Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife
1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
- a.
- Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
- b.
- Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist;
- c.
- Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;
- d.
- Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten;
- e.
- Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 21-24 besteuert werden;
- f.4
- …
- g.
- Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Artikel 3, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
- h.
- Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
- i.
- Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 19715 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
- j.
- Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
- k.
- Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
- l.
- Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
- m.
- Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen;
- n.6
- Tarifcode R: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 23. Dezember 20207 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen CH-IT) besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
- o.8
- Tarifcode S: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
- p.9
- Tarifcode T: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
- q.10
- Tarifcode U: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
- r.11
- Tarifcode V: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2 Der Steuersatz für Einkünfte, die nach Absatz 1 Buchstaben d und g der Quellensteuer unterliegen, richtet sich nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs.
3 Die Quellensteuer der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Absatz 1 Buchstaben n-r beträgt 80 Prozent der Quellensteuer nach dem Tarifcode, für den sie die Voraussetzungen erfüllen.12
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398).
7 SR 0.642.045.43; BBl 2021 1919
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398).