Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
512.271
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Mai 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG)
und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom
30. März 19493 über die Verwaltung der Armee (VBVA),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes sowie die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.
2 Als Angehörige des Flug- und Fallschirmsprungdienstes gelten:
3 Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen (Drohnenoperateure) gelten:
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes. Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine Vorbildung, die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung und den Leumund.
Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten.
1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:
a. |
Kategorie A: |
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b.7 |
Kategorie B: |
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c. |
Kategorie C: |
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2 Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 5043). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen aufgeboten.
2 Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:
3 Milizmilitärpiloten, Milizfallschirmaufklärer und Milizdrohnenoperateure leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe.10
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet erklärt worden sind.
2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn:
2 Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden.
3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:
11 [AS 1999 941, 2903 Art.121 Ziff. 1, 2001 190 Art. 121 Ziff. 1. AS 2004 5299 Art. 43]. Siehe heute die V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).
Das VBS regelt die Zuständigkeit zur Einstellung im militärischen Flugdienst sowie die Wiederzulassung.
1 Berufsmilitärpiloten und zivile Transportpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.13
2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampf- und Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus.
3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).
1 Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
2 Alle übrigen Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksichtung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.
3 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
1 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.
1 Berufsoffizier-Fallschirmaufklärer und Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.
1 Berufsdrohnenoperateure bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.15
3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.16
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10-14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.
2 Sie können nach ihrer Einstellung im oder ihrem Ausscheiden aus dem militärischen Flugdienst bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage, jährlich jedoch höchstens 25 Tage, in Fortbildungsdiensten der Truppe verwendet werden.18
3 Werden Angehörige des militärischen Flugdienstes nicht mehr in einer der Funktionen nach Absatz 1 eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).
18 Fasung gemäss Ziff. I der V vom 6. April 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1385).
Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luft-fahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).
1 Die brevetierten Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie erstmals Ausbildungsdienst leisten.
2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse erhalten keine Entschädigung.
3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.
Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Herabsetzung der Entschädigung.
1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.
2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.
3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.
4 Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Testpiloten der armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.
5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200120 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.
Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.
Die Verordnung vom 9. Mai 200321 über den militärischen Flugdienst (MFV) wird aufgehoben.
21 [AS 2003 1302]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(Art. 17)
Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flug- und Fallschirmsprungdienstes (Art. 5) beträgt jährlich:
a. |
in der Kategorie A: |
12 800 Franken; |
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b. |
in der Kategorie B: |
8 500 Franken; |
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c. |
in der Kategorie C: |
5 100 Franken; |