Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
- b.
- bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen;
- c.
- eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten;
- d.
- die Fischereiforschung zu fördern.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben.
