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Verordnung
über die Förderung
der ausserschulischen Jugendarbeit
(Jugendförderungsverordnung, JFV) vom 10. Dezember 1990 (Stand am 29. Januar 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19891 über die
Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG), verordnet:
1. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 1
Aufteilung der Finanzhilfen Von den Finanzmitteln, die für die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit
jährlich zur Verfügung stehen, sind in der Regel 90 Prozent für Jahresfinanzhilfen
und 10 Prozent für projektbezogene Finanzhilfen bestimmt.
Art. 2
Zusammensetzung der Jahresfinanzhilfen 1
Die Jahresfinanzhilfen setzen sich aus der Jahrespauschale und den Beiträgen an die Jugendleiter- und Jugendleiterinnenausbildung (Jugendleiterausbildung) zusammen.
2
Von den jährlich für Jahresfinanzhilfen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln sind in der Regel 70 Prozent für die Jahrespauschalen und 30 Prozent für die Entschädigung für Jugendleiterausbildung bestimmt.
Art. 3
Jahrespauschale
1
Für die Bemessung der Jahrespauschale sind der Tätigkeitsbereich (Art. 4) und der Organisationsbereich (Art. 5 Abs. 1) einer Trägerschaft massgebend.
2
Die Jahrespauschale wird aufgrund der Verhältnisse der letzten drei Jahre pauschal für ein Beitragsjahr entrichtet. Das Beitragsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.2 AS 1990 2012
1
SR 446.1
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 179).
446.11
Ausserschulische Jugendarbeit 2
446.11
Art. 4
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich einer Trägerschaft umfasst Aktivitäten wie Veranstaltungen,
inklusive Jugendaustausch, Information, Dokumentation, nationale und internationale Zusammenarbeit sowie Koordination.
Art. 5
Organisationsbereich
1
Der Organisationsbereich einer Trägerschaft wird durch strukturelle Elemente wie interne Organisationsform, Grösse, geographische Verbreitung, Mehrsprachigkeit,
Unterhalt einer Beratungsstelle und Finanzstruktur bestimmt.
2
Die Ausschliesslichkeit der Tätigkeit einer Trägerschaft in der ausserschulischen Jugendarbeit, der Grad der Mitsprache und Autonomie von Jugendlichen, die
Gleichstellung der Geschlechter sowie die Teilnahme von Ausländern in der Trägerschaft können bei der Bewertung des Organisationsbereiches als besonders förderungswürdig angesehen werden.
3
...3
Art. 6
Berechnung der Jahrespauschalen 1
Die Bewertung von Tätigkeits- und Organisationsbereich einer Trägerschaft wird in einer Punktzahl ausgedrückt.
2
Die Jahrespauschale einer Trägerschaft ergibt sich aus der proportionalen Verteilung des für die Jahrespauschalen bereitgestellten Gesamtbetrages pro Punktzahl.4
3
Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann Jahrespauschalen anstatt nach Punktezahlen auf Grund von Leistungsvereinbarungen zusprechen. Leistungsvereinbarungen
können abgeschlossen werden mit Trägerschaften: a.
die als Dachverband, Koordinationplattform, oder in ähnlicher Weise auf
nationaler Ebene für eine namhafte Anzahl von Trägerschaften, die ihrerseits
Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-c JFG erfüllen, repräsentativ
sind;
b.
die auf Bundesebene wesentliche Leistungen zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit erbringen.5
Art. 7
Jugendleiterausbildung 1
Unter Jugendleiterausbildung werden von den Trägerschaften regelmässig durchgeführte Veranstaltungen für Jugendliche verstanden (Kurse, Lehrgänge, Seminarien
usw.). Sie müssen sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben,
die Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion aus- und
weiterbilden sowie auf die Erweiterung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgerichtet sein.
3
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 179).
4 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 179).
5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 179).
Jugendförderungsverordnung 3
446.11
2
Das BAK schliesst mit den Trägerschaften Vereinbarungen über die Anforderungen, welchen die Jugendleiterausbildung der Trägerschaften zu genügen hat.6
Art. 8
7
Die Entschädigung an die Trägerschaften für ihre Leistungen in der Jugendleiterausbildung werden jährlich ausgerichtet.
2
Die Leistungen der Trägerschaften werden nach einem Punktesystem bewertet, das insbesondere die Zahl der Kurstage, die Zahl der Teilnehmenden sowie die regionale
oder nationale Bedeutung der Kurse berücksichtigt.
3
Die Entschädigungen an die einzelnen Trägerschaften bemessen sich nach der Zahl der erreichten Punkte. Artikel 6 Absatz 1 des Jugendförderungsgesetzes bleibt vorbehalten.
4
Ein allenfalls verbleibender Betrag wird für projektbezogene Finanzhilfen verwendet.
Art. 9
Projektbezogene Finanzhilfen 1
Die für projektbezogene Finanzhilfen zur Verfügung stehenden Mittel werden für nationale und internationale Projekte verwendet.
2
Projektbezogene Finanzhilfen werden viermal jährlich zugesprochen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zu drei Vierteln nach dem Zuspracheentscheid. Der Rest
wird nach Abschluss des Projektes aufgrund von Bericht und Abrechnung ausbezahlt.
Art. 10
Richtlinien
1
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfen.
2
Vor dem Erlass oder einer Änderung der Richtlinien sind die schweizerischen Jugenddachverbände anzuhören.
Art. 11
Anrechenbare Ausgaben 1
Als anrechenbare Ausgaben gemäss Artikel 6 Absatz 1 JFG gelten die Betriebskosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung der regelmässigen statutarischen Geschäftstätigkeit der Trägerschaften (Jahrespauschalen) oder bei der Durchführung eines Projektes (projektbezogene Finanzhilfen) anfallen.
2
Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden einer Trägerschaft entstehende Kosten wie Abfindungen, Bussen, Schuldentilgung usw. Für diese Ausgaben werden keine Finanzhilfen gewährt.
6 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 179).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 18).
Ausserschulische Jugendarbeit 4
446.11
Art. 12
Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen 1
Das BAK ist für die Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen zuständig. Für die Berechnung der Jahrespauschalen wird die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
der Jugendverbände herangezogen.
2
Die angehörten Personen und Organe der Jugenddachverbände haben die Informationen, die ihnen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu
behandeln.
Art. 13
Gesuchstellung
1
Die Gesuche um Jahrespauschalen sind bis Ende März beim BAK einzureichen; beizulegen sind die Erfolgsrechnung und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres sowie das Jahresprogramm und das Budget des laufenden Jahres. Das BAK eröffnet die Verfügung der Zusprachen und schliesst die Verträge über die Leistungsvereinbarungen bis spätestens am 1. Juli.8 2
Die Gesuche um Entschädigung für Jugendleiterausbildung sind mit der Kostenabrechnung beim BAK einzureichen: Bis zum 31. Mai für das 1. Quartal, bis zum
31. August für das 2. Quartal, bis zum 30. November für das 3. Quartal und bis zum
28. Februar für das 4. Quartal. Das BAK verfügt die Zusprachen für das vergangene
Jahr bis spätestens Ende April.9 3
Die Gesuche um projektbezogene Finanzhilfen sind vor der Durchführung der Projekte beim BAK einzureichen. Das BAK verfügt die Zusprachen auf den
31. März, den 30. Juni, den 30. September und den 31. Dezember.
4
Das BAK gibt die entsprechenden Gesuchsformulare heraus.
2. Abschnitt: Andere Leistungen
Art. 14
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Art. 15
Gratisabgabe bundeseigener Druckerzeugnisse 1
Die nach JFG beitragsberechtigten Trägerschaften können für ihre Tätigkeiten bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) kostenlos Druckerzeugnisse des Bundes beziehen.
2
Das BAK bezeichnet jährlich, in begründeten Ausnahmefällen auch öfter, die für die Gratisabgabe vorgesehenen Drucksachen im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei und den betroffenen Ämtern.
3
Voraussetzung für die Gratisabgabe ist eine vom BAK ausgestellte Bestätigung der Bezugsberechtigung; sie ist der EDMZ bei Bestellungen vorzuweisen.
8 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 179).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 18).
10
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 18).
Jugendförderungsverordnung 5
446.11
Art. 16
Armee- und Sportmaterial 1
Armee- und Sportmaterial wird, soweit verfügbar, für Jugendleiterausbildung kostenlos ausgeliehen.
2
Zuständig für die Abgabe ist die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM).
3
Voraussetzung für die kostenlose Ausleihe ist eine vom BAK ausgestellte Bestätigung der Bezugsberechtigung; sie ist der ESSM zusammen mit den entsprechenden
Gesuchen vorzuweisen.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 17
Koordination mit der Förderung von Turnen und Sport 1
Ein und dieselbe Tätigkeit kann nicht gleichzeitig nach dem Bundesgesetz vom 17. März 197211 über die Förderung von Turnen und Sport und nach dem JFG unterstützt werden.
2
Wird für eine Jugendleiterausbildung eine Anerkennung nach Artikel 19 der Verordnung des EDI vom 10. November 198012 über Jugend + Sport (J + SV) geltend
gemacht, so richtet sich das Verfahren nach Kapitel 3 der J + SV. Die Anerkennung
ist in jedem Fall direkt bei der ESSM zu beantragen.
3
Teilnehmer an Veranstaltungen zur Jugendleiterausbildung erhalten vom BAK keine Anerkennung.
4
Das BAK und die ESSM koordinieren den Vollzug der beiden Bundesgesetze.
Art. 18
Zusammenarbeit mit den Jugenddachverbänden Das BAK führt mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung mit den
schweizerischen Jugenddachverbänden durch.
Art. 19
Jugendkommission
Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen gibt sich ein durch das EDI zu
genehmigendes Geschäftsreglement.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 20
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
11
SR 415.0
12
SR 415.31
Ausserschulische Jugendarbeit 6
446.11