Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- den Gesundheitsschutz;
- b.
- den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.
2 Zu diesem Zweck legt es fest:
- a.
- die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie;
- b.
- die Anforderungen an die Weiterbildung;
- c.
- die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels;
- d.
- die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
- e.
- die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
- f.
- die Anforderungen an die …4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
- g.
- die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.
3 Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065.
4 Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.