1
Bundesgesetz
über die Anlagefonds
(Anlagefondsgesetz, AFG) vom 18. März 1994 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 31sexiesAbsatz 1, 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19923, beschliesst:
1. Kapitel: Zweck, Begriffe und Geltungsbereich
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Anlegers4.
Art. 2
Begriffe
1
Der Anlagefonds ist ein Vermögen, das aufgrund öffentlicher Werbung von den Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung in der Regel nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger verwaltet wird.
2
Als öffentlich gilt ohne Rücksicht auf die Form jede Werbung, die sich nicht bloss an einen eng umschriebenen Kreis von Personen richtet. Die bestehende Kundschaft
eines Unternehmens gilt nicht zum vornherein als eng umschriebener Personenkreis.
Art. 3
Geltungsbereich
1
Diesem Gesetz sind Vermögen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrags verwaltet werden.
2
Vermögen, die in anderer Form, insbesondere in gesellschaftsrechtlicher, verwaltet werden, unterstehen diesem Gesetz nicht.
AS 1994 2523 1
[BS 1 3; AS 1981 1244]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 97
98, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in
Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272).
3
BBl 1993 I 217 4
Alle Personenbezeichnungen des vorliegenden Gesetzes beziehen sich auf Personen
beider Geschlechter.
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3
Ausländische Anlagefonds, deren Anteile in der Schweiz vertrieben werden, sind unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung den einschlägigen Bestimmungen
dieses Gesetzes unterstellt.
4
Der Bundesrat kann den Anlagefonds ähnliche Sondervermögen ganz oder teilweise dem Gesetz unterstellen oder diesem Gesetz unterstellte Vermögen von der
Unterstellung ganz oder teilweise befreien, soweit der Schutzzweck des Gesetzes
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 4
Bankinterne Sondervermögen 1
Banken dürfen zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kunden Sondervermögen schaffen.
2
Sie dürfen für diese Sondervermögen nicht öffentlich werben.
3
Sie beteiligen Kunden ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags an einem bankinternen Sondervermögen. Sie dürfen keine Anteilscheine ausgeben.
4
Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, fallen im Konkurs der Bank nicht in die Konkursmasse, sondern werden zugunsten der Anleger abgesondert.
5
Der Bundesrat kann einzelne Vorschriften dieses Gesetzes auf bankinterne Sondervermögen anwendbar erklären, insbesondere hinsichtlich Vertragsänderungen,
Kündigungsrecht, Revision, Rechnungslegung sowie Informations- und Publikationsvorschriften.
Art. 5
Schutz der Bezeichnung Für Vermögen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, sowie für bankinterne Sondervermögen dürfen Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds» oder ähnliche Ausdrücke, die zu Täuschung oder Verwechslung Anlass geben können, nicht
verwendet werden.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Kollektivanlagevertrag
Art. 6
Begriff
1
Durch den Kollektivanlagevertrag verpflichtet sich die Fondsleitung, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile an einem Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen des Fondsreglementes und des Gesetzes selbständig zu verwalten.
2
Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsreglement übertragenen Aufgaben am Vertrag teil.
Anlagefondsgesetz
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Art. 7
Fondsreglement
1
Die Fondsleitung stellt gemeinsam mit der Depotbank das Fondsreglement auf und unterbreitet es der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.
2
Das Fondsreglement umschreibt die Rechte und Pflichten von Fondsleitung, Depotbank und Anleger.
3
Es enthält insbesondere die Bestimmungen über: a.
den Namen des Anlagefonds sowie Firma und Sitz der Fondsleitung und der
Depotbank;
b.
die Richtlinien der Anlagepolitik; ist sie mit besonderen Risiken verbunden,
so müssen diese ausdrücklich erwähnt und für den Anleger erkennbar sein; c.
die Berechnung der Preise für Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen; d.
die Verwendung des Reinertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; e.
die Art und die Berechnung aller Vergütungen an die Fondsleitung und an
die Depotbank, einschliesslich der Emissions- und Rücknahmekommissionen sowie die Courtagen oder die besonderen Spesenvergütungen, die in
Rechnung gestellt werden dürfen; f.
das Rechnungsjahr;
g.
die Stellen, bei denen der Prospekt, das Fondsreglement und der Rechenschaftsbericht aufliegen und bezogen werden können; h.
die Publikationsorgane (Schweizerisches Handelsamtsblatt sowie mindestens eine Tages- oder Wochenzeitung) und die Form der Veröffentlichungen, die den Anlagefonds betreffen; i.
die Laufzeit des Anlagefonds und die Kündigungsfrist für die Fondsleitung
und die Depotbank;
k.
die Unterteilung des Fonds in Segmente; l.
die Rechnungseinheit des Anlagefonds; m.
die Kündigungsfrist für Immobilien- und Hypothekarfonds; n.
die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubes.
4
Der Name des Anlagefonds darf nicht zu Täuschungen oder Verwechslungen Anlass geben.
Art. 8
Änderung des Fondsreglementes 1
Auf gemeinsames Gesuch von Fondsleitung und Depotbank hin prüft die Aufsichtsbehörde eine Änderung des Fondsreglementes.
2
Die Fondsleitung muss eine vorgesehene Reglementsänderung im voraus je zweimal in den Publikationsorganen des Anlagefonds sowie nachträglich einmal im Jahres- oder Halbjahresbericht bekanntgeben. Dabei sind die Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten Publika-
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tion Einwendungen zu erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar zu verlangen.
3
Erheben Anleger Einwendungen, so überweist die Aufsichtsbehörde die Akten an den zuständigen Richter. Andernfalls entscheidet sie endgültig.
4
Die Aufsichtsbehörde oder der Richter veröffentlichen ihren Entscheid in den Publikationsorganen des Fonds.
2. Abschnitt: Fondsleitung
Art. 9
Organisation
1
Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein. Zweck der Gesellschaft darf ausschliesslich die Ausübung des
Fondsgeschäfts sein.
2
Sie muss ein Mindestkapital aufweisen. Der Bundesrat bestimmt den Betrag.
3
Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.
4
Die Fondsleitung muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben.
5
Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung müssen einen guten Ruf geniessen sowie nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung ihrer Aufgaben fähig sein.
6
Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.
Art. 10
Bewilligungs- und Meldepflicht 1
Die Fondsleitung bedarf zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen betreffend Organisation, eigene Mittel und berufliche Qualifikation erfüllt sind.
2
Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde die natürlichen und juristischen Personen, die an ihr direkt oder indirekt mit einem Mindestanteil an Kapital und
Stimmen beteiligt sind oder die ihre Geschäftstätigkeit unmittelbar oder mittelbar
massgebend beeinflussen können.
Art. 11
Aufgaben
1
Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen; sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen, setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest und macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.
2
Sie kann die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Für Handlungen der Beauftragten
haftet sie wie für eigenes Handeln.
Anlagefondsgesetz
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Art. 12
Treuepflicht
1
Die Fondsleitung und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
2
Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Anlagefonds darf die Fondsleitung weder für sich noch für Dritte Retrozessionen oder andere Vermögensvorteile irgendwelcher Art entgegennehmen, ausgenommen die im Fondsreglement vorgesehenen Vergütungen.
3
Die Fondsleitung und die für sie handelnden sowie die ihr nahestehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen vom Fonds Anlagen auf eigene Rechnung
nur zum Marktpreis übernehmen und ihm Anlagen aus eigenen Beständen nur zum
Marktpreis abtreten. Die Übernahme oder Abtretung von Immobilienwerten ist untersagt.
Art. 13
Eigene Mittel
1
Zwischen den eigenen Mitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten Anlagefonds muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
2
Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen eigenen Mittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionären oder diesen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen ausleihen.
Art. 14
Rechte
1
Die Fondsleitung hat Anspruch auf die im Fondsreglement vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des
Kollektivanlagevertrags eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie
zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2
Diese Ansprüche werden aus Mitteln des Anlagefonds erfüllt; die persönliche Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 15
Wechsel der Fondsleitung 1
Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können von einer anderen Fondsleitung übernommen werden.
2
Der Übernahmevertrag zwischen der bisherigen und der neuen Fondsleitung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Zustimmung der Depotbank
und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3
Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anleger liegt.
4
Die bisherige Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel vor der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde je zweimal in den Publikationsorganen des Anlagefonds
sowie einmal im Jahres- oder Halbjahresbericht bekannt. Dabei sind die Anleger
darauf hinzuweisen, dass sie bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letz
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ten Publikation Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar
verlangen können.
5
Erheben Anleger Einwendungen, so überweist die Aufsichtsbehörde die Akten an den zuständigen Richter. Andernfalls entscheidet sie endgültig.
6
Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Richter veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen des Fonds.
Art. 16
Absonderung des Fondsvermögens 1
Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, fallen im Konkurs der Fondsleitung nicht in die Konkursmasse, sondern werden zugunsten der Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung (Art. 14).
2
Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Kollektivanlagevertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.
3. Abschnitt: Depotbank
Art. 17
Organisation
1
Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes5 sein.
2
Sie muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben.
Art. 18
Bewilligungspflicht
Die Depotbank bedarf zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der
Aufsichtsbehörde. Diese wird erteilt, wenn die organisatorischen Anforderungen
(Art. 17) erfüllt sind.
Art. 19
Aufgaben
1
Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie kann das Fondsvermögen bei Dritten im In- oder Ausland aufbewahren. Die Haftung der Depotbank wird dadurch
nicht aufgehoben.
2
Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und das Fondsreglement beachtet, namentlich hinsichtlich:
a.
der Anlageentscheide; b.
der Berechnung des Wertes der Anteile; c.
der Verwendung des Erfolges6.
3
Die Depotbank besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds.
5
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6
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes [GVG] - SR 171.11).
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Im Fondsreglement können der Depotbank weitere Pflichten auferlegt werden.
Art. 20
Treuepflicht
1
Die Depotbank und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
2
Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Anlagefonds darf die Depotbank weder für sich noch für Dritte Vermögensvorteile irgendwelcher Art entgegennehmen, ausgenommen die im Fondsreglement vorgesehenen Vergütungen.
3
Die Depotbank und die für sie handelnden sowie die ihr nahestehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen vom Fonds Anlagen auf eigene Rechnung nur zum
Marktpreis übernehmen und ihm Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten. Die Übernahme oder Abtretung von Immobilienwerten ist untersagt.
Art. 21
Wechsel der Depotbank 1
Die Rechte und Pflichten einer Depotbank können von einer anderen Depotbank übernommen werden.
2
Der Übernahmevertrag zwischen der bisherigen und der neuen Depotbank bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Zustimmung der Fondsleitung
und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3
Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Wechsel der Depotbank, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anleger liegt.
4
Die Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel der Depotbank vor der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde je zweimal in den Publikationsorganen des Anlagefonds sowie einmal im Jahres- oder Halbjahresbericht bekannt. Dabei sind die
Anleger darauf hinzuweisen, dass sie bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit
der letzten Publikation Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in
bar verlangen können.
5
Erheben Anleger Einwendungen, so überweist die Aufsichtsbehörde die Akten an den zuständigen Richter. Andernfalls entscheidet sie allein.
6
Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Richter veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen des Fonds.
4. Abschnitt: Vertriebsträger
Art. 22
Bewilligungspflicht
1
Wer gewerbsmässig Anteile eines Anlagefonds anbietet oder vertreibt, ohne der Fondsleitung oder der Depotbank anzugehören, bedarf dazu einer Bewilligung der
Aufsichtsbehörde.
2
Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
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3
Er kann die Bewilligung insbesondere von ausreichenden finanziellen und beruflichen Garantien der Vertriebsträger abhängig machen.
4
Er kann Vertriebsträger, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.
5. Abschnitt: Anleger
Art. 23
Erwerb von Anteilen
1
Der Anleger erwirbt durch seine Einzahlung Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds.
2
Bei Anlagefonds mit verschiedenen Segmenten ist der Anleger nur am Vermögen und am Ertrag jenes Segmentes berechtigt, an dem er beteiligt ist.
3
Der Ausgabepreis der Anteile wird wie folgt festgesetzt: Verkehrswert des Fondsvermögens im Zeitpunkt der Ausgabe geteilt durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile.
4
Der Anleger kann die Aushändigung eines Anteilscheins verlangen.
Art. 24
Recht auf Kündigung
1
Der Anleger kann den Kollektivanlagevertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung seines Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, hat er diese zurückzugeben.
2
Der Bundesrat kann bei Fonds mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Kündigung vorsehen.
3
Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile
vorsehen kann.
4
Die Aufsichtsbehörde kann in ausserordentlichen Verhältnissen im Interesse der Gesamtheit der Anleger einer Fondsleitung einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile gewähren.
5
Der Rücknahmepreis ist nach den gleichen Grundsätzen wie der Ausgabepreis auf den Tag der Auszahlung zu berechnen.
Art. 25
Kündigungsrecht bei Hypothekarfonds 1
Abweichend von Artikel 24 kann das Recht auf Kündigung von Anteilen7 eines Hypothekenanlagefonds durch das Fondsreglement ausgeschlossen werden. In der
Werbung, im Fondsreglement und im Prospekt ist darauf hinzuweisen.
7
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
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2
Anteile an Hypothekarfonds müssen an einer Börse kotiert sein; andernfalls müssen Fondsleitung oder Depotbank regelmässig die Kurse bekanntgeben, zu denen sie
sich verpflichten, Anteile zu erwerben oder zu veräussern.
Art. 26
Recht auf Auskunft
1
Die Fondsleitung muss dem Anleger jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile erteilen. Macht der Anleger ein berechtigtes Interesse an näheren Angaben über
einzelne Geschäftsvorfälle vergangener Jahre geltend, so hat ihm die Fondsleitung
auch darüber jederzeit Auskunft zu erteilen.
2
Der Richter kann verfügen, dass die Revisionsstelle oder ein anderer Sachverständiger den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und dem Anleger darüber
Bericht erstattet.
Art. 27
Recht auf Erfüllung des Vertrags 1
Erfüllen die Fondsleitung oder die Depotbank ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht gehörig, so kann der Anleger auf Erfüllung klagen, auch wenn das Urteil
Auswirkungen auf alle Anleger haben kann.
2
Haben die Fondsleitung, die Depotbank sowie die für sie handelnden oder ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten oder diesem
auf andere Weise Schaden zugefügt, so geht die Klage auf Leistung an den Anlagefonds.
Art. 28
Vertreter der Anlegergemeinschaft 1
Der Richter kann einen Vertreter der Anleger ernennen, wenn Schadenersatzansprüche auf Leistung an den Anlagefonds glaubhaft gemacht werden.
2
Er veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen des Anlagefonds.
3
Der Vertreter hat dieselben Rechte wie die Anleger.
4
Klagt der Vertreter auf Leistung an den Anlagefonds, so können die einzelnen Anleger dieses Klagerecht nicht mehr ausüben.
5
Die Kosten des Vertreters gehen zulasten des Anlagefonds, sofern sie nicht durch ein Urteil anders verteilt werden.
6. Abschnitt: Auflösung des Anlagefonds
Art. 29
Auflösungsgründe
1
Der Anlagefonds wird aufgelöst: a.
wenn er auf unbestimmte Zeit besteht: durch Kündigung der Fondsleitung
oder der Depotbank. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat;
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b.
wenn er auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt ist; durch Zeitablauf oder
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, auf Antrag der Fondsleitung oder der
Depotbank durch Verfügung der Aufsichtsbehörde über die vorzeitige Auflösung; c.
durch Verfügung der Aufsichtsbehörde, wenn der Fondsleitung oder der Depotbank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entzogen worden ist und
nicht eine neue Fondsleitung oder Depotbank eingesetzt wird.
2
Die Fondsleitung gibt die Auflösung in den Publikationsorganen bekannt.
Art. 30
Ausschluss der Rücknahme und der Ausgabe von Fondsanteilen Fondsanteile dürfen weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden, nachdem: a.
die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt haben; b.
die Auflösung des Fonds verfügt worden ist; c.
der Fondsleitung oder der Depotbank die Bewilligung zur Geschäftsführung
entzogen worden ist.
3. Kapitel: Anlagevorschriften 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmung
Art. 31
Die Fondsleitung darf Anlagen, die sie für den Anlagefonds erwirbt, weder direkt
noch indirekt mit Fondsanteilen bezahlen.
2. Abschnitt: Effektenfonds
Art. 32
Zugelassene Anlagen
1
Die Fondsleitung von Effektenfonds darf nur in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) investieren, die an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden.
2
Der Bundesrat kann für Effektenfonds weitere Anlagen zulassen, namentlich solche, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft für Effektenfonds zugelassen sind.
3
Die Fondsleitung darf in begrenztem Umfang auch andere Wertpapiere und Wertrechte sowie angemessene flüssige Mittel halten.
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Art. 33
Verteilung der Anlagen 1
Die Fondsleitung von Effektenfonds muss bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie darf in der Regel nur einen bestimmten Höchstanteil
des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen.
2
Die mit den Wertpapieren oder Wertrechten erworbenen Stimmrechte bei einem Schuldner oder Unternehmen dürfen einen bestimmten Höchstanteil nicht überschreiten.
Art. 34
Anlagetechniken und -instrumente 1
Anlagen in Anteilen eines andern Anlagefonds sind bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zulässig, unabhängig davon, ob diese Fonds von derselben oder von
einer fremden Fondsleitung verwaltet werden.
2
Die Fondsleitung darf: a.
Anlagen aus dem Fondsvermögen nur unter bestimmten Bedingungen ausleihen; b.
für Rechnung des Fonds keine Leerverkäufe tätigen; c.
Kredite nur vorübergehend und bis zu einer bestimmten Höchstgrenze aufnehmen; d.
das Fondsvermögen nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und bis zu
einer bestimmten Höchstgrenze mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen; e.
Anlagetechniken und spezielle Anlageinstrumente nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung einsetzen.
3. Abschnitt: Übrige Fonds
Art. 35
1
Anlagefonds, die weder Effektenfonds (2.
Abschnitt) noch Immobilienfonds (4. Abschnitt) sind, gelten als übrige Fonds im Sinne dieses Abschnitts.
2
Die Fondsleitungen übriger Fonds dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist.
3
Zulässig sind insbesondere Anlagen in Edelmetallen, Massenwaren (Commodities), Optionen, Terminkontrakten, in Anteilen anderer Anlagefonds sowie in anderen Rechten.
4
Die Fondsleitungen übriger Fonds müssen den beabsichtigten Anlagen entsprechend qualifiziert sein.
5
Der Bundesrat bezeichnet die zulässigen Anlagearten und legt die sich aus ihren Besonderheiten ergebenden Bedingungen fest.
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Enthalten Anlagen der übrigen Fonds ein besonderes Risiko, das nicht mit dem Risiko von Effektenfonds vergleichbar ist, so ist darauf in Verbindung mit dem
Fondsnamen sowie im Prospekt und in der Werbung hinzuweisen. Die Anteile solcher Fonds dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags verkauft werden, in
welchem auf das besondere Risiko hingewiesen wird.
4. Abschnitt: Immobilienfonds
Art. 36
Zulässige Anlagen
1
Die Fondsleitung eines Immobilienfonds legt die Mittel unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung in Immobilienwerten an. Der Bundesrat kann Anlagen
im Ausland zulassen, wenn deren Wert hinreichend beurteilt werden kann.
2
Als Immobilienwerte gelten: a.
Grundstücke einschliesslich Zugehör; sie werden im Grundbuch auf den Namen der Fondsleitung eingetragen, unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum
Immobilienfonds;
b.
Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, deren
Zweck einzig Erwerb und Verkauf, Vermietung und Verpachtung eigener
Grundstücke ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und der Stimmen im Anlagefonds vereinigt sind.
3
Miteigentum an Grundstücken ist als Immobilienwert zulässig, sofern die Fondsleitung einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
4
Die Fondsleitung muss zur Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil ihres Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in
kurzfristig verfügbaren Mitteln halten.
Art. 37
Verteilung der Anlagen Die Fondsleitung eines Immobilienfonds muss ihre Anlagen insbesondere nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage verteilen.
Art. 38
Besondere Pflichten der Fondsleitung 1
Die Fondsleitung haftet dem Anleger dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Anlagefonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglementes einhalten, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
2
Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf
welche die Fondsleitung nach dem Fondsreglement Anspruch hat.
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Art. 39
Beizug von Schätzungsexperten 1
Die Fondsleitung ernennt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ständige und unabhängige Schätzungsexperten.
2
Die Fondsleitung muss den Wert jedes Grundstücks, das sie erwerben oder veräussern will, durch mindestens einen ständigen Experten schätzen lassen. Sie muss die
Veräusserung unter oder den Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Revisionsstelle begründen.
3
Sie lässt bei Bauvorhaben prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.
4
Auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres lässt die Fondsleitung den Verkehrswert aller Grundstücke, die zum Anlagefonds gehören, durch die Experten überprüfen.
Übernimmt sie den Schätzungswert nicht unverändert in ihre Rechnung, so hat sie
dies gegenüber der Revisionsstelle zu begründen.
5
Der Schätzungsexperte hat seine Schätzungsmethode gegenüber der Revisionsstelle zu begründen.
6
Der Bundesrat umschreibt die Anforderungen an die Schätzungsexperten und an die Verkehrswertschätzungen.
Art. 40
Sonderbefugnisse der Fondsleitung 1
Die Fondsleitung darf zur Beschaffung von Kapitalanlagen für Rechnung des Anlagefonds Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
2
In diesem Fall darf sie für die Zeit der Vorbereitung und des Baues der Ertragsrechnung des Anlagefonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum
marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Anlagekosten den geschätzten
Verkehrswert nicht übersteigen.
3
Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden; die Belastung darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke die Hälfte des Verkehrswertes nicht übersteigen.
Art. 41
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1
Die Fondsleitung muss neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegern anbieten.
2
Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten kündigen. Im übrigen bleibt
Artikel 24 Absatz 4 vorbehalten.
Art. 42
Handel
Die Depotbank sorgt für einen regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel von Immobilienfondsanteilen.
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5. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 43
1
Der Bundesrat konkretisiert und ergänzt die Anlagevorschriften für die einzelnen Fondsarten. Er berücksichtigt dabei die Grundsätze der Risikoverteilung sowie der
Sicherheit und der Liquidität der Anlagen.
2
Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
3
Bei den Anlagevorschriften für die Effektenfonds sind die massgebenden Anforderungen des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft zu beachten.
4. Kapitel: Ausländische Anlagefonds
Art. 44
Begriff
1
Als ausländische Anlagefonds gelten: a.
Vermögen, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrags oder eines andern
Vertrags mit ähnlicher Wirkung geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden; b.
Gesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die
kollektive Kapitalanlage ist und bei denen der Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahestehenden Gesellschaft das Recht auf
Auszahlung seines Anteils hat.
2
Unterstehen andere ausländische Vermögen oder ausländische Gesellschaften in ihrem Herkunftsland einer Aufsicht über Anlagefonds, so sind sie hinsichtlich des
Vertriebes ihrer Anteile in der Schweiz diesem Gesetz unterstellt.
Art. 45
Bewilligung
1
Wer gewerbsmässig Anteile ausländischer Anlagefonds in der Schweiz oder von der Schweiz aus anbietet oder vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
2
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Anlagefonds im Sitzstaat der Fondsleitung oder der Gesellschaft einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht untersteht und die Organisation sowie die Anlagepolitik hinsichtlich des Anlegerschutzes mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind.
3
Die Bewilligung wird einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erteilt (Vertreter). Der Bundesrat kann die Bewilligung von ausreichenden
finanziellen und beruflichen Garantien abhängig machen.
4
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Anlagefonds einen Namen trägt, der nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt, und wenn mit Bezug auf die in
der Schweiz vertriebenen Anteile Zahlstelle, Erfüllungsort und Gerichtsstand am
Sitz des Vertreters begründet worden sind.
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Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Anlagefonds aus den Vertragsstaaten keiner Bewilligung bedürfen, sondern den beabsichtigten Vertrieb in der Schweiz der Aufsichtsbehörde lediglich anzeigen müssen.
6
Ausländische Anlagefonds, die im Herkunftsland keiner der schweizerischen ähnlichen Aufsicht unterstehen und vor dem 31. Dezember 1991 eine Bewilligung zur
Geschäftstätigkeit erhalten haben, brauchen keine Bewilligung nach diesem Artikel.
Art. 46
Pflichten des Vertreters 1
Der Vertreter des ausländischen Anlagefonds vertritt diesen in der Schweiz gegenüber Anlegern und Aufsichtsbehörde. Die Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt
werden.
2
Erfüllungsort und Gerichtsstand bestehen auch nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung des ausländischen Anlagefonds am Sitz des Vertreters
weiter.
3
Für Veröffentlichungen und Werbung in der Schweiz ist der Vertreter verantwortlich. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen.
5. Kapitel: Rechenschaftsablage und Publikationspflichten
Art. 47
Buchführungspflicht
1
Die Fondsleitung muss für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds gesondert Buch führen.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Buchführungspflicht. Er kann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde übertragen.
Art. 48
Jahresbericht
1
Die Fondsleitung veröffentlicht für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht; der
Jahresbericht enthält namentlich nachstehende Angaben samt Erläuterungen: a.
die Jahresrechnung, bestehend aus einer Vermögensrechnung zu Verkehrswerten und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung
des Erfolges;
b.
die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen
Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile; c.
das Inventar des Fondsvermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Inventarwert) eines Anteils am Fonds auf den letzten Tag
des Rechnungsjahres;
d.
eine Aufstellung der Käufe und Verkäufe, welche die Fondsleitung im Berichtsjahr für Rechnung des Anlagefonds abgeschlossen hat;
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e.
Hinterlegungsstellen; f.
die Namen von Personen, an die Anlageentscheide delegiert sind; g.
Auskünfte über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, mit denen sich die Fondsleitung im Berichtsjahr befasste,
insbesondere über die Änderung des Fondsreglementes oder über wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und Fondsreglement; h.
einen Kurzbericht der Revisionsstelle zu den vorstehenden Angaben, bei Immobilienfonds ebenfalls zu den Angaben nach Artikel 49.
2
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögens- und Erfolgsrechnung sowie Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d.
3
Die Fondsleitung reicht die Jahres- und Halbjahresberichte spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde ein. Sie hält sie während zehn Jahren
Interessenten kostenlos zur Einsicht zur Verfügung.
Art. 49
Jahresbericht der Immobilienfonds 1
Die Jahresrechnung eines Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung8 von Vermögen und Erfolg9 des Anlagefonds und der Immobiliengesellschaften, die zu ihm gehören.
2
Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen.
3
Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten, die Versicherungswerte und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen.
4
Der Jahresbericht eines Immobilienfonds enthält die Identität der Schätzungsexperten, Angaben über die Schätzungsmethoden und die angewandten Kapitalisierungssätze.
5
In der Aufstellung der Käufe und Verkäufe sind die Immobilienwerte einzeln aufzuführen.
Art. 50
Prospekt
1
Die Fondsleitung veröffentlicht für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds einen Prospekt. Dieser enthält den Inhalt des Fondsreglementes sowie zusätzliche Angaben, die der Bundesrat nach Massgabe des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft
festlegt.
2
Die Fondsleitung muss den Prospekt einem künftigen Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung stellen. Sie verweist in jeder Werbung für einen
Anlagefonds auf den Prospekt und gibt an, wo er erhältlich ist.
8
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
9
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
Anlagefondsgesetz
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3
Sie reicht den Prospekt und jede Änderung unaufgefordert der Aufsichtsbehörde ein.
Art. 51
Ausgabe- und Rücknahmepreise Die Fondsleitung veröffentlicht die Ausgabe- und Rücknahmepreise zusammen und
in regelmässigen Abständen.
6. Kapitel: Revision und Aufsicht 1. Abschnitt: Revision
Art. 52
Revisionsstelle
1
Eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte, unabhängige Revisionsstelle prüft jährlich alle Anlagefonds, die von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden, sowie
deren eigene Geschäftstätigkeit. Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen der
Anerkennung.
2
Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde die Ernennung und den Wechsel ihrer Revisionsstelle. Wenn die Interessen der Anleger gefährdet erscheinen, kann
die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Revisionsstelle ernannt oder die
bisherige beibehalten wird.
3
Die Entschädigung für die ordentliche Revision darf dem Anlagefonds belastet werden.
Art. 53
Pflichten der Revisionsstelle 1
Die Revisionsstelle prüft, ob Fondsleitung und Depotbank die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Fondsreglementes einhalten; sie prüft namentlich:
a.
die Jahresrechnungen der Anlagefonds und der zum Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften; b.
weitere zur Publikation bestimmte Aufstellungen wie zum Beispiel den Prospekt; c.
die Jahresrechnung der Fondsleitung.
2
Die Revisionsstelle verfasst über ihre Prüfungen einen eingehenden Bericht; sie stellt ihn der Fondsleitung, der Depotbank und der Aufsichtsbehörde zu.
3
Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz oder das Fondsreglement oder Missstände fest, so benachrichtigt sie sogleich die Aufsichtsbehörde.
4
Die Aufsichtsbehörde regelt die Durchführung der Revision und die Erstellung des Revisionsberichts.
Kredit
18
951.31
Art. 54
Revisionsgeheimnis
1
Der Revisionsstelle ist untersagt, Informationen, die ihr bei ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder die sie dabei wahrgenommen hat, den Anlegern oder Dritten weiterzugeben.
2
Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber Behörden.
Art. 55
Auskunftspflichten von Fondsleitung und Depotbank 1
Die Fondsleitung und die Depotbank sowie die Immobiliengesellschaften, die zum Anlagefonds gehören, gewähren der Revisionsstelle vollständige Einsicht in die Bücher, Belege sowie in die Berichte der Schätzungsexperten und erteilen ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
2
Die bankengesetzliche Revisionsstelle der Depotbank und die Revisionsstelle der Fondsleitung arbeiten zusammen.
2. Abschnitt: Aufsicht
Art. 56
Aufsichtsbehörde
1
Aufsichtsbehörde über die Anlagefonds ist die Eidgenössische Bankenkommission.
2
Sie überwacht die Einhaltung des Gesetzes und der Fondsreglemente.
3
Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Fondsorgane nicht.
4
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht ihre Praxis in der Auslegung des Gesetzes in Rundschreiben.
Art. 57
Entzug der Bewilligung 1
Die Aufsichtsbehörde entzieht die erteilten Bewilligungen, wenn die Bewilligungsinhaber die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten grob verletzen.
2
Die Bewilligungen erlöschen, wenn die Bewilligungsinhaber in Konkurs fallen.
3
Mit dem Wegfall der Bewilligung verliert die Fondsleitung das Verfügungsrecht über die Sachen und Rechte ihrer Anlagefonds.
Art. 58
Andere Massnahmen
1
Stellt die Aufsichtsbehörde Verletzungen des Gesetzes, des Fondsreglementes oder Missstände fest, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes
notwendigen Verfügungen.
2
Sie kann der Fondsleitung eines unbewilligten Anlagefonds vorschreiben, den Fonds in eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Form umzuwandeln,
oder sie kann dessen Auflösung verfügen.
Anlagefondsgesetz
19
951.31
3
Wenn die Rechte der Anleger gefährdet erscheinen, kann sie die Fondsleitung, die Depotbank oder bei ausländischen Anlagefonds auch den Vertreter zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
4
In begründeten Fällen kann sie die Grundstückwerte von Immobilienfonds durch weitere Experten (Art. 39) schätzen lassen. Sie kann die ständigen Schätzungsexperten abberufen.
5
Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung, so erstattet sie Anzeige beim Eidgenössischen Finanzdepartement. Erhält sie Kenntnis von anderen strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 59
Einsetzung eines Beobachters 1
Die Aufsichtsbehörde kann einen Beobachter über eine Fondsleitung einsetzen, wenn die Rechte der Anleger ernstlich gefährdet erscheinen.
2
Der Beobachter überwacht die Geschäftstätigkeit der Fondsleitung, insbesondere die Durchführung der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Massnahmen. Er erstattet der Aufsichtsbehörde laufend Bericht.
3
Er hat gegenüber der überwachten Gesellschaft vollumfängliche Einsichts- und Auskunftsrechte. Er übt selber keine Geschäftstätigkeit aus.
4
Die überwachte Gesellschaft trägt die Kosten des Beobachters. Sie darf diese nicht auf den Anlagefonds abwälzen.
Art. 60
Ernennung eines Sachwalters 1
Die Aufsichtsbehörde ernennt für die geschäftsunfähige Fondsleitung oder Depotbank einen Sachwalter. Sie veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen
des Anlagefonds.
2
Der Sachwalter stellt innerhalb eines Jahres der Aufsichtsbehörde Antrag auf Bezeichnung einer neuen Fondsleitung oder einer neuen Depotbank oder auf Auflösung des Anlagefonds.
3
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Vergütung an den Sachwalter und bestimmt, ob und in welchem Umfang die geschäftsunfähige Fondsleitung oder Depotbank dem Anlagefonds diese Vergütung zurückerstatten muss.
Art. 61
Auskunftsrecht
1
Die Aufsichtsbehörde kann von den dem Gesetz unterstellten Personen und Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgabe benötigt. Sie kann ausserordentliche Revisionen anordnen.
2
Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die Aufsichtsbehörde von den betreffenden
Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte
Personen handelte.
Kredit
20
951.31
3
Die Gerichte teilen ihre Urteile in Zivilstreitigkeiten zwischen einer dem Gesetz unterstellten Person oder Gesellschaft und einem Anleger der Aufsichtsbehörde in
vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mit.
Art. 62
Beschwerdeverfahren
1
Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist das Verwaltungsverfahrensgesetz10 massgebend.
2
Gegen die Verfügungen der Aufsichtsbehörde ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Art. 63
Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden 1
Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Aufsichtsbehörden über Anlagefonds um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.
2
Sie darf ausländischen Aufsichtsbehörden über Anlagefonds nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden:
a.
solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Anlagefonds verwenden; b.
an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c.
diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen
Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem
Staatsvertrag gemäss Absatz 4 an zuständige Behörden und an Organe, die
mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind,
weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen.
3
Soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen einzelne Anleger betreffen, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren11 anwendbar.
4
Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.
10
SR 172.021
11
SR 172.021
Anlagefondsgesetz
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7. Kapitel:
Verhältnis der Fondsleitungen zur Schweizerischen Nationalbank
Art. 64
1
Der Bundesrat kann die Fondsleitungen verpflichten, der Schweizerischen Nationalbank periodische Meldungen über die Entwicklung der von ihnen verwalteten
Anlagefonds zu erstatten.
2
Er kann die Vertreter ausländischer Anlagefonds verpflichten, der Schweizerischen Nationalbank Angaben über den Vertrieb ihrer Anlagefonds zu erstatten.
8. Kapitel: Verantwortlichkeit
Art. 65
Grundsatz
1
Wer als Fondsleitung, Depotbank, Vertriebsträger, Vertreter eines ausländischen Anlagefonds, Revisor, Schätzungsexperte, Vertreter der Anlegergemeinschaft, Liquidator, Beobachter oder Sachwalter eines Anlagefonds seine Pflichten verletzt,
haftet den Anlegern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist,
dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt.
2
Er haftet auch für seine Hilfspersonen sowie für die von ihm beauftragten Personen.
3
Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 66
Solidarität und Rückgriff 1
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den andern solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2
Der Richter bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff unter den Beteiligten.
Art. 67
Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach
Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils.
Kredit
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951.31
9. Kapitel: ...
Art. 68
12
Art. 69
Vergehen
1
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.
ohne Bewilligung als Fondsleitung, Depotbank, Vertriebsträger oder Vertreter eines ausländischen Anlagefonds handelt oder ohne Genehmigung eines Fondsreglementes einen Anlagefonds bildet; b.
in der Werbung für einen Anlagefonds unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht; c.
im Jahresbericht, im Halbjahresbericht, im Prospekt oder bei andern Informationen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; d.
der Revisionsstelle, dem Beobachter oder der Aufsichtsbehörde falsche Auskünfte oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt; e.
als Fondsleitung andere Geschäfte als das Fondsgeschäft betreibt; f.
als anerkannte Revisionsstelle die ihr auferlegten Pflichten grob verletzt, namentlich im Revisionsbericht falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen
verschweigt, eine vorgeschriebene Meldung an die Aufsichtsbehörde unterlässt oder Revisionsgeheimnisse offenbart; g.
als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 70
Übertretungen
1
Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.
die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; b.
im Jahresbericht, im Halbjahresbericht oder im Prospekt nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt, sie nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht; c.
einer von der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn ergangenen Verfügung nicht Folge leistet; d.
die vorgeschriebenen Meldungen an die Schweizerische Nationalbank nicht
erstattet oder darin falsche Angaben macht.
12
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 27 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR
272).
Anlagefondsgesetz
23
951.31
2
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Art. 71
Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht 1
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz13 ist anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.
2
Die Verfolgung der Übertretungen verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung um höchstens die Hälfte hinausgeschoben werden.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 72
Vorschriften über Hypothekarfonds Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausgestaltung der Hypothekarfonds erlassen.
Art. 73
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.
das Bundesgesetz vom 1. Juli 196614 über die Anlagefonds; b.
die Verordnung vom 13. Januar 197115 über die ausländischen Anlagefonds.
Art. 74
Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs16 wird wie folgt geändert: Art. 219
Abs. 4 Dritte Klasse Bst. f ...17
Art. 75
Übergangsbestimmungen 1
Dieses Gesetz gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagefonds.
2
Die Verfahrensvorschriften gelten ab Inkrafttreten auch für vorher eingeleitete Verfahren. Vor Inkrafttreten des Gesetzes beim Zivilrichter anhängig gemachte Gesuche um Reglementsänderungen werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt.
3
Innert dreier Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen: a.
die Fondsleitungen allfällige Inhaberaktien ihres Aktienkapitals in Namenaktien umwandeln (Art. 9 Abs. 3); 13
SR 313.0
14
[AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III 3; AS 1974 1857 Anhang Ziff. 21].
15
[AS 1971 141] 16
SR 281.1
17
Text eingefügt im genannten BG.
Kredit
24
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b.
die Fondsleitungen der Aufsichtsbehörde ihre geschäftsführenden Personen
melden (Art. 9 Abs. 5); c.
die Fondsleitungen die meldepflichtigen Aktionäre und die übrigen ihre Geschäftstätigkeit beeinflussenden Personen der Aufsichtsbehörde melden
(Art. 10 Abs. 2);
d.
die Vertriebsträger bei der Aufsichtsbehörde um die Bewilligung nachsuchen (Art. 22 Abs. 1); e.
die Fondsleitungen von Immobilienfonds die Ernennung ihrer18 Schätzungsexperten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten19 (Art. 39
Abs. 1).
4
Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlischt die Bewilligung zur Werbung für einen ausländischen Anlagefonds, wenn dieser nicht ein Bewilligungsgesuch oder eine Anmeldung nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingereicht und
seinen Vertreter bezeichnet hat (Art. 45 f.). Bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch gilt die Bewilligung zur Werbung nach altem Recht weiter.
5
Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen: a.
die Banken für bankinterne Sondervermögen schriftliche Vermögensverwaltungsverträge abschliessen (Art. 4); b.
die Nichtbanken ihre internen Sondervermögen liquidieren (Art. 4); c.
die Fondsleitungen die angepassten Fondsreglemente zur Genehmigung einreichen (Art. 7); d.
die Fondsleitungen für jeden Anlagefonds einen Prospekt veröffentlichen
(Art. 50).
6
Innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitung und Depotbank getrennt werden (Art. 9 und 17).
7
Der Jahresbericht ist für das erste Rechnungsjahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den neuen Vorschriften zu erstellen (Art. 48 und 49).
8
Die Aufsichtsbehörde kann die in diesem Artikel genannten Fristen in besonderen Fällen erstrecken.
Art. 76
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199520 18
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
19
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
20
BRB vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2545).