Art. 14 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen:
- a.
- von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent;
- b.
- von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent.
2 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen.
3 Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen der Groberschliessung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden.
4 Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasserversorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge verzichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl die Betriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt.
4 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).