1 Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich:
- a.
- bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis;
- b.
- beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis;
- c.
- beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös.
2 Sie beträgt:
Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken
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Gebühr/Franken
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bis
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500
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10.-
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über
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500
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bis
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1 000
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50.-
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über
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1 000
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bis
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10 000
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100.-
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über
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10 000
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bis
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100 000
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200.-
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über
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100 000
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2 Promille
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3 Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen.
4 Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken.
5 Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
6 Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen.
7 Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4.