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1

Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) vom 6. Oktober 1989 (Stand am 27. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 19871,
beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand, Begriffe

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit von gesamtschweizerischem Interesse durch den Bund.


Art. 2

Ausserschulische Jugendarbeit 1

Ausserschulische Jugendarbeit vermittelt Kindern und Jugendlichen Gelegenheit zur Persönlichkeitsentfaltung sowie zur Wahrnehmung staatspolitischer und sozialer Verantwortung durch aktive Mitarbeit in Jugendorganisationen, beispielsweise durch Übernahme von leitenden, betreuenden oder beratenden Funktionen.

2

Die ausserschulische Jugendarbeit kann namentlich in folgenden Bereichen ausgeübt werden:

a. Spiel und Sport; b. Gesundheit, Natur und Umwelt; c. Bildung, Kultur und Gesellschaft.

3

Ausserschulische Jugendarbeit ist von gesamtschweizerischem Interesse, wenn sich die Tätigkeit einer Trägerschaft oder ein Vorhaben mindestens auf mehrere Kantone oder auf eine Sprachregion erstreckt.


Art. 3

Trägerschaft

Die Trägerschaft kann von Verbänden, Organisationen und Gruppierungen übernommen werden, die hauptsächlich in der ausserschulischen Jugendarbeit tätig sind und nicht nach Gewinn streben.

AS 1990 2007 1

BBl 1988 I 825 446.1

Ausserschulische Jugendarbeit 2

446.1


Art. 4

Jugendkommission

1

Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Kommission für Jugendfragen, welche zuhanden der zuständigen Behörden des Bundes: a. die Situation der Jugend in der Schweiz beobachtet; b. mögliche Massnahmen

prüft;

c. wichtige bundesrechtliche Vorschriften vor ihrem Erlass auf ihre Auswirkungen auf die Jugendlichen begutachtet.

2

Sie kann von sich aus Anträge stellen.

2. Abschnitt: Förderung der Trägerschaften

Art. 5

Formen der Förderung

1

Der Bund kann den Trägerschaften der ausserschulischen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Finanzhilfen ausrichten für:

a. Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen in Leitungs- und Betreuungsfunktionen;

b. Organisation von Veranstaltungen in den Bereichen der ausserschulischen Jugendarbeit und des Jugendaustausches; c. Koordinationsbestrebungen zugunsten von Jugendorganisationen; d. internationale Zusammenarbeit von Jugendorganisationen; e. Information und Dokumentation über Jugendfragen.

2

Der Bund kann auch andere Leistungen erbringen, wie die leihweise Abgabe von Armee- und Sportmaterial, Transportvergünstigungen, Gratisabgabe bundeseigener Druckerzeugnisse.

3

Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 17. März 19722 über die Förderung von Turnen und Sport berechtigen, werden keine Leistungen erbracht.


Art. 6

Höhe der Finanzhilfen 1

Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

2

Sie bemessen sich nach: a. der Struktur und Grösse der Trägerschaft; b. der Art und Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens; c. den Eigenleistungen und Beiträgen Dritter.

2

SR 415.0

Jugendförderungsgesetz 3

446.1


Art. 7

Jahresfinanzhilfen

Jahresfinanzhilfen sind für die Vorbereitung und Durchführung der regelmässigen Tätigkeiten einer Trägerschaft nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmt.


Art. 8

Projektbezogene Finanzhilfen Mit projektbezogenen Finanzhilfen können Vorhaben gefördert werden, welche anstelle oder zur Ergänzung der regelmässigen Tätigkeiten als selbständige Projekte durchgeführt werden.

3. Abschnitt: Verweigerung und Rückforderung der Finanzhilfen

Art. 9

1 Die Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn: a. die Finanzhilfe durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurde; b. die Trägerschaft Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt; c. die Finanzhilfen nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit verwendet werden.

2

Die fehlbare Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.

3

Die Jahresfinanzhilfen nach Artikel 7 werden anteilsmässig zurückverlangt, wenn sich die Trägerschaft im Laufe eines Jahres auflöst.

4. Abschnitt: Anhörung3

Art. 10


4



Art. 11

... 5

Vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz sowie bei weiteren für Jugendliche bedeutsamen Gesetzesvorhaben hört der Bund die Dachverbände der in der ausserschulischen Jugendarbeit tätigen Organisationen an.

3

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

4

Aufgehoben durch Ziff. I 8 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

5

Aufgehoben durch Ziff. I 8 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

Ausserschulische Jugendarbeit 4

446.1

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er kann schweizerische Jugenddachverbände beim Vollzug der Ausführungsbestimmungen zur Mitwirkung heranziehen; die Zusprechung und Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt durch den Bund.


Art. 13


Änderung von Bundeserlassen Das Obligationenrecht6 wird wie folgt geändert: Art. 329
Randtitel
...


Art. 329b
Abs. 2
...


Art. 329e

...


Art. 362
Abs. 1
...


Art. 14

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19917 6

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

7

BRB vom 10. Dez. 1990 (AS 1990 2011).