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01.05.2011 - 30.06.2022
01.07.2006 - 30.04.2011
01.01.2005 - 30.06.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
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1

Verordnung
über den militärischen Flugdienst
(Militärflugdienstverordnung, MFV)
vom 9. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b,
49 Absatz 3, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1
des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG)
und auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19493
über die Verwaltung der Armee, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Dienst der: a.

Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten):
1.

Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten), 2.

Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten); b.

Bordoperateure:
1.

Milizbordoperateure, 2.

Berufsbordoperateure; c.

Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen (Berufs-FLIROperateure) d.

Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (Berufsbordfotografen) e.

Fallschirmaufklärer:
1.

Milizfallschirmaufklärer, 2.

Berufsfallschirmaufklärer; AS 2003 1302

1

SR 510.10

2

SR 172.220.1 3

SR 510.30

512.271

Ausbildung

2

512.271

f.

Drohnenoperateure und Drohenoperateurinnen als Angehörige des nichtfliegenden Personals (Drohnenoperateure):
1.

Milizdrohnenoperateure:
Drohnenpiloten,

Nutzlastoperateure,

2.

Berufsdrohnenoperateure:
Drohnenpiloten,

Nutzlastoperateure;


Art. 2

Funktionen der weiblichen Angehörigen der Armee Weibliche Angehörige der Armee können folgende Funktionen ausüben: a.

Militärpilotin:
1.

Milizmilitärpilotin auf Helikoptern und Propellerflugzeugen, 2.

Berufsmilitärpilotin auf Helikoptern, Propeller- und Transportflugzeugen; b.

Berufs-FLIR-Operateurin; c.

Berufsbordfotografin; d.

Drohnenoperateurin als Angehörige des nichtfliegenden Personals:
1.

Miliz- oder Berufsdrohnenpilotin, 2.

Miliz- oder Berufsnutzlastoperateurin.

2. Abschnitt: Zulassung, Ausbildung und Einstufung

Art. 3

Zulassung

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes. Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine
Vorbildung sowie die fliegermedizinische Eignung und den Leumund.

2 Es entscheidet im Einzelfall, wer zur Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten, zum
Berufsbordoperateur, zum Berufs-FLIR-Operateur, zum Berufsbordfotografen, zum
Berufsfallschirmaufklärer und zum Berufsdrohnenoperateur zugelassen wird.


Art. 4

Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten 1 Die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten bis zum Abschluss der Pilotenschule der
Luftwaffe umfasst:

a.

eine Offiziersausbildung bis zur Brevetierung als Leutnant; b.

eine fliegerische Selektion im Anschluss an die Verbandsausbildung; c.

eine Pilotenschule der Luftwaffe.

Militärflugdienstverordnung 3

512.271

2 Über die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen ohne Fliegerische Vorschulung (FVS) entscheidet das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe.


Art. 5

Ausbildung zum Milizbordoperateur Die Ausbildung zum Milizbordoperateur umfasst: a.

einen Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der fachtechnischen Grundschulung und der Auswahl dient; b.

einen Technischen Lehrgang von höchstens 120 Tagen, der in mehreren
Teilen durchgeführt werden kann; c.

einen Führungslehrgang I.


Art. 6

Ausbildung zum Berufs-FLIR-Operateur oder Berufsbordfotografen Die Ausbildung zum Berufs-FLIR-Operateur oder zum Berufsbordfotografen umfasst: a.

einen Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der fachtechnischen Grundschulung und der Auswahl dient; b.

einen Technischen Lehrgang von höchstens 103 Tagen.


Art. 7

Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer 1 Die Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer umfasst einen Grundausbildungslehrgang von höchstens 143 Tagen, der namentlich der Auswahl und der taktischtechnischen Ausbildung dient, und aufgeteilt ist auf: a.

eine Fallschirmaufklärerrekrutenschule von 103 Tagen; b.

einen Fachkurs von höchstens 40 Tagen.

2 Soldaten und Unteroffiziere, die zur Ausbildung zum Fallschirmaufklärer zugelassen werden, müssen die Fallschirmaufklärerrekrutenschule und den Fachkurs bestehen.

3 Fallschirmaufklärerkorporale leisten einen Praktischen Dienst von 103 Tagen. Dieser kann nach Bedarf auf Rekrutenschule und Fachkurs aufgeteilt werden.


Art. 8

Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur 1 Die Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur bis zur Brevetierung umfasst: a.

eine Grundschulung von höchstens 143 Tagen, die der fliegerischen Auswahl und der Grundschulung dient:
1.

in der Aufklärungsdrohnenrekrutenschule von 103 Tagen, 2.

in der Aufklärungsdrohnenunteroffiziersschule;

Ausbildung

4

512.271

b.

eine formelle Weiterausbildung sowie eine Vertiefung des praktischen Flugdienstes:
1.

im praktischen Dienst als Korporal in der Aufklärungsdrohnenrekrutenschule von höchstens 103 Tagen, 2.

in der Luftwaffenoffiziersschule mit angepasstem Fachdienst von
117 Tagen.

2 Die Weiterausbildung zum operationellen Milizdrohnenoperateur umfasst eine
Weiterausbildung von höchstens 108 Tagen im praktischen Dienst im Grade eines
Leutnants. Sie kann in Teilen absolviert werden, wobei wesentliche theoretische und
praktische Ausbildungsmodule ohne Unterbruch bestanden werden müssen.

3 Die Ausbildung zum Milizdrohnenpilot umfasst für brevetierte Militärpiloten und
andere geeignete Kandidaten nach der Verordnung des VBS vom 29. Juni 20004
über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen: a.

einen Fachdienstkurs von höchstens 12 Tagen zwecks fachtechnischer Grundschulung und Auswahl; b.

einen technischen Lehrgang von höchstens 30 Tagen, der in Teilen durchgeführt werden kann.


Art. 9

Brevetierung

1 Brevetiert werden: a.

Berufsmilitärpiloten: nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der
Luftwaffe;

b.

Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen: nach
bestandenem Technischen Lehrgang; c.

Fallschirmaufklärer: nach bestandenem Fachkurs; d.

Milizdrohnenoperateure: nach bestandener Offiziersschule oder nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäss Artikel 8 Absatz 3.

2 Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Damit sind sie berechtigt, das
entsprechende Spezialistenabzeichen zu tragen.


Art. 10

Ernennung zum Berufsmilitärpiloten Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten auf Antrag der Luftwaffe.

4

SR 512.271.4

Militärflugdienstverordnung 5

512.271


Art. 11

Einstufung der Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a.

Kategorie A:

1. Militärpiloten, die Kampfflugzeuge fliegen und eine hohe Flugleistung zu erbringen haben, 2. Helikopterpiloten, höchstens bis zum 45. Altersjahr; b.

Kategorie B:

1. Militärpiloten, die Transport- oder Zielflüge durchführen und Sonderaufgaben erfüllen,

2. Helikopterpiloten, spätestens ab dem 46. Altersjahr,
3. Bordoperateure;

c.

Kategorie C:

1. Militärpiloten, die nur Trainingsflugzeuge fliegen,
2. Fallschirmaufklärer.

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.

3. Abschnitt: Ausbildungsdienste der Formationen

Art. 12

Umfang

1 Militärpiloten, Bordoperateure, Fallschirmaufklärer und Drohnenoperateure werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen aufgeboten.

2 Milizmilitärpiloten, Milizbordoperateure, Milizfallschirmaufklärer und Milizdrohnenoperateure haben überdies ein individuelles Training zu leisten.


Art. 13

Dienstleistungen

1 Die Offiziere und Unteroffiziere bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.

2 Zu Ausbildungsdiensten der Formationen werden jährlich je nach Kategorie aufgeboten: a.

Militärpiloten: für höchstens 33 Tage; b.

Bordoperateure: für höchstens 22 Tage; c.

Fallschirmaufklärer: für höchstens 17 Tage; d.

Drohnenoperateure für höchstens 17 Tage.

3 Zum individuellen Training werden jährlich aufgeboten: a.

Militärpiloten: für höchstens 12 Tage; b.

Bordoperateure: für höchstens 8 Tage; c.

Fallschirmaufklärer: für höchstens 12 Tage; d.

Drohnenoperateure für höchstens 8 Tage.

4 Das VBS bestimmt die Dauer der Dienstleistungen für die einzelnen Kategorien.

Ausbildung

6

512.271

4. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit

Art. 14

1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen
leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) tauglich erklärt worden sind.

2 Die fliegermedizinische Tauglichkeit wird erstmals bei der Zulassung abgeklärt
und danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft.

5. Abschnitt:
Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst und
Wiederzulassung; Ausscheiden


Art. 15

Einstellung

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig
im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, wenn: a.

sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b.

sie den fachlichen oder charakterlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c.

kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; d.

sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Verordnung vom 7. Dezember 19985
über das militärische Kontrollwesen erhalten haben oder sie bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; e.

sie als Offiziere nach Artikel 60 MG der Personalreserve zugewiesen
werden; ausgenommen sind Berufsmilitärpiloten; f.

sie sich als Militärpilotinnen, Berufs-FLIR-Operateurinnen, Berufsbordfotografinnen oder Drohnenoperateurinnen im Mutterschaftsurlaub befinden;
oder

g.

andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr
angezeigt erscheinen lassen.

2 Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung
in die Kategorie B angeordnet werden.

3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden,
wenn:

a.

ein militärisches Bedürfnis besteht; und b.

die betreffende Person sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.

5

SR 511.22

Militärflugdienstverordnung 7

512.271

4 Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure, Berufsbordfotografen, Berufsfallschirmaufklärer und Berufsdrohnenoperateure, deren Einsatz
im Flug- oder Fallschirmsprungdienst nicht mehr notwendig ist, können in diesem
Dienst endgültig eingestellt werden.


Art. 16

Zuständigkeit

1 Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an.

2 Das VBS ordnet auf Antrag der Luftwaffe die endgültige Einstellung von Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateuren, Berufs-FLIR-Operateuren, Berufsbordfotografen, Berufsfallschirmaufklärern und Berufsdrohnenoperateuren an.

3 Die Luftwaffe ordnet in allen andern Fällen die Einstellung und Einstufung an. Bei
endgültiger Einstellung aus medizinischen Gründen stellt das FAI Antrag.


Art. 17

Wiederzulassung

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vorübergehend im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind, dürfen
diesen erst wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung
die Einstellung aufgehoben hat.

2 Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und
dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI tauglich erklärt worden sind.

3 Die Luftwaffe entscheidet über die Wiedereinsetzung in die ursprüngliche oder die
Einstufung in eine andere Kategorie, nachdem das FAI die Betroffenen für die betreffende Kategorie tauglich erklärt hat.


Art. 18

Ausscheiden der Milizmilitärpiloten aus Altersgründen 1 Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie
das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Das VBS kann weitergehende
Einschränkungen erlassen.

2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der Gruppe Rüstung bleiben im militärischen
Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.


Art. 19

Ausscheiden der Berufsmilitärpiloten aus Altersgründen 1 Berufsmilitärpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampfund Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus.

3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und
die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.

Ausbildung

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512.271


Art. 20

Ausscheiden der Bordoperateure, der Berufs-FLIR-Operateure und
der Berufsbordfotografen aus Altersgründen 1 Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie
das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Das VBS kann weitergehende
Einschränkungen erlassen.

2 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen bleiben
im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.


Art. 21

Ausscheiden der Fallschirmaufklärer aus Altersgründen 1 Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem
sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

2 Berufsfallschirmaufklärer bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses.


Art. 22

Ausscheiden der Drohnenoperateure 1 Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem
sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Drohnenflugdienst aus.

2 Berufsdrohnenoperateure bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.


Art. 23

Weiterverwendung nach der Einstellung im Flug- oder
Fallschirmsprungdienst oder nach dem Ausscheiden 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 15)
oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 18, 20, 21, 22) in Funktionen verwendet werden,
zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind; ihre Dienstleistungspflicht richtet sich nach Artikel 13 Absätze 1-3.

2 Werden die Betroffenen nicht mehr in einer dieser Funktionen eingesetzt, so richtet sich ihre Dienstleistungspflicht nach Artikel 42 MG.


Art. 24

Weiterverwendung nach dem beruflichen Ausscheiden
als Berufsmilitärpilot oder Berufsdrohnenoperateur Berufsmilitärpiloten und Berufsdrohnenoperateure können nach dem beruflichen
Ausscheiden aus der Luftwaffe bei Bedarf in ihrer bisherigen Funktion im Milizverhältnis eingesetzt werden.

Militärflugdienstverordnung 9

512.271

6. Abschnitt:
Benützung von zivilen oder ausländischen Luftfahrzeugen


Art. 25

1 Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Flugdienstes zu Flügen mit
schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren. Sie kann Fallschirmabsprünge aus solchen Luftfahrzeugen anordnen.

2 Diese Flüge und Fallschirmabsprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufsmilitärpiloten für das Bundesamt für Landestopographie, die Eidgenössische Vermessungsdirektion oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten
dienstrechtlich als militärische Flüge und Fallschirmabsprünge. Die Luftwaffe entscheidet über Ausnahmen.

3 Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Drohnenflugdienstes zu Einsätzen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten dienstrechtlich als militärische Einsätze. Die Luftwaffe entscheidet über Ausnahmen.

7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 26

Anspruch auf Entschädigung 1 Eine Entschädigung erhalten brevetierte Milizangehörige des militärischen Flugdienstes für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie das Training aufnehmen.

2 Keine Entschädigung erhalten die Testpiloten und Testpilotinnen der Gruppe
Rüstung.

3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.


Art. 27

Herabsetzung der Entschädigung Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes, die nicht alle Dienstleistungen
oder obligatorischen Übungen erfüllen, wird die Entschädigung für das folgende
Jahr reduziert. Die Flug- oder Fallschirmsprungdienstpflicht wird dadurch nicht
vermindert.


Art. 28

Entschädigung bei vorübergehender Einstellung 1 Milizangehörige des militärischen Flugdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen: a.

Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub (Krankheitsraten); b.

Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten, sofern sie während dieser
Zeit den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten (Auslandsraten).

Ausbildung

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512.271

2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet
worden ist.


Art. 29

Entschädigung bei Unfall und Erkrankung 1 Milizangehörige des militärischen Flugdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen: a.

eines Unfalls, den sie bei einem Militärflug, bei einem Fallschirmabsprung
oder bei Tätigkeiten erlitten haben, die mit einem Militärflug- oder Fallschirmsprungeinsatz unmittelbar zusammenhängen; b.

Erkrankung als Folge von Militärflügen oder Fallschirmabsprüngen.

2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet
worden ist.

3 Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden
die Betroffenen mehrmals im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt.

4 Entschädigungen, die unmittelbar vor Eintritt der Flug- oder Fallschirmsprunguntauglichkeit bezogen wurden, werden der zulässigen Gesamtentschädigung angerechnet.


Art. 30

Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen 1 Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus anderen Gründen als
Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.

2 Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne eigenes Verschulden im Flug- oder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind und
erneut zum Flug- oder Fallschirmsprungdienst zugelassen werden.

3 Der Anspruch auf Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann ganz oder teilweise gekürzt werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden insbesondere der Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Fehlbaren
berücksichtigt.

4 Der Anspruch auf Entschädigung endet mit dem Zeitpunkt der endgültigen Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst.

Militärflugdienstverordnung 11

512.271

8. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 31

1 Milizangehörige des militärischen Flugdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Franken für den
Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen.
Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei,
so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge
führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.

4 Für Berufsangehörige des militärischen Flugdienstes und Testpiloten der GR ist
der Abschluss der Versicherung freiwillig.

5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 26 oder nach der Verordnung
des VBS vom 15. Mai 20036 über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst
des VBS hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen
übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32

Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.


Art. 33

Aufhebung bisherigen Rechts Die Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19947 wird aufgehoben.


Art. 34

Übergangsbestimmung

1 Bis zur Einführung der neuen Offiziersausbildung im Rahmen der Armee XXI
kann der Ausbildungsgang, wie er in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehen ist, auch in umgekehrter Reihenfolge oder kombiniert durchgeführt werden.

2 Für die Aus- und Weiterbildung brevetierter Milizpiloten gilt bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin die Verordnung vom 5. Dezember 1994 in der Fassung vom
28. Juni 20008.


Art. 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

6

SR 172.220.111.342.1 7

[AS 1995 98, 1996 806 1227, 1999 883, 2000 1743, 2002 1] 8

AS 2000 1743

Ausbildung

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512.271

Anhang

(Art. 26)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung Die Entschädigungen für Milizangehörige des militärischen Flugdienstes (Art. 11)
betragen jährlich:

a.

in der Kategorie A: 12 800 Franken;

b.

in der Kategorie B: 8 500 Franken;

c.

in der Kategorie C: 5 100 Franken;