01.01.2016 - * / In Kraft
01.01.2012 - 31.12.2015
01.01.2009 - 31.12.2011
01.01.2001 - 31.12.2008
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1

Verordnung

über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) vom 5. April 2000 (Stand am 6. Juni 2000) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 32e Absätze 1, 2 und 4 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 und auf Artikel 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland; b. die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen an die Sanierung von Altlasten.

2. Abschnitt: Abgabe

Art. 2

Abgabepflicht 1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten.

2

Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten.

3

Nicht der Abgabepflicht unterliegen die Ablagerung von Inertstoffen und Bauabfällen auf Inertstoffdeponien und die Ausfuhr von solchen Abfällen zur Ablagerung auf entsprechenden Deponien.

AS 2000 1398 1 SR

814.01

2 SR

172.010

814.681

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.681


Art. 3

Abgabesatz 1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt: a. bei Reststoffdeponien: 15 Fr/t; b. bei Reaktordeponien: 20 Fr/t.

2

Der Abgabesatz für ausgeführte Abfälle beträgt: a. bei Ablagerung in Untertagedeponien: 50 Fr/t; b. bei Ablagerung auf anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.


Art. 4

Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr.


Art. 5

Abgabedeklaration 1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen.

2

Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen.

3

Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

4

Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren.

5

Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent zu entrichten.


Art. 6

Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist 1

Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3

Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet.

3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Abgabe zur Sanierung von Altlasten 3

814.681


Art. 7

Nachforderung Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.


Art. 8

Verjährung 1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2

Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen: a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3

Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

3. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 9

Abgeltungsvoraussetzungen 1 Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an Sanierungen von: a. Altlasten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;

b. anderen Altlasten, soweit die zahlungspflichtigen Verursacher und Verursacherinnen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

2

Er gewährt Abgeltungen nur, wenn: a. auf die Altlast nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind; b. mit den Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist; c. die Sanierung den Vorschriften der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19984 (AltlV) entspricht; d. die anrechenbaren Sanierungskosten 20 000 Franken übersteigen; und e. bei einer Altlast nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt.

3

Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil einer Altlast, wenn dieser Teil die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt.


Art. 10

Höhe der Abgeltungen und anrechenbare Sanierungskosten 1

Die Abgeltungen betragen 40 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten.

4 SR

814.680

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.681

2

Als anrechenbare Sanierungskosten gelten die Kosten, die für eine wirtschaftliche Durchführung der folgenden Massnahmen notwendig sind: a. Voruntersuchung (Art. 7 AltlV5) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV); b. Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV); c. Dekontamination, einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);

d. erstmalige Erstellung von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);

e. erstmalige Erstellung von Anlagen und Einrichtungen, die bei Bodenbelastungen für die Durchsetzung von Nutzungseinschränkungen erforderlich sind (Art. 16 Bst. c AltlV).


Art. 11

Abgeltungsgesuch Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten: a. den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind; b. die wesentlichen Grundlagen und Elemente des Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV6);

c. die Beurteilung des Sanierungsprojekts durch die Behörde (Art. 18 AltlV); d. die voraussichtlichen Sanierungskosten; e. eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; f. eine detaillierte Zusammenstellung der voraussichtlichen anrechenbaren Sanierungskosten.


Art. 12

Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen 1

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sichert das BAFU eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.

2

Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn: a. eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Sanierungskosten vorliegt; und

b. der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.

3

Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.

5 SR

814.680

6 SR

814.680

Abgabe zur Sanierung von Altlasten 5

814.681


Art. 13

Fachkommission 1 Für die Beratung des BAFU bei der Behandlung von Abgeltungsgesuchen wird eine Kommission eingesetzt.

2

Sie beurteilt grundsätzliche Fragen zur Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Technik von Sanierungsmassnahmen.

3

In der Kommission sind das BAFU mit zwei Mitgliedern, die Kantone mit vier Mitgliedern und die Wirtschaft mit drei Mitgliedern vertreten. Das BAFU hat den Vorsitz.

4

Das BAFU ernennt die Mitglieder der Kommission und beruft diese nach Bedarf ein.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Vollzug 1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung.

2

Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug. Insbesondere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.


Art. 15

Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Abgabe 1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

2

Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2001 erhoben.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.681