01.01.2024 - * / In Kraft
23.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.12.2019 - 31.12.2020
01.01.2019 - 30.11.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.07.2017 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.06.2017
01.10.2013 - 30.09.2014
01.01.2013 - 30.09.2013
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
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01.01.2006 - 31.12.2007
01.01.2005 - 31.12.2005
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01.05.2002 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.04.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Militärdienstpflicht (MDV) vom 19. November 2003 (Stand am 28. Dezember 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG)
sowie die Artikel 11, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), verordnet: 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige: a. die Dauer der Militärdienstpflicht; b. die Ausbildungsdienstpflicht; c. die Mutation der Funktion und des Grades; d.3 den Ausschluss von der Militärdienstleistung; e.4 die Befreiung von der Militärdienstpflicht.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über: a. das

militärische

Personal;

b. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. die Angehörigen der Militärjustiz; d. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f.

die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; g. die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe.

AS 2003 4609 1 SR

510.10

2 SR

513.1

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

512.21

Ausbildung

2

512.21

2

Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.


Art. 3

Begriffe und Abkürzungen 1

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in den Anhängen 1 und 3 festgelegt.

2

Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.

2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht

Art. 4

Spezialisten 1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.

2

Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.

3

Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn: a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.


Art. 5

Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht 1

Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann.

2

Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.

3

Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.

4

Sie werden entlassen, wenn: a. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.

Militärdienstpflicht 3

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Art. 6

Militärisches Personal 1

Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.

2

Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.

3

Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.


Art. 7

Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen: a. wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen; b. wenn kein Bedarf mehr besteht.


Art. 8

Entlassung

Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht 1. Kapitel: Umfang

Art. 9

Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst 1

Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie: a. 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder b. 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen.

2

Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 festgelegten, beträgt ihre Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage.

3

Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:

a. Korporal: 260 Tage; b. Wachtmeister: 400 Tage; c. Oberwachtmeister: 430 Tage; d. Feldweibel: 450 Tage; e. Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; f.

Adjutantunteroffizier: 620 Tage; g. Stabsadjutant: 670 Tage;

Ausbildung

4

512.21

h. Hauptadjutant und Chefadjutant: 770 Tage.

4

Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.

5

Für Fallschirmaufklärer kann die Gesamtdienstleistungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 um höchstens 60 Tage erhöht werden.

6

Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50.

7

Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbildungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.

8

Angehörige der Armee dürfen im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu höchstens 60 Tagen Ausbildungsdienst innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre aufgeboten werden. Die Dienste können auch tageweise geleistet werden.


Art. 10

Durchdiener

Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt: a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: an 300 aufeinander folgenden Tagen;

b. Wachtmeister: an 430 aufeinander folgenden Tagen; c.5 Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: an 500 aufeinander folgenden Tagen;

d.6 Subalternoffiziere: an 600 aufeinander folgenden Tagen.


Art. 11

Ausbildungsdienstpflicht von militärischem Personal 1

Militärischem Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, wird pro Kalenderjahr ein Wiederholungskurs à 19 Tage angerechnet.

2

Grundausbildungsdienste gemäss Anhang 4 werden als anrechenbare Ausbildungsdienste geleistet.


Art. 12

Anrechnung von Diensttagen 1

Ein Diensttag gilt als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige während mindestens fünf Stunden Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.

2

Dauert der Diensttag weniger als fünf Stunden, gilt er als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 5

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3

Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Tätigkeiten für die Truppe verrichtet werden konnten, werden angerechnet; vorbehalten bleibt die vorzeitige Entlassung aus ärztlichen Gründen.

4

Der Entlassungstag wird als Diensttag angerechnet.


Art. 13

Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten 1

Das Wochenende zwischen zwei Ausbildungsdiensten wird den Militärdienstpflichtigen mit zwei Tagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und besoldet, wenn sie im anschliessenden Ausbildungsdienst Dienst leisten und die beiden Dienste nur durch das Wochenende unterbrochen werden.

2

Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird das Wochenende nicht angerechnet.

2. Kapitel: Ausbildungsdienste 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

Ausbildungsdienstarten Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 geregelt.


Art. 15

Zu bestehende Ausbildungsdienste 1

Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Grundausbildungsdienste, Trainingskurse, Umschulungskurse, Vorkurse, Fachdienstkurse und Zusatzausbildungsdienste sind im Anhang 4 aufgeführt.

2

Höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere leisten acht Wiederholungskurse, sowie, entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion, weitere Ausbildungsdienste, bis sie die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben.

3

Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.

4

Ausbildungsdienste für Offiziere der Reserve dauern: a. für Subalternoffiziere: höchstens zwei Tage pro Jahr; b. für Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens fünf Tage pro Jahr.

5

Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen pro Jahr für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden:

a. für Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten; b. für Entlassungsarbeiten;

c. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.

Ausbildung

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6

Kadervorkurse dauern: a. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: in der Regel von Mittwoch bis Freitag, bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen höchstens fünf Wochentage; b. für andere Ausbildungsdienste der Formationen: höchstens zwei Wochentage;

c. für Grundausbildungsdienste, die länger als 26 Tage dauern: höchstens fünf Wochentage.

7

Für Erkundung sowie für Besondere Dienstleistungen können pro Jahr zusätzlich aufgeboten werden:

a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere: höchstens drei Tage;

b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens vier Tage; c. Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens sechs Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens sieben Tage.

a7 Dienst in der Verwaltung oder deren Betrieben Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt: a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die unvorhersehbar war und mit den ordentlichen personalrechtlichen Massnahmen nicht bewältigbar ist;

b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen: 1. das auf dem Markt nicht beschafft werden kann; 2. das in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine An-

stellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt; oder 3. das in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.


Art. 16

Zuständigkeiten 1 Das VBS:

a. bestimmt in der Mehrjahresplanung die Grunddaten für die Ausbildungsdienste;

b. kann für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Militärischen Aufgebotstableau angegeben; 7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 7

512.21

c. kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise im Einzelfall an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere, in der Regel gleich lange oder kürzere, Dienste anordnen; d. kann in begründeten Fällen die Leistung von Umschulungskursen ausserhalb der Wiederholungskurse beantragen.

e. entscheidet über die Verkürzung oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt.

2

Der Chef der Armee: a. erlässt Weisungen über die Organisation und den Ablauf in Ausbildungsdiensten der Armee;

b. bestimmt jährlich, wann die Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe stattfinden und wer sie durchführt; er veröffentlicht dies im Militärischen Aufgebotstableau;

c. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Grundausbildungsdiensten an, insbesondere bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen; d. kann Offiziere der Reserve in bestimmten Stäben und Funktionen teilweise oder ganz vom Bestehen der Ausbildungsdienste befreien; e. bestimmt, wer eine Umschulung leitet.

3

Der Führungsstab der Armee: a. erlässt Weisungen über die administrativen und dienstlichen Einzelheiten für Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste zur Durchführung von Grundausbildungsdiensten oder Dienst in der Militärverwaltung leisten; b. erlässt Weisungen über die Absolvierung von Ausbildungsdienst, wenn weniger als 19 Tage für die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht fehlen (Restdiensttage); c. kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.

2. Abschnitt: Aufgebot

Art. 17

Aufgebot 1 Die Angehörigen der Armee werden zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. durch das öffentliche militärische Aufgebot; b. durch persönlichen Marschbefehl; c. durch besonderes Aufgebot.

2

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.

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Art. 18

Öffentliches militärisches Aufgebot 1

Das öffentliche militärische Aufgebot wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien sowie im Internet veröffentlicht.

2

Das öffentliche militärische Aufgebot gilt für die Militärdienstpflichtigen als Einberufung zur Absolvierung der Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.

3

Es verpflichtet die Angehörigen der Armee, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.


Art. 19

Persönlicher Marschbefehl

1

Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.

2

Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.

3

Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.


Art. 20

Besonderes Aufgebot

Das besondere Aufgebot erfolgt so früh wie möglich durch die zuständige Stelle oder den Kommandanten, wenn: a. die Einteilungsformation im öffentlichen militärischen Aufgebot nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist;

b. die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als im öffentlichen militärischen Aufgebot vorgesehen ist;

c. die Daten der Dienstleistung seit dem öffentlichen militärischen Aufgebot geändert worden sind; d. der Angehörige der Armee den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten muss;

e. der Angehörige der Armee einen anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten muss;

f. der Angehörige der Armee in der Reserve, in Formationen von Ausbildung und Support oder nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 20038 über die Organisation der Armee (VOA) nicht in Formationen eingeteilt ist und Dienst leisten muss.

8 SR

513.11

Militärdienstpflicht 9

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Art. 21

Aufgebot bei

Weiterausbildung

Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.


Art. 22

Aufgebot bei hängigen Verfahren 1

Bei Militärdienstpflichtigen, die in militärischer Strafuntersuchung stehen, entscheidet die zuständige militärische Strafverfolgungsbehörde über ein Aufgebot zu Ausbildungsdiensten der Formationen.

2

Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönlichen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.


Art. 23

Aufgebot von Militärdienstverweigerern Rechtskräftig verurteilte Militärdienstverweigerer werden erst wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, wenn die verhängte Strafe oder Massnahme vollzogen ist.

3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten

Art. 24

Grundsätze

1

Ausbildungsdienste sind in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen.

2

Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben.

3

Angehörige der Armee, die ausserhalb ihrer Einteilung Ausbildungsunterstützende Dienste zur Durchführung von Grundausbildungsdiensten oder Dienst in der Militärverwaltung leisten, sind in der Regel für so viel Diensttage aufzubieten, wie der Dienst in der Formation dauern würde.

4

Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden: a. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; oder b. wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse überwiegt.

5

Ausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn die Absenzen an Einzeltagen höchstens 20 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.

6

In Grundausbildungsdiensten sowie im Ausbildungsdienst der Durchdiener darf eine ununterbrochene Absenz höchstens 10 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.

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7

Der Chef der Armee regelt die administrativen Einzelheiten.


Art. 25

Entlassung aus besonderen Gründen 1

Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:

a. bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist; b. wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG eingeleitet wird;

c. wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird; d. wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird; e. wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.

2

Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist: a. im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant; b. in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.


Art. 26

Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste 1

Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen.

2

Bei Grundausbildungsdiensten muss die verpasste Ausbildungsperiode innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.

3

Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachgeholt; vorbehalten bleibt:

a. ein zusätzliches Aufgebot von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses;

b. ein zusätzliches Aufgebot von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als drei Wiederholungskursen im Rückstand sind.

Militärdienstpflicht 11

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Art. 27

Zeitpunkt der Rekrutenschule 1

Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule bis zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule verschoben haben, absolvieren die nächste auf die Prüfung bzw. den Abschluss oder den Ausbildungsabbruch folgende Rekrutenschule.9 2

Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.

3

Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im 19. Altersjahr bestehen.

4

Der Führungsstab der Armee bewilligt Rekrutierten, die am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, die spätere Absolvierung, sofern die Gesamtdienstleistungspflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee gegeben ist.


Art. 28

Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader 1

Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter bestehen die Grundausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert drei Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages.

2

Angehörige der Armee mit genehmigtem Vorschlag für die Ausbildung zum Militärarzt, Militärzahnarzt oder Militärapotheker leisten ihre Kaderkurse Medizin (KK Med) wie folgt: a. KK 1 Med: nach 2. Propaedeutikum bzw. entsprechendes Examen bis spätestens vor Absolvierung des Staatsexamens;

b. KK 2 Med: ab dem 4. Studienjahr nach Absolvierung der entsprechenden Examina, spätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung des Staatsexamens.

3

Der zu bestehende Praktische Dienst ist zusammenhängend in einer Rekrutenschule oder ausnahmsweise in einem anderen Grundausbildungsdienst zu leisten.

4

Der Führungsstab der Armee erlässt in Absprache mit den für die Ausbildung zuständigen Stellen Weisungen über die Einzelheiten betreffend Leistung des Praktischen Dienstes.

5

Das Aufgebot zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.

6

Zu den Stabslehrgängen I und II können nur Unteroffiziere und Offiziere mit bestandenem Technischen Lehrgang aufgeboten werden.

7

Angehende Kommandanten absolvieren den Technischen Lehrgang spätestens vor dem dazugehörigen Praktischen Dienst.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

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4. Abschnitt: Dienstverschiebung

Art. 29

Dienstverschiebung aus militärischen Gründen 1

Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen anordnen, insbesondere: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;

b. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; c. wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht; d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.

2

Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben Vorrang:

a. die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;

b. die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.


Art. 30

Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen 1

Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen.

2

Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Militärdienstpflicht überwiegt.

3

Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.

4

Der Chef der Armee regelt die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.


Art. 31

Überwiegendes privates Interesse 1

Als überwiegendes privates Interesse der Militärdienstpflichtigen und somit als zwingender Grund für eine Dienstverschiebung gilt insbesondere: a. ein Zulassungsstudium oder ein Probesemester an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, das Semester des Vordiploms oder der Jahreskurs des Diploms; b. das Bestehen der ordentlichen Lehrabschlussprüfung bzw. der ordentliche Abschluss an einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule; c. das Noviziat der Novizen geistlicher Orden und Kongregationen;

Militärdienstpflicht 13

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d. Schwangerschaft und die Pflicht zur Betreuung eigener Kleinkinder, soweit eine Ersatzbetreuung nicht möglich ist; e.10 die Teilnahme als qualifizierter Sportler am Training und an Wettkämpfen nationaler oder internationaler Bedeutung, die für qualifizierte Sportler vorbehalten sind; f. der Einsatz im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst oder in Hilfsaktionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, des Schweizerischen Roten Kreuzes oder des Schweizerischen Korps für Humanitäre Hilfe; g. ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als vier Monaten; h. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, die wegen der Verweigerung eines Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad oder für eine andere Funktion durch ein Militärgericht ausgesprochen wurde; i.

das Absolvieren von wichtigen Prüfungen während sowie bis zwölf Wochen nach einer Dienstleistung; j.11 das Absolvieren der Grundausbildung für den Polizeidienst oder das Grenzwachtkorps.

2

Als wichtige Prüfungen gelten: a. die Abschlussprüfungen der Lehre, der Mittelschule, der Lehrerausbildung, und ähnlicher Ausbildungsstätten; b. die Aufnahme-, Vor-, Zwischen- und Semesterprüfungen, von denen der Beginn bzw. die Weiterführung der zivilen Ausbildung abhängt und deren Zeitpunkt im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann; c. Zulassungsprüfungen zu Meisterkursen; d. Schluss- und Diplomprüfungen an Hochschulen, Fachhochschulen, Lehrerbildungsanstalten und Höheren Fachschulen, wenn der Zeitpunkt der Prüfungen im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann oder die Änderung der Termine den Prüfungskandidaten nicht zumutbar ist;

e. Berufs- und höhere Fachprüfungen zur Erlangung von kantonal, eidgenössisch oder international anerkannten Diplomen und Fachausweisen.


Art. 32

Gesuchseinreichung 1 Gesuche um Dienstverschiebung müssen von den Militärdienstpflichtigen spätestens zwei Monate vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher Form bei den Behörden eingereicht werden, soweit der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist.

2

Die Gesuche müssen: a. die Unterschrift des Gesuchstellers tragen; 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Ausbildung

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b. begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen sein; und c. den Zeitraum nennen, in dem der Gesuchsteller den Dienst leisten kann falls der Angehörige der Armee mit der Erfüllung seiner Militärdienstpflicht im Rückstand ist.


Art. 33

Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung 1

Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

2

Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.


Art. 34

Zuständigkeiten und Verfahren 1

Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.

2

Über Gesuche um Dienstverschiebung, die erst in den letzten zwei Wochen vor Beginn des Dienstes behandelt werden können, entscheidet die zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem direkt vorgesetzten Kommandanten des Angehörigen der Armee.

3

Der Entscheid über ein Gesuch um Dienstverschiebung wird den Militärdienstpflichtigen schriftlich eröffnet; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.

5. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen

Art. 35

Grundsätze 1 Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben.

2

Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.

3

Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten.

4

Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.


Art. 36

Antrag und Entscheid

1

Anträge für freiwillige Dienstleistungen sind spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Dienstes in schriftlicher Form beim Führungsstab der Armee einzureichen.

2

Die Anträge sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und vom Antragsteller und von seinem Arbeitgeber zu unterschreiben.

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3

Der Führungsstab der Armee entscheidet über den Antrag und eröffnet den Antragstellern den Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.

4

Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation den Entscheid mit.

6. Abschnitt: Urlaub

Art. 37

Arten von Urlaub

1

Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete Unterbrechung des Dienstes für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.

2

Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin bewilligte Unterbrechung des Dienstes.


Art. 38

Gesuch um persönlichen Urlaub 1

Für persönlichen Urlaub reichen Angehörige der Armee vor dem Beginn der Dienstleistung beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.

2

Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben.


Art. 39

Gewährung von persönlichem Urlaub 1

Persönlicher Urlaub wird gewährt: a.12 wenn ein Grund nach Artikel 31 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;

b. wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen oder dessen Arbeitgeber an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.

2

In allen anderen Fällen gewährt der Kommandant persönlichen Urlaub wenn der Dienstbetrieb dies zulässt und die militärischen Leistungen des Gesuchstellers zumindest genügend sind.

3

Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

4

Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Ausbildung

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Art. 40

Anrechnung des allgemeinen Urlaubs 1

Tage des allgemeinen Urlaubs im Rahmen des Wochenendurlaubs werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2

Für längere allgemeine Urlaube, die während bzw. zwischen Grundausbildungsdiensten angeordnet werden, besteht Anrecht auf Sold und Erwerbsersatz; sie werden jedoch nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

3

Der Chef der Armee legt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube fest und erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.

4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades 1. Kapitel: Qualifikation und Vorschlag

Art. 41

Inhalt 1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, Sozial-, Handlungs- und Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee beurteilt.13 2

Sie gibt insbesondere darüber Auskunft, ob der Angehörige der Armee zur Übernahme einer neuen Funktion befähigt ist.

3

Sie ist Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Vorschlages.


Art. 42

Zu qualifizierende Personen Qualifiziert werden:

a. Teilnehmer von Grundausbildungsdiensten, wenn sie mindestens zwölf anrechenbare Diensttage geleistet haben; b. Kader, die innerhalb eines Jahres in Ausbildungsdiensten der Formationen mindestens 19 anrechenbare Diensttage geleistet haben; c. Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion;

d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht genügen.


Art. 43

Vorschlag 1 Für die Übernahme eines höheren Grades oder einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.

2

Er ergibt keinen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Mutation.

3

Er wird gestrichen, wenn ein Anwärter die Voraussetzungen für die Weiterausbildung oder die Funktionsübernahme nicht mehr erfüllt.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 17

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Art. 44

Verfahren

1

Qualifikation und Vorschlag werden nach der Genehmigung durch eine vorgesetzte Stelle mündlich und schriftlich eröffnet. Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich, müssen allfällige Änderungen neu eröffnet werden.14 2

Eine genehmigte Qualifikation darf nachträglich nicht geändert werden; vorbehalten bleibt die Streichung eines Vorschlages.15 3

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die einzelnen Elemente der Qualifikations- und Vorschlagsverfahren für die Angehörigen der Armee inklusive des militärischen Personals.

2. Kapitel: Einteilung, Ernennung und Enthebung 1. Abschnitt: Einteilung

Art. 45

Zuteilung und Zuweisung 1

Personen nach Artikel 6 MG können ab Vollendung des 18. Altersjahres der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden.

2

Sie werden entweder auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee eingeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung).

3

Die Zuteilungen und Zuweisungen werden auf Antrag der zuständigen Stelle durch den Chef der Armee verfügt.


Art. 46

Einteilung 1 Für die Einteilung von Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion müssen:

a. der Bedarf der Armee ausgewiesen sein; b. der Angehörige der Armee zur Ausübung der Funktion fähig und geeignet sein;

c. die gemäss Anhang 4 für die Übernahme der Funktion erforderlichen Ausbildungsdienste bestanden sein;

d. sofern die Pflicht einer Personensicherheitsprüfung besteht, das Verfahren abgeschlossen sein.

2

Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.

3

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder die eine entsprechende Ausbildung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Militärisches 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Ausbildung

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Personal absolviert haben, müssen diese für die Übernahme der Funktion nicht mehr bestehen.

4

Ausnahmsweise kann Unteroffizieren oder Offizieren eine Funktion übertragen werden, für die in den Sollbestandestabellen ein tieferer oder ein höherer Grad vorgesehen ist, als sie bekleiden. Ist die Übertragung eines höheren Grades vorgesehen, so ist dies nur in Vertretung oder ad interim zulässig.

5

Die Einteilung von höheren Stabsoffizieren kann nur mit Genehmigung des Chef VBS erfolgen. Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Einteilungsverfahrens.


Art. 47

Kader in Ausbildung

Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt; sie stehen zur Verfügung des Grossen Verbandes bzw. der zuständigen Verwaltungseinheit; vorbehalten bleibt ein zwingendes militärisches Bedürfnis.


Art. 48

Ausübung einer Funktion in Vertretung 1

Kann eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt die zuständige Stelle einen Stellvertreter.

2

Mit der Stellvertretung ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad verbunden.


Art. 49

Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1

Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn: a. er dazu schriftlich einwilligt; b. er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabsoder Führungslehrgangs absolviert hat; und

c. er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.

2

Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung eingeteilt.

3

Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.

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4

Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.


Art. 50

Dauer der Ausübung einer Funktion 1

Die Ausübung einer Funktion in der aktiven Armee dauert: a. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere mindestens drei Wiederholungskurse; 2. für Kommandanten Stellvertreter und Chef Einsatz bzw. Radaroffizier mindestens zwei Wiederholungskurse; b. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: vier bis acht Wiederholungskurse.

2

Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweildauer verlängert werden.

2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier

Art. 51

Bedingungen 1 Die für Fachoffiziere offen stehenden Funktionen sind in den Sollbestandestabellen festgelegt.

2

Sind in den Sollbestandestabellen mehrere Offiziersgrade ausgewiesen, ist der niedrigste Offiziersgrad, mindestens jedoch der Grad Oberleutnant, für die Rechte und Pflichten als Fachoffizier massgebend.

3

Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ausübung der Funktion besonders geeignet ist und der Bedarf der Armee ausgewiesen ist.


Art. 52

Einführung in die Offiziersfunktion 1

Die neu ernannten Fachoffiziere können in einem Kurs von höchstens fünf Tagen in die Funktion eingeführt werden.

2

Der Einführungskurs wird von den Kommandanten der Grossen Verbände durchgeführt, in deren Formationen die Fachoffiziere eingeteilt sind.


Art. 53

Entzug der

Offiziersfunktion

Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung aufgehoben, wenn er: a. auf Grund einer beruflichen Tätigkeit ernannt wurde, die er nicht mehr ausübt; und

b. die Offiziersfunktion weniger als sechs Jahre ausgeübt hat.

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3. Abschnitt: Ernennung zum Armeeseelsorger

Art. 54

Bedingungen Bedingungen für die Ernennung zum Armeeseelsorger sind neben der Militärdiensttauglichkeit, einer bestandenen Rekrutenschule und dem Bedarf der Armee: a. zum evangelisch-reformierten Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde, 2. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde; b. zum römisch-katholischen Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Priester, Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern, 2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.


Art. 55

Rechte und

Pflichten

1

Der Armeeseelsorger wird mit seiner Ernennung zum «Hauptmann Armeeseelsorger» ernannt.

2

Er besteht nach seiner Ernennung einen Technischen Lehrgang (TLG A Asg) von 19 Tagen und einen Praktischen Dienst von höchstens fünf Tagen.

3

Der Dienstchef Armeeseelsorger besteht einen Technischen Lehrgang (TLG B DC Asg) von höchstens fünf Tagen.

4. Abschnitt: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion

Art. 56

1 Offiziere und Unteroffiziere, die in ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert wurden, haben innerhalb eines Jahres einen Bewährungsdienst in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren.

2

Die zuständige Stelle ordnet den Bewährungsdienst an; er ist gegenüber dem Angehörigen der Armee und dem Kommandanten der anderen Formation ausdrücklich als Bewährungsdienst zu bezeichnen.

3

Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, ist der Angehörige der Armee auf eine Funktion gleichen Grades einzuteilen, die seinen Fähigkeiten entspricht.

4

Ist keine solche Funktion vorhanden, beantragt die zuständige Stelle einen Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen Unfähigkeit nach Artikel 69.

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3. Kapitel: Beförderung

Art. 57

Grundsätze 1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.

2

Eine Einberufung zu einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad darf nur vorgenommen werden, wenn der Anwärter geeignet ist und ein Bedarf für die Weiterausbildung ausgewiesen ist.

3

Für eine Beförderung: a. müssen die in Anhang 4 festgelegten Ausbildungsdienste bestanden sein; b. müssen die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung erfüllt sein; c. muss eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung rechtskräftig vollzogen sein.

4

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Ausbildung absolviert haben, müssen diese für eine Beförderung nicht mehr bestehen.

5

Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der Milizfunktion ausschliesslich nach der Berufsfunktion (Einsatzgruppe).16

Art. 58

Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten 1

Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.

2

In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:

a. Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.); b. Stellvertreter des Gruppenführers.

3

Es gelten folgende Höchstgrenzen: a. für

Gefreite:

1. in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten,

2. in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;

b. für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.

4

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

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Art. 59

Beförderungen zum Oberwachtmeister 1

Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die Stellvertreter des Zugführers sind und sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.

2

Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.

3

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.


Art. 60

Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier 1

Angehende Berufsunteroffiziere werden nach dem Bestehen des Grundausbildungslehrgangs an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert.

2

Sie leisten bis zur Vollendung des 27. Altersjahres Dienst in einer Milizfunktion; vorbehalten bleibt eine anderweitige Einteilung aus zwingenden beruflichen Gründen.


Art. 61

Beförderung zum Stabsoffizier (Major, Oberstleutnant und Oberst) Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.


Art. 62

Mehrfachgrade 1 Sind in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade für eine Funktion festgelegt, so ist die Beförderung zum nächst höheren Grade frühestens nach vier Jahren im bisherigen Grad zulässig.

2

Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung von Hauptleuten sowie von Stabsoffizieren einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.17 3 Für Beförderungen nach diesem Artikel ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die schriftliche Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.18 4

Generalstabsoffiziere und Kader in Ausbildung können nicht nach diesem Artikel befördert werden.19


Art. 63

Befristete Gradverleihung 1

Der Chef der Armee verleiht für die Dauer des Auslandsaufenthalts den für den Einsatz zwingend erforderlichen militärischen Grad an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland: 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 23

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a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;

b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation eingesetzt werden.

2

Der Bundesrat kann Berufsoffizieren im Grade eines Oberstleutnants oder eines Oberst den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im Inland eine bestimmte Funktion in der Armee ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe eingesetzt werden.

3

Nach Ablauf des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.


Art. 64

Beförderungsverfahren 1 Der Grad eines höheren Stabsoffiziers kann nur mit Genehmigung des Chef VBS verliehen werden.

2

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Beförderungsverfahren.

4. Kapitel: Rechtswidrige Mutation

Art. 65

1 Widerspricht eine Mutation dem MG oder dessen Ausführungsbestimmungen, so wird sie für ungültig erklärt.

2

Zuständig sind:

a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann bis Oberst: der Chef der Armee; c. für alle anderen Grade: der Führungsstab der Armee.

5. Titel: Ungeordnete persönliche Verhältnisse

Art. 66

Grundsätze

1

Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee: a. einen Grundausbildungsdienst leisten; keine Zustimmung bedarf die Absolvierung der Rekrutierung, der Rekrutenschule oder eines Fachkurses;

b. eine neue Funktion übernehmen; c. befördert werden.

Ausbildung

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2

Der Führungsstab der Armee kann zudem verfügen: a. eine

Umteilung;

b. einen

Aufgebotsstopp;

c. vorsorgliche

Massnahmen.

3

Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten: a. ein hängiges Strafverfahren; b. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

c. offene

Verlustscheine;

d. ein hängiges Konkursverfahren; e. andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen.

4

Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe e nur mit Einverständnis des Angehörigen der Armee.


Art. 67

Verurteilung

1

Einem rechtskräftig Verurteilten darf die Zustimmung nach Artikel 66 in der Regel erst erteilt werden:

a. bei bedingtem Strafvollzug: nach Ablauf der Probezeit; b. bei unbedingtem Strafvollzug oder beim Massnahmenvollzug: nach Löschung der Strafe im Strafregister.

2

Der Führungsstab der Armee kann, wenn das Verhalten des Verurteilten dies anzeigt, den Aufschub verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen.


Art. 68

Rückwirkende Beförderung 1

Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:

a. bei hängigem Strafverfahren: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch, Busse oder Haft lautet; b. keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. der Konkurs widerrufen wurde.

2

Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so kann er frühestens nach dessen Einstellung befördert werden.

Militärdienstpflicht 25

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6. Titel: Ausschluss von der Militärdienstleistung

Art. 69

1 Offiziere und Unteroffiziere, die für jegliche Funktionen ihres Grades unfähig sind, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Für die Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung und Wiederzulassungen nach den Artikeln 21-24 MG ist der Führungsstab der Armee zuständig.

3

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren.

7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70

Gesuche

Gesuche um Befreiung sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Führungsstab der Armee einzureichen.


Art. 71

Änderung der Tätigkeit 1

Die Stelle, welche das Gesuch um Befreiung gestellt hat, muss dem Führungsstab der Armee jede Änderung der Tätigkeit der dienstbefreiten Person innert 14 Tagen melden.

2

Wird die dienstbefreite Person nicht wieder in die Armee eingeteilt, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.


Art. 72

Zuständigkeiten

1

Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest.

2

Er führt eine Kontrolle über die vom Militärdienst befreiten Personen.

3

Er kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, Augenschein nehmen, und Zeugen anhören.

4

Er entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.

5

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196821 über das Verwaltungsverfahren.

20 SR

172.021

21 SR

172.021

Ausbildung

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2. Kapitel: Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 17 MG

Art. 73

Militärdienstpflichtige Mitglieder der Bundesversammlung, die einen Ausbildungs- oder Assistenzdienst wegen einer Session oder Sitzung nicht oder nur teilweise leisten können, melden dies so früh als möglich schriftlich dem Führungsstab der Armee.

3. Kapitel:

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG


Art. 74

Hauptberuflichkeit

1

Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.

2

Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.


Art. 75

Geistliche

Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen: a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;

b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind; c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;

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d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern: 1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt

eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder 2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.


Art. 76

Gesundheitswesen

1

Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199422 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes.

2

Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:

a. die Direktoren, Spitalverwalter und Betriebsleiter; b.23 die Chefärzte und leitenden Ärzte, ohne die Ober- und Assistenzärzte, sowie Zahnärzte und Apotheker; c. die Krankenpfleger mit einem Berufsdiplom, das vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausgestellt oder anerkannt ist; d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten mit Hochschulabschluss oder einem von der kantonalen Gesundheitsbehörde anerkannten Berufsdiplom.


Art. 77

Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. Angehörige von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199524 über die Krankenversicherung (KVV) mit einer Funktion im Sinne von Artikel 76 oder als Rettungssanitäter mit eidgenössisch anerkanntem Diplom; b. Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden; 22 SR

832.10

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

24 SR

832.102

Ausbildung

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c. Angehörige der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant, Feuerwehroffizier, Geräteführer, Chef der Spezialabteilungen, Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, C-Wehrspezialist und Strahlenwehrspezialist der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.


Art. 78

Anstalten, Gefängnisse und Heime 1

Als Anstalten, Gefängnisse und Heime nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e MG gelten die Institutionen zum Vollzug von Freiheitsstrafen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen sowie diejenigen für Personen in Strafuntersuchung oder in Untersuchungshaft.

2

Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. die verantwortlichen Leiter und ihre Stellvertreter; b. Personen, die im Sicherheitsdienst eingesetzt oder mit der direkten Beaufsichtigung von Insassen betraut sind.


Art. 79

Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen 1

Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten: a. als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizerischen Post;

b. als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversorgungs-Provider;

c. als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen; d. als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht.

2

Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

3

Unentbehrliche Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.

Militärdienstpflicht 29

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Art. 80

Ausnahmen von der Dienstbefreiung 1

Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden: a. die höheren Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden; b. die

Offiziere;

c. Militärdienstpflichtige, die für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier vorgeschlagen sind; d. Militärdienstpflichtige, die nach Erlangung eines höheren Grades noch nicht drei Wiederholungskurse im neuen Grad geleistet haben; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f.25 Militärdienstpflichtige, die in einer sanitätsdienstlichen Funktion eingeteilt sind und das 42. Altersjahr noch nicht vollendet haben; g. die Geistlichen sowie die Angehörigen der Polizeidienste, der Rettungsdienste, der Feuerwehren, der Wehrdienste, der Postdienste und der Transportunternehmen, welche die Armee selbst für eine entsprechende Verwendung benötigt.

2

Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Angehörige der Polizeidienste gemäss Artikel 77 Buchstabe b.26 4. Kapitel:

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation27 1. Abschnitt: Verwendung nach Artikel 61 MG28

Art. 81

Grundsatz

1

Militärdienstpflichtige können dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Bundes und der Kantone, sowie den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte oder Spezialisten nach Artikel 61 MG zur Verfügung gestellt werden, sofern: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.

2

Nicht zur Verfügung gestellt werden: a. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind oder die für den Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen vorgemerkt sind; 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

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b. Angehörige des militärischen Personals.


Art. 82

Voraussetzungen Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten: a. beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 200329 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV); b. bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben; c. bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Artikel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.

2. Abschnitt:30 Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG
a Voraussetzungen

1

Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenzoder Aktivdienst.

2

Militärdienstpflichtige können jedoch vom Assistenz- oder Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. sie im Falle eines Assistenz- oder Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation erfüllen müssen, die nur sie erfüllen können; und c. der Bedarf der Armee es zulässt.

3

Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn: a. die wichtige Aufgabe während des ganzen Dienstes erfüllt werden muss; b. eine Beurlaubung während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.

4

Eine Beurlaubung wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Artikel 37 Absatz 2, 38 und 39 sinngemäss.

5

Der Führungsstab der Armee kann zur Behebung von Not- oder Mangellagen in dringenden Fällen generelle Dispensationen oder Beurlaubungen für bestimmte Personengruppen verfügen, die wichtige Aufgaben wahrnehmen.

29 SR

520.112

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 31

512.21

b Wichtige Aufgaben

Als wichtige Aufgaben gelten Tätigkeiten: a. für die eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG bewilligt würde; b. der Regierungen und Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden; c. der zivilen Führungsorgane der nationalen Sicherheitskooperation; d. der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; e. der in der Personenrettung tätigen Rettungsdienste; f.

des Einsatzdienstes der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste; g. der Grundversorgung durch Fernmeldedienste sowie der Betreuung von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung; h. der Betriebe, welche die Verkehrswege instand halten; i. der Organe, die mit der Durchführung der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragt sind;

j. der Verwaltungen und Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen oder die wichtige öffentliche, zivile oder soziale Dienstleistungen erbringen; k. der Organe der Rechtspflege.

c Gesuch

1

Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgabe verantwortlich ist, richtet das Gesuch gemeinsam mit dem Militärdienstpflichtigen an den Führungsstab der Armee.

2

Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach einem Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Beurlaubung ist einzureichen, sobald die Gründe für die Beurlaubung bekannt sind.

3

Ein Aufgebot behält in jedem Fall seine Gültigkeit, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden wurde.

d Wiedererwägung

1

Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen. 2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.

3

Der Führungsstab der Armee kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder die Beurlaubung geändert haben.

4

Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen.

Ausbildung

32

512.21

8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug

Art. 83

Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungserlasse und vollzieht diese Verordnung.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 84

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. September 199931 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee;

b. die Verordnung vom 18. Oktober 199532 über die Befreiung vom Militärdienst;

c. die Verordnung vom 25. Oktober 199533 über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung;

d. die Verordnung vom 27. Februar 198534 über einen Einführungskurs für das Artillerie-Feuerleitsystem 83 FARGO.


Art. 85


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Oktober 199535 über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 2
...

31 [AS

1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II 7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4] 32 [AS

1995 5302, 1997 2779 Ziff. II 31, 1999 1545] 33 [AS 1995 5190] 34 [AS

1985 283]

35 SR

519.2. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Militärdienstpflicht 33

512.21

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 86

Dauer der Militärdienstpflicht 1

Die Militärdienstpflicht dauert in Abweichung zu Artikel 13 MG: a. für Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und für Unteroffiziere 1. der Jahrgänge 1965-1968: bis am 31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1969-1970 und, sofern sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, 1971: bis am 30. Juni 2005;

b. für Subalternoffiziere der Jahrgänge 1965-1968: bis am 31. Dezember 2004; c. für Angehörige der Armee, die nach altem Recht nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet wurden, und höhere Stabsoffiziere 1. des Jahrgangs 1942: bis am 31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1943-1945: bis am 31. Dezember 2005; 3. der Jahrgänge 1946-1948: bis am 31. Dezember 2006; 4. der Jahrgänge 1949-1951: bis am 31. Dezember 2007; 5. der Jahrgänge 1952 und 1953: bis am 31. Dezember 2008.

2

Die Militärdienstpflicht der in Absatz 1 aufgeführten Angehörigen der Armee darf längstens bis am 31. Dezember 2008 nach Artikel 13 Absatz 5 MG verlängert werden.

3

Der Führungsstab der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Entlassung.


Art. 87

Weibliche Angehörige der Armee 1

Weibliche Angehörige der Armee, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach altem Recht vom Ausbildungsdienst befreit sind, werden wieder in Formationen eingeteilt, sofern sie nicht innert Jahresfrist um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.

2

Bis zum 31. Dezember 2008 können weibliche Angehörige der Armee, die eine Rekrutenschule vor dem 1. Januar 2004 geleistet haben und 57 oder mehr Tage Ausbildungsdienste der Formationen im zuletzt erworbenen Grad oder in der zuletzt übertragenen Funktion geleistet haben, um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.


Art. 88

Bestehen von Ausbildungsdiensten 1

Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten nach altem Recht bestanden worden ist.

2

Für den Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI gelten folgende Ausnahmen: a. bis zum 31. Dezember 2008 leisten Soldaten, Gefreite und Obergefreite, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, in

Ausbildung

34

512.21

Abweichung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung höchstens 130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 300 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden; b. bis zum 31. Dezember 2008 leisten Korporale der Armee 95, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, in Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 (460 Tage) darf jedoch nicht überschritten werden; c. bis zum 31. Dezember 2008 leisten Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, in Abweichung von Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 (Fourier 570 Tage, Feldweibel und Hauptfeldweibel 590 Tage, Subalternoffizier 770 Tage) darf jedoch nicht überschritten werden; d. der Führungslehrgang II und der Stabslehrgang I und II des Jahres 2003 werden lediglich als 1. Teil des Führungs- bzw. Stabslehrgangs angerechnet; e.36 Kommandanten von Formationen sowie Führungsgehilfen, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Praktischen Dienst absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den 1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen; f.37 Einheitskommandanten im Grade Hauptmann oder Major wird der Stabslehrgang I für die Übernahme einer Führungsgehilfen Funktion (Hptm/ Major) auf den 1. Januar 2004 erlassen; der Erlass gilt bei den Hauptleuten auch für die gleichzeitige oder spätere Beförderung zum Major in einer solchen Funktion;

g.38 Offizieren, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Technischen Lehrgang absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den 1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen; h. Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere, die vor dem 1. Januar 2003 absolviert wurden, werden nicht als Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere Armee XXI angerechnet; i. auf den 1. Januar 2004 können Offiziere zum Bataillons-/Abteilungskommandanten befördert werden, welche nicht während zwei Jahren in der Funktion als Stellvertreter, Chef Einsatz bzw. Radaroffizier eingesetzt waren;

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 35

512.21

j. Generalstabsoffiziere, die ihr Bataillons-/Abteilungskommando bis zum 31. Dezember 2003 innehatten, können auf 1. Januar 2004 eine Funktion ad interim übernehmen und den Generalstabslehrgang III zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren; k. ...39 l.

bis zum 31. Dezember 2004 können Einheitskommandanten, die im Grundmodell der Armee 95 lediglich zwei Wiederholungskurse geleistet haben, jedoch die weiteren Beförderungsbedingungen gemäss Anhang 4 Ziffer 5.1 erfüllen, zum Major im Generalstab befördert werden; m. Korporale der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Gruppenführer mit dem Grad eines Wachtmeisters gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Wachtmeister befördert werden;

n. Feldweibel der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Truppenfeldweibel mit dem Grad eines Hauptfeldweibels gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Hauptfeldweibel befördert werden;

o. Berufsunteroffiziere im Grade eines Stabsadjutanten werden auf 1. Januar 2004 zum Hauptadjutanten der Einsatzgruppe E4 bzw. zum Chefadjutanten der Einsatzgruppe E5 befördert, wenn sie bereits am 31. Dezember 2003 in der Einsatzgruppe E4 bzw. E5 eingesetzt waren; p. auf den 1. Januar 2004 können Offiziere der Funktionen Stv Chef Personelles bzw. Chef Personelles zum Oberstleutnant bzw. Oberst befördert werden, wenn sie den Stabslehrgang II der Armee 95 oder den Führungslehrgang II der Armee 95 absolviert haben; den Technischen Lehrgang B für Adjutanten/G1 haben sie bis spätestens 31. Dezember 2005 nachzuholen;

q. Oberleutnants, die einen Vorschlag zur Weiterausbildung vor dem 31. Dezember 2003 erhalten haben, können in Abweichung von Anhang 4 die Weiterausbildung bereits nach dem 2. Wiederholungskurs als Subalternoffizier absolvieren; r. Angehörige der Armee, die die Gesamtdienstleistungspflicht bzw. die Ausbildungsdienstpflicht der Armee XXI erfüllt haben, können während ihrer Militärdienstpflicht auf freiwilliger Basis versäumte Dienstleistungen der Armee 95 nachholen.

3

Für die Beförderungen gemäss den Buchstaben m und n hat der Einteilungskommandant die Erfüllung der Beförderungsbedingungen gemäss dieser Verordnung zu prüfen.

4

Angehörige der Armee, die nur einen Teil der Grundausbildungsdienste nach altem Recht geleistet haben, holen die fehlenden Inhalte in entsprechenden Grundausbildungsdiensten nach neuem Recht nach, sofern die dafür notwendige Dienstleistung 39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Ausbildung

36

512.21

mindestens fünf Tage dauert; der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für einen einheitlichen Vollzug.

5

Der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für eine einheitliche Handhabung der nach altem Recht erteilten Vorschläge.

6

...40


Art. 89

Dienstbefreiung

Befreiungen vom Militärdienst, die nach altem Recht verfügt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben die Artikel 71 und 87 dieser Verordnung.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 90

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 37

512.21

Anhang 1

(Art. 3)

Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet) 1. Abschnitt: Begriffe Ausbildungsdienst (Ausb D) Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT).

Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. freiwillige Dienstleistungen nach Artikel 44 MG

b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich Dienstleistungen nach Artikel 45 MG; c. nach dem Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung.

Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation.

Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD) Dienstleistungen von Angehörigen der Armee ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsan- lagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden.

Beförderung (Bef)

Übertragung eines höheren Grades Durchdiener (DD)

Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absolviert.

Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

Erkundung (Erk)

Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

Ausbildung

38

512.21

Ernennung

Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere.

Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen.

Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD).

Fachkurs (FK)

Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten.

Friedensförderungsdienst (FFD) Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig.

Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung.

Führungsgehilfen (Fhr Geh) In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unteroffiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chefadjutant) sowie zugeteilte Offiziere.

Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten.

Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere.

Generalstabsschule (Gst S) Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I-III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände.

Gesamtdienstleistungspflicht (GDP) Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Diensttage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat.

Gesamtverteidigungskurs (GVK) Zusatzausbildung in Kursen im kombinierten Einsatz im Bereich der Nationalen Sicherheitskooperation. Schulung der Zusammenarbeit zwischen zivilen Behörden und militärischen Kommandostellen.

Grundausbildungsdienste (GAD) Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.

Militärdienstpflicht 39

512.21

Grundkurs (GK)

Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funktionsausbildung geschult werden.

Grundkurs für den Einsatz im Friedensförderungsdienst (GK FFD) Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensförderungsdienstes (vgl. FFD).

Höhere Unteroffiziere der Stäbe (höh Uof der Stäbe) In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der Grade Stabsadjutant, Hauptadjutant und Chefadjutant.

Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainingszentrum.

Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient.

Kader

Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziersfunktionen ausüben.

Kaderkurs Medizin (KK Med) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.

Kadervorkurs (KVK)

Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vor- gelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA.

Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Protokollarisch festgehaltene Übergabe der Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgenden Kommandanten.

Militärdienstpflicht (MDP) Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungsdienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst.

Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

Militärisches Aufgebotstableau Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.

Ausbildung

40

512.21

Militärsportleiterkurs (MSLK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.

Neueinteilung

Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges.

Offiziersanwärterschule (Of Anw S) Grundausbildungsdienst, in dem der Offiziersanwärter das zur Führung einer Gruppe notwendige allgemeine und truppengattungsspezifische Wissen und Können erwirbt und selektioniert wird.

Offiziersschule (OS) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungsspezifische Zugführerausbildung vermittelt wird.

Offizierslehrgang (Of LG) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird.

Praktikum (Prakt)

Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subalternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann.

Praktischer Dienst (Prakt D) Dient der praktischen Anwendung der in einer Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung 1 in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader.

Rapport (Rap)

Dient insbesondere der Behandlung von Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen.

Rekrutenschule (RS) Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktionsgrundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt.

Schiedsrichterdienst (SRD) Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.

Militärdienstpflicht 41

512.21

Schlüsselfunktion

Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet.

Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen.

Schweizerische Integrierte Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin (SAMK) Dient der militärmedizinischen Weiter- und Fortbildung von Ärzten und anderen Medizinalpersonen.

Stabskurs (SK)

Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände.

Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen.

Stabsübung (SU)

Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fach- technischer Hinsicht.

Trainingskurs (TK)

Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten.

Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes.

Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungs- spezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird.

Versetzung

Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig.

Vorkurs (VK)

Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst.

Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung.

Zentralschule (ZS)

Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundausbildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere.

Zusatzausbildungsdienste (ZAD) Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet.

Ausbildung

42

512.21

zuständige Stelle

Grosser Verband bzw. gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegenheiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führungsstabs der Armee.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 7. Dezember 1998 (VmK)41.

2. Abschnitt: Abkürzungen Dv

Dienstvormerk in PISA DvA

Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II vom 5. Dezember 1997 über «Militärische Schriftstücke - Abkürzungen»42.

41 [AS

1999 941, 2903 Art. 121 Ziff. 1, 2001 190 Ziff I Art. 121 Ziff. 1. AS 2004 5299 Art. 43]. Siehe heute: die V vom 10. Dez. 2004 (SR 511.22) 42 Bezug bei: Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern

Militärdienstpflicht 43

512.21

Anhang 2

(Art. 4)

Spezialisten Spezialisten sind:

a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee (HQ A);

b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind; c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom Offizier; e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der Führungsunterstützung;

f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als Eisenbahnoffizier;

g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind; h. Personen, die eingeteilt sind: 1. als

Fachoffizier;

2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier, Hauptmann bei der Militärjustiz;

3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquartiers der Armee ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienstzweige;

4. als Pilot, Bordoperateur oder Drohnenoperateur; 5. als Veterinärarzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr); 6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion;

7. als Offizier Konvention und Recht oder als Rechtsoffizier; 8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes;

Ausbildung

44

512.21

9. auf Funktionen des Truppeninformationsdienstes; 10. als Kryptologen; i.

Angehörige der Armee, die eingesetzt sind: 1. im Heeresstab;

2. im Fachstab Psychologisch-Pädagogischen Dienst; 3. in den Fachstäben der Luftwaffe; 4. in den Ingenieurstäben; 5. bei der

Armeeseelsorge;

6. beim Sozialdienst der Armee; 7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts; 8. im Fachstab Sport; j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.

Militärdienstpflicht 45

512.21

Anhang 343

(Art. 3 und 14)

Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ausbildungsdienste

der

Formationen (ADF)

Besondere

Dienstleistungen

(Beso DL)

Zusatzausbildungsdienste (ZAD)

Rekrutierung (Rekr) Rekrutenschule (RS)

Durchdienerschule

(DD RS)

Unteroffiziersschule (UOS) Küchencheflehrgang

(Kü C LG)

Fourierlehrgang (Four LG) Feldweibellehrgang

(Fw LG)

Anwärterschule (Anw S) Offiziersanwärterschule (Of Anw S)

Offiziersschule (OS) Offizierslehrgang (Of LG) Kaderkurs Medizin

(KK Med)

Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Technischer Lehrgang (TLG) Generalstabslehrgang (GLG) Praktikum (Prakt)

Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK)

Erkundung (Erk)

Kadervorkurs

(KVK)

Wiederholungskurs

(WK)

Trainingskurs (TK)

Umschulungskurs

(UK)

Vorkurs (VK)

Fachdienstkurs

(FDK)

Ausbildungsdienst

der Durchdiener

(Ausb D DD)

Ausbildungsunterstützende Dienste

(AUD)

Stabskurs (SK)

Rapport (Rap)

Stabsübung (SU)

Truppenbesuch

(Trp Besuch)

Kontrolle (Kontr)

Simulatorenausbildung

(Sim Ausb)

Kommandoübergabe

(Kdo Übergabe)

Schiedsrichterdienst (SRD)

Individuelles

Training (IT)

Medizinische Untersuchung und Beurtei-

lung (MUB)

Befragung bei erweiterter Sicherheitsprü-

fung (BSP)

Nachrekrutierung

(NIAX)

Einführungskurs

(EinfK)

Grundkurs (GK)

Militärsportleiterkurs (MSLK)

Kurs der Nationalen Sicherheitskooperation (K NSK)

Grundkurs für den

Einsatz im Friedensförderungsdienst

(GK FFD)

43 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Ausbildung

46

512.21

Anhang 444

(Art. 11, 15, 46, 57, 58, 59 und 88) Ausbildungsdienste Übersicht I Grundausbildungsdienste 1

Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier (ohne höhere Unteroffiziere) 1.1 Rekrutenschule 1.2 Fachkurse 1.3 Ausbildung zum Korporal (Fach/Spez Uof und FP Uof) 1.3.1 Ausbildung zum Korporal (ABC Uof) 1.4 Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) 1.4.2 Ausbildung zum Wachtmeister (Küchenchef) 1.4.3 Ausbildung zum Wachtmeister (Verkehrsgruppenführer, Transportgruppenführer)

1.4.4 Ausbildung zum Wachtmeister (Instandhaltungsgruppenführer) 1.4.5 Ausbildung zum Wachtmeister (ABC Abwehrgruppenführer) 1.4.6 Ausbildung zum Wachtmeister (Hufschmied) 1.4.7 Ausbildung zum Wachtmeister (Fallschirmaufklärergruppenführer) 1.5 Ausbildung zum Oberwachtmeister (Zugführerstellvertreter, Leiter Küchen und Leiter Tambouren) 2

Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1

Ausbildung zum Feldweibel (Syst Uof und We C Ih) 2.1.1 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Fw FULW) 2.1.2 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof Ih, Syst Spez B) 2.1.3 Ausbildung zum Feldweibel (Flst Uof) 2.1.4 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Fw der G Trp) 2.1.5 Ausbildung zum Feldweibel (Hufschmied Feldweibel) 2.1.6 Ausbildung zum Feldweibel (Feldpostunteroffizier Waffenplatz) 2.1.7 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof Jet) 2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) 2.3

Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) 2.4

Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Logistikzugführer) 2.4.1 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Unfallpikettzugführer) 2.4.2 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Chefmech Jet F-5, Chefmech Flz, Chefmech Heli)

2.4.3 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Chefmech Jet F/A-18, Kontrolleur Jet/Heli)

2.4.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier (Kontrolleur Jet/Heli) 44 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 47

512.21

2.5

Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) 2.6

Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg / Ei Stäbe) 3

Ausbildung zum Subalternoffizier und zum Pilot und Bordoperateuroffizier (Hptm) 3.1

Ausbildung zum Leutnant (Zugführer und Quartiermeister) 3.1.1 Ausbildung zum Leutnant (Verkehrszugführer und Transportzugführer) 3.1.2 Ausbildung zum Leutnant (Ih Of, Infra Of, Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk Tech Of und ABC Abw Of) 3.1.3 Ausbildung zum Leutnant (Arzt, Zahnarzt, Apotheker) 3.1.4 Ausbildung zum Leutnant (Veterinärarzt) 3.1.5 Ausbildung zum Leutnant (Fallschirmaufklärerzugführer) 3.1.6 Ausbildung zum Leutnant (Tc Of) 3.1.7 Ausbildung zum Leutnant (Ssp Of) 3.2 Ausbildung zum Oberleutnant 3.3

Ausbildung zum Pilot und Bordoperateuroffizier (Hptm) 4

Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv und Chef Ei) und zum höhere Stabsoffiziere 4.1

Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj), Radarof (Hptm/Major), Geb Spez Of (Hptm) und Kom SDMP, C Ausb SDBR, C Ei SDBR, C D SDBR, MP Of SDBR (Hptm/Maj) 4.2

St Kdt (Maj)

4.3

Bat/Abt Kdt Stv (Maj) und Chef Ei (Hptm/Maj) 4.4

Geschw Kdt Stv (Maj) 4.5

Bat/Abt Kdt (Oberstlt) 4.6

Geschw Kdt (Oberstlt) 4.7

Chef Astt und Chef Fachstab (Oberstlt oder Oberst) 4.8

Kdt Stv Flpl Kdo (Oberstlt) 4.9

Kdt Flpl Kdo (Oberst) 4.10

Kdt Flabkampfgruppe im LVb Flab (Oberst) 4.11

Kdt Stv Gs Vb (Oberst) 4.12

Chef Kant Ter Vrb Stab (Oberst) 4.13

höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) 5

Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1

Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) 5.2

Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) 5.3

Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen

Ausbildung

48

512.21

6

Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1

Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) 6.2

Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) 6.3

Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 6.4

Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst) 7

Ausbildung von Berufssoldaten 7.1

Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich und Gfr MP) 7.2

Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich und Obgfr MP) 8

Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) MP und MP Ter 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Wm) KAMIBES (Stufe Gr) und Ausb zG LVb (Stufe Gr)

8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Wm)

Infra

8.1.5 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det 8.1.6 Fachberufsunteroffizier (Obwm)

MP

8.1.7 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det 8.2.

Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) MP, MP Ter und MPSD 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw)

Infra

8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) KAMIBES und Ausb zG LVb (Stufe Gr) 8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) MP, MP Ter und MPSD und MP SoA Det Spez

8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Infra 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) 8.2.9 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) KAMIBES Uof (Stufe Z) 8.2.10 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) MP, MP Ter, MPSD, SB ELZ, Einsatzleiter MP Sich Op, MA Funknetz, MA Polycom, ZSU Beso D MP, MP SoA Det Grfhr und SB Ausbildungsvorgaben

8.3 Berufsunteroffiziere 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof) 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)

Militärdienstpflicht 49

512.21

9

Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr, MP SoA Det Kdt Stv und MP SoA Det Zfhr 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) MP Of, MP Ter Of, MPSC Zfhr und MP SoA Det Zfhr

9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Infra und KAMIBES 9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) MP Of, MP Ter Of, Infra, KAMIBES 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det 9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich Of, MP Ter Of, MP SoA Det Kdt, MPSD Kdt Stv, MP Sich Op, Chef Kripo MP, ZSO Beso D MP und MP SoA Det Kdt Stv 9.1.8 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm, Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) KAMIBES sowie (Maj) SB Ausb Vorgaben, SB Versuchsstab, Chef Uem D + IT, Kdt Fst 9.1.9 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen des fliegenden Personals der Luftwaffe 9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) 9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj oder Maj i Gst) 9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) 9.2.4.1 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) 9.2.4.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst)

9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst oder Oberst i Gst)) 9.2.6 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst oder Oberst i Gst) 10

Ausbildung von Zeitmilitär 10.1

Zeitunteroffizier (Fw) 10.2 Zeitunteroffizier (Four)

10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw)

10.4 Zeitoffizier

(Hptm)

II. Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); ohne Erk/KVK/WK/AUD und Beso DL 1

Fachdienstkurse (FDK) der Truppengattungen/Dienstzweige FDK der Truppengattungen 1.1 FDK

Infanterie

1.1.2 FDK Alpin Of 1.2 FDK Panzertruppen

1.3 FDK

Artillerie

1.4 FDK

Fliegertruppen

Ausbildung

50

512.21

1.4.1 FDK UP Zfhr 1.4.2 FDK WSO

1.4.3 FDK ND Of 1.4.4 FDK MHR

1.4.5 FDK

Res

1.4.6 FDK Flpl Ei 1.4.7 FDK Flpl Sup 1.4.8 FDK Flpl Log 1.4.9 FDK Flpl Si 1.4.10 FDK FKO 1.4.11 FDK Sport 1.4.12 FDK FLORAKO 1.4.13 FDK FULW 1.5 FDK Fliegerabwehrtruppen

1.6 FDK

Genietruppen

1.7 FDK

Führungsunterstützungstruppen 1.7.1 FDK für Wk Sdt 1.7.2 FDK für Wk Uof 1.7.3 FDK für Wk Of 1.8. FDK Übermittlungstruppen

1.8.1 FDK Fk Plan Gr 1.8.2 FDK Grundkurs Fk Plan Gr 1.8.3 FDK Ik

1.8.4 FDK

IMTS

1.9. FDK

Rettungstruppen

1.9.1 FDK Rttg Gtw WELAB 1.9.2 FDK Atemschutz (Ats) 1.9.3 FDK Sprengtechnik Rttg Trp 1.10 FDK Logistiktruppen, Ns/Rs 1.11

FDK Logistiktruppen, Ih 1.11.1 FDK für Ih Uof 1.11.2 FDK für Ih Of 1.11.3 FDK für Tech Uof Ih 1.11.4 FDK für Trp Hdwk 1.12 FDK Logistiktruppen, Infra 1.12.1 FDK für Infra Sdt 1.12.2 FDK für Infra Uof 1.12.3 FDK für Infra Of 1.13 FDK Logistiktruppen, VT 1.14

FDK Logistiktruppen, Komp Zen Vet D u A Tiere 1.14.1 FDK Vet D 1.14.2 FDK Hundefhr 1.15 FDK Sanitätstruppen

1.15.1 FDK Einh San 1.16 FDK Truppen für Militärische Sicherheit 1.17 FDK

ABC-Abwehrtruppen

Militärdienstpflicht 51

512.21

FDK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen 1.18

FDK Gst Of (GLG-Refresher) 1.19

FDK Militärischer Nachrichtendienst 1.20 FDK

Militärjustiz

1.20.1 FDK für Gerichtsschreiber 1.20.2 FDK für Untersuchungsrichter 1.20.3 FDK für Auditoren 1.20.4 FDK Forensik für UR 1.21 FDK Armeeseelsorge

1.22

FDK FST A J Med

1.22.1 FDK für mil Az I 1.22.2 FDK für mil Az II 1.22.3 FDK LOAC/DICA 1.23 FDK Truppeninformationsdienst 1.24

FDK Konv u Recht

1.25 FDK

Feldpost

2

Trainingskurse (TK)/Umschulungskurse (UK) 2.1 TK 2.1.1 TK

ELTAM

2.1.2 TK Fhr TTZ 2.1.3 TK Atemschutz (Ats) 2.1.4 TK Sprengtechnik Rttg Trp 2.1.5 TK für Of 2.1.6 TK für Reserveoffizier 2.1.7 TK Fsch Aufkl 2.1.8 TK LT St/Fl St/Dro Geschw 2.2 UK 3 Einführungskurse (EinfK)

EinfK der Truppengattungen 3.1 EinfK

Infanterie

3.1.1 EinfK für mil Bergfhr 3.2 EinfK Panzertruppen

3.3 EinfK

Artillerie

3.4 EinfK

Fliegertruppen

3.4.1 EinfK LVb Flieger 3.4.2 EinfK LVb FULW 3.5 EinfK Fliegerabwehrtruppen

3.6 EinfK

Genietruppen

3.7 EinfK

Führungsunterstützungstruppen 3.7.1 EinfK

FU

3.7.2 EinfK Krypt Of 3.8 EinfK Übermittlungstruppen

3.8.1 EinfK Uem Zfhr

Ausbildung

52

512.21

3.8.2 EinfK Uem Grfhr 3.8.3 EinfK Ik

3.9 EinfK

Rettungstruppen

3.10

EinfK Logistiktruppen, Ns/Rs 3.11

EinfK Logistiktruppen, Ih 3.11.1 EinfK Ih Of 3.12 EinfK Logistiktruppen, Infra 3.13

EinfK Logistiktruppen, VT 3.13.1 EinfK für Eisb Of 3.14 EinfK Logistiktruppen, Komp Zen Vet D u A Tiere 3.14.1 EinfK Hundefhr 3.15 EinfK Sanitätstruppen

3.16

EinfK Truppen für Militärische Sicherheit 3.17 EinfK

ABC-Abwehrtruppen

EinfK der Dienstzweige bzw. diverser Verwaltungsstellen 3.18 EinfK

Generalstabsdienst

3.19

EinfK Militärischer Nachrichtendienst 3.20 EinfK

Militärjustiz

3.20.1 EinfK für Stabsangehörige und Gerichtsweibel 3.21 EinfK Armeeseelsorge

3.22 EinfK

Truppeninformationsdienst 3.23

EinfK für Hilfsärzte 3.24

EinfK FP Uof

3.25 EinfK

UNO-Militärbeobachter 3.26

EinfK Sport Of

4 Weitere

FDT

Militärdienstpflicht 53

512.21

Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zustän digkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste Grundsätzliche Bemerkungen: *

=

Zwingend vor einer Funktion sübernahme zu bestehender Ausb ildungsdienst nach Artikel 49.

**

=

Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolviere n haben, können frühes tens nach 4 Gradjahr

en befördert

wer

den (

glei

ch wi

e Mehr

fachgr

ad-B

eförder

ungen).

AusbOrg =

Verantwortliche

Ausbil

dungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Sc hulen, Lehrgänge,

Kurse oder Ko

mpetenzzentren;

die jährlich entsprechende Weisu ngen betreffend Teilnehmer /Anwärter, Aufgebots- un d Meldewesen - im Einvernehmen mit dem FST A J1

erlassen.

Tage

= Anzahl

Ausbildungsdiensttage gemäss Militärischem Aufgebotstableau. Bei Teilun g des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese

um die Anzahl

nicht anr

echenbar

er W

ochenendt

age. L

änger

e a

llgemeine Urlaube (d. h. ohne Wochenendurlaube) sind nicht berücksichtigt. Werden m eh

re

re

Grundausbildungsdienste ohne Unterb ruch am Stück geleistet, erhöhen sich di

es

e um di

e Anzahl

Tage der zwischen

zwei Grundausbil

dungsdiensten liegenden Tage

des Wochenendurlaubs.

Formationen ohne Bef örderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen könne n keine Beförder

ungen erfolgen:

Ausb u Sup, Betr Det

Patrouille des Glaciers Ausb u Sup, Betr De

t Swiss Raid Commando Ausb u Sup, Betr Det

Swiss Air Force Competition Militärisches Personal Die Beförderungen des militärischen Persona ls richtet sich unabhängig von einer eventuellen Milizfu nktion ausschliesslich nach der Berufsfunktion

d.h. nach den

Ziffer

n 7 bis 10 di

eses Anhangs

.

Aus

bildung

54

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1 Rekrutenschule/Fachkurse/Aus bildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule - RS

145

- Rekr

AusbOrg

Ausnah- men: 124

- Rekr

- Rekr

der

Genietru

ppen (ohne Aufk

l, Aufkl/Fahr,

Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fah r, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr , Pz Sap/Mirm Pz Fahr, Si Sdt, Si Sdt/Fahr)

Rekr der Rettungstruppen

Rekr der

ABC Abwehrtr

uppen

Rekr der Logistiktruppe

n:

Trp B

uchh, T

rp Koch,

Ns Sdt und Ns Sdt/Fahr C1 je nach LVb = 18

oder 21 Wochen; alle Fk t mit VT (Vrk, Trsp, Si, Na, Uem), Diagn (IMFS / Ik Syst und Fk Aufkl) sowie Mech

(F

est Mw, BISON, BPz) = 21 Wochen.

- Sanitätstruppen

173

Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr

AusbOrg

89

Motf Ausb u S

up;

35

Tage RS-Vollendung

Fachpers Ssp Sdt; 56 T

age RS-Vollendung in Ssp Fachausb

68

Sdt, die zum Vrk Uof,

Vrk Of, Trsp Uof oder Trsp Of ausgebildet werden Betr Sdt San (San Sdt)

; 56 Tage RS-Vollendung 54

Betr S

dt/Fahr

C1;

70 Tage RS-Voll

endung

Militärdienstpflicht 55

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

47

Absolventen der Spitz

ensportler-RS; 77 Tage RS Vollendung

- Betriebssoldaten

(Betr

Sd

t, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt);

77 Tage RS-Voll

endung

Sdt, die zum Uof oder

Of ausgebildet werden 40

Sdt der Ih, Infra

und ABC Abw, die zum Uof oder Of ausgebildet werden 1.2 F

ach

kurse

FK Geb Spez

19

Sdt, Wm, höh Uof

und Lt

an Stelle 1. WK

Komp Zen Geb D A

- FK

Hufschmied

19

- Sdt

und

G

fr

an Stelle 1. WK

Komp Zen Vet D u A Tiere - FK

Truppenköche

05

- Sdt

während

RS

- FK

Truppenbuchhalter

12

- Sdt

während

RS

- FK

Ums

chl

agger

ätef

ahr

er

05

- Sdt

währ

end

RS

FK Instandhaltung

max. 19

Sdt, W

m

und Lt

(S

pez F

kt)

Tech Uof Ih (Syst Spez B)

nur f

ür AdA, di

e diesen F

K

nicht als Best

andt

eil

ihrer Grundausb ab

solviert haben

FK Einh San

Rekr, Sdt, Gfr

während RS

LVb Log

FK Fl

12

Sdt, Gfr und Wm

nur f

ür Ad

A, di

e diesen F

K

nicht als Best

andt

eil

ihrer Grundausb ab

solviert haben

LVb Fl

1.3 Ausbildung zum Korporal (Fach/Spez Uof und FP Uof) - RS

47

- Rekr

- UOS

33

- Sdt

KVK und Praktischer Dienst

61 (40)

Kpl

(Korporal mit 18 Wochen RS) AusbOrg

Aus

bildung

56

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1.3.1 Ausbildung zum

Korporal (ABC Uof) - RS

40

- Rekr

UOS T

ei

l 1

19

Sdt

LVb Log

UOS T

ei

l 2

26

Sdt

Komp Zen ABC

- Praktischer

Dienst

54

(33)

- Kpl

(K

orporal mit 18 Wochen RS) AusbOrg

1.4 Ausb

ildung zum Wachtmeister (Grup p

enführer)

- RS

47

(61)

- Rekr

(Grena

dier Rekr mit 25 Wochen RS) - Anw

S

68

- Sdt

- UOS

26

- Obgfr

KVK und Praktikum

47

Obgfr

Praktischer Dienst

54 (33)

Wm

(Gruppenführer mit 18 Wochen RS) 68

Grenadier Wm mit 25 Wochen RS AusbOrg

1.4.1 Ausbildung zum Wachtmeister (Küchenchef) - RS

47

- Rekr

AusbOrg

Kü C LG

47

Sdt

LVb Log

KVK und Praktikum

96

Obgfr

Praktischer Dienst

54 (33)

Wm

(Gruppenführer mit 18 Wochen RS) AusbOrg

1.4.2 Ausbildung zum Wachtmei

ster (Verkehrsgru ppenführer, Transportgruppenführer) - RS

68

- Rekr

UOS 1. Teil

40

Sdt

UOS 2. Teil mit

Prakti

kum

89

Obgfr

LVb Log

- Praktischer

Dienst

54

- Wm

AusbOrg

Militärdienstpflicht 57

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1.4.3 Au

sbildung

zum Wachtmeister (Instandhaltungsgruppenführer) - RS

40

- Rekr

- Anw

S

61

- Sdt

- Prakti

kum

96

- Obgfr

Praktischer Dienst

54 (33)

Wm

(Gruppenführer mit 18 Wochen RS) LVb Log

1.4.4 Ausbildung zum Wachtmeist er (ABC Abwehrgruppenführer) - RS

40

- Rekr

- Anw

S

61

- Sdt

- Prakti

kum

1

47

- Obgfr

LVb Log

- Prakti

kum

2

47

- Obgfr

- Praktischer

Dienst

33

- Wm

Komp Zen ABC

1.4.5 Ausbildung zum Wach

tmeister (Hufschmied) - RS

124

- Rekr

- Anw

S

68

- Sdt

- Prakti

kum

82

- Obgfr

- Praktischer

Dienst

33

- Wm

AusbOrg

1.4.6 Au

sbildung

zum Wachtmeister (Fallschirmau

fklärergruppenführer) - RS

1.

Teil

33

- Rekr

- RS

2.

Tei

l

40

- Sdt

- Anw

S

68

- Sdt

- UOS

26

- Obgfr

- Prakti

kum

40

- Obgfr

- Praktischer

Dienst

82

- Wm

LVb Fl

Aus

bildung

58

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1.5 Ausbildung zum Oberwachtmeist er (Zugführerstellvert reter, Leiter Küchen und Leiter Tambouren) Zugführerstellvertreter

10

Wm

in zwei Teilen

Kdo HKA

- Leiter

Tambouren

12

- Wm

kann

in

Teilen geleistet we rden

Gs Vb / AusbOrg

Leiter Küchen LG

12

Wm

LVb Log

weitere Bedingungen : mi

nd. 2 W

K

al

s W

m

Einh Kdt

2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Ausbildung zum Feldweib el (Syst Uof und We C Ih) TLG Tech Uof, TLG Syst Uof

26

Wm

- Praktischer

Dienst

54

- Fw

anderer Prakt D: Uem/FU Syst Uof

27 Tage

ohne Prakt D: Fw des LVb Fl

Fw der Ih

AusbOrg

weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm

2.1.1 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Fw FULW) - RS

47

- Rekr

- UOS

68

- Sdt

TLG Tech Uof Syst Spez

26

Obgfr

KVK und Praktikum

47

Wm

- Praktischer

Dienst

54

- Fw

LVb FULW

Militärdienstpflicht 59

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

2.1.2 Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof Ih, Syst Spez B) - RS

145

- Rekr

- ABC

UOS

19

- Sdt/Gfr

TLG Tech Uof Ih

26

Wm

LVb Log

- Praktischer

Dienst

54

- Fw

Ausb

Org

2.1.3 Ausbildung zum Feldweibel (Flst Uof) - RS

47

- Rekr

- Anw

S

68

- Sdt

- Of

Anw

S

33

- Wm

KVK und Praktikum

47

Fw

LVb Log

- Praktischer

Dienst

54

- Fw

Ausb

Org

2.1.4 Ausbildung zum Feldweib

el (Tech Fw der G Trp) TLG A G Trp

12

Wm

- Praktischer

Dienst

19

- Fw

LVb G/Rttg

weitere Bedingungen: mi

nd. 2 W

K

al

s W

m

2.1.5 Ausbildung zum Feldweib

el (Hufschmied Feldweibel) TLG für Hfs Fw

26

Hfs Wm

- Prakti

kum

21

- Praktischer

Dienst

33

AusbOrg

weitere Bedingungen: mi

nd. 2 W

K

al

s Hf

s Wm

Einh Kdt

2.1.6 Ausbildung zum Feldweibel (F eldpostunteroffizier Waffenplatz) TLG für Wpl FP Uof

19

Kpl (FP Uof)

, Wm

gemäss Entscheid C FP A C FP A

- Praktischer

Dienst

33

- Fw

Aus

bildung

60

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

2.1.7 Ausbildung zum Feld

weibel (Tech Uof Jet) - TLG

I

05

- Wm

/ Obwm

- Praktischer

Dienst

19

- Fw

LVb Fl

weitere Bedingungen: mi

nd. 2 W

K

al

s W

m

Einh Kdt

2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) - RS

47

(61)

- Rekr

(Grenadier

Rekr mit 25 Wo

chen RS)

AusbOrg

- Four

LG

96

- Sdt

LVb

Log

KVK und Praktikum

54

Wm

Praktischer Dienst

54 (33)

Four

(Four mit 18 Wochen RS) 68

Four

mit 25 W

ochen Gr

en RS

AusbOrg

2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) - RS

47

- Rekr

AusbOrg

- Fw

LG

96

- Sdt

LVb

Log

KVK und Praktikum

54

Wm

Praktischer Dienst

54 (33)

Hp

tfw

(Einh Fw mit 18 Wochen RS) 68

Einh Fw 25 W

ochen Gr

en RS

AusbOrg

2.4 Ausbildung zum Adjutantunter offizier (Logistikzugführer) Zfhr LG Log Zfhr

26

LVb Log

- Praktischer

Dienst

26

Wm, Fw, Four, Hptfw

AusbOrg

weitere Bedingungen: mind. 3 WK als Wm, Fw, Four oder Hptfw

Einh Kdt

Militärdienstpflicht 61

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

2.4.1 Ausbildung zum Adjutantunterof fizier (Unfallpikettzugführer) UP Zfhr LG

40*

LVb Fl

- Praktischer

Dienst

54

Wm und Fw des Werkzuges

LVb

Fl

weitere Bedingungen: mi

nd. 2 W

K

al

s W

m

/Fw

Einh Kdt

2.4.2 Ausbildung zum Adjutantunter offizier (Chefmech Jet F-5, Ch efmech Flz, Chefmech Heli) Ausb Zfhr Stv

12

Wm

AusbOrg

TLG I

05

Obwm

- Praktischer

Dienst

26

- Fw

LVb Fl

ohne Praktisch em Dienst:

Tech Uof (Fw) der Arme e 95 mit mi

ndest

ens 5 W

K

weitere Bedingungen: mi

nd. 2 W

K

al

s W

m

Einh Kdt

2.4.3 Ausbildung zum Adjutantunt eroffizier (Chefmech Jet F/A- 18, Kontrolleur Jet / Heli) - Praktischer

Dienst

26

- Fw

LVb

Fl

ohne Praktisch em Dienst:

Tech Uof (Fw) der Arme e 95 mit mi

ndest

ens 5 W

K

weitere Bedingungen: mi

nd. 3 W

K

al

s W

m

/ Fw

(Tech Uof Jet)

Einh Kdt

Die Ei

nt

eilung als Kontr

olleur k

ann erst nach Absolvieru ng von mind. 2 WK als Chefmech erfolgen.

2.4.4 Ausbildung zum Adjutantunterof fizier (Kontrolleur Jet / Heli) Ausb Zfhr Stv

12

Fw / Wm

AusbOrg

TLG I

05

Fw / Obwm

- Praktischer

Dienst

26

- Fw

LVb Fl

weitere Bedingungen: mi

nd. 2 W

K

al

s C

hefmech

Jet oder Chefmech Heli Einh Kdt

Aus

bildung

62

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten (F ührungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) TLG f

ür Stabs

adj

19*

Aus

bOrg

SLG I

31

wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

- Praktischer

Dienst

26

- Hptfw

Adj Uof (gewesener Hptfw)

AusbOrg

ohne Praktisch em Dienst:

Stabs

adj

San

T

rp

weitere Bedingungen: mind. 4 WK als Hptfw

Einh Kdt

2.6 Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsg ehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kd o) und Chefadjutanten (Füh rungsgehilfe Stufe Ter Reg/E i Stäbe)

- SLG

II

31

- Stabs

adj

wird

in

2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

weitere Bedingungen: TLG A und/

oder

B (f

ür höh Uof

in

Stäben Gs Vb bzw. kant Ter Vrb Stab) je 19

TLG Nof / Adj/Log usw.

je nach Zelle

Kdo HKA / AusbOrg

3 Ausbildung zum Subalternoffizier und zum P iloten und Bordoperateur offizier (Hptm) 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Z ugführer und Quartiermeister) - RS

47

(61)

- Rekr

(Grena

dier Rekr mit 25 Wochen RS) - Anw

S

68

- Sdt

- Of

Anw

S

33

- Obgfr

AusbOrg

- Of

LG

26

- Obgfr

Kdo

HKA

Militärdienstpflicht 63

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

- Offizi

ers

schul

e

mit

Prakti

kum

103

- Obwm

Praktischer Dienst inkl. KVK

61 (

40)

Lt

(Zfhr mit 18 Wochen RS) Fl Nof und Dro MES Nof in Teil en

89

Gren Zfhr mit 25 Wochen RS AusbOrg

SLG I / 2. Teil

12

Lt Quartiermeister

inne

rhalb von 2 Jahren nach d

er Be

rd

er

un

g zu

m

Lt

Kdo HKA

3.1.1 Ausbildung zum Leutnant (Verke hrszugführer und Transportzugführer) - RS

68

- Rekr

- Of

Anw

S

40

- Obgfr

LVb Log

Offizi

ers

schul

e 1. Teil

54 (

47)

Obgfr

(1. RS Start)

LVb Log

- Of

LG

26

- Obgfr

Kdo

HKA

Offizi

ers

schul

e 2. Teil mit

Praktikum

117 (124)

Obwm

(1. RS Start)

LVb Log

Praktischer Dienst inkl. KVK

61

Lt

AusbOrg

3.1.2 Ausbildung zum Leutnant (Ih Of , Infra Of, Wk Schutz Of, Wk Sich Of, Wk Tech Of und ABC Abw Of) - RS

40

- Rekr

- Anw

S

61

- Sdt

- Of

Anw

S

47

- Obgfr

LVb Log

- Of

LG

26

- Obgfr

Kdo

HKA

- Offiziersschule

mit

Praktikum

103

- Obwm

LVb

Log

Praktischer Dienst inkl. KV

K

61 (40)

Lt

(Zfhr mit 18 Wochen RS) LVb Log/ Komp Zen ABC

Aus

bildung

64

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

3.1.3 Ausbildung zum Leutnant

(Arzt, Zahnarzt, Apotheker) - RS

47

- Rekr

- Anw

S

40

- Sdt

- KK

1

M

ed

54

- Obgfr

nach

2.

Pr

opaedeutikum bzw.

entsprechendes

Examen bis spätestens vor dem Staatsexamen KK 2 Med

54

Wm

ab dem 4. St

udienjahr nach Absolvierung der entsprechenden Examina, sp ätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung

des Staatsexamens

LVb Log

Praktischer Dienst

82 (166)

Lt

(Zaz, Ausb zum Kieferchir) Vo

rau

ssetz

ung

r Az und

Za

z:

Eidg

. Be

ru

fsd

ip

lo

m

FST A J Med/SAMK

- Praktikum

89

- Lt

fakultativ,

m

it Anrechnung an Au sbildungsdienstpflicht; kann vor bzw. nac

h dem Prakt D geleistet werden.

Vo

rau

ssetz

ung

r Az und

Za

z:

Eidg

. Be

ru

fsd

ip

lo

m

FST A J Med/SAMK

3.1.4 Ausbildung zum Leutnant (Veterinärarzt) - RS

89

- Rekr

Of Anw S für Vet

Az

54

Soldat

Offiziersschule für Vet Az

54

Obgfr

- Prakti

kum

70

- Obwm

- Praktischer

Dienst

33

- Lt

nach

Studi

enabschluss; kann in Teilen geleistet werden

AusbOrg

3.1.5 Ausbildung zum Leutnant (F allschirmaufklärerzugführer) - RS

1.

Teil

33

- Rekr

- RS

2.

Tei

l

40

- Sdt

- Anw

S

68

- Sdt

- Of

Anw

S

40

- Obgfr

LVb Fl

Militärdienstpflicht 65

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

- Of

LG

26

- Obgfr

Kdo

HKA

- Offizi

ers

schul

e

mit

Prakti

kum

96

- Obwm

KVK und Praktischer Dienst

96

Lt

LVb Fl

3.1.6 Ausbildung zum Leutnant (Tc Of) Of Anw S

26

AdA mit Mannschaftsgrad oder

- Unteroffizier

- Of

LG

26

- Obgfr

oder

- Unteroffizier

- Tc

Fachausb

5

- Lt

AusbOrg

Bemerkungen: Ausb kann erst nach mind. 3 WK als AdA mit Ma nn

sc

ha

ftsg

rad

b

zw. Uof e

rfo

lg

en

.

3.1.7 Ausbildung zum Leutnant (Ssp Of) - RS

47

- Rekr

- Anw

S

68

- Sdt

- Of

Anw

S

33

- Obgfr

AusbOrg

- Of

LG

26

- Obgfr

Kdo

HKA

- Offizi

ersschul

e

75

- Obwm

AusbOrg

Ssp Fachausb

89

Lt

inkl. TLG A Nof

AusbOrg / Kdo HKA

3.2 Ausbildung zum Oberleutnant Bef

örder

ung erf

ol

gt nach Abs

ol

vierung der

gesamten Ausbildung zum Leutna nt

(inkl

. des

Praktischen Di

enstes) und 2 WK als Leutna nt bzw. nach

4 Gradjahren als

Leut

nant

.

Die Beförderung zum Quartiermeis ter (Oblt) erfolgt nach Absolv ierung des SLG 1/2. Teil bzw.

nach 4 Gradjahren als Leutnant.

Vor

behal

ten bl

eibt

ei

n Aufs

chub der

Bef

örder

un

g wegen ungeordneten pers önlichen Verhältnissen.

FST A

Aus

bildung

66

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

3.3. Ausbildung zum Pilot und Bo rdoperateuroffizier (Hptm) FLG I

26

Kdo HKA/ LVb Fl

- Praktischer

Dienst

26

- Pil

- Bordop

Of

LVb

Fl

TLG für Bordop gemä

ss Chef Ausb LW.

4 Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt St v und Chef Einsatz) und zum höheren Stabsoffizier 4.1 Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj), Radarof (H ptm/Major), Geb Spez Of (Hptm) und Kom SDMP , Kom SDBR, C Ausb SDBR, C Ei SDBR, C D SDBR,

MP Of S

D

MP (Hptm/Maj) - FLG

I

26*

Kdo

HKA

TLG I (i

nkl

. FLG I LVb)

26

anderer TLG: AusbOrg

TLG I Inf für Kdt Log Kp

TLG I LVb Uem/FU Kdt

19 Tage

19 Tage

LVb Inf

LVb Uem/FU

TLG EKF Kdt

19 Tage

LVb Uem/FU

TLG HQ Trsp Kp Kdt

TLG I HQ (Kdt HQ Kp, Kdt HQ Betr Kp)

12 Tage

12 Tage

LVb Log

LVb Log

TLG I Ih Kdt Mob Ih Kp

- TLG

I

VT

TLG I Kdt Infra Betr Kp

5 T

age

19 Tage

5 T

age

LVb Log

LVb Log

Mil Sich

TLG I L

og Kp Kdt (I

nf, P

z und

Art)

5 Tage

LVb Log

Adj Uof (Log Zfhr)

- Sub

Of

Fhr Geh Hptm / Maj

Ein

h Kd

t H

ptm

für Fk

t (H

ptm

/Ma

j)

- TLG

I

Armeetiere

- TLG

Ns/Rs

Kdt Pz Sap Kp (Anteil TLG I G Trp und Anteil TLG I Pz Trp)

12 Tage

12 Tage

2 x 12 Tage

LVb Log

LVb Log

LVb G/Rttg

Militärdienstpflicht 67

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

TLG I G Trp

2 x 12 Tage

LVb G/R

ttg

TLG I Pz (ohne Kdt Pz Mw Kp)

12 Tage

LVb Pz

TLG FULW

12 Tage

LVb FULW

Kdt Log Kp der Inf, Pz und Art Tr

p l

eisten davon 5 T

age im TL

G I

Log

ohne TLG:

- Kdt

Infra

Kp

- Kdt

San

Trp

Kom SDMP, Kom SDBR, C Ausb SDBR, C Ei SDBR, C D SDBR, MP Of SDMP

ehemalige Fhr Geh VT Stufe Trp Kö, für die Weiterausbildung zum Kdt

VT Stabskp, Kdt Vrk Kp oder Kdt Trsp Kp

Praktischer Dienst inkl KVK

61

ohne Prakt D: - Fhr

Geh

Maj

Kom SDMP, Kom SDBR, C Ausb SDBR, C Ei SDBR, C D SDBR, MP Of SDMP

anderer Prakt D: Kdt Infra Kp

26 Tage

LVb Log

Radarof

26 Tage

LVb Flab

Aus

bildung

68

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Praktischer Dienst inkl. KVK

40

für

Anwärter mit 18 Wochen RS AusbOrg

Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach dem 3. WK als S

ub Of bzw. 4. WK al s

Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.

Bei Kommandanten mit Do ppelgrad Hptm/Maj: Beförderung zu m Maj nach 4 Ja

hr

en als Hpt

m

.

4.2 St Kdt (Maj) FLG II

38*

wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

- Praktischer

Dienst

26

LVb

Fl

Pilot / Bordop Of Hptm

Kdt Dro Kp

Dro Op Of Hptm

4.3 Bat/Abt Kdt Stv (Maj) und Chef Ei (Hptm/Major) FLG II

38*

wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

- TLG

II

12

anderer TLG: AusbOrg

TLG Kdt und Kdt Stv

San Trp

5 Tage

LVb Log

ohne TLG:

Chef Ei Infra Bat

Kdt Stv LVb FULW

Kdt Stv SDBR, SDMP und MPSD

- Praktischer

Dienst

(als Bat/Abt Kdt)

inkl. KVK

26

Aus

bOrg

Fhr Geh Hptm / Maj (gewesener Einh Kdt)

- Radarof

(Hptm/Maj)

Geb Spez Of (Hptm)

Ein

h Kd

t H

ptm

Ein

h Kd

t H

ptm

//Ma

j

ohne Prakt D: Kdt Stv (Milizstab)

Komp Zen Vet D u A Tiere Chef Ei Infra Bat

Chef Ei ABC Abw

Kdt Stv SDBR, SDMP und MPSD

Militärdienstpflicht 69

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

4.4 Ges

chw Kdt Stv (M aj

)

FLG II

38*

wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

- TLG

II

12

LVb Fl

Ein

h Kd

t H

ptm

/Ma

j

Fhr Geh (gewesener Einh Kdt)

Pil / Bordop Of Hptm

St Kdt Maj

Kdt Dro Kp Hpt

m

4.5 Bat/Abt Kdt (Oberstlt) FLG II

38*

wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

- TLG

II

12

AusbOrg

ohne TLG:

Kdt

Infra

Bat

Kdt SDBR, SDMP und MPSD

ehemalige Fhr Geh Bereich VT der Stäbe Gs Vb

- Kdt

LVb

FULW

anderer TLG: - Kdt

San

Trp

5 T

age

LVb Log

- Praktischer

Dienst

26

Fhr Geh Hptm bis Oberstlt (gewese- ner

Ei

nh Kdt)

Kdt Stv Maj / Oberstlt (gewesener

Einh Kdt bzw. Geb Spez Of ) ohne Prakt Dienst: Kdt

Infra

Bat

Kdt SDBR, SDMP und MPSD

Kdt (Milizstab) Komp Zen Vet D u A Ti

ere

Mindest

ens 2 J

ahr

e als Kdt Stv oder Chef Ei ( ohne Gst Of)

Aus

bildung

70

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

4.

6 Ge

schw Kdt (Ober stlt)

FLG II

38*

Kdt St

v Maj

wird in

2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

- Praktischer

Dienst

26

- St

Kdt

Maj

LVb Fl

Mindest

ens 2 J

ahr

e als St Kdt od

er Geschw Kdt St

v (ohne Gst Of)

FLG/SLG **: Je nach Herkunft bzw. zukün ftiger Funktion kann der für die Behandlung person eller Angelegenheiten zustä ndi

ge Vor

geset

zte, in A

bs

prache mit dem Führ ungs

stab der Armee (J1), ei

nen SLG bzw. FLG, TLG oder einen spez. Ausbil dungsdienst anordnen.

4.7 Chef Astt und Chef Fachst ab (Oberstlt oder Oberst) Fhr Geh Maj bis Oberst

FST A

Kdt Stv Maj bis Oberst

Kdt

Oberstlt/Oberst

4.8 Kdt Stv Flpl Kdo ( O

bers

tlt)

- Praktischer

Dienst

19

Ges

chw Kdt St

v Maj

Geschw oder Abt Kdt Oberstlt

LVb

Fl

mind. 3 WK als Ges

chw Kdt St

v, Ge

schw Kdt, Kdt Sup Abt , Kdt Log Abt

4.9 Kdt Flpl Kdo (Oberst )

Praktischer Dienst

19

Kdt Stv Flpl Kdo Oberstlt

Geschw Kdt Oberstlt

LVb

Fl

mind. 2 WK als Kdt St

v Flpl Kdo bzw. 3 WK als Ges chw Kdt

4.10 Kdt Kampfgruppe im LVb Flab (Oberst) TLG B Flab

5

Abt Kdt Oberstlt

- Fhr

Geh

Oberstlt/Ob

erst (gewesener

Kdt Trp Kö)

LVb

Flab

- Praktischer

Dienst

26

Militärdienstpflicht 71

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

4.11 Kdt

Stv Gs Vb (Ob erst)

gem s

pez

Weisung

- Fhr

Geh

Oberstlt/Oberst

(gewesener Kdt Trp Kö) - Kdt

Stv

Oberstlt

- Kdt

Oberstlt/Oberst

Kdo

HKA

4.12 Chef Kant Ter Vrb Stab (Oberst) FLG II

38

Kdo HKA

TLG Ter D

5

- Fhr

Geh

Oberstlt/Oberst

(gewesener Kdt Trp Kö) - Kdt

Stv

Oberstlt

- Kdt

Oberstlt/Oberst

4.13 höh

Stabsof (Br, Di

v oder KKdt) FLG III

gem s

pez

Weisung

- Fhr

Geh

Oberstlt/Oberst

(

gewesener Kdt Trp

Kö für WA zum

Kdt Gs Vb)

- Kdt

Stv

Oberstlt/Oberst

Kdt Oberstlt / Oberst

Kdo

HKA

Die Beförderung zum Korp skommandanten i

st nur fü

r Br und Div mögl

ich.

5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) - GLG

I

26

- GLG

II

26

- GLG

III

26

Pil/Bordop Of Hptm

- Kdt

Stv

Maj

- Kdt

Hpt

m

/Maj

vor Abs

olvier

ung GLG I

II mind. 2 SK/WK als Major i Gst

Kdo HKA

Aus

bildung

72

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Bestandener FLG II / 1. Teil.

Führ

ung Einh Kdo währ

end mind. 3 WK; Pi

lot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm.

Die Beförderung zum Maj i Gst

erfolgt nach be

standenem GLG II.

Für Gst Of ohne Weiterausbil

dung gemäss den Ziffern 5.2 oder 5.3 erfolgt die Beförderung zum Oberstlt i Gst frühestens nach 8 Gradjahren als Major i Gst und bestandenem GLG III.

5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Ba t/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) TLG II

12

ohne TLG: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg

FLG II /

1. T

eil

26 *

Kdo HKA

- Praktischer

Dienst

26

Maj i Gst/Oberstlt i Gst

ohne Prakt D: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg

Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte

in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.

Die Beförderung zum Obers

tlt i Gst kann erst nach ab geschlossener Gst Of Grundau sbildung (GLG III) erfolgen.

5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowi e andere Oberst i Gst Funktionen GLG IV

19

Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst)

r Bef zum Oberstlt i Gst (USC) und Oberst i Gst bzw. M

ut

ation zum Kdt St

v Flpl

Kdo oder USC

(Oberstlt i Gst oder Oberst i Gst) GLG V

19

(Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst

(gewesener Kdt Trp Kö) für SC

, Kdt Fl

pl Kdo und Kdt St

v Gs Vb

Bei Übernahme einer Fkt, die al

len Fhr Geh (auch nicht Gst Of) of fen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung d es entsprechenden TLG; ausgenommen davon ist die zwingend

e Ab

so

lv

ie

run

g de

s TLG B Art fü

r Art Ch

ef d

er Gs Vb

.

Kdt Fl

pl und St

v l

eisten ei

nen Pr

akt D von 19 Tagen gemäss L

V

b Fl.

Die Beförderung zum SC (Obe

rst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich.

Als SC können nur ehemalige USC mit

absolviertem GLG V eingeteilt werden.

Militärdienstpflicht 73

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

6 Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) - TLG

A

19

anderer TLG: AusbOrg

/

Kdo HKA

TLG I Uem/FU Fhr Geh

12 Tage

LVb Uem/FU

TLG A Log, Ih (für Ih Of)

5 Tage

LVb Log

TLG A HQ

12 Tage

LVb Log

TLG A ABC Abw Trp

19 Tage

Komp Zen ABC

TLG

A

Art

(Uem Of leisten davon 2 Tage im TLG I Uem/FU Fhr Geh)) 12 Tage

LVb Art

TLG A G Trp

12 Tage

LVb G/Rttg

TLG A Log, Ns/Rs

12 Tage

LVb Log

TLG A Log, San Trp

5 Tage

LVb Log

TLG Log Of (S4)

5 Tage

LBA

TLG B Uem Of (für Uem Of spez Fkt mit Ei im Uem D)

5 Tage

AusbOrg

TLG B Uem Of (für Of Tc und Art

Uem Of)

2 Tage

LVb Uem/FU

TLG A Flab (Flab Of, Lwf Of und Uem Of Fl

ab)

5 Tage

LVb Flab

Adj Uof (Log Zfhr)

- Sub

Of

Fhr Geh Hptm / Maj

- Kdt

Stv

Maj

Ein

h Kd

t H

ptm

/Ma

j

TLG A Alpi

n Of

12 Tage

Komp Zen Geb D A

Aus

bildung

74

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

TLG A Ber Of

5 Tage

Kdo HKA

TLG Te

r D

5 Ta

ge

Kdo

HKA

TLG PIO

12 Tage

Kdo ZIKA

ohne TLG:

Qm

Of Komp Zen Vet D u A Ti

ere (Vet Az und Tr Of) gewesene Kdt VT

Stabs

kp, Vr

k oder

Trs

p Kp, Kdt

Stv VT B

at,

Chef Ei VT Bat

Alpi

n Of bzw. F

hr Geh der Geb

Spez Abt (exkl. Az), sofern Aus

b als Geb Spez Zf

hr absolvi

ert

Of MP (sofern gewesener Einh Kdt)

Of der LW (exkl. Adj, Nof,

Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW - Ssp

Det

Chef

Of Komp Zen Militärmusik

SLG I

31*

wird in 2 Teilen durchgeführt

gewesene Ei

nh Kdt (

H

pt

m oder

Maj) mit bes

tandenem FLG I absolvie

re

n nur den S

L

G I/

1. Teil von 19 Tagen Qm absolvieren nur de

n SLG I / 2. Teil von 12 Tagen

Ssp Det Chef absolv

ieren den FLG I von 26 Tagen

Kdo HKA

ohne SLG:

Of mit bestandenem FLG II bzw. SLG II und Tc Of - Praktischer

Dienst

26

anderer Praktis cher Dien

st:

Ssp Det Chef

12 Tage

AusbOrg

Militärdienstpflicht 75

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

ohne Praktischen Dienst: - Of

Ter

D

- Log

Of

- Qm

Of Komp Zen Vet D u A Ti

ere

(Vet Az, Tr Of)

Wk Schutz Of und Wk Sich Of der HQ Bat

Ih Of, Infra Of (Ih Of

der Uem Abt / FU Bat müssen den Prakt

D absol

vieren)

Of MP (sofern gewesener Einh Kdt)

- Of

TID

- Tc

Of

Of der LW (exkl. Adj,

Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW

Of San T

rp

ABC Of und F

hr Geh AB

C Abw T

rp

Of Fachstab Sport

- Alpi

nof

- Musikof

Die Weiterausbildung kann

erst nach dem 3. WK als Sub Of bzw. 4 W

K

als Adj Uof

(L

og Zfhr

) erf

olgen.

Für Fhr

Geh, di

e den T

L

G A bereit

s auf St

ufe Trp Kö absolviert haben , kann der

für di

e B

ehandl

ung

p

ersone

lle

r An

gelegenheiten

zuständige Vorgesetzte einen TLG B anordnen.

Zum Log Of (S4) können

nur Fhr Geh aus dem FGG 4 vorgeschlagen werden.

Die Bef zum Qm Hptm erfo

lgt frühestens nach 3 Gradjahren als Ob lt (sofern SLG I / 2. Teil absolviert).

Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell

en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr

en im ti

ef

eren Gr

ad.

Aus

bildung

76

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

6.2 Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hau

p

tquartier der Armee, Kompeten zzentren

und Formation en von Ausbildung und Support

(Hptm/Maj)

- TLG

A

19

AusbOrg

/

Kdo HKA

anderer TLG: TLG B Adj

5 Tage

Kdo HKA

TLG B Be

r Of

5 Ta

ge

Kdo

HKA

TLG Te

r D

5 Ta

ge

Kdo

HKA

TLG II Uem/FU Fhr Geh

12 Tage

LVb Uem/FU

TLG A G Trp

12 Tage

LVb G/Rttg

TLG A Log Ns/Rs

12 Tage

LVb Log

TLG A Log, San Trp

5 Tage

LVb Log

TLG B Art (Uem Of leisten da von 2 Tage im TLG Uem/FU Fhr Geh)

12 Tage

LVb Art

TLG B No

f (zu

tz

lich

) fü

r Nof

der

Na Z

en

19 Tage

Kdo HKA

TLG A Internet Of

12 Tage

Kdo ZIKA

TLG A Journalist Of

12 Tage

Kdo ZIKA

TLG A Mil Sich Of

12 Tage

LVb Log

Adj Uof (Log Zfhr)

- Sub

Of

- Fhr

Geh

Hptm/Maj

- Kdt

Stv

Maj

Ein

h Kd

t H

ptm

/Ma

j

ohne TLG:

- Qm

Tr Of, Vet Az

Militärdienstpflicht 77

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Fhr Geh HQ auf stabseigenen Fkt

Of der LW (exkl. Ad

j, Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW

Of T

c D und T

c Of

Of Konv und R

echt

Sport Of / Of des Fachstab Sport

SLG I

31*

wird in 2 Teilen durchgeführt

Kdo HKA

gewesene Einh Kdt mit bestandenem FLG I absolvieren nur den SLG I

/ 1. Teil von 19 Tagen ohne SLG:

Of mit bestandenem FLG II bzw. SLG II

- Internet

Of

- Journalist

Of

- Praktischer

Dienst

26

ohne Praktischen Dienst : A

usb

Org

Of, die bereits einen Pr

akt Dienst auf Stufe Trp Kö absolviert haben.

2. Adj Gs Vb

- Of

Ter

D

- Qm

Of Komp Zen Vet D u A Ti

ere (Vet Az, Tr Of) Of San Trp Of TID

- Mil

Sich

Of

Of Konv und R

echt

- Tc

Of

Fhr Geh HQ auf stabseigenen Fkt

Aus

bildung

78

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Of der LW (exkl. Ad

j, Nof, Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW

- Musikof

Sport Of/

O

f Fachs

tab Sport

Die Weiterausbildung kann

erst nach dem 3. WK als Sub Of bzw. 4.

WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.

Der Vorschlag zum Chef Na

Aw kann frühestens im 3.

Funktionsjahr als Fhr Geh (Hptm/Maj) erteilt werden.

Die Bef zum Qm Hptm erfo

lgt frühestens nach 3 Gradjahren als Ob lt (sofern SLG I/2. Teil absolviert).

Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell

en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr

en im ti

ef

eren Gr

ad.

Je nach Herkunft bzw.

zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung pe rsoneller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte, in Absprache mit dem Führungsstab der Armee (J1), einen andere

n TLG, SLG bzw. FLG anordnen (z.B.

Nof im Na Zen Gs Vb = SLG II).

6.3 Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hau

p

tquartier der Armee, Kompet enzzentren

und Formation en von Ausbildung und Support

(Maj/Ob

erstlt un

d Oberstlt/Oberst) anderer TLG:

AusbOrg/ Kdo HKA

TLG B Adj

5 Tage

Kdo HKA

TLG III EKF

12 Tage

LVb Uem/FU

TLG B G Trp

12 Tage

LVb G/Rttg

TLG B Rttg Trp

5 Tage

LVb G/Rttg

TLG B Log, Ns/Rs

5 + 2 Tage

LVb Log

TLG B Log, VT

12 Tage

LVb Log

TLG B Log, Ih/Infra

5 Tage

LVb Log

TLG B HQ

12 Tage

LVb Log

TLG B ABC Abw Trp

12 Tage

Komp Zen ABC

- TLG

B

19Fhr

Geh

Hptm/Maj/Oberstlt

- Kdt

Stv

Maj/Oberstlt

- Kdt

Hptm/Maj/Oberstlt

TLG B Alpin D

12 Tage

Komp Zen Geb D A

Militärdienstpflicht 79

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

TLG III Uem/FU Fhr Geh

5 Tage

LVb Uem/FU

TLG III EKF DC Gs Vb

12 Tage

LVb Uem/FU

TLG B Be

r Of

5 Ta

ge

Kdo

HKA

TLG Te

r D

5 Ta

ge

Kdo

HKA

TLG PIO

12 Tage

Kdo ZIKA

TLG B Rechtsof

4 Tage

C KVR

Nof und alle Of de

s ND haben vorgängig den TL

G A Nof/S2 zu

absol

vier

en

Eisb Of absolvieren nach de

m EinfK Eisb Of den TLG B VT Of der LW (exkl. Adj, Nof,

Qm, Az usw.) gem Chef Ausb LW ohne TLG:

Of San T

rp

Vet Az Of, Tr Of

- MWA

Of

- Mil

Sich

Of

- Ssp

Det

Chef

Sport Of / Of Fachstab Sport

Chef Medien (sofern TLG

A und B als PIO absolviert) Fhr Geh HQ auf stabseigenen Fkt

Aus

bildung

80

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

- SLG

II

31*

wird in zwei T eil

en durchgefüh rt

Kdo HKA

ohne SLG**:

Of mit bestandenem FLG II; anderer LG:

Chef Personelles, Of Pers und 1. Adj: nur SLG II / 2. Teil von 19 Tagen

Zum G1 bzw. 1. Adj können

nur Abt/Bat Adj (S1) bzw.

O

f mit a

bso

lv

ie

rtem

TLG

A

Adj/S1 vorgeschlagen werden.

Zum Lei Nof können nu

r Abt/Bat Nof (S

2) vorgeschlagen werden.

Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell

en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr

en im ti

ef

eren Gr

ad.

Je nach Herkunft bzw. zukün ftiger Funktion kann der für die Behandlung person eller Angelegenheiten zustä ndi

ge Vor

geset

zte, in A

bs

prache mit dem Führ ungs

stab der Armee (J1), einen ande

ren TLG, SLG bzw. FLG anordnen.

6.4 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst) FLG/SLG**: Je nach Herkunft bzw. zuk ünftiger Funktion kann der Obera udit

or ei

nen SL

G bzw. FL

G oder ei

ne

n spez. Bef

ör

der

ungs

dienst von gl

ei

cher Dauer anordnen.

Beförderungen von Führungsg ehilf

en (

ohne P

räsi

denten) auf Funkt

ionen der MJ gemäss So llbestandestabellen (bis max. Oberst): jew eils nach 4 Gradjahren im tieferen Grad.

Militärdienstpflicht 81

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich und Gfr MP) Sdt

Erfahr

ung im B

er

uf:

150 Ei

ns

atzt

age /

MP-Eins

atzt

age

Mil Sich

Beförderung frühestens nach 2 Jahr

en Einsat

z als BS bzw.

frühestens 2 Jahre nach Einf K Mil Sich für MP 7.2 B

eru

fssold

at Obergef

reit

er

(Obgfr Mil Sich und Obgfr MP) Gfr

Erfahr

ung im B

er

uf:

250 Ei

ns

atzt

age /

MP-Eins

atzt

age

Mil Sich

Beförderung frühestens nach ei nem Jahr Ei

nsatz al

s Gfr bzw.

frühestens 3 Jahre nach Einf K Mil Sich für MP 8 Ausbildung von Fachberufs unteroffizieren (FBU) und B erufsunteroffizieren (BU) 8.1 F

ach

berufsunterof fizi

ere

8.1.1 F

achberufsunteroffi zier (Wm

) Mil Sich

- Unteroffiziersschule 26

- Gfr

/ Obgfr

- Prakti

kum

40

- Obgfr

Mil Sich

- Praktischer

Dienst

54

- Wm

8.1.2 F

achberufsunteroffi zi

er (Wm

) MP un

d MP Ter

Gfr

/ Obgfr

Ausbildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

MP: Grundausb bei MP S MP Ter: MP Ter S

250 MPE

ins

atzt

age

Kdo Mil Sich

8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Wm) KAMIBES (Stufe Gr) und Ausb zG LVb (Stufe Gr) Sdt,

Gfr,

Obgfr

Ausbildung:

S GAAU von 82 Tage

Mil Sich

- Praktischer

Dienst

40

- Wm

Aus

bildung

82

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.1.4 F

achberufsuntero ffizier (Wm

) Infra

- Unteroffiziersschule 26

- Sdt,

Gfr

Mil

Sich

Ausbildung:

Fachausb

Infra

8.1.5 F

achberufsunteroffi zier (Wm

) A Aufkl Det Sdt, Gfr, Obgfr

Kdo Gren

Ausbildung:

Grundkurs A Aufkl Det 8.1.6 F

achberufsunteroffi zier (Obwm) MP Wm

Ausbildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Fachausb MP

600 MPE

ins

atzt

age

3 J

ahre al

s MP W

m

Mil Sich

8.1.7 F

achberufsunteroffi zi

er (Obwm) A Aufkl Det Wm

Erfahr

ung im B

er

uf:

2 J

ahre al

s Wm im A Auf

kl Det

8.2 Höh

ere Fachberufsunt eroffi

ziere

8.2.1 F

achberufsunteroffi zier (Fw) A Aufkl Det Wm,

Obwm

Ausbildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Fachausb A Aufkl Det

2 J

ahre Angehöri

ger des A Auf

kl Det

Kdo Gren

Militärdienstpflicht 83

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) MP, MP Ter und MPSD Ausbildung:

Tech Ausb 1 MP Uof

- Ber

ufs

pr

akti

kum

MP

- Fachausb

MP Ter S für MP

Ter und MPSD

Wm,

Obwm

Erfahr

ung im B

er

uf:

600 MPE

ins

atzt

age

Kdo Mil Sich

8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Infra - Fw

LG

96

- Wm

LVb

Log

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

- Fachausb

Infra

4 J

ahre i

n Fkt

C Gr

Betr oder Tech

Mil Sich

8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) KAMIBES und Ausb zG LVb (Stufe Gr) Wm, Obwm, Fw

Ausbildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

- S

GAAU

KAMIBES: Fachkurs III (SC1)

Aus

b zG LVb: 4 J

ahr

e i

n F

kt Aus

b

KAMIB

ES: 600 Eins

atzt

age

Mil Sich

8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Au fkl Det

Fw LG

96

Obwm, Fw

LVb Log

- Praktischer

Dienst

33

- Hptfw

Kdo

Gren

Ausbildung:

C

Mat,

C Mun oder andere Fkt im Log Bereich

Kdo Gren

Aus

bildung

84

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) MP, MP Ter, MPSD, MP S oA Det Sp

ez

- Offizi

ersl

ehr

gang

26

- Hptf

w

Kdo

HKA

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Berufspraktikum MP (Prakt D)

Tech Ausb 2 MP Uof

- MP:

Fachausb

Tech Ausb 1 MP Uof 800 Ei ns

atzt

age

MP Ter S + Fachausb (ohne MP) Mil Sich

8.2.7 F

achberufsunteroffi zier (Adj Uof) Infra - Offizi

ersl

ehr

gang

26

- Hptf

w

Kdo

HKA

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

- Fachausb

Infra

4 Jahre in Fkt als C Betr oder Tech Mil Sich

8.2.8 F

achberufsunteroffi zier (Adj

Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) Offizi

ersl

ehr

gang

26

Wm, Fw, Four, Hptfw

Kdo HKA

Erfahr

ung im B

er

uf:

4 J

ahre

in

Fkt

als

Aus

b zG LVb

Mil Sich

Bemer

kung:

Quer

einsti

ger

im

Grade Adj Uof haben zusätzlich die S GAAU zu absolvieren.

8.2.9 F

achberufsunteroffi zier (A

dj Uof) KAMIBES Uof (Stufe Z) - Offizi

ersl

ehr

gang

26

- Hptf

w

Kdo

HKA

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Fachkurs III (SC1)

S GAAU 800 T

ge Eins

atz

Mil Sich

Militärdienstpflicht 85

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

8.2.10 Fachberufsunteroffizier (S tabsadj) MP, MP Ter, MPSD, SB ELZ, Einsatzleiter MP Sich Op, MA Fun

knetz, MA Polycom, ZSU Beso D MP, MP

SoA Det

Grfh

r u

nd SB Ausbildungs vorgaben

- TLG

für

Stabsadj

19

- Adj

Uof

LVb

Log

SLG I

31

Hptfw/Adj Uof (MA Fk N

etz

, MA

Po

ly

com

o

de

r

SB Ausb Vorgaben)

wird in 2 Teilen durchgeführt

Kdo HKA

Aus

bildung:

Berufspraktikum MP (Prakt D)

- externe

Fachkurse

und beso Fachausb

Mil Sich

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech Ausb 1 und 2 MP Uof (ohne MA Fk Netz u nd MA Polycom)

1000 Einsatztage

/ MP-Einsatztage

SB Ausb Vorgaben: mind. 4 Jahre Erfahr ung i

n der

Aus

b

Mil Sich

8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) Ausb zum höheren Unteroffizier

höherer

Uof

Grundausbildun

g BUSA von 2 Jahren Kdo HKA

8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E2 (Adj Uof) Adj Uof

Erfahrung im Beruf: me

hrj

ähr

iger

erfol

grei

cher Eins

atz i

n

versch E1- Funk

tionen/Stellen

Kdo LVb

8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) FLG I oder SLG I

(entsprechend künftiger Funktion) 26 */

31

- Adj Uof

SLG I wi

rd

in

2 T

eilen dur

chgeführt

Kdo HKA

Aus

bildung

86

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 BUSA

mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher Eins

atz i

n

E2- Funktionen

Minimalalter: in der Regel 35 Auswahlverfahren bestanden 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) Stabsadj

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan ZAL 2 BUSA

mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher Eins

atz i

n

E3- Funktionen

Minimalalter: in der Regel 42 Auswahlverfahren bestanden 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E5 (Chefadj) Hptadj

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan bedarfs

or

ienti

ert

mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher Eins

atz i

n

E4- Funktionen

Minimalalter: in der Regel 48 Auswahlverfahren bestanden

Militärdienstpflicht 87

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9 Ausbildung von Fachberu fsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 F

ach

berufs

of

fiziere

9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr, MP SoA Det Kdt Stv und MP SoA Det Zfhr AdA

mit

Mannschaftsgrad oder Uof

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech Ausb Fachof MP

- Fachausb

400 MPE

ins

atzt

age

Mil Sich

9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) MP Of, MP Ter Of, MPSD Zfhr und MP SoA Det Zfhr - Offizi

ersl

ehr

gang

26

- Wm,

Fw,

Four,

Hptfw

Adj Uof, Stabsadj

(zum

MP Ter Of)

Kdo

HKA

Praktischer Dienst

61

Lt

ohne MP Ter Of

Mil Sich

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech Ausb 1 MP Of

- Fachausb

MP Ter Of: MP Ter S und Forensik Ausb 400 MPE

ins

atzt

age

9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Infra und KAMIBES - Offizi

ersl

ehr

gang

26

- Wm,

Hpt

fw

(I

nfr

a)

- Adj

Uof

Kdo

HKA

- Praktischer

Dienst

61

- Lt

Mil

Sich

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Fachausb Infra (ohne KAMIBES)

für KAMIBES: 1000 Tage Einsatz

Aus

bildung

88

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det - Offizi

ersl

ehr

gang

26

Kdo

HKA

OS mit Praktikum

103

- Obwm,

Fw,

Hptfw

Kdo

Gren

- Praktischer

Dienst

61

- Lt

9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) MP Of, MP Ter Of, Infra, KAMIBES Lt

Erfahr

ung im B

er

uf:

2 J

ahre al

s Lt (MP, Inf

ra, KAMIBES)

MP + M

P

Ter: Tech Ausb 1 MP Of und 800 MP-Einsatztage Mil Sich

9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det gemäss Z

iffer 3.2

9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) MP Sich Of, MP Ter Of, MP SoA Det Kdt, MP SD Kdt Stv, Kom SDMP, MP Sich Of, Chef Kripo MP,

ZSO Beso D MP und MP SoA Det Kdt Stv GAD gemäs

s Ziff

er 4.1 bzw. 6.1

Sub Of

- Hptm

Kdo HKA / Mil Sich

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech Ausb 2 MP Of

- Fachausb

Tech Ausb 1 MP Of

4 J

ahre MP Of

1000 MP-Einsatz

tage zum Hptm

1200 MP-Einsatz

tage zum Maj

9.1.8 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hpt m, Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) KAMIBE S sowie (Maj) SB Ausb Vorgaben, SB Versuchsstab , Chef Uem D + IT, Kdt Fst GAD gemäs

s Ziff

er 4.1 bzw. 6.1

Sub Of

- Hptm

- Maj

Kdo HKA / Mil Sich

Militärdienstpflicht 89

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

Tech Ausb 2 MP Of

- Fachausb

Tech Ausb 1 MP Of

4 J

ahre MP Of

1000 MP-Einsatz

tage zum Hptm

1200 MP-Einsatz

tage zum Maj

9.1.9 Fachberufsoffiziersfunktion (M aj/Oberstlt und Oberstl/Oberst) GAD gemäs

s Ziff

er 4,5, 4.7 bzw. 6.3 Hpt

m

- Maj

- Oberstlt

Kdo HKA / Mil Sich

9.2 B

eru

fsoffi

zi

ere

9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen des fliegenden Personals der Luftwaffe Für die Berufsoffiziere des fliegenden Pers onals der Luftwaffe gelten die Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Milizfunk tion bzw. di

e B

estimmungen

der Militärflugdienstverordnung (MFV).

9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) FLG I oder SLG I

26*/

31*

Sub Of

Kdo HKA

TLG I (entsprechend Einteilung)

26

KVK und Praktischer Dienst (entsprechend Einteilung)

61 / 26

(40)

(für Anwärter mit 18 Wochen RS) AusbOrg

Aus

bildung:

Be

so

nde

re

s:

Dipl

oml

ehr

gang MILAK; oder

Bachelor-Studiengang Berufsoffizier MILAK/ETHZ; Grundausb LG für BO E1 (Ausb Of) Bef bis max. Maj

nach 4 J

ahr

en i

m

tieferen Grad, jedo ch nicht vor dem

zurückgelegten 30. Altersjahr Kdo HKA/

AusbOrg

Aus

bildung

90

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9.2.3 Berufsoffiziersfunktionen der Eins atzgruppe E2 (Maj oder Maj i Gst) Erfahr

ung im B

er

uf:

mehrj

ähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen

Gst Of haben zusätzlich die Ausbil dung gemäss Ziff 5 der entspreche nden Gradstufe/Fkt zu absolvieren 9.2.4 Berufsoffiziersfunktionen de r Einsatzgruppe E3 (Oberstlt) FLG II oder SLG II

38 / 31 *

Kdo HKA

TLG II

12

AusbOrg

- Praktischer

Dienst

26

- Fhr

Geh

Maj

- Kdt

Maj

AusbOrg

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 MILAK

mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher Eins

atz i

n

E2-Funktionen

Minimalalter: in der Regel 35 Auswahlverfahren bestanden 9.2.4.1 Berufsoffizier sfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst ) - GLG

I

26

- GLG

II

26

- GLG

III

26

Pil/Bordop Of Hptm

- Kdt

Stv

Maj

Kdt Hptm / Maj

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 MILAK

mehrjähriger erfolgreicher Eins atz i

n E

2-Funktionen

Minimalalter: in der Regel 35 Auswahlverfahren bestanden Kdo HKA

Militärdienstpflicht 91

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

Bestandener FLG II / 1. Teil.

Führ

ung Einh Kdo währ

end mind. 3 WK; Pi

lot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm.

Die Beförderung zum Maj i Gst er

folgt nach best

andenem GLG II.

vo

r Ab

solv

ie

run

g GLG III:

mind. 2 SK/WK als Major i Gst 9.2.4.2 Berufso ffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst) TLG II

12

ohne TLG: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg

FLG II /

1. T

eil

26 *

Kdo HKA

- Praktischer

Dienst

26

Maj i Gst/Oberstlt i Gst

ohne Prakt D: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 MILAK

mehrjähriger erfolgreicher Eins atz i

n E

2-Funktionen

Minimalalter: in der Regel 35 Auswahlverfahren bestanden Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte

in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.

Die Beförderung zum Obers

tlt i Gst kann erst nach ab geschlossener Gst Of Grundau sbildung (GLG III) erfolgen.

9.2.5 Berufsoffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E4 (O berst oder Oberst i Gst) Fhr

Geh

Oberstlt

- Kdt

Oberstlt

Kontingent:

Aus

bildung:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan ZAL 2 MILAK

mehrj

ähr

iger

erfol

grei

cher Eins

atz i

n

E3-Funktionen

Minimalalter: in der Regel 40 Auswahlverfahren bestanden Kdo HKA

Gst Of haben zusätzlich die Ausbil

dung gemäss Ziff 5 der entspreche nden Gr

adstuf

e/Fkt zu abs

olvieren

Aus

bildung

92

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

9.2.6 Berufsoffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E5 (O berst oder Oberst i Gst) - FLG

III

Kontingent:

Erfahr

ung im B

er

uf:

freie Stelle gem Stellenplan weiterführende Ausbildung für die Fk t me

hrjä

hr

ige

r erfo

lg

re

ich

er

Einsatz in E4-Funktionen Minimalalter: in der Regel 45 Auswahlverfahren bestanden Kdo HKA

Gst Of haben zusätzlich die Ausbil

dung gemäss Ziff 5 der entsprechend en Gr

adstuf

e/Fkt zu abs

olvieren.

10 Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) TLG Tech

26

Wm

- Praktischer

Dienst

54

- Fw

AusbOrg

mind. 2 WK als Wm

Einh Kdt

10.2 Zei

tunteroffi

zier (F

our)

- RS

47

- Rekr

- Four

LG

96

- Sdt

KVK und Praktikum

54

Wm

AusbOrg

- Praktischer

Dienst

54

(33)

- Four

(Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg

10.3 Zeitunteroffizier (Hp tfw)

- RS

47

- Rekr

- Fw

LG

96

- Sdt

KVK und Praktikum

54

Wm

- Praktischer

Dienst

54

(33)

Hptfw

(Hptfw mit 18 Wochen RS) AusbOrg

Militärdienstpflicht 93

512.21

I. Grundausbildungs dienste

Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

10.4 Zei

toffi

zier (Hptm)

FLG I

26*

Kdo HKA

TLG I (i

nkl

. FLG I LVb)

gemäss

LVb

Adj Uof (Log Zfhr)

- Sub

Of

Praktischer Dienst inkl KVK

61

Praktischer Dienst inkl. KVK

40

für Anwärter mit 18 Wochen RS AusbOrg

Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach 3 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Ad j Uof

(L

og Zfhr

) erf

olgen

Aus

bildung

94

512.21

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

II. Fachdienstkurse, Trainingskurse, Um schulungskurse und Einführungskurse 1 Fachdienstkurse (FDK) der Tru ppengattungen / Dienstzweige Fachdienstkurse der Truppengattungen 1.1 FDK

In

fa

nt

eri

e

1.1.2

FDK Al

pin Of

max. 5

Alpi

n Of

der Stäbe (inkl. LW) Komp Zen Geb D A

1.2

FDK Panzertruppen

nach Bedarf

LVb Pz

1.3

FDK Artillerie

12

angehende Drohnen SKdt 1.4 FDK

Fliegert

ruppen

1.4.1

FDK UP Zfhr

max. 5

nach B

edarf

1.4.2

FDK WS

O

max. 5

nach B

edarf

LVb Fl

1.4.3

FDK ND Of

max. 5

nach B

edarf

1.4.4

FDK M

H

R

max. 5

nach B

edarf

1.4.5

FDK R

es

max. 5

nach B

edarf

Chef Ausb LW

1.4.6

FDK Flpl Ei

max. 5

nach B

edarf

1.4.7

FDK Flpl Sup

max. 5

nach B

edarf

1.4.8

FDK Flpl Log

max. 5

nach B

edarf

LVb Fl

1.4.9

FDK Flpl Si

max. 5

nach B

edarf

1.4.10

FDK FKO

max. 5

nach B

edarf

1.4.11

FDK Sport

max. 5

nach B

edarf

1.4.12

FDK FL

ORAKO

max. 5

nach B

edarf

Chef Ausb LW

1.4.13

FDK FULW

max. 5

nach B

edarf

LVb FULW

1.4.14

FDK Dr

o

max. 55

Sub Of

vor der Umteilung

LVb Fl

1.5

FDK Flieger

abwehtruppen

max. 3

Kdt und Fhr Geh aller Stuf

en

inkl

. Of der Flab Org

LVb Flab

Militärdienstpflicht 95

512.21

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1.6 FDK

Genietr

uppen

1.7 FDK

Führungsunterstützungstruppen

1.7.1

FDK f

ür Wk S

dt

max. 12

Wk S

chutz Of, Wk Sich Of, Wk Tech S

dt

1.7.2

FDK f

ür Wk Uof

max. 16

Wk S

chutz Of, Wk Sich Of, Wk Tech Uof

1.7.3

FDK f

ür Wk Of

max. 6

Wk

S

chutz Of, Wk Sich Of, Wk Tech Of

LVb Log

1.8 FDK

Übermittlungstruppen 1.8.1

FDK Fk Plan Gr

max. 5

Fk Planung Gr

up

pe

jährliche Planungsgrundlagen von takt Kdt 1.8.2

FDK Grundkurs Fk Plan Gr max.

8

Neueingeteilte in der Fk Plan Gr (inkl . Kader

fkt)

nach Bedarf

1.8.3

FDK I

k

max. 5

Ik

Of, Ik Gtm Uof, Ik Gtm, Ik Pi nach Bedarf

1.8.4

FDK IM

TS

max. 5

Ris

tl Of (System), Ristl Uof (IMFS Vm), Ristl Pi (IMFS Vm) nach Bedarf

LVb Uem/FU

1.9 FDK

R

et

tungstr

uppen

1.9.1

FDK Rtt

g Gt

w W

ELAB

19

Rttg Gt

w WELAB

(inkl DD)

anstell

e 1. WK

1.9.2 FDK

At

emschutz

(Ats

)

max. 5

AdA Rtt

g Tr

p

1.9.3

FDK Spr

engt

echnik Rtt

g T

rp

12

Rttg Of

, ziv Sprengfachleute Gebäudespr

engt

echni

k

LVb G/Rttg

1.10

FDK L

ogistiktr

uppen, Ns/

R

s

LVb Log

1.11

FDK L

ogistiktr

uppen, Ih

1.11.1

FDK für Ih Uof

max. 16

1.11.2

FDK f

ür Ih Of

max. 6

1.11.3

FDK f

ür Tech Uof

Ih

max. 16

1.11.4

FDK f

ür Trp Hdwk

max. 12

Aus

bildung

96

512.21

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1.12

FDK L

ogistiktr

uppen, Infr

a

1.12.1

FDK für Infra S

dt

max. 12

1.12.2

FDK für Infra Uof

max. 16

1.12.3

FDK f

ür Infr

a Of

max. 6

1.13

FDK L

ogistiktr

uppen, VT

1.14

FDK L

ogistiktr

uppen, Komp

Zen Vet D u A Tiere Komp Zen Vet D u A Ti ere

1.14.1

FDK Vet

D

max. 5

Vet Az

1.14.2 FDK

Hundef

hr

max. 5

Hundef

hr

1.15

FDK Sanitätstruppen LVb Log

1.15.1

FDK Ei

nh San

max. 9

Einh San Sdt

1.16

FDK Truppen für Militärische Sicherhei t

Mil

Sich

1.17 FDK

ABC-Abwehrtru

ppen

Komp

Zen

ABC

FDK Dienstzweige bzw. di vers

e Verwaltungsst ellen

1.18

FDK Gst

Of (GLG-Refresher)

max.

5

Gst Of

alle 3 Jahre

Kdo HKA

1.19

FDK Mil

itärischer

Nachrichtendienst

1.20 FDK

Mil

itärjusti

z

1.20.1 FDK

r

Geri

cht

ss

chr

ei

ber

max.

5 neu

ei

ngeteilt

e

Gerichtss

chrei

ber

OA

1.20.2 FDK

r

Unt

ers

uchungsri

chter

max. 5

neu ei

ngeteilt

e UR

1.20.3 FDK

r

Auditor

en

max.

3 neu

ei

ngeteilt

e

Audit

or

en

Militärdienstpflicht 97

512.21

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

1.20.4

FDK Forensik für UR max. 20

UR Anwärter

1.21 FDK

Ar

mees

eels

or

ge

1.22

FDK FST A J

Med

1.22.1

FDK f

ür mil Az I

4

mil Az

med Grundversorgung FST A J Med

1.22.2

FDK f

ür mil Az I

I

max. 5

mil Az, Zaz,

Bi

ol

oge

med S

pezialisi

er

ung

FST A J Med / SAMK

1.22.3

FDK LOAC/DICA

max. 10

Az KVR (PfP)

FST A J Med / IB

1.23 FDK

Tr

uppeninf

ormati

onsdienst

max. 4

TID Of (C Komm, C M edi

en,

Journalist Of, PIO, Internetof) C Komm V

1.24

FDK Konv u Recht

max. 4

Chef R

echts D, Of Konv u Recht C KVR

1.25

FDK Fel

dpost

max. 3

FP Uof Wpl

nach B

edarf

C FP A

2 Trainingskurs (TK)/Umschulungskurs (UK) 2.1 T

K

2.1.1

TK ELT

AM

3

Of Pz Tr

p

LVb Pz

2.1.2

TK Fhr

T

TZ

3

Kdt und Of der

Stäbe s

owie Spez

gem Gs Vb

Gs

Vb

2.1.3

TK At

emschut

z (

A

ts)

max.

5

AdA Rtt

g Tr

p und W

k S

chut

z

HQ

2.1.4

TK Sprengtechnik Rttg Trp max. 5

R

ttg Of, ziv Sprengfach leute Breveterneuerung LVb G/Rttg

2.1.5

TK f

ür Of

gem B

f

2.1.6

TK R

eserveof

fizi

er

max. 2 / 5

Offiziere

max. 2 Tage für Sub Of Gs Vb

2.1.7

TK Fsch Auf

kl

max. 5

Fsch Auf

kl

2.1.8

TK LT S

t / Fl St / Dro Ges chw

max. 6

Pil, Bor

dop, Dro Op

LVb Fl

2.2 UK

Aus

bildung

98

512.21

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

3 Einführungskurse (EinfK) 3.1 EinfK

Infant

eri

e

3.1.1

EinfK für mil B

er

gf

hr

12

Dipl. Ber

gf

ühr

er

oder

B

ergf

ührer

-As

pirant

Komp Zen Geb D A

3.2

EinfK Panzertruppen nach Bedarf

LVb Pz

3.3

EinfK Artillerie

3

angehende HSO

LVb Art

3.4 EinfK

Fliegertr

uppen

3.4.1

EinfK L

V

b Fli

eger

max. 5

nach B

edarf

LVb Fl

3.4.2

EinfK L

V

b F

U

L

W

max. 5

nach B

edarf

LVb FULW

3.5 EinfK

Fliegerabwehrtruppen max.

5

neu eingeteilte Kader LVb Flab

3.6 EinfK

Geni

etr

uppen

3.7 EinfK

Führ

ungs

unterst

ützungstruppen

3.7.1

EinfK FU

Kdo FU Br

3.7.2

EinfK Kr

ypt

Of

max. 19

Sub Of

vor

der Einteil

ung als Krypt

Of

Kdo FU Br

3.8 EinfK

Übermittlungstruppen 3.8.1

EinfK Ik

max. 2

Ik Of,

Ik Uo

f, Ik

Sd

t

vo

r d

er Umte

ilung in die F

U

Br

Kdo FU Br

3.9 EinfK

Rettungstr

uppen

3.10

EinfK Logistiktr

uppen, Ns/

R

s

3.11

EinfK Logistiktr

uppen, Ih

3.11.1

EinfK Ih Of

5

neu ei

ngeteilt

e I

h

Of

integriert in TLG A oder B Ih LVb Log

3.12

EinfK Logistiktr

uppen, Infr

a

3.13

EinfK Logistiktr

uppen, VT

3.13.1

EinfK für Eisb Of

max. 12

angehende Eisb Of

ansch

liessend ist der TLG B VT zu absolvieren

LVb Log

Militärdienstpflicht 99

512.21

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage

Teilnehm

er bzw. A

nw

ärter

Bem

erkungen

Zuständig

3.14

EinfK Logistiktr

uppen, Komp

Zen Vet D u A Tiere 3.14.1

EinfK Hundefhr

19

AdA mit

Manns

chafts

grad und

Uof (ohne höh Uof)

vor der

Umteil

ung auf

di

e F

kt Hundefhr

Komp Zen Vet D u A Ti ere

3.15 EinfK

Sanitätstr

uppen

3.16

EinfK Truppen für Militärische Sicherhei t

3.17 EinfK

ABC-Abwehrt

ruppen

EinfK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen 3.18 EinfK

Gener

alstabs

dienst

3.19 EinfK

Militärischer

Nachrichtendienst

3.20 EinfK

Militärjustiz

3.20.1

EinfK für Stabsangehörige und Geri cht

swei

bel

max. 2

Angehöri

ge des St

abs OA

und Gerichts

wei

bel

OA

3.21 EinfK

Ar

mees

eels

or

ge

3.23

EinfK für Hilfs

är

zte

4

Sdt / Uof

, di

e als Schular

zt

eingeset

zt wer

den

FST A J Med

3.24

EinfK FP

max. 19

neu ei

ngete

ilte FP Of und FP Uof nach Bedarf

C FP A

3.25

EinfK UNO-Militärbeobachter 26

FST A

3.26

EinfK Sport Of

2

Kdo Aus

b

HE/SAT

4 W

eit

ere FDT

Ausbildung

100

512.21