1
Übersetzung
Protokoll
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 10. Oktober 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Januar 1984 (Stand am 21. April 2020) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des am 19. Mai 19561 in Genf beschlossenen Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR), sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR).
Art. 2
Artikel 23 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:2 1) Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: … 2) Am Schluss dieses Artikels werden die folgenden Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt: … Schlussbestimmungen
Art. 3
1) Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind und die entweder Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, zur Unterzeichnung auf.
AS 1983 1933 1
SR 0.741.611 2
Die Änd. können unter AS 1983 1933 konsultiert werden.
0.741.611.1
Strassenverkehr
2
0.741.611.1
2) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt auf.
3) Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, indem sie ihm nach seinem Inkrafttreten beitreten.
4) Dieses Protokoll liegt vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1979 in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
5) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der betreffende Staat das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist.
6) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
7) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.
Art. 4
1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten in Kraft.
2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 5
1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3) Eine Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.
Art. 6
Sinkt durch Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf weniger als fünf, so tritt das Protokoll mit dem Tag ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. Es tritt auch mit dem Tag ausser Kraft, an dem das Übereinkommen ausser Kraft tritt.
Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr. Prot.
3
0.741.611.1
Art. 7
1) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und hinsichtlich deren er eine Erklärung nach Artikel 46 des Übereinkommens abgegeben hat. Das Protokoll wird für das oder die in der Notifikation genannten Hoheitsgebiete am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, falls das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Protokoll für ein Hoheitsgebiet gelten soll, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Protokoll allein für dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 5 kündigen.
Art. 8
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.
Art. 9
1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 8 nicht gebunden.
2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden.
3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 10
1) Nachdem dieses Protokoll drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.
2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär
Strassenverkehr
4
0.741.611.1
übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge.
3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind.
Art. 11
Ausser den in Artikel 10 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind, a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 3; b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 4 in Kraft tritt; c) den Eingang der Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2; d) die Kündigungen nach Artikel 5; e) das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 6; f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 7; g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2.
Art. 12
Nach dem 31. August 1979 wird die Urschrift dieses Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu Genf am 5. Juli 1978, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr. Prot.
5
0.741.611.1
Geltungsbereich am 21. April 20203 Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Albanien
12. Januar
2007 B
12. April
2007
Armenien
9. Juni
2006 B
7. September 2006
Belarus
29. Juli
2008 B
27. Oktober
2008
Belgien
6. Juni
1983 B
4. September 1983
Dänemark
20. Mai
1980
28. Dezember 1980
Deutschland
29. September 1980
28. Dezember 1980
Estland
17. Dezember 1993 B 17. März
1994
Finnland
15. Mai
1980
28. Dezember 1980
Frankreich*
14. April
1982 B
13. Juli
1982
Georgien
4. August
1999 B
2. November 1999
Griechenland
16. Mai
1985 B
14. August
1985
Iran
17. September 1998 B 16. Dezember 1998
Irland
31. Januar
1991 B
1. Mai
1991
Italien
17. September 1982 B 16. Dezember 1982
Jordanien
13. November 2008 B 11. Februar
2009
Kirgisistan
2. April
1998 B
1. Juli
1998
Kroatien
31. Januar
2017 B
1. Mai
2017
Lettland
14. Januar
1994 B
14. April
1994
Libanon
22. März
2006 B
20. Juni
2006
Litauen
17. März
1993 B
15. Juni
1993
Luxemburg
1. August
1980
28. Dezember 1980
Malta
21. Dezember 2007 B 20. März
2008
Moldau
31. Mai
2007 B
29. August
2007
Niederlande a
28. Januar
1986 B
28. April
1986
Nordmazedonien
20. Juni
1997 B
18. September 1997
Norwegen
31. August
1984 B
29. November 1984
Österreich
19. Februar
1981 B
20. Mai
1981
Pakistan
30. Mai
2019 B
28. August
2019
Polen
23. November 2010 B 21. Februar
2011
Portugal
22. August
1989 B
20. November 1989
Rumänien*
4. Mai
1981
2. August
1981
Russland
3. Februar
2016 B
3. Mai
2016
Schweden
30. April
1985 B
29. Juli
1985
Schweiz*
10. Oktober
1983 B
8. Januar
1984
Slowakei
20. Februar
2008 B
20. Mai
2008
Slowenien
21. November 2013 B 19. Februar
2014
Spanien
11. Oktober
1982 B
9. Januar
1983
Tschechische Republik 29. Juni
2006 B
27. September 2006
Tunesien
24. Januar
1994 B
24. April
1994
3
AS 1983 1933, 1985 1617, 1987 1143, 1990 1771, 1991 2271, 2005 2191, 2008 1645, 2011 4319, 2016 735, 2020 1387.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Strassenverkehr
6
0.741.611.1
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Turkmenistan
18. September 1996 B 17. Dezember 1996
Türkei*
2. August
1995 B
31. Oktober
1995
Ungarn
18. Juni
1990 B
16. September 1990
Usbekistan
27. November 1996 B 25. Februar
1997
Vereinigtes Königreich 5. Oktober
1979
28. Dezember 1980
Gibraltar
5. Oktober
1979
28. Dezember 1980
Guernsey
9. Oktober
1986
7. Januar
1987
Insel Man
19. April
1982
18. Juli
1982
Zypern
2. Juli
2003 B
30. September 2003
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Protokoll findet Anwendung auf das Königreich in Europa.
Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 23 neue Absätze 7
und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2 des Protokolls eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet: Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZK den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.