Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
- b.
- Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird;
- c.
- Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung8 anwendbar ist:
- a.9
- Verordnung (EU) Nr. 1321/201410;
- b.11
- Verordnung (EU) 2018/113912;
- c.
- Verordnung (EU) Nr. 748/201213.14
3 Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 ausgenommen sind.15
8 Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zum Luftverkehrsabkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern ( www.bazl.admin.ch ).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
10 Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
12 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.
13 V (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
