Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Durchführung zyto- und molekulargenetischer Untersuchungen beim Menschen;
- b.
- die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Durchführung von Reihenuntersuchungen;
- c.2
- die Zusammensetzung und die Organisation der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (Kommission).
2 Sie legt zudem die zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen fest, die ohne Bewilligung durchgeführt werden dürfen.3
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4917).