Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten (Konformitätsbewertungsstellen) oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren ausüben;
- b.
- die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen9 sowie von Anmelde‑ und Zulassungsstellen.
2 Als Konformitätsbewertungsstellen gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen.10
9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2887). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2887).











