01.01.2024 - * / In Kraft
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1

Verordnung
über

die Abgabe von Hilfsmitteln durch

die Altersversicherung (HVA)

vom

28. August 1978 (Stand am 14. März 2000) Das

Eidgenössische Departement des Innern, gestützt

auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:

Art.

1

Anwendungsbereich

Die

Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2.

Art.

2

Anspruch

auf Hilfsmittel3

1

In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in

ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit

der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch

auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt

Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.

2

Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen

Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4 Art.

3

Beginn

und Ende des Anspruchs Der

Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats nach der Vollendung des

65. Altersjahres für Männer und des 62. Altersjahres für Frauen. Er erlischt, wenn

die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

AS 1978 1387 1

SR

831.101

2

SR

831.10

3

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992

2402).

4

Eingefügt

durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992

2402).

831.135.1

Altersund Hinterlassenenversicherung

2

831.135.1

Art.

45

Anspruch

bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Für

in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs

auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln

21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)6 erhalten

haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen,

solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit

die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden

Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.

Art.

5

Verträge

mit Abgabestellen

Das

Bundesamt für Sozialversicherung kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit

Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise Überlassung

von Hilfsmitteln abschliessen.

Art.

67

Verfahren

1

Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom 17. Januar 19618

über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse

einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.

2

Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Fahrstuhls ist bei der zuständigen

IV-Stelle (Art. 40 IVV) anzumelden. Für die Abgabe von Fahrstühlen an Personen

in Heimen kann das Bundesamt für Sozialversicherung besondere Verfahrensrichtlinien

erlassen.9

3

Die IV-Stelle entscheidet über den Anspruch. Heisst sie den Anspruch gut, so stellt sie

den Versicherten die entsprechende Mitteilung oder einen Bezugsschein zu.

Lehnt

sie den Anspruch ganz oder teilweise ab, so erlässt die Ausgleichskasse des Kantons,

in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine Verfügung.10 4

...11

5

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982

1930).

6

SR

831.20

7

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985

2007).

8

SR

831.201

9

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992

1249).

10

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992

1249).

11

Aufgehoben

durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).

Abgabe

von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 3

831.135.1

Art.

712

Art.

8

Änderung

einer anderen Verordnung Die

Verordnung vom 29. November 197613 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung

des Titels ...

Anhang

Ziff. 14.04 (Betrifft

nur den französischen Text) Art.

9

Schlussbestimmungen 1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

2-4

...14

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 199215 Diese

Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft,

ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des

IVG16 vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).

12

Aufgehoben

durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).

13

SR

831.232.51. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

14

Aufgehoben

durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).

15

AS

1992 1249

16

SR

831.20

Altersund Hinterlassenenversicherung

4

831.135.1

Anhang17

Liste

der Hilfsmittel 1

...

2

...

4

Schuhwerk

4.51

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern

sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst

sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der

Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer

Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

5

Hilfsmittel

für den Kopfbereich 5.51

...

5.52

Gesichtsepithesen
Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.

5.56

Perücken,
falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck

beeinträchtigt wird.

Die

Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro

Kalenderjahr.

5.57

Hörgeräte

für ein Ohr, sofern

Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein

solches Gerät namhaft verbessert wird, und die Versicherten sich wesentlich

besser mit ihrer Umwelt verständigen können.

Die

Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.

Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung

der Hörfähigkeit dies erfordert.

Bestand

ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er

mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV weiter.

5.58

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen Die

Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.

17

Fassung

gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992

2402). Bereinigt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998 (AS 1998 3023) und vom

16. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Febr. 2000 (AS 2000 615).

Abgabe

von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 5

831.135.1

9

Rollstühle

9.51

Rollstühle

ohne motorischen Antrieb, sofern

sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden.

Die

Versicherung übernimmt die vollen Mietkosten für einen Rollstuhl.

11

Hilfsmittel

für Sehbehinderte 11.57

Luppenbrillen,
sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Leistung

der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.

Altersund Hinterlassenenversicherung

6

831.135.1