1
Verordnung
über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Altersversicherung (HVA)
vom
28. August 1978 (Stand am 14. März 2000) Das
Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:
Art.
1
Anwendungsbereich
Die
Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2.
Art.
2
Anspruch
auf Hilfsmittel3
1
In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in
ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit
der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch
auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt
Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
2
Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen
Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4 Art.
3
Beginn
und Ende des Anspruchs Der
Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats nach der Vollendung des
65. Altersjahres für Männer und des 62. Altersjahres für Frauen. Er erlischt, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
AS 1978 1387 1
SR
831.101
2
SR
831.10
3
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
2402).
4
Eingefügt
durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
2402).
831.135.1
Altersund Hinterlassenenversicherung
2
831.135.1
Art.
45
Anspruch
bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Für
in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs
auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln
21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)6 erhalten
haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen,
solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit
die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden
Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
Art.
5
Verträge
mit Abgabestellen
Das
Bundesamt für Sozialversicherung kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit
Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise Überlassung
von Hilfsmitteln abschliessen.
Art.
67
Verfahren
1
Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar 19618
über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse
einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
2
Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Fahrstuhls ist bei der zuständigen
IV-Stelle (Art. 40 IVV) anzumelden. Für die Abgabe von Fahrstühlen an Personen
in Heimen kann das Bundesamt für Sozialversicherung besondere Verfahrensrichtlinien
erlassen.9
3
Die IV-Stelle entscheidet über den Anspruch. Heisst sie den Anspruch gut, so stellt sie
den Versicherten die entsprechende Mitteilung oder einen Bezugsschein zu.
Lehnt
sie den Anspruch ganz oder teilweise ab, so erlässt die Ausgleichskasse des Kantons,
in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine Verfügung.10 4
...11
5
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982
1930).
6
SR
831.20
7
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2007).
8
SR
831.201
9
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
1249).
10
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
1249).
11
Aufgehoben
durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).
Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 3
831.135.1
Art.
712
Art.
8
Änderung
einer anderen Verordnung Die
Verordnung vom 29. November 197613 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung
des Titels ...
Anhang
Ziff. 14.04 (Betrifft
nur den französischen Text) Art.
9
Schlussbestimmungen 1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
2-4
...14
Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 199215 Diese
Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft,
ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des
IVG16 vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).
12
Aufgehoben
durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).
13
SR
831.232.51. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
14
Aufgehoben
durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).
15
AS
1992 1249
16
SR
831.20
Altersund Hinterlassenenversicherung
4
831.135.1
Anhang17
Liste
der Hilfsmittel 1
...
2
...
4
Schuhwerk
4.51
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern
sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst
sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der
Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer
Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.
5
Hilfsmittel
für den Kopfbereich 5.51
...
5.52
Gesichtsepithesen
Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.
5.56
Perücken,
falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck
beeinträchtigt wird.
Die
Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro
Kalenderjahr.
5.57
Hörgeräte
für ein Ohr, sofern
Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein
solches Gerät namhaft verbessert wird, und die Versicherten sich wesentlich
besser mit ihrer Umwelt verständigen können.
Die
Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung
der Hörfähigkeit dies erfordert.
Bestand
ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er
mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV weiter.
5.58
Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen Die
Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
17
Fassung
gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
2402). Bereinigt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998 (AS 1998 3023) und vom
16. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 615).
Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 5
831.135.1
9
Rollstühle
9.51
Rollstühle
ohne motorischen Antrieb, sofern
sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden.
Die
Versicherung übernimmt die vollen Mietkosten für einen Rollstuhl.
11
Hilfsmittel
für Sehbehinderte 11.57
Luppenbrillen,
sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Leistung
der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
Altersund Hinterlassenenversicherung
6
831.135.1