Nr. 41
Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 24. März 2020 (Stand 21. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 20071, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
Stillstand der Fristen 1 In verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 19. April 2020 ein Fristenstillstand. 2 Der Fristenstillstand gilt nicht für a.
Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, b.
Planungs- und Bauverfahren, c.
Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen.
Wirkungen des Stillstandes 1 Bereits laufende Fristen stehen still und laufen nach Ende des Stillstandes weiter. 2 Bei Zustellungen während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
1
SRL Nr. 1
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2020-019
2
Nr. 41
Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 21. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 41
3
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstel e G
Erlass
24.03.2020
21.03.2020
Erstfassung
G 2020-019
4
Nr. 41
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstel e G
24.03.2020
21.03.2020
Erlass
Erstfassung
G 2020-019
Document Outline
- § 1 Stillstand der Fristen
- § 2 Wirkungen des Stillstandes
- § 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer