01.07.2022 - * / In Kraft
01.01.2018 - 30.06.2022
01.07.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 30.06.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.07.2010 - 31.12.2015
01.01.2009 - 30.06.2010
01.01.2006 - 31.12.2008
01.01.2005 - 31.12.2005
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1

Verordnung
über die amtlichen Veröffentlichungen
(Publikationsverordnung, PublV)
vom 15. Juni 1998 (Stand am 30. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 21. März 19861 über die
Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz), verordnet:

1. Kapitel: Die Veröffentlichungen im Einzelnen 1. Abschnitt: Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Art. 1

Erscheinungsweise

1 Die Amtliche Sammlung erscheint in drei nach den Amtssprachen getrennten Ausgaben.

2 In der Regel wird sie wöchentlich, gleichzeitig mit dem Bundesblatt veröffentlicht.

3 Die in der Sammlung veröffentlichten Rechtstexte beginnen in jeder Ausgabe mit
der gleichen Seitenzahl.


Art. 2

Zeitpunkt der Veröffentlichung 1 Änderungen der Bundesverfassung werden nach der Annahme durch Volk und
Stände zur gleichen Zeit in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im Bundesblatt.

2 Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf
der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk veröffentlicht. Rechtstexte, deren Inkrafttreten noch festzusetzen ist, werden unmittelbar
nach dem Inkraftsetzungsbeschluss veröffentlicht.

3 Dringliche Bundesbeschlüsse werden innert zweier Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

4 Völkerrechtliche Verträge werden in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht,
wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt ist. Werden sie vor dem Inkrafttreten
vorläufig angewendet, erfolgt die Veröffentlichung sobald als möglich.

5 Rechtstexte, die nach Artikel 4 des Publikationsgesetzes veröffentlicht werden,
müssen am Tag, an dem der Verweis in der Amtlichen Sammlung erscheint, in den AS 1998 1526

1

SR 170.512

170.512.1

Amtliche Veröffentlichungen 2

170.512.1

drei Amtssprachen zur Verfügung stehen, wenn der Bundesrat nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt.


Art. 3

Rechtsetzender Charakter Darstellungen wie Pläne, Skizzen, Formeln und Formulare gelten nur dann als rechtsetzend im Sinne der Artikel 1-3 des Publikationsgesetzes, wenn sie im betreffenden
Rechtstext ausdrücklich als Bestandteil mit originärer Verbindlichkeit bezeichnet
sind.


Art. 4

Berichtigungen

1 Die Bundeskanzlei berichtigt in der Amtlichen Sammlung sinnstörende Versehen,
die nachträglich festgestellt werden. Vorbehalten bleibt das Verfahren für die Berichtigung von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen nach Artikel 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes2.

2 Betrifft das Versehen nur eine Amtssprache, wird die Berichtigung nur in der betreffenden Ausgabe der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

a3 Anpassung der Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten 1 Ändern sich Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten auf Grund von
Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach
Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
19974, so passt die Bundeskanzlei die Bezeichnungen in der Systematischen
Sammlung an. Eine formelle Änderung der entsprechenden Erlasse ist nicht
erforderlich.

2 Die Departemente melden die neuen Bezeichnungen periodisch der Bundeskanzlei.


Art. 5

Formen der ausserordentlichen Bekanntmachung 1 Die ausserordentliche Bekanntmachung nach Artikel 7 des Publikationsgesetzes
erfolgt insbesondere als: a.

Bekanntmachung über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische
Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die lokalen Rundfunkveranstalter; b.

Abgabe entsprechender Pressemitteilungen an die Bundeshauspresse; c.

Zustellung von Zirkularen, Rundschreiben usw. an die vom Rechtstext
betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind; d.

öffentlicher Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Rechtstext
nur örtliche Geltung hat; e.

direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Rechtstextes.

2

SR 171.11

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2000 (AS 2000 1294).

4 SR

172.010

Publikationsverordnung 3

170.512.1

2 Die ausserordentliche Bekanntmachung kann auch im Online-Verfahren erfolgen,
sofern dies als sinnvoll erscheint.

3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form
der ausserordentlichen Bekanntmachung.

4 Die ausserordentliche Bekanntmachung gibt den ganzen Rechtstext oder seinen
wesentlichen Inhalt wieder.


Art. 6

Orientierung der Kantone über ausserordentliche
Bekanntmachungen

1 Die Bundeskanzlei übermittelt die Rechtstexte der Bundesversammlung und des
Bundesrates, die nach Artikel 7 Absatz 1 des Publikationsgesetzes im ausserordentlichen Verfahren bekanntgemacht werden, ohne Verzug den von den Kantonen bezeichneten Stellen.

2 Machen Departemente, Gruppen, Ämter und andere Stellen einen Rechtstext im
ausserordentlichen Verfahren bekannt, so übermitteln sie ihn direkt den zuständigen
kantonalen Stellen.

2. Abschnitt: Systematische Sammlung des Bundesrechts

Art. 7

Nachführung

Die beiden Teile «Landesrecht» und «Internationales Recht» der Systematischen
Sammlung des Bundesrechts werden in der Regel viermal jährlich nachgeführt.


Art. 8

Nichtaufnahme von Rechtstexten 1 Folgende in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichten
Rechtstexte werden nicht in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommen: a.

Rechtstexte mit einer Geltungsdauer von weniger als drei Monaten; b.

Teile von Rechtstexten, die regelmässig in Abständen von bis zu drei
Monaten geändert werden.

2 Beim Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz5) und anderen Rechtstexten, die zur
Hauptsache Teile des Zolltarifs enthalten, kann auf die Aufnahme in die Systematische Sammlung des Bundesrechts ganz oder teilweise verzichtet werden.

3 In der Systematischen Sammlung des Bundesrechts wird auf die Nichtveröffentlichung hingewiesen und insbesondere vermerkt, dass für den jeweiligen Geltungsstand die Amtliche Sammlung des Bundesrechts massgebend ist.

5

SR 632.10

Amtliche Veröffentlichungen 4

170.512.1

3. Abschnitt: Chronologisches Register

Art. 9

1 Das chronologische Register (Art. 13 Abs. 2 des Publikationsgesetzes) umfasst die
seit dem 1. Januar 1948 in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Rechtstexte.

2 Das Register wird periodisch bereinigt und elektronisch herausgegeben.

3 Das Register wird auf Bestellung auch in gedruckter Form abgegeben. Artikel 11
Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 4.

4. Abschnitt: Bundesblatt

Art. 10

Sonderformen der Veröffentlichung 1 Dringliche Bundesbeschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werden im Bundesblatt nur mit Titel und Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass der vollständige Text in der Amtlichen Sammlung
veröffentlicht ist.

2 Folgende Berichte und Botschaften des Bundesrates werden nach Artikel 14 Absatz 4 des Publikationsgesetzes nur mit Titel und Angabe der Bezugsquelle veröffentlicht: a.

der Geschäftsbericht; b.

die Botschaft über den Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft
sowie über die eidgenössische Staatsrechnung; c.

der Bericht über den Voranschlag sowie die Geschäftsführung und
Rechnung der Alkoholverwaltung; d.

die Nachträge zu Vorlagen nach den Buchstaben b und c.

5. Abschnitt: Einzelausgaben

Art. 11

Grundsatz

1 Die Bundeskanzlei lässt von allen in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichten oder noch zu veröffentlichenden Rechtstexten Einzelausgaben erstellen.

2 In dringenden Fällen kann die Bundeskanzlei Einzelausgaben aus der Amtlichen
Sammlung erstellen lassen.

3 Die Bundeskanzlei kann von Texten des Bundesblattes Einzelausgaben erstellen
lassen.

4 Die Einzelausgaben können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) gegen Bezahlung bezogen werden.

Publikationsverordnung 5

170.512.1

5 Eine Gratisabgabe der Einzelausgaben durch die Verwaltungseinheiten des Bundes
ist nur in Einzelfällen und stückweise erlaubt.


Art. 12

Bundeserlasse in romanischer Sprache 1 Die Bundeskanzlei beantragt dem Bundesrat nach Rücksprache mit der Regierung
des Kantons Graubünden die Übersetzung von Bundeserlassen, die nach Artikel 14
Absatz 3 des Publikationsgesetzes in romanischer Sprache zu veröffentlichen sind.

2 Diese Erlasse werden als Einzelausgaben veröffentlicht.

3 Sie können bei der EDMZ gegen Bezahlung, durch die Abonnenten des Bundesblattes oder der Amtlichen Sammlung unentgeltlich, bezogen werden.

6. Abschnitt: Einsichtnahme und Bezug

Art. 13

Einsichtnahme

1 Die in Artikel 12 Absatz 1 des Publikationsgesetzes genannten Sammlungen und
Erlassestexte müssen in den drei Amtssprachen des Bundes von der Bundeskanzlei
zur Einsichtnahme und von der EDMZ zum Bezug bereitgehalten werden.

2 Die Sammlungen können an den von den Kantonen bezeichneten Stellen in den im
betreffenden Kanton geltenden Amtssprachen, die auch Amtssprachen des Bundes
sind, eingesehen werden.

3 Die bezeichneten Stellen sind verpflichtet, die Sammlungen lückenlos nachzuführen.


Art. 14

Elektronische Publikation 1 Die Bundeskanzlei macht nach der Verordnung vom 8. April 19986 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten die Amtliche Sammlung, die Systematische
Sammlung, das Bundesblatt und die Register zu den Gesetzessammlungen auch im
Online-Verfahren oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich.

2 Massgeblich ist immer die gedruckte Fassung.


Art. 15

Gratisabgabe

1 Die Amtliche Sammlung des Bundesrechts und das Bundesblatt erhalten unentgeltlich: a.

die Mitglieder der eidgenössischen Räte, des Bundesrates und der
eidgenössischen Gerichte sowie der Bundeskanzler; b.

die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten; 6

SR 170.512.2

Amtliche Veröffentlichungen 6

170.512.1

c.

die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 12
Absatz 1 des Publikationsgesetzes bezeichnen; d.

die kantonalen Departemente und Direktionen sowie die Gerichte und Bezirksämter; e.

die politischen Gemeinden auf ihr Verlangen.

2 Die Systematische Sammlung erhalten unentgeltlich: a.

die Mitglieder der eidgenössischen Räte auf Verlangen, die Mitglieder des
Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie der Bundeskanzler; b.

die Mitglieder eidgenössischer Rekurskommissionen, soweit sie die
Sammlung für ihre Arbeit benötigen; c.

die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten; d.

die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 12
Absatz 1 des Publikationsgesetzes bezeichnen.

3 Die Bezüger unentgeltlicher Sammlungen erhalten auf Verlangen auch die Texte,
die nach Artikel 4 des Publikationsgesetzes ausserhalb der Amtlichen Sammlung
veröffentlicht werden.

4 Die Bundeskanzlei gewährt in begründeten Fällen weitere Gratisabgaben.


Art. 16

Abonnemente

1 Die Amtliche Sammlung und das Bundesblatt sind im Abonnement erhältlich.

2 Die Systematische Sammlung ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen
getrennt bei der EDMZ erhältlich. Die Abonnenten erhalten ebenfalls die Nachträge.

3 Es können Abonnemente auf elektronischen Publikationen vorgesehen werden.


Art. 17

Gebühren

1 Für die Abonnementsgebühren der gedruckten Ausgabe der Amtlichen und Systematischen Sammlung, des Bundesblattes sowie für den Verkauf von Einzelausgaben
gilt die Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 19947.

2 Für den Bezug von Publikationen im Online-Verfahren oder auf Datenträgern kann
die Bundeskanzlei einen Gebührentarif nach Artikel 5 der Verordnung vom 8. April
19988 über die elektronische Publikation von Rechtsdaten erlassen. Die Ansätze
werden online publiziert.

7

SR 172.041.11 8

SR 170.512.2

Publikationsverordnung 7

170.512.1

2. Kapitel: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV)

Art. 18

Funktion

1 Das Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) ist das Vollzugsorgan der Bundeskanzlei im Bereich der amtlichen Veröffentlichungen.

2 Es bezweckt, die Erstellung von Rechtstexten zu erleichtern und deren fristgerechte Publikation sicherzustellen.


Art. 19

Aufgaben

1 Das KAV gibt die Rechtstexte und weitere amtliche Veröffentlichungen in den drei
Amtssprachen des Bundes heraus.

2 Es koordiniert und unterstützt den ordnungsgemässen Ablauf der Bearbeitung von
Rechtstexten in den verschiedenen Stufen der Gesetzgebung.

3 Es führt dazu Entwicklungs- und Publikationsdatenbanken.


Art. 20

Stellung

1 Das KAV ist der Bundeskanzlei unterstellt.

2 Es erfüllt seine Aufgaben in fachlicher Hinsicht selbständig.

3 Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen für die Erstellung und Bearbeitung der
Rechtstexte sowie für die entsprechenden organisatorischen Vorkehren.


Art. 21

Zusammenarbeit

1 Das KAV arbeitet mit den Verwaltungseinheiten des Bundes zusammen, soweit sie
mit gesetzgeberischen Aufgaben betraut sind. Die Verwaltungseinheiten liefern die
zu publizierenden Beiträge in elektronischer Form.

2 Es definiert seine Aktivitäten in Absprache mit der Koordinationsstelle für die
elektronische Publikation von Rechtsdaten des Bundes und stellt dieser seine Infrastruktur zur Verfügung (Art. 10 der V vom 8. April 19989 über die elektronische
Publikation von Rechtsdaten).

3 Das KAV und die EDMZ arbeiten bei der Festlegung der Preise für die Publikationen zusammen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22

Vollzug

Die Bundeskanzlei erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen
Bestimmungen. Sie regelt darin insbesondere Organisation und Zuständigkeiten des
KAV.

9

SR 170.512.2

Amtliche Veröffentlichungen 8

170.512.1


Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts Die Publikationsverordnung vom 15. April 198710 wird aufgehoben.


Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

10

[AS 1987 608, 1990 1446, 1995 5621 Ziff. III, 1997 2779 Ziff. II 2; SR 172.041.11
Anhang 1 Ziff. 1]