Art. 16 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:
- a.
- nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere;
- b.
- verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen und/ oder tierischen Ursprungs bestehen;
- c.7
- Futtermittel-Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Heim- und Nutztieren nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20118 verwendet werden.
2 Sie gilt auch für ätherische Öle und als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.9
2bis Sie gilt auch für nicht verarbeitete und verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur, die als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden.10
3 Sie gilt nicht für Insekten im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung und für Erzeugnisse der Fischerei und der Jagd.11
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 738).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
