Abolì per 17.02.2022

17.02.2022 - 17.02.2022
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Fedlex DEFRITRMEN
Cumparegliar versiuns

818.101.26

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage)

vom 16. Februar 2022 (Stand am 17. Februar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
vom 28. September 20121 (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

2. Abschnitt: Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske

Art. 3 Öffentlicher Verkehr

1 Im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen alle Reisenden ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind die Restaurationsbereiche der Fahrzeuge.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:

a.
Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092;
b.
Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.

3 Die Betreiber der Fahrzeuge müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.

Art. 4 Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime

1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen müssen alle Personen ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Die Kantone können einzelne Einrichtungen ausnehmen, sofern der Schutz besonders gefährdeter Personen gewährleistet ist.

2 Keine Gesichtsmaske tragen müssen:

a.
stationäre Patientinnen und Patienten in Spitälern und Kliniken, während sie sich in ihren Zimmern aufhalten;
b.
Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen;
c.
Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
d.
Personen, die in einem Restaurationsbereich am Tisch sitzen;
e.
Personen, die auftreten, namentlich Rednerinnen und Redner.

3 Die Kantone oder die Betreiber der Einrichtungen können für Personen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies zum Schutz besonders gefährdeter Personen erforderlich ist.

4 Die Betreiber der Einrichtungen müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.

Art. 5 Weitere Betriebe und Einrichtungen

Die Kantone oder die Betreiber können für weitere Einrichtungen oder Betriebe eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske vorsehen, wenn dies für den Schutz der anwesenden Personen erforderlich ist, namentlich für Einrichtungen und Betriebe, in denen besonders gefährdete Personen anwesend sind.

Art. 6 Befreiung von der Maskenpflicht

1 Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, namentlich medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können, sind von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit.

2 Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20115 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

3. Abschnitt: Absonderung

Art. 7 Anordnung und Dauer

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 5 Tagen an.

2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

a.
bei Personen mit Symptomen: am Tag des Auftretens von Symptomen;
b.
bei Personen ohne Symptome: am Tag der Durchführung des Tests.

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 5 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:

a.
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
b.
zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Art. 8 Ausnahmen

1 Die zuständige kantonale Behörde kann Personen oder Kategorien von Personen während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg von der Absonderung ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Personen üben eine Tätigkeit aus, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht.
b.
Für die Tätigkeit gilt ein Schutzkonzept, das mit geeigneten Massnahmen eine Übertragung von Sars-CoV-2 von diesen Personen auf weitere Personen verhindert.

2 Personen, die von der Absonderung ausgenommen sind, müssen ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und zu anderen Personen Abstand halten.

3 Ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs müssen sich die Personen an die Absonderung halten.

4. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 9

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 missachtet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 bis zum 31. März 2022.

3 Der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffern 16001 und 16003-16007) sowie Ziffern 2 und 3 wird nicht befristet.

4 Der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffer 16002) gilt bis zum 31. März 2022. Danach wird der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffer 16002) aufgehoben.

Anhang

(Art. 11)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

7

7 Die Änderungen können unter AS 2022 97 konsultiert werden.