26.03.2024 - * / En Vigur
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Fedlex DEFRITRMEN
Cumparegliar versiuns

1

Verordnung
über die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

vom 31. Oktober 2001 (Stand am 18. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung
des Post- oder Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über die
Fernmeldeanschlüsse.

2 Sie gilt für:

a.

den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst); b.

die anordnenden Behörden; c.

die Genehmigungsbehörden; d.

die Anbieterinnen von Postdiensten; e.

die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, einschliesslich die Internet-Anbieterinnen; f.

die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen.


Art. 2

Definitionen

Die folgenden Ausdrücke bedeuten in dieser Verordnung: a.

Internet-Anbieterin: Fernmeldedienstanbieterin oder der Teil einer Fernmeldedienstanbieterin, die der Öffentlichkeit fernmeldetechnische Übertragungen von Informationen auf der Basis der IP-Technologien (Netzprotokoll im
Internet [Internet Protocol]) unter Verwendung öffentlicher IP-Adressen anbietet; AS 2001 3111

1 SR

780.1

780.11

Überwachung

2

780.11

b.

Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen: die Personen, die über die Beschaffung, die Erstellung und den Betrieb dieser Einrichtungen entscheiden; c.

Echtzeit-Überwachung: Das Abfangen in Echtzeit und die simultane, leicht
verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten, inklusive der Nutzinformationen, durch die Anbieterinnen von Postoder Fernmeldediensten gemäss den Angaben der Überwachungsanordnung; d.

rückwirkende Überwachung: die Herausgabe der Verkehrs- und Rechnungsdaten der zurückliegenden sechs Monate durch die Anbieterinnen von
Post- oder Fernmeldediensten; e.

Direktschaltung: direkte Übertragung des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person vom Dienst an die anordnende Behörde, welche diese Daten
selbst aufzeichnet;

f.

Nutzinformationen: der Anteil des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs,
welcher die zwischen Benutzenden bzw. zwischen deren Endeinrichtungen
ausgetauschten Informationen (z.B.Laute, Telefax, E-mails) enthält; g.

Verkehrs- und Rechnungsdaten: die Informationen, die von der Anbieterin
über den Post- oder Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgezeichnet werden, um die Tatsache der Postsendung oder der
Kommunikation und die Rechnungsstellung zu belegen; h.

Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern (Art. 3 Bst. f
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 - FMG); i.

Kommunikationsparameter: die Elemente zur Identifikation von Personen,
Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind (Art. 3
Bst. g FMG);

j.

Umschlaginformationen: Adressierungselemente, die den Datagrammen eines E-mail angehängt werden; k.

Kopf-Informationen: Informationen, die dem Inhalt einer Meldung vorangestellt sind; l.

SMTP Protokoll: das Protokoll für die elektronische Post zur Übermittlung
von Meldungen auf Internet (Simple Mail Transfer Protocol); m.

SIM-Nummer: die Nummer des Moduls mit den Identitätsdaten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Mobiltelefonie (Subscriber Identity Module); n.

IMSI-Nummer: die internationale Nummer zur Identifikation der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Mobiltelefonie (International Mobile Subscribers Identity); 2 SR

784.10

Post- und Fernmeldeverkehr - V 3

780.11

o.

IMEI-Nummer: Internationale Nummer zur Identifizierung eines Gerätes der
Mobiltelefonie (International Mobile Equipment Identity).


Art. 3

Dienst

1 Der Dienst ist dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (Departement) administrativ zugewiesen.

2 Er ergreift die notwendigen Massnahmen, um, innerhalb und ausserhalb der
Dienstzeit, die Überwachungsanordnungen empfangen und die Prüfung nach Artikel
11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a BÜPF durchführen
zu können.


Art. 4

Meldung der Namen der zuständigen Behörden Die Kantone und die zuständigen Bundesämter melden dem Dienst den Namen: a.

der Behörden, die zur Anordnung einer Überwachung zuständig sind;.

b.

der Genehmigungsbehörde; c.

der Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c BÜPF, die Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse verlangen können.


Art. 5

Einreichung der Überwachungsanordnung beim Dienst 1 Die anordnende Behörde kann die Überwachungsanordnung beim Dienst einreichen: a.

per Post, per Telefax oder mit einem anderen durch das Departement zugelassenen sicheren Übertragungsmittel; b.

mündlich, in dringlichen Fällen.

2 Wenn sie die Überwachung mündlich anordnet, erhält sie die Nutzinformationen,
die Verkehrs- und Rechnungsdaten sowie weitere Auskünfte über den Post- oder
Fernmeldeverkehr einer Person erst, nachdem sie die Überwachungsanordnung mit
einem Übertragungsmittel nach Absatz 1 Buchstabe a bestätigt hat.

3 Die anordnende Behörde reicht ebenfalls jede Abänderung oder jede Verlängerung
der Überwachungsanordnung sowie jede gemachte Ergänzung mit einem Übertragungsmittel nach Absatz 1 Buchstabe a beim Dienst ein.


Art. 6

Mitteilung des Entscheids der Genehmigungsbehörde Die Genehmigungsbehörde teilt dem Dienst ihren Entscheid mit den allfälligen zusätzlichen Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit umgehend, schriftlich mit.

Überwachung

4

780.11

2. Abschnitt:
Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Überwachung
des Post- oder Fernmeldeverkehrs


Art. 7

Kontrolle der Ausführung der Überwachungsanordnungen 1 Die Behörden, die Überwachungen anordnen oder genehmigen, sowie die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten können diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie für die Kontrolle der Ausführung der Überwachungsanordnungen
benötigen.

2 Der Dienst führt eine Geschäftskontrolle über: a.

die Durchführung der Überwachungen von Post- oder Fernmeldediensten; b.

die Gebühren und Entschädigungen.


Art. 8

Verarbeitungszentrum

1 Der Dienst errichtet und betreibt ein Verarbeitungszentrum für die Daten aus der
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, inklusive die Überwachung der InternetZugänge.

2 Das Verarbeitungszentrum muss rund um die Uhr einsatzfähig sein, um: a.

die durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelieferten Daten aus
der Überwachung des Fernmeldeverkehrs entgegenzunehmen und in einem
Informationssystem aufzuzeichnen; b.

die Daten für die betroffene Strafverfolgungsbehörde bereitzustellen.

3 Der Dienst macht die Daten der Überwachung der Behörde zugänglich, die als
Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist.

4 Der Dienst kann dieser Behörde die Daten auch in einer anderen Form übermitteln.


Art. 9

Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni
19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Artikel 14 und 15 der Verordnung vom 23. Februar 20004 über die Informatik und Telekommunikation in der
Bundesverwaltung.

2 Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten folgen den Anweisungen des
Dienstes für die Datensicherheit bezüglich der Übertragung der Überwachungsdaten.

3

SR 235.11

4

SR 172.010.58

Post- und Fernmeldeverkehr - V 5

780.11


Art. 10

Vernichtung der Daten 1 Der Dienst vernichtet die Überwachungsdaten, nachdem er sie den Behörden nach
Artikel 8 Absätze 3 oder 4 übergeben hat, spätestens aber drei Monate nach der Einstellung der Überwachung.

2 Er vernichtet die Daten aus der Geschäftskontrolle ein Jahr nach Einstellung der
Überwachung.

3 Der Artikel 962 des Obligationenrechts5 und die Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs

Art. 11

Überwachungsanordnung Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten: a.

den Namen der anordnenden Behörde; b.

den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist; c.

soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen; d.

im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 4 Absatz 3
BÜPF unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e.

die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f.

den Namen der Postdienst-Anbieterin und, wenn möglich, den Namen der
mitwirkenden Poststellen; g.

die angeordneten Überwachungstypen; h.

wenn nötig, die weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person und
die Anträge auf zusätzliche Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit; i.

den Beginn und die Dauer der Überwachung.


Art. 12

Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a.

das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung); b. die Lieferung folgender Daten über den Postverkehr (Echtzeit-Überwachung), soweit diese Daten verfügbar sind:
1.

die Identität der Empfängerinnen und Empfänger der Postsendungen, 2.

die Identität der Absenderinnen und Absender der Postsendungen, 3.

die Art der Postsendungen, 5

SR 220

Überwachung

6

780.11

4.

den Zustellungsstand der Postsendungen; c. die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten (rückwirkende Überwachung):
1.

für Postsendungen mit Zustellnachweis: die Empfängerin oder den
Empfänger, die Absenderin oder den Absender und die Art der Postsendung sowie, wenn die Information verfügbar ist, den Zustellungsstand
der Postsendung,

2.

wenn die Anbieterin von Postdiensten Daten registriert und sie nach
Abschluss der von einer Kundin oder eines Kunden verlangten Dienstleistung aufbewahrt: sämtliche verfügbaren Daten; d.

die weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person, die in der Überwachungsanordnung festgehalten sind.


Art. 13

Durchführung der Überwachung 1 Der Dienst bestimmt im Einzelfall, wenn nötig nach Absprache mit der anordnenden Behörde, die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung.

2 Jede Anbieterin von Postdiensten meldet dem Dienst die Ausführung der angeordneten Massnahmen.

3 Ist eine Anbieterin von Postdiensten infolge betrieblicher Probleme vorübergehend
nicht in der Lage, ihre Pflichten bei einer aktiven Überwachung oder zum Vollzug
einer neuen Überwachungsanordnung wahrzunehmen, muss sie dies dem Dienst
unverzüglich melden.

4 Der Dienst prüft mit der Anbieterin von Postdiensten, ob Begehren über weitere
Auskünfte über den Postverkehr einer Person erfüllt werden können und ob die
verlangten Verkehrs- und Rechnungsdaten vorhanden sind. Er benachrichtigt die
anordnende Behörde über seine Feststellungen und berät sie, wenn nötig, über das
weitere Vorgehen.


Art. 14

Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten 1 Jede Anbieterin von Postdiensten muss in der Lage sein, jene Überwachungstypen
nach Artikel 12 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Jede Anbieterin von Postdiensten muss in der Lage sein, die Überwachungsanordnungen auch ausserhalb der Dienstzeit entgegenzunehmen und sie so rasch wie
möglich auszuführen. Sie meldet dem Dienst den Namen der Kontaktpersonen.

Post- und Fernmeldeverkehr - V 7

780.11

4. Abschnitt:
Überwachung des Fernmeldeverkehrs mit Ausnahme von Internet


Art. 15

Überwachungsanordnung 1 Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten: a.

den Namen der anordnenden Behörde; b.

den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist; c.

soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen; d.

im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 4 Absatz 3
BÜPF unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e.

die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f.

wenn möglich, den Namen der Anbieterin von Fernmeldediensten; g.

die angeordneten Überwachungstypen; h.

die bekannten Adressierungselemente; i.

wenn nötig, die Anträge:
1.

auf die Bewilligung einer Direktschaltung, 2.

auf die allgemeine Genehmigung für die Überwachung von mehreren
Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 4 Abs. 4 BÜPF),
und

3.

auf die zusätzlichen Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit; j.

den Beginn und die Dauer der Überwachung; k.

die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2
BÜPF.

2 Wenn die Durchführung gewisser Überwachungstypen es erfordert, kann das Departement vorsehen, dass die dem Dienst eingereichte Überwachungsanordnung
weitere technische Angaben enthalten soll.


Art. 16

Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a.

die Übertragung des Fernmeldeverkehrs (Echtzeit-Überwachung der Nutzinformationen); b.

die Bestimmung und die periodische Übertragung des Standortes und der
Hauptstrahlungsrichtung der Antenne der Mobiltelefonie, mit der die eingeschaltete Fernmeldeanlage der überwachten Person momentan verbunden ist
(Echtzeit-Überwachung);

Überwachung

8

780.11

c.

die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung folgender
Auskünfte, selbst wenn es nicht zum Aufbau einer Kommunikation kommt,
(Echtzeit-Überwachung):
1.

die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden
und ankommenden Kommunikationen), 2.

die tatsächliche bekannte Zielrufnummer und die zwischengeschalteten
verfügbaren Rufnummern, falls der Anruf um- oder weitergeleitet
wurde,

3.

die erzeugten Signale, einschliesslich die Zeichengabe für den Bereitschaftszustand, die Parameter der Fernmeldeeinrichtungen (z.B. SIMNummer, IMSI-Nummer, IMEI-Nummer) und die erzeugten Signale
für die Aktivierung von Konferenzschaltung oder Anrufumleitung, 4.

den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne der Mobiltelefonie, mit der die Fernmeldeanlage der überwachten Person zum
Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist, 5.

das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung; d.

die Lieferung folgender Daten, wenn es zum Aufbau einer Kommunikation
gekommen ist (rückwirkende Überwachung):
1.

die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden
und ankommenden Kommunikationen, sofern diese der Anbieterin von
Fernmeldediensten bekannt sind), 2.

die Parameter der Fernmeldeeinrichtungen der Mobiltelefonie (wie die
SIM-Nummer, die IMSI-Nummer und die IMEI-Nummer), 3.

den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne der Mobiltelefonie mit der die Fernmeldeanlage der überwachten Person zum
Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist, 4.

das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung.


Art. 17

Durchführung der Überwachung 1 Der Dienst bestimmt im Einzellfall, wenn nötig nach Absprache mit der anordnenden Behörde, die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung.

2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den Anschluss von
Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern betrifft, ohne dass spezielle Vorkehren
nach Artikel 4 Absatz 5 und 6 BÜPF angeordnet worden sind, zeichnet der Dienst
den Fernmeldeverkehr auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.

3 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten meldet dem Dienst die Ausführung der
angeordneten Massnahmen.

4 Sie stellt dem Dienst jene Schnittstellen zur Verfügung, von denen aus der Fernmeldeverkehr der überwachten Person in Echtzeit und permanent zum Verarbeitungszentrum übertragen werden kann. Das Departement bestimmt die Spezifikation
dieser Schnittstellen nach Anhören der Anbieterinnen unter Berücksichtigung der
Standards des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI).

Post- und Fernmeldeverkehr - V 9

780.11

5 Ist infolge technischer oder anderer Pannen eine Anbieterin von Fernmeldediensten vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei aktiven Überwachungen
oder zum Vollzug neuer Überwachungsanordnungen wahrzunehmen, muss sie dies
dem Dienst unverzüglich mitteilen. Die Verkehrsdaten, welche nicht dem Dienst
übertragen werden konnten, sind nachzuliefern.

6 Die Überwachung ist so durchzuführen, dass weder die überwachte Person noch
andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu planen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informationen verhindert wird.


Art. 18

Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten 1 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach Artikel 16 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Fernmeldedienstes an sicherzustellen.

3 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnungen ausserhalb der Dienstzeit entgegennehmen kann und sie so
rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst die Namen der Kontaktpersonen.

4 Sie muss eine durch den Dienst im Verhältnis der Zahl ihrer Teilnehmerinnen und
Teilnehmer festgelegte Anzahl Anschlüsse gleichzeitig überwachen können.

5 Sie hat zu gewährleisten, dass innerhalb des durch die Überwachungsanordnung
bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten über ihre eigene Infrastruktur geführten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird: a.

wenn er über den überwachten Anschluss abgewickelt wird; b.

wenn er zu technischen Speichereinrichtungen unter Kontrolle der eigenen
Infrastruktur geleitet wird; oder c.

wenn er aus solchen abgerufen wird.

6 Der Dienst kann die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Zusammenarbeit
verpflichten, um die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu vollziehen, der zwischen verschiedenen Netzen übermittelt wird oder von verschiedenen Anbieterinnen
verarbeitet wird.

7 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben Mitarbeitenden des Dienstes zur
Prüfung der Ausführung der verschiedenen Überwachungstypen die vorübergehende
Benutzung ihrer Fernmeldedienste unentgeltlich zu gewähren. Wenn nötig, unterstützen sie den Dienst, um sicherzustellen, dass die übergebenen Informationen mit
dem Fernmeldeverkehr aus den Anschlüssen der überwachten Personen im Zusammenhang stehen.

Überwachung

10

780.11

5. Abschnitt:
Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse mit Ausnahme von Internet


Art. 19

System zur Vermittlung der Auskunftsgesuche über
die Fernmeldeanschlüsse 1 Der Dienst erstellt und führt in Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten ein System, das die Auskunftsgesuche über die Fernmeldeanschlüsse
vermittelt und folgende Auskünfte gibt (Vermittlungssystem): a.

die Adressierungselemente der Anschlüsse einer bestimmten Person; b.

soweit verfügbar, die Identität der Personen, deren Anschlüsse mit bestimmten Adressierungselementen übereinstimmen.

2 Das Vermittlungssystem sucht den Namen der Anbieterin von Fernmeldediensten
und die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 BÜPF: a.

durch den automatisierten Abruf des Verzeichnisses der Fernmeldeanschlüsse der Anbieterin von Fernmeldediensten; oder b.

durch die Weiterleitung des Auskunftsgesuches an die Anbieterin von Fernmeldediensten.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Auskunftsgesuche innert
der Frist beantworten, die das Departement für die betreffende Dringlichkeitsstufe
festlegt.

4 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Informationen nach Absatz 1 laufend nachführen. Nach Ausschalten eines Anschlusses müssen die diesbezüglichen Daten noch während sechs Monaten zur Auskunftserteilung zur Verfügung stehen.

5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übernehmen die Kosten der Infrastruktur, die sie für die Behandlung der Auskunftsgesuche brauchen; der Dienst übernimmt die Installations- und Betriebskosten für das Vermittlungssystem.


Art. 20

Benützung des Vermittlungssystems 1 Jede in Artikel 14 Absatz 2 BÜPF erwähnte Behörde bezeichnet die Personen, die
für die Benutzung des Vermittlungssystems vorgesehen sind.

2 Der Dienst erteilt die Zugriffsbewilligungen an diese Personen, wenn eine genügende Benutzungsfrequenz zu erwarten ist: a.

zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen; b.

für die Erfüllung von Polizeiaufgaben; c.

zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.


Art. 21

Protokollierung

1 Der Dienst protokolliert die Zugriffe auf das Vermittlungssystem.

Post- und Fernmeldeverkehr - V 11

780.11

2 Er bewahrt die Protokolle während eines Jahres auf. Die Protokolle werden so ausgestaltet, dass die abgefragten Daten festgestellt werden können. Er vernichtet sie
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Auskunftsgesuche anonymisiert protokollieren.


Art. 22

Auskunftserteilung durch den Dienst 1 Die in Artikel 14 Absatz 2 BÜPF erwähnten Behörden können vom Dienst Auskunft über die Fernmeldeanschlüsse verlangen. Sie reichen ihre Auskunftsbegehren
per Post, per Telefax oder mit einem anderen durch das Departement zugelassenen
sicheren Übertragungsmittel ein.

2 Der Dienst bewahrt die Auskunftsgesuche und die erteilten Antworten während eines Jahres auf. Er vernichtet diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

6. Abschnitt: Überwachung der Internet-Zugänge

Art. 23

Überwachungsanordnung Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten: a.

den Namen der anordnenden Behörde; b.

den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist; c.

soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen; d.

im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 4 Absatz 3
BÜPF unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e

die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f.

den Namen der Internet-Anbieterin, wenn sie bekannt ist; g.

die angeordneten Überwachungstypen, inklusiv:
1.

die bekannten Adressierungselemente (E-mail-, Mailbox-, Rechnerund/oder IP-Adresse), 2.

die verwendeten bekannten Anmeldungsdaten (Login), 3.

die Bewilligung einer Direktschaltung, 4.

die Anträge von zusätzlichen Vorkehren zum Schutz nicht beteiligter
Benützerinnen und Benützer; h.

den Beginn und das Ende der Überwachung; i.

die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2
BÜPF.

Überwachung

12

780.11


Art. 24

Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a.

die Übertragung folgender Nutzinformationen über die auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox eingehenden E-Mails
(Echtzeit-Überwachung):
1.

das Datum und die Zeit des Empfangs in der Mailbox, 2.

den Inhalt,

3.

die Kopf-Informationen, 4.

die Anhänge;

b.

die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der E-Mails, die auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden
betriebene Mailbox eingegangen sind:
1.

das Datum und die Zeit des Empfanges auf der Mailbox, 2.

die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll, 3.

die IP-Adresse der sendenden E-Mail-Einrichtung; c.

die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der abrufenden Zugriffe auf eine von der Internet-Anbieterin für
Kunden betriebene Mailbox an den Dienst:
1.

das Datum und die Zeit des Abrufes auf der Mailbox, 2.

die IP-Adresse der Quelle, 3.

das verwendete Protokoll des Abrufes; d.

die Übertragung folgender Nutzinformationen über die von einer von der
Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox ausgehenden E-Mails
(Echtzeit-Überwachung):
1.

das Datum und die Zeit des Versands von der Mailbox, 2.

den Inhalt,

3.

die Kopf-Informationen, 4.

die Anhänge;

e.

die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen, mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der E-Mails, die von einer E-Mail-Adresse über die von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene E-Mail-Einrichtung versandt wurden :
1.

das Datum und die Zeit des Versandes, 2.

die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll, 3.

die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden
E-Mail-Einrichtung;

f.

die Auskunfterteilung über folgende Verkehrs- und Rechnungsdaten bei der
dynamischen Zuteilung von IP-Adressen (rückwirkende Überwachung):
1.

die Art des Anschlusses oder der Verbindung,

Post- und Fernmeldeverkehr - V 13

780.11

2.

sofern der Zeitpunkt der fraglichen Verbindung hinreichend genau bekannt ist: die verwendeten Anmeldedaten (Login), 3.

sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des
Ursprungs,

4.

soweit diese Daten bekannt sind: den Namen, die Adresse und den Beruf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; g.

die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Zugang über ein
öffentliches Fernmeldenetz (rückwirkende Überwachung):
1.

das Datum und die Zeit des Beginns und des Endes der Verbindung, 2.

die verwendeten Anmeldedaten (Login), 3.

die Art der Verbindung, 4.

sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des
Ursprungs im öffentlichen Fernmeldenetz; h.

die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Versand oder
Empfang von E-Mails über zur Nutzung durch Kunden bestimmte E-MailEinrichtungen (rückwirkende Überwachung):
1.

das Datum und die Zeit des Versandes oder Empfanges des E-Mails bei
der Internet-Anbieterin, 2.

die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll, 3.

die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden
E-Mail-Einrichtungen.


Art. 25

Durchführung der Überwachung 1 Der Dienst bestimmt im Einzelfall: a.

die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung
der Überwachung, wenn nötig im Einvernehmen mit der anordnenden Behörde; b.

die zu verwendenden Datenträger, die Art und Weise der Echtzeitübermittlung und die zulässigen Datenformate nach Anhörung der Internet-Anbieterin.

2 Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den E-mail-Verkehr
von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern betrifft, ohne dass spezielle Vorkehren nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 BÜPF angeordnet worden sind, zeichnet der
Dienst den E-Mail-Verkehr auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.

3 Die Internet-Anbieterinnen melden dem Dienst die Ausführung der angeordneten
Massnahmen.

4 Ist infolge technischer oder anderer Pannen eine Internet-Anbieterin vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei Echtzeit-Überwachungen oder zum Vollzug neuer Überwachungsanordnungen wahrzunehmen, muss sie es dem Dienst unverzüglich mitteilen. Die Verkehrsdaten, welche nicht dem Dienst übertragen werden konnten, sind nachzuliefern.

Überwachung

14

780.11

5 Die Überwachung ist so durchzuführen, dass weder die überwachte Person noch
andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu planen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informationen verhindert wird.


Art. 26

Pflichten der Internet-Anbieterinnen 1 Jede Internet-Anbieterin muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach Artikel 24 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Internet-Dienstes an sicherzustellen.

3 Jede Internet-Anbieterin muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnungen so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst die Namen der
Kontaktpersonen.

4 Sie hat zu gewährleisten, dass innerhalb des durch die Überwachungsanordnung
bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten über ihre eigene Infrastruktur geführten und den Überwachungen gemäss Artikel 24 unterliegenden InternetVerkehrs ermöglicht wird, der von überwachten IP- und E-mail-Adressen ausgeht,
oder für diese bestimmt ist.

5 Sie müssen gewährleisten, dass alle an einer Überwachung beteiligten Systeme
nicht mehr als fünf Sekunden vom über das Internet verfügbaren offiziellen Schweizer Zeitnormal abweichen.

Art. 27

Auskünfte über Internet-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer 1 Die zuständige Internet-Anbieterin meldet dem Dienst auf Anfrage folgende
Daten:

a.

bei fest zugeteilten IP-Adressen: die Art des Anschlusses und das Datum der
Inbetriebsetzung, den Namen, die Adresse und, sofern bekannt, den Beruf
der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, sowie weitere IP-Adressen, die die
Internet-Anbieterin dieser zugeteilt hat; b.

bei EDV-Systemen: sofern verfügbar, zusätzlich die Domainnamen und weitere Adressierungselemente unter denen diese der Internet-Anbieterin bekannt sind; c.

bei E-Mail-Adressen, sofern sie auf zur Nutzung durch Kunden bestimmten
E-Mail-Einrichtungen der Internet-Anbieter eingerichtet sind: soweit diese
Daten bekannt sind, den Namen, die Adresse und den Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

2 Der Dienst sucht über die öffentlich zugänglichen Datenbanken die zuständige Internet-Anbieterin für Auskunftsgesuche und Überwachungen der Internet-Zugänge.

3 Er bewahrt die Auskunftsgesuche und die erteilten Antworten während eines Jahres auf. Er vernichtet diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

Post- und Fernmeldeverkehr - V 15

780.11

7. Abschnitt:
Überwachung des Verkehrs innerhalb von internen Fernmeldenetzen
oder Hauszentralen


Art. 28

Vorbereitung der Überwachung Wenn die Überwachungsanordnung eine Überwachung des Verkehrs innerhalb
eines internen Fernmeldenetzes oder einer Hauszentrale vorsieht, bestimmt der
Dienst im Einvernehmen mit der Betreiberin dieses Netzes oder dieser Zentrale und
wenn nötig mit der anordnenden Behörde, wie die Überwachung durchzuführen ist.


Art. 29

Durchführung der Überwachung 1 Der Dienst richtet die Überwachung selber ein oder beauftragt damit auf eigene
Kosten die Betreiberin des internen Fernmeldenetzes oder der Hauszentrale, wenn
diese einverstanden ist und über die angemessenen Einrichtungen verfügt.

2 Wenn die Betreiberin mit der Überwachung beauftragt ist, müssen die Auflagen für
die Datensicherheit im Auftrag enthalten sein.

8. Abschnitt: Gebühren und Rechtsschutz

Art. 30

Gebühren und Entschädigungen 1 Die Gebühren, die den anordnenden Behörden in Rechnung gestellt werden, und
der Anteil der Gebühren, der den Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten
als Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung ausbezahlt wird, sind
im Anhang festgelegt.

2 Die Gebühren enthalten: a.

die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes im Zusammenhang mit
der Durchführung einer Überwachung (Erstellen eines Dossiers); b.

die Pauschalgebühren für bestimmte Dienstleistungen; c.

die Gebühren nach Aufwand für Dienstleistungen, die innerhalb der Dienstzeit erbracht werden; d.

die zusätzlichen Gebühren für Dienstleistungen, die ausserhalb der Dienstzeit erbracht werden müssen.

3 Die anordnende Behörde kann vom Dienst verlangen, dass er ihr die zu erwartenden Kosten für eine bestimmte Überwachung mitteilt.


Art. 31

Rechnungsstellung

1 Der Dienst stellt den anordnenden Behörden nach Abschluss der Überwachung
Rechnung für die gesamten erbrachten Dienstleistungen.

2 Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten übermitteln dem Dienst ihre
Abrechnungen spätestens zwei Monate nach Abschluss der Überwachung.

Überwachung

16

780.11


Art. 32

Rechtsschutz

Verfügungen des Dienstes über den Vollzug dieser Verordnung können mit Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK angefochten werden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33

Vollzug

1 Das Departement regelt: a.

die zugelassenen Übertragungsmittel zur Einreichung der Überwachungsanordnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a; b.

die Fristen für die Beantwortung der Auskunftsgesuche nach Artikel 19 Absatz 3 in Funktion der verschiedenen Dringlichkeitsstufen; c.

die Anforderungen an die Auskunftsgesuche nach den Artikeln 22 und 27; d.

wenn nötig, die technischen ergänzenden Angaben, die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnt sind; e.

die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen.

2 Er legt Form und Inhalt folgender Formulare fest: a.

die durch die anordnende Behörde zu verwendenden Formulare, um die
Überwachungsanordnung beim Dienst einzureichen; b.

die durch den Dienst zu verwendenden Formulare, um die Anbieterinnen
von Post- oder Fernmeldediensten mit der Durchführung der Überwachungsanordnung zu beauftragen; c.

die durch die Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 BÜPF zu verwendenden
Formulare, um vom Dienst die Auskünfte nach den Artikeln 22 und 27 einzuholen.

3 Das Departement räumt den Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten beim
Erlass von technischen Vorschriften angemessene Übergangsfristen für die Umsetzung ein.


Art. 34

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. Dezember 19976 über den Dienst für die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

6

[AS 1997 3022]

Post- und Fernmeldeverkehr - V 17

780.11


Art. 35


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 19977 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert: Art. 50
Abs. 1
...


Art. 36

Übergangsbestimmungen 1 Während maximal drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollzieht
der Dienst die Überwachungsanordnungen, die nach dem alten Recht genehmigt
worden sind.

2 Bis zur Inbetriebnahme des Verarbeitungszentrums nach Artikel 8 übertragen
die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten aus der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs nach bisheriger Praxis an den Dienst. Der Dienst zeichnet den
Fernmeldeverkehr auf oder überträgt ihn mit Direktschaltung an die Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist.

3 Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten melden innert drei Monaten
nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Überwachungsmassnahmen innerhalb ihres
Dienstleistungsangebots, die sie nicht imstande sind auszuführen. Sie treffen die
notwendigen Massnahmen, um diese Überwachungstypen innerhalb der durch den
Dienst im Einzelfall festgesetzten Frist ausführen zu können und melden es dem
Dienst, sobald sie dazu in der Lage sind.

4 Spätestens vom 1. April 2004 an übertragen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten aus jeder Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den technischen Vorschriften gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e. Das Departement kann
Anbieterinnen, die zwischen dem 1. April 2003 und dem 1. April 2004 die Daten
aus der Überwachung schon nach den neuen Anforderungen übertragen, den Gebührenanteil angemessen erhöhen. Die Mehrkosten werden nicht auf die anordnenden
Behörden überwälzt.

5 Die Internet-Anbieterinnen übertragen vom 1. April 2003 an die Daten aus jeder
Überwachung dem Dienst. Vorher müssen sie die Auskünfte nach Artikel 14 BÜPF
erteilen und vorhandene Verkehrsdaten des E-Mail-Verkehrs übermitteln.

6 Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 20008 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bleibt für die
Überwachungen nach Absatz 2 anwendbar.


Art. 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

7

[AS 1997 2833, 2000 1044. AS 2001 2759 Art. 83] 8

SR 780.115.1

Überwachung

18

780.11

Anhang

(Art. 30 Abs. 1)

E-Mail Überwachung: Gebühren und Entschädigung Gebühr
in Fr.

Entschädigung
in Fr.

Administratives Das Erstellen eines Dossiers durch
den Dienst berechnet sich wie folgt: für die Echtzeit-Überwachung für rückwirkende Information für Auskünfte über Internet-Teilnehmerinnen und-Teilnehmer 200

100

50

Überwachung

pro Tag und Mailbox (pauschal) Einrichten und Abbrechen der Massnahme, je Durchführung unabhängig von der Menge,
pro Tag und Mailbox (pauschal) 500

80

500

240

350

60

350

200

und Tag (pauschal und unabhängig von
der Anzahl verlangter Parameter) 400

60

300

40

Rückwirkende
Überwachung des
E-mail-Verkehrs

750

750

Rückwirkende
Information über

250

250

Auskünfte über

Für jede Anfrage

60

40