01.01.2022 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer1 (MinVG)2 vom 22. März 1985 (Stand am 23. November 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36bis, 36ter und 37 der Bundesverfassung3,4
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 19845, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1

- 26 2. Kapitel:

Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer7

Art. 3

Grundsatz Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: a. für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstrassen; b. für die Beiträge an die Kosten des Baues der Hauptstrassen; c. für die übrigen werkgebundenen Beiträge, nämlich: AS 1985 834

1

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).

2

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2202; BBl 1998 5329).

3 [AS

1958 770, 1983 444, 1994 267, 1996 1491]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 82, 83, 86, 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

4

Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

5 BBl

1984 I 986

6

Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 5 des Minerölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.61).

7

Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

725.116.2

Öffentliche Werke

2

725.116.2

1.8 Beiträge an Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr sowie an private Anschlussgeleise; 2. Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge; 3. ...9 4. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen; 5. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen; 6. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen; d. für nicht werkgebundene Beiträge: 1. an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen; 2. an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen, die bereits für den Verkehr geöffnet sind; e. für die Rückstellung, soweit dies zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung notwendig ist; f.

für die Forschung im Strassenwesen.


Art. 4

Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete 1

Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer auf die einzelnen Aufgabengebiete auf.

2

Der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen bemisst sich: a. nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt; b. nach den Bedürfnissen von Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.

3

Der Anteil für die Beiträge an die Kosten des Baues der Hauptstrassen bemisst sich nach den Erfordernissen der Mehrjahresprogramme, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für den Bau der Hauptstrassen festlegt.

4

Die Anteile für die übrigen werkgebundenen Beiträge bemessen sich nach den Ausgabenschätzungen, die sich aus den Erfordernissen und Dringlichkeiten ergeben.

5

Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 12 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer.

8

Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2004 1633 1647 4625 Ziff. II; BBl 2003 5615).

9

Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517 5365, 1998 2308 Art. 1; BBl 1995 I 89).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 3

725.116.2


Art. 5

Berichterstattung Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer.


Art. 6

Auszahlung der Beiträge 1

Die Auszahlung der Beiträge ist von den verfügbaren Mitteln abhängig.

2

Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet; davon ausgenommen sind die Anteile an die Kosten der Nationalstrassen sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.

3. Kapitel: Anteil an den Kosten der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Beteiligung an den Erstellungskosten

Art. 7

Höhe der Beteiligung

1

Der Bund übernimmt von den anrechenbaren Kosten folgende Anteile: a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: ausserhalb von Städten 75-90 Prozent

im Gebiet von Städten 50-80 Prozent

b. für Nationalstrassen dritter Klasse: im Alpengebiet und im Jura 75-90 Prozent

ausserhalb dieser Gebiete 55-70 Prozent

im Gebiet von Städten 50-70 Prozent

2

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer Finanzkraft.

3

Reicht die Finanzkraft des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

4

Die Kantone tragen die Kosten für den Bau von Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196010 über die Nationalstrassen vollumfänglich, die auf ihren Wunsch erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen. Ausnahmsweise kann der Bund dem Kanton entsprechend dessen Finanzkraft Finanzhilfen von 15-30 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.11 10

SR 725.11

11

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365).

Öffentliche Werke

4

725.116.2


Art. 8

Anrechenbare Kosten

1

Anrechenbar sind:

a. die Kosten der Planung, der Grundlagenbeschaffung, der Projektierung, der Bauleitung, der Aufsicht und der Verwaltung; b. die Kosten des Landerwerbs mit den dem Strassenbau anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen;

c. die Kosten der Bauausführung, der erforderlichen Anpassungsarbeiten einschliesslich der Kosten für den Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;

d. die Aufwendungen für Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten; e.12 die Kosten der Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichtskontrollen, Abstellspuren und -flächen.

2

Nicht anrechenbar sind die Kosten der Nebenanlagen an Nationalstrassen sowie Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.


Art. 9

Zahlungsverkehr Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren.

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.

2. Abschnitt: Beteiligung an den Unterhalts- und Betriebskosten

Art. 10


13

Höhe der Beteiligung

1

Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen umfassen die Erneuerung sowie den baulichen und betrieblichen Unterhalt.

2

Der Bund übernimmt 80-90 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Unterhalt der Nationalstrassen. Wird ein Kanton durch die Kosten für den Unterhalt seiner Nationalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat die Beteiligung um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten über den Höchstansatz hinaus erhöhen.

3

Der Bund übernimmt 40-80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Betrieb der Nationalstrassen. Wird ein Kanton durch die Kosten für den Betrieb seiner Nationalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Finanzkraft 12 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 3 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2202; BBl 1998 5329).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 5

725.116.2

unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat die Beteiligung um höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Kosten über den Höchstansatz hinaus erhöhen.

4

Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer Finanzkraft.

5

An die Kosten der Erneuerung und des baulichen Unterhalts von Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196014 über die Nationalstrassen, die überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen und auf Wunsch der Kantone erstellt wurden, kann der Bund im gleichen Umfang wie für deren Erstellung Finanzhilfen gewähren.


Art. 11

Anrechenbare Kosten

1

Der bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, wie insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten. Diesen gleichgestellt sind Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung im Betrieb stehender Strassenanlagen an die Anforderungen neuen Rechts. Anrechenbar sind die Kosten der Projektierung einschliesslich technischer Gutachten sowie der Bauausführung, der Bauaufsicht und der Verwaltung.

2

Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie die Schadenwehren, die Schneeräumung und Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie die Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen.15 Anrechenbar sind die Kosten der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.

3

...16

4

Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten im Einzelnen und regelt den Zahlungsverkehr.

4. Kapitel: Beiträge an die Kosten des Baues der Hauptstrassen

Art. 12

Hauptstrassennetz 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone das Hauptstrassennetz, für dessen Bau der Bund Beiträge gewährt.

2

Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.

14 SR

725.11

15 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

16

Aufgehoben durch Ziff. I 6 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993 (AS 1994 1634; BBl 1993 IV 293).

Öffentliche Werke

6

725.116.2

3

Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für: a. den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr; b. die Förderung des Fremdenverkehrs; c. die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.

4

Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden:

a. wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden; b. Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen; c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.


Art. 13

Beitragssätze 1 Die Beiträge des Bundes an die Kosten des Ausbaues oder Neubaues von Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura betragen 40-70 Prozent und ausserhalb dieser Gebiete 15-55 Prozent der anrechenbaren Kosten.17 2

Der Bundesrat bestimmt die Beitragssätze nach dem Interesse des Kantons an der betreffenden Strasse, nach seiner Finanzkraft, seinen Strassenlasten und den Kosten des Bauvorhabens.

3

Wird ein Kanton durch die Kosten für den Ausbau oder Neubau einer Strasse im Verhältnis zu seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat den Beitrag über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

3bis

An Projekte, deren anrechenbare Kosten unter 2,5 Millionen Franken liegen, werden keine Beiträge geleistet.18 4 Der Bundesrat legt die Beitragsvoraussetzungen fest und teilt nach Anhören der Kantone in den Mehrjahresprogrammen die Mittel zu.


Art. 14

Anrechenbare Kosten

1

Anrechenbar sind:

a. die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht; b. die Kosten des Landerwerbes mit den dem Strassenbau anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen;

17 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

18 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 7

725.116.2

c. die Kosten der Bauausführung, der erforderlichen Anpassungsarbeiten einschliesslich der Kosten für den Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;

d. die Kosten für Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.

2

Nicht anrechenbar sind Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten.


Art. 15

Verfahren Der Bundesrat ordnet das Verfahren für die Festlegung der Mehrjahresprogramme, die Projektgenehmigung, die Beitragszusicherung, die Abrechnung und die Auszahlung der Bundesbeiträge.


Art. 16

Enteignungsrecht Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteignungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193019 über die Enteignung durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.


Art. 17

Bau, Unterhalt und Betrieb Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen.

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge 1. Abschnitt: Beiträge an Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr sowie an private Anschlussgeleise20

Art. 18

Grundsatz 1 Der Bund unterstützt Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr.21 2

...22

3

Der Bund leistet seine Beiträge an die Gesamtkosten.

19

SR 711

20 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2004 1633 1647 4625 Ziff. II; BBl 2003 5615).

21 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2004 1633 1647 4625 Ziff. II; BBl 2003 5615).

22 Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2004 1633 1647 4625 Ziff. II; BBl 2003 5615).

Öffentliche Werke

8

725.116.2


Art. 19

Beitragssätze 1 Die Beiträge des Bundes betragen 40-80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2

Der Bundesrat bestimmt die Beitragssätze nach den Kosten der Massnahmen und nach der Finanzkraft der Beteiligten.

3

Werden die Beteiligten durch die Kosten der Massnahmen zur Trennung des Verkehrs im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat den Beitrag über den Höchstansatz hinaus erhöhen.23 Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

4

Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel zu.


Art. 20


24

Verhältnis zu andern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Werden an bauliche Massnahmen zur Trennung des Verkehrs bereits aufgrund des Nationalstrassen- oder des Hauptstrassenrechts Anteile und Beiträge ausgerichtet, so sind die Artikel 18 und 19 sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 21

Grundsatz Der Bund leistet zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen Investitions- oder Betriebsbeiträge.


Art. 22

Höhe der Beiträge

1

Beiträge an den kombinierten Verkehr werden aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen ausgerichtet, soweit die volle Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann.

2

Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge sollen Tarifverbilligungen ermöglichen, die im verkehrs- und umweltpolitischen Interesse liegen.

3

Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für Investitionsbeiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

23 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2004 1633 1647 4625 Ziff. II; BBl 2003 5615).

24 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2004 1633 1647 4625 Ziff. II; BBl 2003 5615).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 9

725.116.2


3. Abschnitt: ...25 Art. 23-24

4. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen

Art. 25

Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen. Im weitern beteiligt er sich an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern.


Art. 26

Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz.

2

Der Bundesrat teilt die Mittel für die Beiträge nach ihrer sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

3

An Kosten von Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern beteiligt sich der Bund anteilsmässig, soweit sie durch den motorisierten Verkehr mitverursacht werden.


Art. 27

Verhältnis zu andern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Die Beiträge für Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Nationalstrassen und Hauptstrassen bemessen sich nach den Ansätzen, zu denen sich der Bund an den Erstellungskosten dieser Strassen beteiligt. Die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen sind bei Neu- und Ausbauten solcher Strassen Bestandteil des Projektes.

25 Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517 5365, 1998 2308 Art. 1; BBl 1995 I 89).

Öffentliche Werke

10

725.116.2

5. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen

Art. 28

26 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Denkmäler.


Art. 29

Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und die Förderung der Denkmalpflege.

2

Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.


Art. 30

Verhältnis zu andern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Die erforderlichen Landschaftsschutzmassnahmen sind bei Neu- und Ausbauten von Nationalstrassen und Hauptstrassen Bestandteil des Projektes.

6. Abschnitt: Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen

Art. 31

Grundsatz 1 Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von Aufforstungen, Lawinen-, Erdrutschund Steinschlagverbauungen, Galerien, Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen, die zum Schutze von dem motorisierten Verkehr geöffneten Strassen sowie von Eisenbahnanlagen, die während eines Teiles des Jahres anstelle der Strasse den motorisierten Verkehr aufnehmen, gegen Naturgewalten erforderlich sind.

2

Er leistet Beiträge an Tunnels und Galerien nur, soweit sie dem Schutz von National- und Hauptstrassen dienen.27 3

An Schutzmassnahmen, welche die übrigen Strassen selber betreffen (Galerien, Tunnels, Strassenverschiebungen, Entwässerungen usw.), werden keine Beiträge geleistet.28 26 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647 4625; BBl 2003 5615).

27 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647 4625; BBl 2003 5615).

28 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647 4625; BBl 2003 5615).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 11

725.116.2


Art. 32

Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei.

2

Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.


Art. 33

Verhältnis zu andern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen) Die Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten im Bereich bestehender Nationalstrassen und Hauptstrassen bemessen sich nach den Ansätzen, zu denen sich der Bund an den Erstellungskosten dieser Strassen beteiligt. Die erforderlichen Schutzbauten sind bei Neu- und Ausbauten Bestandteil des Projektes.

6. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge

Art. 34

Allgemeine Beiträge und Finanzausgleich 1

Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und die Mittel für den Finanzausgleich im Strassenwesen bemessen sich nach: a. der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen; b. den Strassenlasten der Kantone; c. der Finanzkraft der Kantone; d. der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2

In Härtefällen können finanz- oder bevölkerungsschwachen Kantonen, die durch die Erstellung, die Erneuerung, den baulichen und den betrieblichen Unterhalt von Strassen sowie die polizeiliche Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung besonders belastet werden, zusätzliche Beiträge gewährt werden.29 3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören der Kantone.


Art. 35

Beiträge an Kantone mit internationalen Alpenstrassen und an Kantone ohne Nationalstrassen 1

Den Kantonen Uri, Graubünden, Tessin und Wallis werden mit Rücksicht auf ihre dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstrassen jährliche Beiträge ausgerichtet. Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung der internationalen Alpenstrassen, der Belastung der Kantone durch diese Strassen und nach deren Finanzkraft.

29

Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 1634; BBl 1993 IV 293).

Öffentliche Werke

12

725.116.2

2

Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Die Beiträge bemessen sich nach der Finanzkraft und den Strassenlasten dieser Kantone.

3

Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören dieser Kantone.

7. Kapitel: Strassenrechnung und Forschung im Strassenwesen

Art. 36

Strassenrechnung 1 Der Bundesrat lässt eine Strassenrechnung führen, in der die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten gegenübergestellt werden.

2

Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Aufforderung hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Führung dieser Rechnung erforderlich sind.


Art. 37

Forschung im Strassenwesen Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38

Vollzug Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beiträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen.


Art. 39

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: 1. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 195930 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag; 2. der Bundesbeschluss vom 17. März 197231, über die Finanzierung der Nationalstrassen;

3. der Bundesbeschluss vom 21. Februar 196432 über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen.

30

[AS 1960 368, 1962 5 Art. 4, 1972 596, 1977 2249 Ziff. I 822, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 2] 31

[AS 1972 651, 1975 1709, 1977 2249 Ziff. I 821] 32

[AS 1964 1272, 1977 2249 Ziff. I 823]

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 13

725.116.2


Art. 40


Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 8. März 196033 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert: Art. 57 ... Art. 58
Abs. 2 Aufgehoben
Art. 59 Aufgehoben

Art. 41

Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz ist rückwirkend anzuwenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 36bis Absatz 4 und 36ter der Bundesverfassung34 für folgende Beiträge an die Kantone: a. für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 36bis Abs. 4 BV); b. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. e BV); c. für Beiträge an die Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. f BV).

2

Auf die Verzinsung der seit dem Inkrafttreten der Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung den Kantonen zur Wahrung des Besitzstandes vorgeschossenen Beträge wird verzichtet; die Vorschüsse werden mit der Rückstellung verrechnet.

a35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.


Art. 42

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

33

SR 725.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

34

[AS 1983 444, 1994 267, 1996 1491]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 83, 86, 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

35 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Öffentliche Werke

14

725.116.2