01.03.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 28.02.2023
01.12.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.11.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.08.2021 - 30.09.2021
01.12.2020 - 31.07.2021
01.07.2020 - 30.11.2020
01.06.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 31.05.2020
01.01.2019 - 31.01.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.12.2015 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.11.2015
01.01.2013 - 30.09.2014
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2008 - 31.12.2011
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.01.2005
01.12.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 30.11.2004
01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
01.11.2000 - 31.12.2000
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Förderung von Turnen und Sport
vom 21. Oktober 1987 (Stand am 17. Oktober 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die
Förderung von Turnen und Sport, verordnet:

1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule 1. Abschnitt:
Obligatorischer Turn- und Sportunterricht
an Volks- und Mittelschulen


Art. 1


2

Grundsatz

1 Die Kantone sorgen dafür, dass an den Schulen der Primar- und Sekundarstufe I
sowie an allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II im Rahmen der ordentlichen Unterrichtszeit durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht
erteilt werden.

2 Sie sorgen dafür, dass durch qualitativ guten Sportunterricht die koordinativen
und konditionellen Fähigkeiten sowie die soziale Kompetenz der Schülerinnen und
Schüler entwicklungsspezifisch gefördert werden.

3 In Ergänzung zum Sportunterricht sorgen die Kantone für zusätzliche Schulsportangebote wie Sporttage, Sportlager oder Projektwochen zum Thema Sport.

4 Der Sportunterricht basiert auf einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) erlassenen Rahmenlehrplan. Die Kantone sind vor Erlass des Rahmenlehrplanes anzuhören. Ihren Stellungnahmen ist Rechnung zu tragen.

a3 Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote 1 Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Artikel 1 Absatz 1
höchstens zur Hälfte angerechnet werden.

2 Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.

AS 1987 1703 1

SR 415.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000
(AS 2000 2427).

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2427).

415.01

Turnen und Sport

2

415.01

3 Der Durchschnitt nach Artikel 1 Absatz 1 kann sich auf der Sekundarstufe I auf
zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre beziehen. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.

4 Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in
der Stundentafel auszuweisen.


Art. 2

Körperliche Leistungsfähigkeit Die Kantone sorgen dafür, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler überprüft wird.


Art. 3

Unterricht, Lehrmittel 1

Der Unterricht wird von Lehrkräften erteilt, die eine fachliche und pädagogische Ausbildung für die betreffende Schulstufe haben.

2

Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) stellt den Kantonen Lehrmittel zur Verfügung und bestimmt, wem diese unentgeltlich abgegeben werden.4 Sie nimmt
dabei Rücksprache mit der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale.


Art. 4


5

Koordination

Im Rahmen der Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Sportunterricht in
der Schule (KVS) lädt der Bund die kantonalen Aufsichts- und Beratungsorgane für
Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen periodisch zu einem Erfahrungsaustausch ein.

2. Abschnitt: Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen

Art. 5

Für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen gilt die Verordnung vom
14. Juni 19766 über Turnen und Sport an Berufsschulen.

3. Abschnitt: Freiwilliger Schulsport

Art. 6

1

Die Kantone sorgen dafür, dass zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht freiwilliger Schulsport angeboten wird.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

6

SR 415.022

Förderung - V

3

415.01

2

Die ESK ist Verbindungsorgan für internationale Anlässe im freiwilligen Schulsport.7

4. Abschnitt: Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte

Art. 7

Ausbildung der Volksschullehrer 1

Volksschullehrer, die nach kantonalem Recht Turn- und Sportunterricht erteilen, müssen zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht theoretisch und
didaktisch ausgebildet werden.

2

Die Kantone regeln die Prüfungsanforderungen.


Art. 8

Ausbildung der eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer 1

Wer ein eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom erwerben will, muss einen Studiengang an einer Hochschule mit Ergänzungslehrgängen an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM)8 gemäss Verordnung vom 21. Oktober
19879 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen bestehen.

2

Das Fachstudium in Sportwissenschaft mit Lizentiat oder Doktorat ist Sache der Hochschulen.


Art. 9

Fortbildung

1

Der Bund übernimmt die Kosten von folgenden Kursen und Veranstaltungen des Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule, welche dieser für die Lehrkräfte
durchführt, die Turn- und Sportunterricht erteilen: a.

Zentralkurse für Kursleiter; b.

Zentralkurse für Seminarturnlehrer; c.

zentrale Kurse für die Lehrerschaft; d.

gesamtschweizerische Tagungen und Sportveranstaltungen.

2

Er kann Veranstaltungen der Konferenz der Leiter der Hochschulinstitute für Sport für deren Dozenten und Absolventen durch Beiträge unterstützen.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(Departement) regelt die Entschädigungsansätze für Leiter und Teilnehmer an zentralen Kursen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements.10 4

Der Bund kann Veröffentlichungen über Turnen und Sport in der Schule, die der Fortbildung der Lehrkräfte dienen, durch Beiträge unterstützen.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

8

Name gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 981).
Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

SR 415.023

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

Turnen und Sport

4

415.01

2. Kapitel: «Jugend + Sport» 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10

Inhalt

«Jugend + Sport» (J + S) umfasst die Ausbildung der Jugendlichen in Sportfachkursen und an Einzelanlässen sowie die Aus- und Fortbildung der Leiter und des Kaders.


Art. 11

Sportfächer

1

J + S umfasst Sportfächer, bei deren Ausübung die körperliche Leistungsfähigkeit vor allem im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Jugendlichen gefördert wird.
Dabei sollen:

a.

ein angemessener personeller, materieller und technischer Aufwand nicht
überschritten werden;

b.

die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmer und die Belange der Umwelt berücksichtigt werden; c.

die ideelle und pädagogische Ausrichtung den ethischen Grundsätzen der
Gesellschaft entsprechen.11 2

Das Departement legt nach Konsultation der ESK die Sportfächer, Ausbildungskurse und Prüfungen fest.12


Art. 12

Durchführung und Leitung 1

Die Kantone bezeichnen die für J + S zuständige Amtsstelle.

2

Die Leitung von J + S wird der ESSM übertragen. Die Kantone sowie die interessierten schweizerischen Verbände und Institutionen wirken beratend mit.

2. Abschnitt: Teilnehmer, Leiter und Kader

Art. 13

Teilnehmer

1

An Sportfachkursen können Schweizerinnen und Schweizer sowie in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige vom 1. Januar des Jahres, in dem sie zehn
Jahre alt werden, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden,
teilnehmen.13

2

An J + S können auch andere Personen teilnehmen. Der Bund erbringt jedoch für sie keine Leistungen.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1392).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1995 1392).

Förderung - V

5

415.01


Art. 14

Leiter und Kader

1

Als Leiter sind entsprechend ausgebildete, gut beleumundete Schweizer oder Ausländer mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beider Geschlechter zugelassen. Die ESSM kann für andere Ausländer Ausnahmen bewilligen.

2

Die Leiter werden von Kader ausgebildet und betreut. Das Kader umfasst Experten, Ausbilder und Betreuer.

3

Das Departement bestimmt die Aufgaben und regelt die Aus- und Fortbildung der Leiter und des Kaders sowie den Entzug und den Verfall der Anerkennung als J + SLeiter. Es regelt zudem die disziplinarische Verantwortlichkeit der Leiter und des
Kaders der ESSM, soweit sie nicht dem Beamtengesetz14 unterstehen.15 3. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 15

Beiträge an Sportfachkurse16 1

Der Bund leistet folgende Beiträge an die Veranstalter von Sportfachkursen: a.

Kursgeld für Sportfachkurse; b.

Kursgeld und Lagerbeitrag für Sportfachkurse mit Übernachten.17 2

Das Kursgeld bemisst sich nach der Anzahl und der Kategorie der Leiter, der Anzahl der Teilnehmer sowie der Dauer der Ausbildung und der bewilligten zusätzlichen Kurstätigkeiten.

3

Der Lagerbeitrag bemisst sich nach der Anzahl der Teilnehmer und nach der Dauer des Anlasses.18

4

...19

a20 Beitrag an die Kantone zur Förderung von J + S 1

Der Bund leistet den Kantonen einen Beitrag zur Förderung von J + S.

2

Der Beitrag an die Kantone zur Förderung von J + S berechnet sich nach den Beiträgen, die nach Artikel 15 an Veranstalter im betreffenden Kanton ausgerichtet
worden sind, sowie nach der Finanzkraft der Kantone. Er beträgt die Hälfte des errechneten Betrages.

14

SR 172.221.10 15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1392).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1995 1392).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1995 1392).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1995 1392).

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1392).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1392).

Turnen und Sport

6

415.01


Art. 16

Beiträge an die Betreuung Der Bund leistet den Kantonen Beiträge an die Entschädigung der Betreuer für die
Begutachtung, die Besprechung und den Besuch von J + S-Anlässen.


Art. 17

Beiträge an Leiter- und Kaderkurse 1

Der Bund trägt die Kosten der eidgenössischen Leiterkurse und zahlt den Kursteilnehmern eine Entschädigung.

2

Er leistet Beiträge an die Kosten der Leiter- und Kaderkurse der Kantone, Verbände und anderer Institutionen. Die Beiträge bemessen sich nach der Anzahl der
Kursteilnehmer und der Kursdauer.


Art. 18

Entschädigung der beratenden Kommissionen Der Bund leistet den nach Artikel 12 Absatz 2 eingesetzten beratenden Kommissionen eine Entschädigung für ihre Tätigkeit.


Art. 19

Ansätze und Beitragsverfahren 1

Das Departement legt die Ansätze mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes fest und regelt das Beitragsverfahren.

2

Es leistet Trägerverbänden von Sportfächern, für welche die ESSM reduzierte Dienstleistungen erbringt, eine Pauschalentschädigung.

3

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 sind anwendbar.22


Art. 20

Versicherung

1

...23

2

Bei nationalen Anlässen, die von der ESSM bewilligt werden, übernimmt der Bund die Haftung der Teilnehmer gegenüber Dritten wie ein Haftpflichtversicherer.
Das Verantwortlichkeitsgesetz24 bleibt vorbehalten.


Art. 21


25

Transportvergünstigungen Das Departement bestimmt mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation26, für wen der Bund die halben oder
die ganzen Fahrkosten und für welches Leihmaterial er die Frachtkosten übernimmt.

21

SR 616.1

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1392).

23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1392).

24

SR 170.32

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1392).

26 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Förderung - V

7

415.01


Art. 22


27

Andere Leistungen

1 Das Departement regelt die Abgabe von Leihmaterial und topographischen Karten,
die für J+S bestimmt sind, sowie die Überlassung von Truppenunterkünften und die
Abgabe von Lebensmitteln und Motorfahrzeugen der Armee.
2 Lagerung, Instandstellung und Versand des Leihmaterials erfolgen durch eidgenössische und kantonale Zeughäuser zulasten des Bundesamtes für Betriebe des Heeres.


Art. 23

Abzeichen, Drucksachen und Auszeichnungen Der Bund stellt den Kantonen und Organisationen die notwendigen Abzeichen,
Drucksachen und Auszeichnungen zur Verfügung. Die ESSM bestimmt im Einzelfall den Kostenanteil des Empfängers. Vorbehalten bleibt die Mitwirkung der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bei der Abgabe von Drucksachen.

3. Kapitel:
Schweizerischer Olympischer Verband
28, Turnund Sportverbände und weitere Sportorganisationen 1. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 24

Voraussetzungen

1

Der Bund leistet Beiträge an den Schweizerischer Olympischer Verband (SOV) und die ihm angeschlossenen Turn- und Sportverbände, wenn: a.

sie durch Bedeutung, Zielsetzung und Tätigkeit einen wirksamen Beitrag zur
körperlichen Leistungsfähigkeit leisten; b.

ihre Statuten und ihre Tätigkeit mit den Interessen des Landes vereinbar
sind;

c.

ihre Organisation und ihre Leitung Gewähr für eine zweckentsprechende
Verwendung der Bundesmittel bieten.

2

Er kann andere Bestrebungen und Organisationen des Jugend- und Erwachsenensportes unterstützen, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen.


Art. 25

Verwendung und Bemessung 1

Das Departement richtet dem SOV einen festen Beitrag für seine Aufgaben als Dachverband und für gezielte Massnahmen zugunsten des Sportes aus.

2

Der Beitrag an die dem SOV angeschlossenen Turn- und Sportverbände wird berechnet nach der Mitgliederzahl, der Zahl der Vereine oder Klubs, den Eigenleistungen für Kurse und der Stellung des Verbandes im Wettkampfsport. Die Verbände

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

28

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Turnen und Sport

8

415.01

haben den Beitrag für die Ausbildung der Leiter und Wettkämpfer sowie für die dabei anfallenden Kosten der Planung und Organisation zu verwenden.

3

Der Beitrag an andere Bestrebungen und Organisationen des Jugend- und des Erwachsenensportes wird pauschal festgelegt. Er ist insbesondere für die Leiterausbildung sowie für die dabei anfallenden Kosten der Planung und Organisation zu verwenden.

4

Erfüllt die Aus- und Fortbildung der Leiter und Kader die Voraussetzungen von J + S, so werden die Leistungen nach den Artikeln 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22
Absatz 1 ausgerichtet.

5

Das Departement regelt die Einzelheiten für die Verteilung und die Verwendung der Bundesbeiträge.

2. Abschnitt: Weitere Förderungsmassnahmen

Art. 26

Der Bund kann weitere Förderungsmassnahmen treffen. Dazu gehören insbesondere
Beiträge an die fachliche Aus- und Fortbildung von Lehrkräften und die Abordnung
von Bediensteten des Bundes für besondere Aufgaben.

4. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung, Statistik

Art. 27

Sportwissenschaftliche Forschung 1

Die ESSM befasst sich mit Grundlagen- und angewandter Forschung auf dem Gebiet der Sportwissenschaften wie der Leistungs- und Sportmedizin, der Sportsoziologie, -psychologie und -pädagogik sowie der Sportanlagen. Sie beteiligt sich an der
forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Bundesgesetz vom 7.
Oktober 198329 über die Forschung.

2

Der Bund kann in Ergänzung der Forschungsarbeiten der ESSM zusätzliche sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben durch Beiträge von 30-70 Prozent der
anrechenbaren Kosten unterstützen. Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: a.

die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals; b.

die Kosten für die Berichterstattung; c.

die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.


Art. 28

Statistik

Das Departement kann sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen anordnen.
Diese werden vom Bundesamt für Statistik durchgeführt.

29

SR 420.1

Förderung - V

9

415.01

5. Kapitel: Turn- und Sportanlagen

Art. 29

1

Der Bund kann Beiträge an die Erstellung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen für sportliche Ausbildung leisten, wenn: a.

die Anlage in planerischer, funktioneller und technischer Hinsicht einem Bedürfnis von gesamtschweizerischer Bedeutung entspricht; b.

Bau und Betrieb finanziell gesichert sind; c.

die Anlage von den Beitragsempfängern selbst oder in deren Namen betrieben wird; d.

der Betrieb der Anlage nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.

2

Der Beitrag beträgt 15-45 Prozent der anrechenbaren Kosten; er richtet sich nach der Finanzkraft des Kantons sowie nach den Interessen des Bundes an der Anlage.
Nicht anrechenbar sind die Kosten für den Landerwerb.

6. Kapitel: Beitragsverfahren

Art. 30

Gesuch

1

Die Gesuche um Bundesbeiträge sind mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens der ESSM einzureichen.

2

Für Änderungen und Erweiterungen des Vorhabens muss ein Ergänzungsgesuch eingereicht werden.


Art. 31

Entscheid

1

Das Departement entscheidet auf Antrag der ESK und mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Gewährung von Defizitgarantien für Sportanlässe von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung in der Schweiz.30

2

Das Departement entscheidet auf Antrag der ESK über Bundesbeiträge für:31 a.

die zivilen Turn- und Sportverbände sowie die weiteren Sportorganisationen; b.

Turn- und Sportanlagen; c.

die Fortbildung der Lehrkräfte; d.

sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

Turnen und Sport

10

415.01

3

Die ESK überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung der Bundesbeiträge.32

Art. 32

Auszahlung

1

Nach Abschluss des Vorhabens muss der ESSM eine detaillierte Abrechnung eingereicht werden.

2

Die ESSM prüft die Abrechnung sowie die Durchführung des Vorhabens und zahlt den Beitrag aus.

3

In begründeten Fällen kann die ESSM bis zu 80 Prozent des endgültigen Beitrags vorzeitig auszahlen.


Art. 33

Widerruf und Rückforderung von Beiträgen 1

Das Departement widerruft seinen Entscheid über die Beitragsgewährung, wenn der Beitrag aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht bezogen worden ist.

2

Es fordert den Beitrag ganz oder teilweise zurück und kann einen Zins verlangen, wenn: a.

eine Anlage zweckentfremdet oder veräussert wird; b.

der Empfänger eines Beitrags seine Aufgabe nicht oder mangelhaft erfüllt.

7. Kapitel: ESSM

Art. 34

Sitz

Die ESSM hat ihren Sitz in Magglingen. Ihr angegliedert ist das Centro sportivo nazionale della gioventù Tenero (CST).


Art. 35

Allgemeine Aufgaben

1

Die ESSM fördert Sport als Element der Kultur. Zudem lehrt, erforscht und unterstützt sie Sport im Dienst der Erziehung, der Gesundheit und der Freizeitgestaltung.

2

Sie bearbeitet für den Bund alle mit Turnen und Sport zusammenhängenden Aufgaben. Sie leitet insbesondere J + S. Sie organisiert in Zusammenarbeit mit dem
Stab der Gruppe für Ausbildung die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei
der Aushebung der Stellungspflichtigen und der Anwärterinnen des Militärischen
Frauendienstes.
2bis Sie bietet in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule einen eidgenössischen Fachhochschul-Studiengang für Sport an. Der Bund und der Kanton Bern regeln die Zusammenarbeit in einem Vertrag.33 32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

Förderung - V

11

415.01

3

Sie führt das Sekretariat, erfüllt Verwaltungsaufgaben der ESK und arbeitet fachlich in Subkommissionen mit.34

4

Sie bearbeitet zuhanden des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und des Bundesamtes für Landwirtschaft Fachfragen des Turn- und Sportunterrichts an
Berufsschulen.

5

Sie beschafft das Turn- und Sportmaterial des Bundes.


Art. 36

Ausbildungs- und Kurszentrum 1 Die ESSM führt selbständig oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen folgende Ausbildungsgänge und Kurse durch: a.

Leiter- und Kaderkurse für J+S; b.

einen eidgenössischen Fachhochschul-Studiengang mit dem Diplomstudium
Sport, mit Ausbildungsmodulen für die Sportstudierenden der universitären
Hochschulen (Ergänzungslehrgänge) sowie mit Angeboten im Nachdiplombereich; c.

Trainerlehrgänge;

d.

sportwissenschaftliche Kurse; e.

nationale und internationale Tagungen; f.

Kaderkurse für den Militärsport.35 2

Die ESSM erarbeitet die Ausbildungskonzepte für die Kaderausbildung im Militärsport. Sie plant und führt die vom Ausbildungschef der Armee angeordneten Militärsportkurse sowie diejenigen der Festungswacht- und Grenzwachtkorps durch.
Sie ist Koordinationsstelle für die Beschaffung des Sportmaterials für die Armee und
für J + S.

3

Die ESSM stellt ihre Anlagen und Einrichtungen den Turn- und Sportverbänden für höhere Leiterausbildung sowie für National- und Nachwuchsmannschaften zur
Verfügung.

4

Die ESSM bearbeitet allgemeine Entwicklungsfragen im Bereiche von Turnen und Sport. Sie kann Lehrmittel herausgeben, in besonderen Fällen Trainer für den Spitzensport zur Verfügung stellen und mit regionalen Sportzentren fachlich zusammenarbeiten.


Art. 37

Diplomstudium Sport36 1 Die ESSM führt im Rahmen des eidgenössischen Fachhochschul-Studiengangs ein
dreijähriges Diplomstudium für Sport-Fachleute durch.37 2

Die ESSM kann ein Fachbrevet für eine bestimmte Sportart Personen erteilen, die: 34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

Turnen und Sport

12

415.01

a.

über ein Diplom eines privaten Sportverbandes verfügen, das sie zu einer
Ausbildungstätigkeit in dieser Sportart ermächtigt; und b.38 mindestens das erste Studienjahr nach Absatz 1 absolviert und die erste Vordiplomprüfung bestanden haben.

3 Das Departement regelt die Zulassung zum Diplomstudium sowie dessen Inhalt
und die Prüfungen.39
4 Im Diplomstudium Sport werden den Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule (FH) folgende geschützte Titel vergeben: a.

Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH; b.

Sportmanagerin FH/Sportmanager FH.40 5 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt
werden. Der Titel kann durch die Angabe der Spezialisierung ergänzt werden.41

Art. 38

Dokumentations-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben Die ESSM erfüllt Dokumentations-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben auf dem
Gebiet von Turnen und Sport.


Art. 39

Gebühren

Das Departement erlässt eine Gebührenordnung für die Dienstleistungen der ESSM.

8. Kapitel: Eidgenössische Sportkommission

Art. 40


42

Zusammensetzung, Wahl und Unterstellung 1

Die ESK setzt sich zusammen aus Vertretern der Kantone, der Gemeinden, des Bereichs Schule und Bildung, der Forschung, des SOV und der Sportverbände, der
Armee sowie aus weiteren sachkundigen Persönlichkeiten.

2

Das Departement wählt den Präsidenten und die Mitglieder der ESK. Die ESK setzt Delegierte ein und bestellt die Subkommissionen.

3

Die ESK untersteht unmittelbar dem Departementsvorsteher.


Art. 41

Aufgaben als Fachorgan 1

Als Fachorgan des Bundes hat die ESK43 insbesondere folgende Aufgaben: 38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3018).

43

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS
1996 3018). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Förderung - V

13

415.01

a.

sie berät das Departement in allen grundsätzlichen Fragen über Turnen und
Sport;

b.

sie informiert sich über die Entwicklung von Turnen und Sport im In- und
Ausland, arbeitet in nationalen und internationalen Fachorganen mit und unterstützt nationale und internationale Fachtagungen in der Schweiz.

2

Die ESK übt ihre beratende Funktion im Auftrag des Departementes oder nach eigenem Ermessen aus. Ihre Stellungnahme ist vom Departement vor wichtigen Entscheiden einzuholen.


Art. 42


44

Aufgaben der ESK als Aufsichts- und Konsultativorgan der ESSM 1

Die ESK übt die Aufsicht über die ESSM aus. Sie besucht diese periodisch und lässt sich von ihr über wichtige Geschäfte informieren.

2

Die ESK ist Konsultativorgan der ESSM. Sie ist in grundsätzlichen Fragen der Organisation und der Aufgaben anzuhören und erstattet zuhanden des Departementes
Bericht.


Art. 43


45

Aufsicht über J+S

1

Die ESK überwacht die Durchführung von J+S.

2

Sie bezeichnet Fachleute für J+S, welche in der Subkommission regelmässig Bericht erstatten.


Art. 44

Oberaufsicht über die Ausbildung von eidgenössisch diplomierten
Turn- und Sportlehrern Die ESK koordiniert und überwacht die Ausbildung der eidgenössisch diplomierten
Turn- und Sportlehrer nach der Verordnung vom 21. Oktober 198746 über die Turnund Sportlehrerausbildung an Hochschulen.


Art. 45


47

Oberaufsicht für Turnen und Sport an Berufsschulen Die ESK übt zusammen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die
Oberaufsicht über Turnen und Sport an Berufsschulen aus.

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

46

SR 415.023

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 1998 (AS 1998 1472).

Turnen und Sport

14

415.01


Art. 46

Aufgaben im Bereich Turn- und Sportunterricht an
Volks und Mittelschulen 1

Die ESK gibt Lehrmittel heraus und führt periodisch die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Sportunterricht in der Schule (KVS) durch.48 2

Sie koordiniert die Ausbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht der Volksschule betrauten Lehrkräfte.

3

Sie überwacht die vom Schweizerischen Verband für Sport in der Schule und von der Konferenz der Leiter der Hochschulinstitute für Sport durchgeführten zentralen
Fortbildungskurse und Veranstaltungen.


Art. 47

Koordination der sportwissenschaftlichen Forschung Die ESK koordiniert die sportwissenschaftliche Forschung und arbeitet insbesondere mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz zusammen.


Art. 48


49

Organisation

1

Die ESK setzt aus ihrer Mitte sowie unter Beizug externer Fachleute folgende Subkommissionen ein:

a.

Subkommission Schule und Bildung; b.

Subkommission Forschung; c.

Subkommission Erwachsenensport; d.

Subkommission Jugend+Sport.

2

Die Subkommissionen bereiten die Geschäfte zuhanden der ESK vor.

3

Die ESK kann für besondere Aufgaben Delegierte und Projektgruppen einsetzen.

9. Kapitel: Rechtspflege

Art. 49

1

Erstinstanzliche Verfügungen der ESSM können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement durch Beschwerde angefochten werden.

2

Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide des Departements sowie gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
3018).

Förderung - V

15

415.01

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1.

die Verordnung vom 26. Juni 197250 zum Bundesgesetz über die Förderung
von Turnen und Sport;

2.

die Verordnung des EMD vom 21. Dezember 197251 über Turnen und Sport
in der Schule;

3.

die Verordnung vom 20. Dezember 197252 über Beiträge an Anlagen für
sportliche Ausbildung; 4.

die Verordnung des EMD vom 27. Februar 197353 über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung.


Art. 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

50

[AS 1972 1009, 1976 1403 Art. 18, 1977 2273 I 51, 1983 1055 Art. 3 Bst. a, 10] 51

[AS 1973 323, 1978 38, 1983 1055 Art. 15 Abs. 2 Bst. a] 52

[AS 1973 183, 1977 2273 I 52, 1983 1055 Art. 3 Bst. b] 53

[AS 1976 505, 1978 39, 1983 1055 Art. 15 Abs. 2 Bst. f]

Turnen und Sport

16

415.01