1 Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
2 Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA41 ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten.
3 Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind.
4 Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein.
5 Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen.
6 Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen.
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7 Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren.
8 Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3).