1 Das WBF legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futtermittel zu verwenden sind.
2 Es kann die Verwendung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe sowie bestimmte Verarbeitungsmethoden verbieten.84
3 Es kann in Abweichung vom Grundsatz nach Artikel 3 Buchstabe c Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden, zulassen, wenn sie:
- a.
- nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können; und
- b.
- nicht anders hergestellt auf dem Markt erhältlich sind.85
4 Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Landbau und wenn möglich aus der gleichen Region stammen. Das WBF kann, zur Angleichung an die entsprechenden Rechtsvorschriften in der EU vorsehen, dass ein begrenzter Anteil an nicht biologischen Futtermitteln zugekauft werden kann.86
5 Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig, bezogen auf die Trockensubstanz. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.87
6 Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht-biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlusten betroffen, kann das BLW die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.88
7 Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.
8 Tiere in Wanderherden sowie gesömmerte Tiere dürfen vorübergehend auf nicht biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen.89
9 Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf für Pensionspferde 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs betragen.90