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512.271

Verordnung
über den militärischen Flugdienst

(Militärflugdienstverordnung, MFV)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Mai 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG)
und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom
30. März 19493 über die Verwaltung der Armee (VBVA),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.

Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes

1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes sowie die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.

2 Als Angehörige des Flug- und Fallschirmsprungdienstes gelten:

a.
Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten):
1.
Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten),
2.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten);
b.
Bordoperateure und Bordoperateurinnen (Bordoperateure):
1.
Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen (Berufsbordoperateure),
2.
Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen (Milizbordopera­teure);
c.
Berufs-Operateure und Berufs-Operateurinnen von Forward-Looking Infrared Systemen (Berufs-FLIR-Operateure);
d.
Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (Berufsbordfotografen);
e.
Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen (Fallschirmaufklärer):
1.
Berufsoffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer (Berufs­offizier-Fallschirmaufklärer),
2.
Berufsunteroffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer (Berufs­unteroffizier-Fallschirmaufklärer),
3.
Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen (Milizfallschirmaufklärer);
f.4
zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen (Transportpiloten) des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB);

3 Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen (Drohnenoperateure) gelten:

a.
Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen (Berufsdrohnen­operateure):
1.
Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen (Drohnenpiloten),
2.
Drohnen-Nutzlastoperateure und Drohnen-Nutzlastoperateurinnen (Drohnen-Nutzlastoperateure);
b.
Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen (Milizdrohnen­operateure):
1.
Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen (Drohnenpiloten),
2.
Drohnen-Nutzlastoperateure und Drohnen-Nutzlastoperateurinnen (Droh­nen-Nutzlastoperateure).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

2. Abschnitt: Zulassung, Brevetierung und Ernennung

Art. 3 Zulassung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes. Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine Vorbildung, die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung und den Leumund.

3. Abschnitt: Milizangehörige

Art. 5 Einstufung

1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende Katego­rien eingestuft:

a.

Kategorie A:

1.
Milizmilitärpiloten, die Kampfflugzeuge fliegen und eine hohe Flugleistung zu erbringen haben,
2.
Milizhelikopterpiloten,
3.5 Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres,
4.6 Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind;

b.7

Kategorie B:

1. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr,
2. Milizmilitärpiloten, die der Zielflug-, Ausbildungs- oder Instrumentenflugstaffel angehören oder

Sonderaufgaben erfüllen,
3. Milizbordoperateure;

c.

Kategorie C:

Milizfallschirmaufklärer.

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 5043). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

Art. 6 Spezielle Ausbildungsdienste

1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen aufgeboten.

2 Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:

a.8
1.Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,
2.
alle übrigen Milizmilitärpiloten: für höchstens 12 Tage;
b.
Milizbordoperateure: für höchstens 8 Tage;
c.
Milizfallschirmaufklärer: für höchstens 12 Tage;
d.9
1. Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,
2.alle übrigen Milizdrohnenoperateure: für höchstens 12 Tage.

3 Milizmilitärpiloten, Milizfallschirmaufklärer und Milizdrohnenoperateure leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe.10

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

4. Abschnitt: Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung

Art. 7

1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet erklärt worden sind.

2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärzt­lichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.

5. Abschnitt: Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden



Art. 8 Einstellung

1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn:

a.
sie medizinisch nicht mehr tauglich sind;
b.
sie den fachlichen oder charakterlichen Anforderungen nicht mehr genügen;
c.
kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht;
d.
sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 7. Dezember 199811 erhalten haben oder sie bei Ausland­aufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können;
e.
sie als Offizier nach Artikel 60 MG zu den nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee zugewiesen werden; ausgenommen sind Berufs­militärpiloten;
f.
sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder
g.
andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.

2 Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden.

3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:

a.
ein militärisches Bedürfnis besteht; und
b.
er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.

11 [AS 1999 941, 2903 Art.121 Ziff. 1, 2001 190 Art. 121 Ziff. 1. AS 2004 5299 Art. 43]. Siehe heute die V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

Art. 10 Ausscheiden von Berufsmilitärpiloten und zivilen Transportpiloten12

1 Berufsmilitärpiloten und zivile Transportpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.13

2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampf- und Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus.

3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

Art. 1114 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten

1 Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

2 Alle übrigen Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksichtung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

3 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

Art. 13 Ausscheiden der Fallschirmaufklärer

1 Berufsoffizier-Fallschirmaufklärer und Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

Art. 14 Ausscheiden der Drohnenoperateure

1 Berufsdrohnenoperateure bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.15

3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.16

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

Art. 1517 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10-14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.

2 Sie können nach ihrer Einstellung im oder ihrem Ausscheiden aus dem militä­rischen Flugdienst bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage, jährlich jedoch höchstens 25 Tage, in Fortbildungsdiensten der Truppe verwendet werden.18

3 Werden Angehörige des militärischen Flugdienstes nicht mehr in einer der Funk­tionen nach Absatz 1 eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

18 Fasung gemäss Ziff. I der V vom 6. April 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1385).

6. Abschnitt: Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen


Art. 1619

Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luft-fahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 17 Anspruch auf Entschädigung

1 Die brevetierten Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie erstmals Ausbildungsdienst leisten.

2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse erhalten keine Entschädigung.

3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.

8. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 19

1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leis­tungen nach BPG.

4 Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Test­piloten der armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.

5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200120 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

Anhang

(Art. 17)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung

Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flug- und Fallschirmsprungdienstes (Art. 5) beträgt jährlich:

a.

in der Kategorie A:

12 800 Franken;

b.

in der Kategorie B:

8 500 Franken;

c.

in der Kategorie C:

5 100 Franken;