 1 Silierungszusätze und Zusatzstoffe der Gruppen Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Enzyme und deren Zubereitungen sind zugelassen, wenn sie vom Bundesamt bewilligt sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

1bis

Zusatzstoffe nach Absatz 1, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, werden nur bewilligt, wenn sie zusätzlich:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199927 erfüllen, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.28 2

Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Kennzeichnungen vorschreiben.

4

Ist die Eignung eines bewilligungspflichtigen Zusatzstoffes oder Silierungszusatzes noch nicht definitiv abgeklärt und ist aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, ein lange andauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten, so kann das Bundesamt während maximal fünf Jahren eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn das Produkt wenigstens geeignet erscheint und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

26 SR

814.911

27 SR

814.911

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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5

Zusatzstoffe und Silierungszusätze, die mit einer Bewilligung eingeführt oder in Verkehr gebracht29 worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

6

Auch nach der Erteilung der Bewilligung sind neue Erkenntnisse über das Produkt dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

7

Die Bewilligung gilt nur so lange, als das Produkt die in der Bewilligung festgelegten Eigenschaften aufweist. Das Bundesamt kann Änderungen in Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.


Art. 9

Zweitbewilligung 1 Wer einen bereits bewilligten Zusatzstoff oder Silierungszusatz einführen oder in Verkehr30 bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 17 einreichen.

2

Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:

a. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder

b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.


Art. 10

Publikation Die bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusätze werden vom Bundesamt publiziert.


Art. 11

Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln 1

Ist ein Zusatzstoff, Silierungszusatz oder Diätfuttermittel bereits in einem anderen Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 17 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.31 2 Das Bundesamt erlässt eine Liste jener Länder, deren Anforderungen an die Zulassung als gleichwertig anerkannt werden.

29 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

30 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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Art. 12

Anforderungen an die Produkte 1

Zusatzstoffe müssen wirksam sein, d.h. einen positiven Effekt auf die Beschaffenheit von Futtermitteln, auf die tierische Produktion oder auf die Qualität von tierischen Lebensmitteln haben.

2

Silierungszusätze müssen die Konservierung von Siliergut durch mindestens eine der nachfolgenden Wirkungen fördern: a. Einstellung einer optimalen Wasserstoffionen-Konzentration; b. chemische Bindung des Luftsauerstoffes; c. Ausschaltung schädlicher Mikroorganismen durch spezifisch wirksame Stoffe;

d. Verbesserung des Nährstoffangebotes für die erwünschte Mikroflora; e. Verhinderung des Wachstums schädlicher Mikroorganismen durch Erhöhung des osmotischen Druckes;

f.

Erhöhung der Zahl der nützlichen Mikroorganismen.

3-4

... 32

5

Das Departement regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Zusatzstoffen und Diätfuttermitteln.


Art. 13

Inverkehrbringen 1

Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen erst angepriesen, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie endgültig oder provisorisch zugelassen sind.

2

Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen nur mit den in der Zulassung festgelegten Eigenschaften und nur für den vorgesehenen Verwendungszweck eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.33 3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführt oder in Verkehr34 bringt, muss diese der Forschungsanstalt für Nutztiere, Posieux (Forschungsanstalt) anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

4

Das Departement kann die Abgabe und die Verwendung von bestimmten Zusatzstoffen und Vormischungen einschränken.

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

34 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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3. Abschnitt: Mischfuttermittel und Vormischungen

Art. 14

1 Mischfuttermittel und Vormischungen sind zur Einfuhr oder zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie ausschliesslich aus Stoffen oder Organismen bestehen, die in der Futtermittelliste nach Artikel 5, in der GVO-Futtermittelliste I nach Artikel 6, in der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste nach Artikel 7 oder in der GVO-Futtermittelliste II nach Artikel 7a enthalten sind oder nach Artikel 8 bewilligt worden sind.35 2 Das Departement regelt die Gehaltsanforderungen, welche die Mischfuttermittel und die Vormischungen erfüllen müssen.

3

Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese der Forschungsanstalt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.36

4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 15

Bewilligungsberechtigte 1

Bewilligungen werden an Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.

2

An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.


Art. 16

Gesuche um Zulassung eines Futtermittels Gesuche um Aufnahme eines Futtermittels in eine Liste können von Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz gestellt werden.


Art. 17

Zulassungsverfahren 1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind der Forschungsanstalt einzureichen.

2

Die Forschungsanstalt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen und der Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.37 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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3

Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, dürfen nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu dieser Verordnung die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199938 erfüllt sind.39 4 Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.


Art. 18

Gesuchsunterlagen 1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Gesuchstellers; b. Ort, wo das Futtermittel produziert wird; c. Bezeichnung, unter welcher das Futtermittel in Verkehr gebracht werden soll;

d. genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung, Eigenschaften und Eignung zum vorgesehenen Gebrauch;

e. den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine wesentlichen nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2

Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199940 erfüllen.41 2bis

Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Angaben nach dieser Verordnung die Angaben des Anhanges der Verordnung vom 19. November 199642 über das Bewilligungsverfahren für GVOLebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe enthalten.43 3 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, wie wissenschaftliche Publikationen, Versuchsprotokolle, Gutachten, amtliche Veröffentlichungen im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen; diese Angaben sind bei Gesuchen für Diätfuttermittel nicht erforderlich.

4

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die Forschungsanstalt dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

38 SR

814.911

39 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

40 SR

814.911

41 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

42 SR

817.021.35

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

Futtermittel-Verordnung 13

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Art. 19

Prüfung des Gesuches

1

Die Forschungsanstalt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; sie hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

2

Sie führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden der Forschungsanstalt oder eines Dritten entstehen könnten.

3

Die Forschungsanstalt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel von Amtes wegen.

3. Kapitel:44 Meldung, Zulassung und Registrierung von Produzenten und Inverkehrbringern

Art. 20

Selbstkontrolle Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss in Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine einwandfreie Qualität erreicht wird, die nicht durch ungeeignete, hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt wird. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

a Meldepflicht

1

Wer in der Schweiz Futtermittel produzieren oder in Verkehr bringen will, muss bei der Forschungsanstalt gemeldet sein.

2

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Produzenten, welche Futtermittel für den eigenen Tierbestand herstellen, sofern nur für den Endverbraucher vorgesehene Produkte verwendet werden, sowie Inverkehrbringer von auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb produzierten Einzelfuttermitteln und Ausgangsprodukten. Das Departement bestimmt, welche Produkte an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

Landwirtschaft

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b Buchführungspflicht

1

Der meldepflichtige Produzent muss über folgende Angaben Buch führen: a. Name und Adresse des Lieferanten jeder für die Herstellung verwendeten Komponente;

b. Zusammensetzung und Produktionsdatum jeder Partie; c. Name und Adresse der Abnehmer jeder Partie.

2

Wer als meldepflichtige Person Futtermittel für Nutztiere einführt oder in Verkehr bringt, muss über den Namen und die Adresse des Lieferanten und jedes Abnehmers einer Partie Buch führen.

3

Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren und der Forschungsanstalt auf Verlangen abzugeben.

c45 Zulassung und Registrierung 1

Wer eines der folgenden Futtermittel produzieren oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringen will, bedarf dazu einer Zulassung:46

a.47 Zusatzstoffe:

- Kokzidiostatika

und

Histomonostatika

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

- Spurenelemente - Enzyme - MikroorganismenCarotinoide und Xanthopylle

Antioxydantien mit festgelegtem Höchstgehalt;

b. Bestimmte Produkte für die Tierernährung: Proteinprodukte aus Mikroorganismen

andere nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen

Aminosäuren und ihre Salze

Hydroxyanaloge von Aminosäuren;

c. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen: - Kokzidiostatika

und

Histomonostatika

Vitamine A und D

die Spurenelemente Kupfer und Selen;

45 Ursprünglich Art. 21.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

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d. Mischfuttermittel mit Vormischungen, die folgende Zusatzstoffe enthalten: - Kokzidiostatika

und

Histomonostatika;

e. Ausgangsprodukte, welche die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen oder Produkten überschreiten und zur Entgiftung vorgesehen sind.

2

Wer eines der folgenden Futtermittel produzieren (auch für den Eigenbedarf) oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringen will, bedarf dazu einer Registrierung:48 a. Zusatzstoffe:

alle Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt oder anderen Einschränkungen, die unter Absatz 1 nicht erwähnt sind; b. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen: - Enzyme - Mikroorganismenalle Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, ausser die Vitamine A und D

alle Spurenelemente ausser Kupfer und Selen;

Carotinoide und Xanthophylle

Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt;

c.49 Mischfuttermittel, die folgende Zusatzstoffe enthalten: Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind; Vitamine A und D nur als Vormischungen

Spurenelemente; Kupfer und Selen nur als Vormischungen

- Enzyme - MikroorganismenCarotinoide und Xanthopylle

Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt.

3

Das Departement regelt die Anforderungen an die Produzenten und die zwischengeschalteten Personen für die Zulassung und Registrierung.50 4

Dem Produzenten und der zwischengeschalteten Person wird bei der Zulassung beziehungsweise der Registrierung eine Zulassungs- beziehungsweise eine Registrierungsnummer zugeteilt.51 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

Landwirtschaft

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d52 Einfuhren

Wer Futtermittel nach Artikel 20c in der Schweiz in Verkehr bringen will, die nicht in der Schweiz hergestellt werden, hat zu belegen, dass an die Produzenten im Produktionsland gleichwertige Anforderungen wie in der Schweiz gestellt werden.

3a. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen53

Art. 21


54

Warenflusstrennung

1

Wer Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzulegen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen.

2

Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich gewährleistet:

a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;

b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;

c. die Durchführung von Massnahmen; d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit; e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen Personen; und

f.

die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben ae.

3

Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahme der Qualitätssicherung zu gewähren.

a55 Einfuhren Wer Futtermittel nach Artikel 21 in der Schweiz in Verkehr bringen will, die nicht in der Schweiz hergestellt werden, hat zu belegen, dass an die Produzenten im Produktionsland gleichwertige Anforderungen wie in der Schweiz gestellt werden.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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b56 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Organismen hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn: a. der Anteil der Spuren nicht zugelassnener gentechnisch veränderter Organismen höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;

b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und

c. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 199057, der Richtlinie 2001/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200158 oder der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. September 200359 zugelassen sind, oder die Futtermittel nach Artikel 47 der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. September 2003 in Verkehr gebracht werden dürfen.

4. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 22

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 1

Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann.

2

Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a.60 Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1; diese Angabe ist bei Zusatzstoffen und Ausgangsprodukten nicht erforderlich; b. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma; c. Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d. Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und Auflagen zu seiner Verwendung ausser für Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte.

3

Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache gemacht werden.

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

57 ABI. Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S. 15 58 ABI. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1 59 ABI. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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4

Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Futtermittel-Kategorien.


Art. 23


61

Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen in Futtermitteln 1

Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderte Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierungszusätze oder Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt sind, wenn:

a. deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.

3

Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen nach Absatz 1 und 2 gekennzeichnet werden.

4

Falls ein Ausgangsprodukt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 kennzeichnungspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.

a62 Verwendungsverbot

1

Das Departement kann die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist.

2

Entzieht das Bundesamt die Zulassung nach den Artikeln 5 und 7 oder die Bewilligung nach Artikel 8, kann es ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.

5. Kapitel: Vollzug

Art. 24

Kompetenzen des Departementes 1

Das Departement legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom zugesicherten Nährstoffgehalt (Toleranzen) fest.

2

Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

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3

Es kann Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte unterhalb der Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln erlassen und festlegen, in welchen Fahrzeugen und Behältern Futtermittel nicht transportiert werden dürfen.63

Art. 25


64

Kompetenzen des Bundesamtes 1

Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Futtermittel und kontrolliert die Futtermittel, die Produktionsbetriebe und den Verkehr mit Futtermitteln.

2

Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

3

Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird.

Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, verarbeiten oder konfektionieren.

4

Das Bundesamt ist ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, verarbeitet oder konfektioniert, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

5

Das Bundesamt publiziert jährlich eine Liste aller zugelassenen und registrierten Produzenten und zwischengeschalteten Personen.65 6 Das Bundesamt kann nach Anhörung der mitinteressierten Ämter provisorisch Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festlegen. Anschliessend wird der Antrag zur Anpassung des Anhanges 10 dem Departement unterbreitet.


Art. 26

Zusammenarbeit der

Behörden

1

Die Zollorgane können vom Bundesamt zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit beigezogen werden.

2

...66

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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Art. 27

Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts67 Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, insbesondere Kokzidiostatika, Histomonostatika und Probiotika, ist das Institut als beratendes Organ anzuhören:68 a. in grundsätzlichen Fragen bezüglich Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Bewilligung, sofern das Bundesamt entscheiden muss; b. in Fragen der Abgrenzung solcher Zusatzstoffe von Tierarzneimitteln.


Art. 28

69 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des Bundesamtes sind die Firmen und Personen, welche Futtermittel produzieren und/oder in Verkehr bringen oder einführen, verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachte Mengen zu machen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 199470 wird aufgehoben.


Art. 30


71

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. November 2003 Futtermittel, die mit «X (GVO)» gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2005 verfüttert werden.


Art. 31

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

67 Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

70 [AS

1994 708, 1999 303 Ziff. I 18] 71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

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Schlussbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 200572 Zusatzstoffe, Diätfuttermittel und Silierungszusätze, die vor Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Artikel 7 Absatz 1 zugelassen oder gemäss Artikel 8 Absatz 1 bewilligt waren und aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2006 produziert und in Verkehr gebracht werden. Werden für solche Futtermittel dem Bundesamt bis zum 1. Juli 2006 die zusätzlichen erforderlichen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 2 oder 2bis eingereicht, dürfen sie auch nach dem 30. Juni 2006 bis zum Entscheid über die Zulassung oder die Bewilligung in Verkehr gebracht werden.

72 AS

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