01.01.2017 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz
über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGEG)

vom 24. März 1995 (Stand am 25. Juni 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19943, beschliesst:

1. Abschnitt: Organisationsform und Aufgaben

Art. 1

Organisationsform

1

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Das Institut ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.

3

Das Institut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.


Art. 2

Aufgaben

1

Das Institut erfüllt folgende Aufgaben: a.4

Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von
Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen
Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.

b.

Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen
Eigentums.

AS 1995 5050 1

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 122, und 164 Abs. 1
Bst. g der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit
1. Juli 2002 (SR 232.12).

3

BBl 1994 III 964 4 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12).

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Organisation der Bundesverwaltung 2

172.010.31

c.

Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen
Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.

d.

Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen
Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

e.

Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler
Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.

f.

Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Geistigen Eigentums.

g.

Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der
Technik.

2

Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13-15 sind anwendbar.

3

Das Institut arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.

4

Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 3

Organe

1

Die Organe des Institutes sind: a.

der Institutsrat;

b.

der Direktor oder die Direktorin; c.

die Revisionsstelle.

2

Sie werden vom Bundesrat gewählt.


Art. 4

Institutsrat

1

Der Institutsrat setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern zusammen.

2

Er genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag des Instituts.

3

Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung und beantragt ihm die vom Bund für gemeinwirtschaftliche Leistungen des Instituts zu erbringenden Abgeltungen.

4

Er bestimmt die Zusammensetzung der Direktion.

Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum 3

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Art. 5

Direktor oder Direktorin 1

Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements
gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

2

Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Instituts.


Art. 6

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Institutsrat
Bericht.


Art. 7

Geschäftsführung

1

Die Direktion ist für die Geschäftsführung des Instituts verantwortlich, soweit nicht nach Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich der Institutsrat zuständig
ist.

2

Sie erstellt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag.


Art. 8

Personal

1

Das Institut stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

2

Bei der Anstellung des Personals besitzt das Institut umfassende Kompetenzen.

3

Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt.

3. Abschnitt: Aufsicht

Art. 9

1

Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt: Planung und Finanzierung

Art. 10

Planung

Die Planung des Instituts über Betrieb und Entwicklung erfolgt namentlich mit folgenden Instrumenten: a.

dem Leitbild;

Organisation der Bundesverwaltung 4

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b.

einer rollenden Vierjahresplanung; c.

dem jährlichen Voranschlag.


Art. 11

Tresorerie

1

Das Institut verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.

2

Der Bund gewährt dem Institut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen.

3

Das Institut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.


Art. 12

Betriebsmittel

Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine
hoheitliche Tätigkeit, den Entgelten für Dienstleistungen sowie den Abgeltungen für
gemeinwirtschaftliche Leistungen.


Art. 13

Gebühren für hoheitliche Tätigkeit 1

Das Institut erhebt Gebühren im Zusammenhang mit dem Erteilen und Aufrechterhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln, dem Führen und Auflegen von
Registern, der Bewilligungserteilung und der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen.

2

Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie zusammen mit den Entgelten und Abgeltungen pro Schutzrechtsbereich im Vierjahresdurchschnitt kostendeckend sind.

3

Die Gebührenordnung des Instituts unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.


Art. 14

Entgelte für Dienstleistungen Die Entgelte für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach dem Markt; das
Institut gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt.


Art. 15

Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen Die vom Bund im Rahmen einer Vierjahresplanung bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c-f sowie Absatz 2 werden abgegolten.


Art. 16

Reserven

1

Ein Gewinn des Instituts wird zur Bildung von Reserven verwendet.

2

Die Reserven dienen dem Institut namentlich zur Finanzierung künftiger Investitionen; sie dürfen eine den Bedürfnissen des Instituts angemessene Höhe nicht
übersteigen.

Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum 5

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Art. 17

Steuerfreiheit

1

Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit.

2

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a.

die Mehrwertsteuer auf Entgelten nach Artikel 14; b.

die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Übergangsrecht

1

Das Institut tritt an die Stelle des Bundesamtes für geistiges Eigentum (Bundesamt).

2

Es erhält das bisherige Inventar des Bundesamtes zu Eigentum.

3

Die Dienstverhältnisse werden spätestens auf den 1. Januar 1997 zu den bestehenden Bedingungen dem neuen Personalrecht nach Artikel 8 unterstellt.

4

Gebühren und Entgelte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden sind, bestimmen sich nach altem Recht.


Art. 19

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:5
für die Artikel 3 und 4 Absätze 1, 2 und 4: 15. November 1995,
für die Artikel 4 Absatz 3 und 13 Absatz 3: 1. Januar 1997
für alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996.

5

BRB vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5054)

Organisation der Bundesverwaltung 6

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Anhang


Änderungen bisherigen Rechts 1. Das Verwaltungsorganisationsgesetz6 wird wie folgt geändert: Art. 58
Abs. 1 Bst. C
Streichen

Bundesamt für geistiges Eigentum
Office fédéral de la propriété intellectuelle

...


2. Das Markenschutzgesetz vom 28. August 19927 wird wie folgt geändert: Art. 10
Abs. 2 und 4
2

...

4

Aufgehoben


Art. 28
Abs. 3 und 4
3

...

4

Aufgehoben


Art. 40

Aufgehoben


Art. 41
Abs. 2
...


Art. 43
Abs. 2
Aufgehoben

6

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63] 7

SR 232.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt imgenannten BG.

Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum 7

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Art. 45
Abs. 2
...

3. Das Bundesgesetz vom 30. März 19008 betreffend die gewerblichen Muster und

Modelle wird wie folgt geändert: Art. 10
Abs. 1 und 2
1

...

2

Aufgehoben


Art. 15
Abs. 2 Ziff. 2
...


Art. 22
Abs. 2
Aufgehoben

4. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19549 betreffend die Erfindungspatente wird wie
folgt geändert:


Art. 41

...


Art. 42
-44

Aufgehoben


Art. 48
Abs. 1 Bst. a
Streichen des Verweises (Art. 42 Abs. 3) Art. 49 Abs. 3 und 4, Art. 55a, Art. 59a Abs. 2, Art. 96 Abs. 1bis, Art. 97 Bst. c,
Art. 98 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 und Art. 119
Aufgehoben

8

[BS 2 873; AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang
Ziff. 9, 1995 1784. AS 2002 1456 Anhang Ziff. I] 9

SR 232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt imgenannten BG.

Organisation der Bundesverwaltung 8

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