15.03.2021 - * / In Kraft
01.07.2009 - 14.03.2021
01.01.2007 - 30.06.2009
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1

Verordnung

über die schweizerischen Jachten zur See vom 15. März 1971 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 19531
über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz), verordnet: Eintragung schweizerischer Jachten zur See Schweizerische Jachten

Art. 1

1 Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind.

2

Einziger Registerhafen der schweizerischen Jachten ist Basel.

3

Schweizerische Jachten führen die Schweizer Flagge gemäss Artikel 3 des Seeschifffahrtsgesetzes. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Eigentümern, die Mitglieder nautischer Vereine schweizerischen Charakters sind, gestatten, die Schweizer Flagge für Jachten mit einem Vereinsemblem zu ergänzen, sofern dadurch keine Verwechslung mit einer ausländischen Flagge entsteht.

Schweizerisches Jachtregister

Art. 2

Behörden

1

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt führt das Schweizerische Jachtregister.

2

Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.2 3

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Ausführungsvorschriften und Weisungen für die Einrichtung und Führung des Schweizerischen Jachtregisters erlassen.

AS 1971 327

1

SR 747.30

2

Fassung gemäss Ziff. II 75 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

747.321.7

Seeschifffahrt

2

747.321.7


Art. 3

Inhalt

1

Jede in das Schweizerische Jachtregister aufgenommene Jacht erhält ein besonderes Blatt und eine Ordnungsnummer.

2

Auf dem Registerblatt werden eingetragen: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnsitz des Eigentümers und bei Vereinen Name und Sitz des Vereins; b. Name der Jacht; c. Zeit und Ort des Baues und Name des Erbauers der Jacht; d.3 Länge, Breite, Tiefgang oder Seitenhöhe und Verdrängung der Jacht; e. Gattung und Baustoff der Jacht; f. bei Segeljachten die Segelfläche am Wind und die Anzahl der Masten, bei Jachten mit mechanischer Antriebskraft Anzahl, Art und Leistung der Motoren; g. bei Jachten, die mit Radiotelephonie ausgerüstet sind, das Rufzeichen.

3

Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist vom Eigentümer der Jacht dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt unverzüglich zu melden. Artikel 149 des Seeschifffahrtsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.


Art. 4

Wirkung der Eintragung 1

Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20.

November 19564 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.

2

Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht.

Voraussetzungen für die Eintragung

Art. 5

Im Allgemeinen

1

In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:

a. die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1976 (AS 1976 1893).

4

SR 747.301

Schweizerische Jachten 3

747.321.7

b. für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;

c. die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.

2

Nicht seetüchtige Kleinboote, die in der Regel keine Fahrten ausserhalb Küstensicht unternehmen, sowie Jollen, Ruder- und Paddelboote, Pedalos und Schlauchboote werden nicht in das Schweizerische Jachtregister eingetragen.5 3

Erfüllt der Eigentümer eines Bootes, das nicht im Schweizerischen Jachtregister eingetragen werden kann, die Bedingungen dieser Verordnung über die Staatsangehörigkeit, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, auch ohne Eintragung im Jachtregister für ein Boot einen Ausweis ausstellen, dass es in ausländischen Gewässern die Schweizer Flagge führen darf, vorausgesetzt, dass das Boot: a. entweder nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19756 über die Binnenschifffahrt in einem Register in der Schweiz eingetragen ist und einen gültigen Schiffsausweis besitzt; oder b. bei dauerndem ausländischen Standort des Bootes oder Fehlen eines schweizerischen Schiffsausweises ein geeignetes Sicherheitszeugnis besitzt.7

4

Ist ein Ausweis nach Absatz 3 ausgestellt, so finden unter Vorbehalt der Anwendung des Rechts des Küstenstaates, dessen Gewässer befahren werden, die Bestimmungen der Artikel 4 und 15 des Seeschifffahrtsgesetzes Anwendung.8 5

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt regelt die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und den Entzug des Ausweises nach Absatz 3 sowie das Verfahren.9

Art. 6

Staatsangehörigkeit

1

Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat.

2

Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches10 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Dez. 1983 (AS 1983 1385).

6

SR 747.201

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Dez. 1983 (AS 1983 1385).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Dez. 1983 (AS 1983 1385).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Dez. 1983 (AS 1983 1385).

10

SR 210

Seeschifffahrt

4

747.321.7

ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann.

3

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen.

4

Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht.


Art. 7

Seetüchtigkeit

1

Die Jacht muss für die Fahrt auf See geeignet, entsprechend gebaut und ausgerüstet sein. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann eine Bescheinigung über die Seetüchtigkeit durch eine Behörde oder anerkannte Organisation verlangen. Es erlässt, nach Anhören der beteiligten Kreise, Richtlinien für die Ausrüstung der Jachten, die mindestens den Anforderungen entsprechen müssen, die für Sport- und Vergnügungsschiffe auf schweizerischen Binnengewässern vorgeschrieben sind.

2

Für die Errichtung und den Betrieb von Radiotelephonie-Anlagen gelten die Vorschriften der PTT-Betriebe11.


Art. 8

Haftpflichtversicherung 1

Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt.

2

Die Versicherung hat die Haftpflicht des Eigentümers und des Schiffsführers sowie der Personen, für die der Eigentümer verantwortlich ist, zu decken.

3

Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: a. Ansprüche des Eigentümers gegen die Personen, für die er verantwortlich ist; b. Ansprüche des Ehegatten, der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister des Eigentümers und des Schiffsführers.

4

Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken:

a. soweit eine gesetzliche Begrenzung der Haftung besteht, bis zu dieser Haftungsgrenze;

b.12 in den übrigen Fällen 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen und Sachschäden zusammen.

11 Heute: der Schweizerischen Post.

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

Schweizerische Jachten 5

747.321.7


Art. 9

Name der Jacht

1

Jede schweizerische Jacht trägt einen Namen, der in üblicher Form sichtbar an der Jacht anzubringen ist.

2

Der Name einer Jacht hat sich von den Namen schweizerischer Seeschiffe und anderen Jachten deutlich zu unterscheiden, sofern es sich nicht um Schiffe des gleichen Eigentümers handelt.

3

Der Name des Registerhafens ist an der Jacht in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.


Art. 10

Verfahren

1

Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gegen Bezahlung der Gebühren.

2

Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 3 enthalten.

3

Der Anmeldung sind beizulegen: a. für natürliche Personen: der Heimatschein oder Reisepass des Eigentümers; b. für Vereine: die Statuten, der Handelsregisterauszug, das Mitgliederverzeichnis mit Angabe von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, das Verzeichnis der Vereinsorgane mit Angabe von Heimatort und Wohnsitz;

c. der

Eigentumsnachweis;

d. der Nachweis, dass die Jacht, falls sie bereits in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen war, dort gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Schweizerische Jachtregister erfolgen wird;

e. die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Eintragung der Jacht in einem ausländischen öffentlichen Register weder beantragt hat noch beantragen wird; f. die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Jacht gemäss Artikel 7 dieser Verordnung ausgerüstet hat und dass diese Ausrüstung in tadellosem Zustand erhalten bleibt;

g. die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung;

h. die Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung.

Schweizerischer Flaggenschein

Art. 11

Ausstellung und Inhalt 1

Nach der Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister stellt das Schweizerische Seeschifffahrtsamt dem Eigentümer der Jacht einen schweizerischen Flaggenschein aus, dessen Form und Inhalt es bestimmt.

Seeschifffahrt

6

747.321.7

2

Der Flaggenschein, der ständig an Bord der Jacht mitzuführen ist, beurkundet, dass die Jacht zur Führung der Schweizer Flagge berechtigt und verpflichtet ist.

3

Der Flaggenschein dient zur Kennzeichnung der Jacht und enthält die Angaben nach Artikel 3, den Registerhafen und gegebenenfalls die Ermächtigung nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.


Art. 12

Gültigkeitsdauer

1

Die Gültigkeitsdauer des Flaggenscheines beträgt drei Jahre.

2

Solange die Bedingungen für die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfüllt sind, wird der Flaggenschein je nach den Umständen verlängert, geändert oder ersetzt. Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 (Satz 1) und 4 des Artikels 43 des Seeschifffahrtsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

3

Der Flaggenschein verliert seine Gültigkeit und ist unverzüglich dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt oder dem nächsten schweizerischen Konsulat zurückzugeben, wenn die Jacht im Schweizerischen Jachtregister gestrichen wird. Artikel 147 des Seeschifffahrtsgesetzes findet Anwendung.

Streichung des Schiffes

Art. 13

Im Einzelfalle

1

Die Jacht wird auf Antrag des Eigentümers im Schweizerischen Jachtregister gestrichen. Der Eigentümer hat die Streichung unverzüglich zu beantragen und den Flaggenschein zurückzugeben, wenn er die Jacht veräussert oder wenn sie seiner Verfügungsgewalt entzogen wird, ferner wenn die Jacht untergegangen, dauernd seeuntüchtig geworden oder beschlagnahmt worden ist.

2

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt verfügt die Streichung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister, wenn a. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind; b. es sich herausstellt, dass der Eigentümer unwahre Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; c. der Eigentümer die Streichung in den Fällen von Absatz 1 nicht beantragt hat.

3

Es kann ferner die Streichung verfügen, wenn a. die Änderung einer meldepflichtigen Tatsache nicht gemeldet worden ist; b. der Eigentümer oder der Schiffsführer Vorschriften dieser Verordnung oder der als anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes oder der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195613 wiederholt oder gröblich verletzt hat oder wenn eine Handlung, die das schweizerische Landesinteresse verletzt, begangen worden ist.

13

SR 747.301

Schweizerische Jachten 7

747.321.7


Art. 14

Infolge ausserordentlicher Massnahmen Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und 145 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes finden auf schweizerische Jachten Anwendung. Abgesehen von Massnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 kann der Bundesrat auch das Schweizerische Jachtregister schliessen und die Streichung der eingetragenen Jachten anordnen.

Der Betrieb schweizerischer Jachten zur See Der Eigentümer

Art. 15

Haftung

1

Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht ist gleichzeitig ihr Reeder im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, und wo die anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes vom Reeder sprechen, gelten sie auch sinngemäss für den Eigentümer einer Jacht.

2

Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht haftet gemäss den Bestimmungen der Artikel 48, 49 und 121 des Seeschifffahrtsgesetzes und den Artikeln 41 ff. des Obligationenrechts14, jedoch ist für die Berechnung des Höchstbetrages seiner Haftung in jedem Fall ein Raumgehalt von mindestens 300 Bruttoregistertonnen zugrundezulegen. Für das Verfahren zur Beschränkung der Haftung finden die Artikel 45-62 und 70-72 der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195615 Anwendung.


Art. 16

Betrieb und Führung des Schiffes 1

Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat sie entweder selber zu führen oder die Führung einem Schiffsführer anzuvertrauen. Insbesondere hat ein Verein einen verantwortlichen Schiffsführer zu bezeichnen. Die Bezeichnung eines Ausländers als Schiffsführer ist nur zulässig, wenn dies keiner Umgehung der Vorschriften über die Staatsangehörigkeit gleichkommt.

2

Die den Kapitän eines Seeschiffes betreffenden Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes, die auf schweizerische Jachten Anwendung finden, gelten für deren Schiffsführer und für den Eigentümer, wenn dieser das Schiff selber führt oder keinen Schiffsführer bezeichnet hat.

3

Die Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten oder als anwendbar erklärten internationalen Übereinkommen, Regeln und Gebräuche der Seeschifffahrt gelten für die Führung und den Betrieb einer schweizerischen Jacht, soweit sie auch auf solche Schiffe Anwendung finden.


Art. 17

Beförderung gegen Entgelt Der gewerbsmässige Transport von Personen oder Gütern auf schweizerischen Jachten ist untersagt.

14

SR 220

15

SR 747.301

Seeschifffahrt

8

747.321.7


Art. 18

1 Eine schweizerische Jacht kann Dritten ausnahmsweise zur Benützung überlassen werden, sofern dies keiner Umgehung der Vorschriften über die Staatsangehörigkeit des Eigentümers gleichkommt. Das gewerbsmässige Überlassen ist verboten.16 2 Der Eigentümer bleibt für den Betrieb der Jacht verantwortlich. Er haftet nach den Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung.

Der Schiffsführer

Art. 19

Fähigkeitsausweis

1

Jeder Schiffsführer einer schweizerischen Jacht bedarf für deren Führung eines Fähigkeitsausweises.

2

Die Prüfung muss vor einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten nautischen Vereinigung, Behörde oder Seefahrtsschule des In- oder Auslandes abgelegt werden. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Richtlinien für die Prüfung der Schiffsführer aufstellen und Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung nautischer Vereinigungen, Behörden und Seefahrtsschulen erlassen.17 3 Die Ausstellung des Fähigkeitsausweises erfolgt nach bestandener Prüfung durch die Prüfungsstelle. Eine anerkannte nautische Vereinigung hat die Prüfungen für Mitglieder und Nichtmitglieder ohne Unterschied durchzuführen.

Rechte und Pflichten des Schiffsführers

Art. 20

Anwendbare Bestimmungen 1

Die Bestimmungen der Artikel 51 Absätze 1 und 2, 52, 53, 54 Absatz 1, 55 Absätze 1 und 3, 58, 71 und 119 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes finden entsprechende Anwendung auf den Schiffsführer einer schweizerischen Jacht.

2

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt bestimmt entsprechend der Art, Grösse und Bauart einer Jacht die Schiffspapiere, die ausser dem Flaggenschein an Bord mitzuführen sind und deren Führung der Schiffsführer zu besorgen hat.

16

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

17

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

Schweizerische Jachten 9

747.321.7

Schiffsbesatzung

Art. 21

1 Wenn der Eigentümer einer schweizerischen Jacht für deren Führung einen Schiffsführer, Schiffsoffiziere oder Seeleute anheuert, die in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, so finden die Bestimmungen der Artikel 82-86 und 162 des Seeschifffahrtsgesetzes und die Artikel 16, 33, 34, 41 Absatz 1, 42 Absatz 2 und 43 der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195618 entsprechende Anwendung.

Im übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts19 über den Arbeitsvertrag entsprechend anzuwenden.

2

Für Jachten mit 300 oder mehr Bruttoregistertonnen gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956.

Anwendbare Strafbestimmungen

Art. 22

1 Die für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und Seeleute eines schweizerischen Seeschiffes geltenden Strafbestimmungen der Artikel 129-135, 139, 140 und 148-150 des Seeschifffahrtsgesetzes finden auf den Schiffsführer und die Schiffsbesatzung einer schweizerischen Jacht sinngemäss Anwendung.

2

Die Strafbestimmungen der Artikel 128, 139, 141, 142, 143 Absatz 3, 144 Absatz 4, 145, 149, 150, 153 und 154 des Seeschiffahrtsgesetzes finden auf den Betrieb einer schweizerischen Jacht Anwendung.

3

Die Disziplinarstrafordnung des Seeschifffahrtsgesetzes findet nur insoweit auf schweizerische Jachten Anwendung, als in leichten Fällen der Richter eine disziplinarische Bestrafung aussprechen kann.

Gebührentarif für schweizerische Jachten

Art. 23

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt erhebt für seine Verrichtungen Gebühren nach folgendem Tarif: Fr.

1.

Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht 400

2.

Eintragung einer Jacht im Register 200

3.

Ausstellung oder Ersatz eines Flaggenscheins 300

18

SR 747.301

19

SR 220

Seeschifffahrt

10

747.321.7

Fr.

4.

Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer 100

5.

Änderung eines Flaggenscheins 40

6.

Ausstellung von Kopien eines Flaggenscheins 40

7.

Ausstellung einer Streichungsbescheinigung 40

8.

Ausstellung von Bescheinigungen anderer Art 40

9.20

Ausstellung oder Ersatz eines Ausweises nach Artikel 5 Absatz 3 120

- Dazu für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder einen Bruchteil davon

40

10.21 Verlängerung eines Ausweises nach Artikel 5 Absatz 3 für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder einen Bruchteil davon 40

11.22 Änderung eines Ausweises nach Artikel 5 Absatz 3 40

12.23 Anerkennung einer Prüfungsstelle zur Durchführung von Prüfungen nach Artikel 19 Absatz 2 1000

1bis

Entsteht im Zusammenhang mit den Verrichtungen nach Absatz 1 ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so wird eine Gebühr von 40 Franken je halbe Stunde oder Bruchteil davon berechnet.24 2

Für andere Amtshandlungen oder Verrichtungen die gestützt auf anwendbar erklärte Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes oder Bestimmungen dieser Verordnung erfolgen, findet der Gebührentarif vom 20. November 195625 für die Verrichtungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes und des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes sowie für die Amtshandlungen schweizerischer Konsulate in Schiffssachen Anwendung.

3

Die dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen entstehenden Auslagen sind ihm zu ersetzen.

4

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ist berechtigt, den Antragsteller zur Leistung eines angemessenen Vorschusses zu verhalten.

5

Die Gebühren fallen in die Bundeskasse.

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1385). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1385). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Dez. 1983 (AS 1983 1385).

23

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1982 (AS 1982 2252). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

25

[AS 1956 1428, 1961 1029, 1969 59. AS 1974 949 Art. 26]. Heute: die V vom 30. Okt. 1985 über die Seeschifffahrtsgebühren (SR 747.312.4).

Schweizerische Jachten 11

747.321.7

Schlussbestimmung

Art. 24

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt tritt Artikel 143 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1965 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge in Kraft.

Seeschifffahrt

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747.321.7