Art. 1 Vorsorgeformen
1 Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 BVG gelten:
- a.
- die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
- b.
- die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.
2 Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die:3
- a.
- mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 1 BVG abgeschlossen werden, und
- b.
- ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen.
3 Als gebundene Vorsorgevereinbarungen gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Sie können durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt werden.
4 Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit.
3 Berichtigung vom 3. Febr. 1986 (AS 1986 326).