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Fedlex DEFRITRMEN
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311.1

Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht

(Jugendstrafgesetz, JStG)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Juli 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19982,

beschliesst:

1 SR 101

2 BBl 1999 1979

1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch

1 Dieses Gesetz:

a.
regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b.4

2 Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:

a.
die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b.
die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c.
Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d.
die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e.
Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f.
Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g.
Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h.
Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i.
Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis.5
Artikel 92a (Informationsrecht);
j.6
die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k.7
die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l.
Artikel 110 (Begriffe);
m.
die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n.8
die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o.9

3 Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

3 SR 311.0

4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

5 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913).

6 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

7 AS 2009 6103

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

9 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

Art. 2 Grundsätze

1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.

2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.

2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB10 anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung11.12

10 SR 311.0

11 SR 312.0

12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697).

Art. 4 Taten vor dem 10. Altersjahr

Stellt die zuständige Behörde im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine Tat von einem Kind unter zehn Jahren begangen worden ist, so benachrichtigt sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen.13

13 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

2. Kapitel: Untersuchung

Art. 9 Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und
Begutachtung

1 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen.

2 Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet.

3 Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an.

4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde eine sachverständige Begutachtung der Gefahr an, die vom Jugendlichen für Dritte ausgeht.15

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 10 Anordnung der Schutzmassnahmen

1 Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen.16

2 Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen.

16 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 11 Anordnung der Strafen

1 Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten.

2 Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

2. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Art. 12 Aufsicht

1 Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.

2 Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden.17

3 Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden.18

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 13 Persönliche Betreuung

1 Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut.

2 Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Abweichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)19 auch mit der Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen.

3 Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden.20

4 Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden.21

19 SR 210

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 14 Ambulante Behandlung

1 Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.

222

22 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 15 Unterbringung
a. Inhalt und Voraussetzungen

1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.

2 Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:

a.
für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b.
für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.

3 Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.

4 Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit.23

5 Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB24) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden.25

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

24 SR 311.0

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 16 b. Vollzug

1 Die Vollzugsbehörde regelt für die Dauer der Unterbringung die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr mit dem Jugendlichen nach den Artikeln 273 ff. ZGB26.

2 Im Vollzug einer disziplinarischen Massnahme darf der Jugendliche ausnahmsweise und nicht länger als sieben Tage ununterbrochen von den andern Jugendlichen getrennt werden.

3 Hat der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene (Art. 61 StGB27) vollzogen oder weitergeführt werden.

4 Für den Vollzug von Massnahmen können private Einrichtungen beigezogen werden.28

26 SR 210

27 SR 311.0

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

Art. 16a29 Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot

1 Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte organisierte ausserberufliche Tätigkeiten auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen missbraucht.

2 Besteht die Gefahr, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, so kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten.

3 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Dauer eines Verbots begleitet und ihr Bericht erstattet.

4 Für den Vollzug des Verbots nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Jugendlichen fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standorts des Jugendlichen dienen.

29 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug der Massnahmen

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung und der Unterbringung betraut wird.

2 Sie überwacht die Durchführung aller Massnahmen. Sie erlässt die nötigen Weisungen und legt fest, wie häufig ihr Bericht zu erstatten ist.

3 Beim Vollzug der Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird.

Art. 18 Änderung der Massnahmen

1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.

2 Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.

Art. 19 Beendigung der Massnahmen

1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.

1bis Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB30) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB31.32

2 Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.33

334

435

30 SR 311.0

31 Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB.

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

34 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

35 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 19a36 Anschlussmassnahmen
a. Grundsätze

1 Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen.

2 Die Vollzugsbehörde kann gestützt auf die Artikel 19b und 19c eine Massnahme nach dem StGB37 nur beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen nicht gegeben sind oder solche Massnahmen nicht genügen, um schwerwiegende Nachteile für die Sicherheit Dritter abzuwenden.

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

37 SR 311.0

Art. 19b38 b. Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot nach dem StGB

1 Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des jungen Erwachsenen die Anordnung eines Verbots nach Artikel 67 Absatz 2 oder 67b Absatz 1 StGB39.

2 Das Erwachsenengericht kann gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2bis und 67b Absatz 5 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde verlängern.

3 Es kann gestützt auf Artikel 67d Absatz 1 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

39 SR 311.0

Art. 19c40 c. Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 StGB nach geschlossener Unterbringung

1 Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des jungen Erwachsenen vor dem Ende der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder eines Freiheitsentzugs, der im Anschluss an diese Massnahme vollzogen wird, die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB41, wenn:

a.
der junge Erwachsene nach Vollendung des 16. Altersjahres einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;
b.
aufgrund der Tat eine Unterbringung angeordnet wurde, die zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen wurde;
c.
bei Wegfall der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder am Ende des im Anschluss an diese Massnahme vollzogenen Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass er erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht; und
d.
er volljährig ist.

2 Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:

a.
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
b.
eine unabhängige sachverständige Begutachtung nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
c.
die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB42; und
d.
die Anhörung des jungen Erwachsenen.

3 Ordnet das Erwachsenengericht eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB an, so hebt es die noch bestehende geschlossene Unterbringung auf.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

41 SR 311.0

42 Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB.

Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und
des Jugendstrafrechts

1 Die Jugendstrafbehörde kann:

a.
die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen, für die sie nicht zuständig ist, bei der Behörde des Zivilrechts beantragen;
b.
Vorschläge für die Wahl eines Vormundes unterbreiten oder die Ersetzung des gesetzlichen Vertreters beantragen.

2 Die Jugendstrafbehörde kann die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn:

a.
auch für Geschwister, die keine Straftat begangen haben, Massnahmen zu ergreifen sind;
b.
es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen;
c.
ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet ist.

3 Verzichtet die Behörde des Zivilrechts im Interesse eines einheitlichen Vorgehens darauf, selber Massnahmen anzuordnen, so kann sie bei der Jugendstrafbehörde den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12-19 beantragen.

4 Die Behörde des Zivilrechts und die Jugendstrafbehörde teilen einander ihre Entscheide mit.

3. Abschnitt: Strafen

Art. 21 Strafbefreiung

1 Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn:

a.
die Bestrafung das Ziel einer früher angeordneten oder im laufenden Verfahren anzuordnenden Schutzmassnahme gefährden würde;
b.
die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind;
c.43
der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn:
1.
als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt,
2.
die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist, und
3.
der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;
d.
der Jugendliche durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre;
e.
der Jugendliche wegen seiner Tat von den Eltern, andern erziehungsberechtigten Personen oder Dritten schon genug bestraft worden ist; oder
f.
seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

2 Von einer Bestrafung kann ferner abgesehen werden, wenn der ausländische Staat, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen der Tat des Jugendlichen bereits ein Verfahren eingeleitet oder sich bereit erklärt hat, ein solches einzuleiten.

344

43 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1809; BBl 2018 3757 4925).

44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

Art. 22 Verweis

1 Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.

2 Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen zusätzlich eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen. Begeht der Jugendliche während der Probezeit schuldhaft eine mit Strafe bedrohte Tat oder missachtet er die Weisungen, so kann die urteilende Behörde eine andere Strafe als einen Verweis verhängen.

Art. 23 Persönliche Leistung

1 Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.

2 Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden.

3 Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Für Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von drei Monaten angeordnet und mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

4 Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, so ermahnt die vollziehende Behörde den Jugendlichen unter Ansetzung einer letzten Frist.

5 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so kann er verpflichtet werden, die Leistung unter unmittelbarer Aufsicht der vollziehenden Behörde oder einer von ihr bestimmten Person zu erbringen.

6 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet, so erkennt die urteilende Behörde:

a.
an Stelle einer Leistung bis zu zehn Tagen auf Busse;
b.
an Stelle einer Leistung über zehn Tagen auf Busse oder Freiheitsentzug; der Freiheitsentzug darf die Dauer der umgewandelten Leistung nicht übersteigen.
Art. 24 Busse

1 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.

2 Die Vollzugsbehörde bestimmt die Zahlungsfrist; sie kann Erstreckungen und Teilzahlungen gewähren.

3 Auf Gesuch des Jugendlichen kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln, ausser wenn die Busse an Stelle einer nicht erbrachten persönlichen Leistung ausgesprochen wurde.

4 Haben sich die für die Bemessung der Busse massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil ohne Verschulden des Jugendlichen verschlechtert, so kann die urteilende Behörde die Busse herabsetzen.

5 Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um. Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn der Jugendliche ohne sein Verschulden zahlungsunfähig ist.

Art. 25 Freiheitsentzug
a. Inhalt und Voraussetzungen

1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.

2 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:

a.
ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b.
eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB45 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
Art. 25a46 abis. Verwahrungsvorbehalt

1 Die urteilende Behörde behält im Grundurteil die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB47 für die Zeit nach dem 18. Altersjahr des Jugendlichen vor, wenn:

a.
dieser einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;
b.
er wegen dieser Tat zu einem Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren verurteilt wird;
c.
keine Unterbringung nach Artikel 15 angeordnet wird; und
d.
aufgrund der Tatumstände und der Persönlichkeit des Jugendlichen zum Zeitpunkt des Grundurteils davon ausgegangen werden muss, dass der Jugendliche eine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt.

2 Wird der Jugendliche im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einem Freiheitsentzug verurteilt, so legt die urteilende Behörde fest, welcher Anteil der Strafe auf Mord entfällt. Dieser Strafanteil ist massgebend dafür, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

3 Der Vorbehalt gilt bis zur endgültigen Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Wird während des Vollzugs eines Urteils mit einem Vorbehalt für denselben Jugendlichen aufgrund einer Straftat ein neues Urteil nach diesem Gesetz gefällt, so gilt der Vorbehalt bis zur Beendigung des Vollzugs des neuen Urteils.

4 Die Vollzugsbehörde hebt den Vorbehalt auf, wenn der Jugendliche keine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt. Sie prüft jährlich, ob der Vorbehalt aufgehoben werden kann; dabei stützt sie sich auf:

a.
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie der Person, die den Jugendlichen begleitet;
b.
eine sachverständige Begutachtung;
c.
die Anhörung des Jugendlichen, wenn der Vorbehalt beibehalten werden soll.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

47 SR 311.0

Art. 26 b. Umwandlung in persönliche Leistung

Auf Gesuch des Jugendlichen kann die urteilende Behörde einen Freiheitsentzug bis zu drei Monaten in eine persönliche Leistung von gleicher Dauer umwandeln, ausser wenn der Freiheitsentzug an Stelle nicht erbrachter persönlicher Leistungen ausgesprochen wurde. Die Umwandlung kann sofort für die ganze Dauer oder nachträglich für den Rest des Freiheitsentzuges angeordnet werden.

Art. 27 c. Vollzug

1 Der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB48) vollzogen werden. Der Freiheitsentzug bis zu einem Monat kann auch tageweise vollzogen werden. Dabei wird die Strafe in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Jugendlichen fallen.49

2 Der Freiheitsentzug ist in einer Einrichtung für Jugendliche zu vollziehen, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird.

3 Die Einrichtung muss geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen zu fördern. Ist ein Schulbesuch, eine Lehre oder eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Einrichtung nicht möglich, so ist dem Jugendlichen in der Einrichtung selbst der Beginn, die Fortsetzung und der Abschluss einer Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

4 Eine therapeutische Behandlung ist sicherzustellen, sofern der Jugendliche ihrer bedarf und für sie zugänglich ist.

5 Dauert der Freiheitsentzug länger als ein Monat, so begleitet eine geeignete, von der Einrichtung unabhängige Person den Jugendlichen und hilft ihm, seine Interessen wahrzunehmen.

6 Für den Vollzug von Strafen können private Einrichtungen beigezogen werden.50

48 SR 311.0

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).

Art. 27a51 cbis. Anordnung der vorbehaltenen Verwahrung

1 Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht am Wohnsitz des verurteilten Jugendlichen vor dem Ende des Freiheitsentzugs die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB52, wenn:

a.
die Verwahrung gestützt auf Artikel 25a vorbehalten wurde;
b.
bei Beendigung des Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass der verurteilte Jugendliche erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht;
c.
die Voraussetzungen für eine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme des Zivilrechts nicht gegeben sind; und
d.
der verurteilte Jugendliche bei seiner Entlassung volljährig ist.

2 Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:

a.
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
b.
das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
c.
die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB53; und
d.
die Anhörung des jungen Erwachsenen.

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

52 SR 311.0

53 Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB.

Art. 28 Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug
a. Gewährung

1 Hat der Jugendliche die Hälfte, mindestens aber zwei Wochen des Freiheitsentzugs verbüsst, so kann ihn die Vollzugsbehörde bedingt entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

2 Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob der Jugendliche bedingt entlassen werden kann. Sie holt je einen Bericht der Leitung der Einrichtung sowie der Person ein, welche den Jugendlichen begleitet. Der Jugendliche ist anzuhören, wenn die Vollzugsbehörde beabsichtigt, die bedingte Entlassung zu verweigern.

3 Ist der Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 verhängt worden, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB54.55

4 Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal halbjährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.

54 Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB.

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 29 b. Probezeit

1 Die Vollzugsbehörde auferlegt dem bedingt entlassenen Jugendlichen eine Probezeit, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre beträgt.

2 Die Vollzugsbehörde kann dem bedingt entlassenen Jugendlichen Weisungen erteilen. Diese betreffen insbesondere die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, die Wiedergutmachung des Schadens, den Besuch von Lokalen, das Führen eines Motorfahrzeuges oder die Abstinenz von Stoffen, die das Bewusstsein beeinträchtigen.

3 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Probezeit begleitet und ihr Bericht erstattet.

Art. 30 c. Bewährung

Hat sich der bedingt entlassene Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 31 d. Nichtbewährung

1 Begeht der bedingt entlassene Jugendliche während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen oder handelt er trotz förmlicher Mahnung den ihm erteilten Weisungen zuwider und ist deswegen zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so verfügt die über die neue Tat urteilende Behörde oder, bei Verstoss gegen die Weisungen, die Vollzugsbehörde den Vollzug eines Teils oder der ganzen Reststrafe (Rückversetzung). Der Teilvollzug kann nur einmal gewährt werden.

2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für einen unbedingten Freiheitsentzug erfüllt und trifft dieser mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet die urteilende Behörde aus dem früher verhängten und dem neuen Freiheitsentzug eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 34. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar.

3 Ist trotz der Nichtbewährung zu erwarten, dass der Jugendliche keine weiteren Straftaten verüben wird, so verzichtet die urteilende Behörde oder, bei Verstoss gegen die Weisungen, die Vollzugsbehörde auf eine Rückversetzung. Sie kann den Jugendlichen verwarnen und die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei Jahre vergangen sind.

5 Ist für die Beurteilung der neuen Tat das StGB56 anwendbar, so wendet die urteilende Behörde bezüglich des Widerrufs Artikel 89 StGB an.

Art. 32 Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug

1 Die Unterbringung geht dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines wegen Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzuges voraus.

2 Wird die Unterbringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, so wird der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen.

3 Wird die Unterbringung aus einem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen. Wird eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, die aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB57) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet wurde, aus einem anderen Grund aufgehoben, so ordnet die Vollzugsbehörde den Vollzug der Reststrafe an.58

4 Die urteilende Behörde kann den Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen und eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzugs zu Gunsten der ambulanten Behandlung, der persönlichen Betreuung oder der Aufsicht aufschieben. Im Falle der Aufhebung dieser Schutzmassnahmen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

57 SR 311.0

58 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 34 Gesamtstrafe

1 Hat die urteilende Behörde gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann sie entweder die Strafen nach Artikel 33 verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht.

2 Die einzelnen Taten dürfen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Jugendliche die Straftaten teils vor und teils nach der Altersgrenze begangen hat, die für die Verhängung einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 Abs. 3), einer Busse (Art. 24 Abs. 1) oder eines Freiheitsentzugs (Art. 25 Abs. 1 und 2) massgebend ist.

Art. 35 Bedingter Vollzug von Strafen

1 Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2 Die Artikel 29-31 gelten für aufgeschobene Strafen sinngemäss. Wird ein Freiheitsentzug nur teilweise aufgeschoben, so sind die Artikel 28-31 auf den vollziehbaren Teil nicht anwendbar.

4. Kapitel: Verjährung

Art. 36 Verfolgungsverjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt in:

a.
fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist;
b.
drei Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist;
c.
einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer andern Strafe bedroht ist.

1bis Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.59

2 Bei Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3 StGB60, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.61

3 Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach Absatz 2, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.62

59 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

60 SR 311.0

61 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

62 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

Art. 37 Vollstreckungsverjährung

1 Die Strafen verjähren in:

a.
vier Jahren, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten ausgesprochen wurde;
b.
zwei Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2 Der Vollzug jeder nach diesem Gesetz ausgesprochenen Strafe endet spätestens, wenn der verurteilte Jugendliche das 25. Altersjahr vollendet.

5. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates63

63 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697).

Art. 3864

Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:

a.
den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b.
die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton.

64 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 468, 2024 490; BBl 2019 6697).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 45 Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren

1 Erziehungsmassnahmen, besondere Behandlungen und Disziplinarstrafen, die nach den bisherigen Artikeln 84, 85 oder 87 StGB67 gegenüber Kindern, die zur Tatzeit das 10. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, angeordnet und nicht oder nur teilweise vollzogen wurden, werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollzogen.

2 Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.68

67 AS 1971 777

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).

Art. 46 Vollzug des Freiheitsentzugs

1 Auf Jugendliche, die nach dem bisherigen Artikel 95 Ziffer 1 Absatz 1 StGB69 zu einer Einschliessung verurteilt wurden, sind die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar:

a.
Artikel 26 über den Vollzug des Freiheitsentzugs in Form der persönlichen Leistung;
b.
Artikel 27 Absatz 1 über den Vollzug des Freiheitsentzugs in Form des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft;
c.
Artikel 27 Absatz 5 über die Ernennung einer geeigneten Begleitperson;
d.
die Artikel 28-31 über die bedingte Entlassung.

2 Bis die Kantone die notwendigen Einrichtungen zum Vollzug des Freiheitsentzuges nach Artikel 27 dieses Gesetzes errichtet haben (Art. 48), bleibt der bisherige Artikel 95 Ziffer 3 Absatz 1 StGB70 anwendbar. Der Freiheitsentzug ist soweit als möglich nach Artikel 27 Absätze 2-4 dieses Gesetzes durchzuführen.

Art. 47 Anordnung und Vollzug von Schutzmassnahmen

1 Die Bestimmungen über die Schutzmassnahmen (Art. 10 und 12-20) finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen oder beurteilt wurde. Schutzmassnahmen enden spätestens mit Vollendung des 20. Altersjahres des Jugendlichen, wenn sie wegen Taten angeordnet wurden, die der Jugendliche vor Vollendung seines 15. Altersjahres und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat.

2 Besondere Behandlungen im Sinne der bisherigen Artikel 85 und 92 StGB71 werden als ambulante Behandlung (Art. 14) oder als Unterbringung (Art. 15) fortgesetzt. Sind die Voraussetzungen für diese Schutzmassnahmen nicht erfüllt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die zuständige zivilrechtliche Behörde des Kantons.

2a. Abschnitt:72 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015

72 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Art. 48a

Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 eine Massnahme angeordnet wurde, findet Artikel 19 Absatz 2 in der Fassung vom 19. Juni 2015 Anwendung.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 49

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt gleichzeitig mit den Änderungen vom 13. Dezember 200273 des Strafgesetzbuches und denjenigen vom 21. März 200374 des Militärstrafgesetzes in Kraft.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200775

73 AS 2006 3459

74 AS 2006 3389

75 BRB vom 5. Juli 2006