Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten.
2 Dieses Gesetz:
- a.
- gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können;
- b.
- legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest.
3 Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches4 über die Sammelvermögen.5
5 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
