1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat sie entweder selber zu führen oder die Führung einem Schiffsführer anzuvertrauen. Insbesondere hat ein Verein einen verantwortlichen Schiffsführer zu bezeichnen. Die Bezeichnung eines Ausländers als Schiffsführer ist nur zulässig, wenn dies keiner Umgehung der Vorschriften über die Staatsangehörigkeit gleichkommt.
2 Die den Kapitän eines Seeschiffes betreffenden Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes, die auf schweizerische Jachten Anwendung finden, gelten für deren Schiffsführer und für den Eigentümer, wenn dieser das Schiff selber führt oder keinen Schiffsführer bezeichnet hat.
3 Die Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten oder als anwendbar erklärten internationalen Übereinkommen, Regeln und Gebräuche der Seeschifffahrt gelten für die Führung und den Betrieb einer schweizerischen Jacht, soweit sie auch auf solche Schiffe Anwendung finden.
4 Die Artikel 9-11c der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195628 gelten auch für die Führung und den Betrieb einer schweizerischen Jacht; für die Anwendung dieser Bestimmungen sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.29