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412.103.1

Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität

(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 13. Juni 2025 (Stand am 1. März 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere:

a.
den Aufbau des Unterrichts in der erweiterten Allgemeinbildung (Berufsmaturitätsunterricht);
b.
die Anforderungen an die Bildungsgänge;
c.
die Promotion;
d.
die Berufsmaturitätsprüfung;
e.
die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund.
Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität

Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:

a.
eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; und
b.
die erweiterte Allgemeinbildung.
Art. 3 Ziele der eidgenössischen Berufsmaturität

1 Die eidgenössische Berufsmaturität soll Lernende insbesondere dazu befähigen:

a.
ein Fachhochschulstudium zu absolvieren und sich darin auf eine anspruchsvolle Aufgabe in Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten;
b.
die Welt der Arbeit mit ihren komplexen Prozessen zu erkennen, zu verstehen und sich darin zu integrieren;
c.
über ihre beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen im Kontext von Natur und Gesellschaft nachzudenken;
d.
Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur, der Technik und der Natur wahrzunehmen;
e.
sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen und ihre Vorstellungskraft und Kommunikationsfähigkeit zu entfalten;
f.
erworbenes Wissen mit beruflichen und allgemeinen Erfahrungen zu verbinden und zur Weiterentwicklung ihrer beruflichen Laufbahn zu nutzen;
g.
sich in zwei Landessprachen und auf Englisch zu verständigen und das mit diesen Sprachen verbundene kulturelle Umfeld zu verstehen.

2 Der Berufsmaturitätsunterricht soll:

a.
die Lernenden dabei unterstützen, ihr Wissen auf der Grundlage ihrer berufsorientierten Kompetenzen und ihres beruflichen Erfahrungshintergrundes systematisch zu strukturieren;
b.
die Lernenden zu geistiger Offenheit und persönlicher Reife führen;
c.
das selbstständige und nachhaltige Lernen sowie die ganzheitliche Weiterentwicklung und das interdisziplinäre Arbeiten der Lernenden fördern.
Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung

1 Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.

Art. 5 Bildungsumfang

1 Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:

a.
bei einer dreijährigen beruflichen Grundbildung: mindestens 5700 Lernstunden;
b.
bei einer vierjährigen beruflichen Grundbildung: mindestens 7600 Lernstunden.

2 Von den Lernstunden entfallen mindestens 1800 auf die erweiterte Allgemeinbildung.

3 Die Lernstundenzahlen umfassen:

a.
die Bildung in beruflicher Praxis;
b.
die überbetrieblichen Kurse;
c.
den Schulunterricht;
d.
das individuelle Lernen;
e.
die Lernkontrollen und die Qualifikationsverfahren.

4 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst mindestens 1440 Lektionen.

Art. 6 Unzulässiger Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung

1 Ein Lohnabzug wegen des Besuchs des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung ist nicht zulässig.

2 Der Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung zählt als Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn der Berufsmaturitätsunterricht ausserhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet.

2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht

Art. 7 Gliederung

1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst folgende Unterrichtsbereiche:

a.
einen Grundlagenbereich;
b.
einen Schwerpunktbereich;
c.
einen Ergänzungsbereich.

2 Er umfasst überdies eine interdisziplinäre Projektarbeit.

Art. 8 Grundlagenbereich

1 Die Fächer des Grundlagenbereichs sind:

a.
die erste Landessprache;
b.
die zweite Landessprache;
c.
Englisch;
d.
Mathematik.

2 Die Kantone bestimmen die erste und die zweite Landessprache.

3 Die Fächer des Grundlagenbereichs werden in allen Ausrichtungen der Berufsmaturität nach dem Rahmenlehrplan unterrichtet.

Art. 9 Schwerpunktbereich

1 Der Schwerpunktbereich soll das Wissen und die Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Fachbereich der Fachhochschulen vertiefen und erweitern.

2 Die Fächer des Schwerpunktbereichs sind:

a.
Finanz- und Rechnungswesen;
b.
Gestaltung, Kunst, Kultur;
c.
Information und Kommunikation;
d.
Mathematik;
e.
Naturwissenschaften;
f.
Sozialwissenschaften;
g.
Wirtschaft und Recht.

3 Es müssen zwei Fächer besucht werden.

4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der Berufsmaturität zu. Er orientiert sich dabei an den beruflichen Grundbildungen und den damit verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen.

Art. 10 Ergänzungsbereich

1 Der Ergänzungsbereich soll Orientierungs- und Handlungsfähigkeit vermitteln.

2 Die Fächer des Ergänzungsbereichs werden komplementär zu den Fächern des Schwerpunktbereichs unterrichtet und umfassen:

a.
Geschichte und Politik;
b.
Technik und Umwelt;
c.
Wirtschaft und Recht.

3 Es müssen zwei Fächer besucht werden.

4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der Berufsmaturität zu. Er orientiert sich dabei an den beruflichen Grundbildungen und den damit verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen.

Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten

1 Das interdisziplinäre Arbeiten soll dem Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens dienen.

2 Es umfasst:

a.
das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern (IDAF);
b.
die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA).

3 Das IDAF erstreckt sich auf alle Unterrichtsbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 und bereitet auf die IDPA nach Absatz 5 vor. Es soll insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten gefördert und geübt werden. Dabei sollen insbesondere Kompetenzen im Projektmanagement, Kommunikation und Transferleistungen im Vordergrund stehen.

4 Im IDAF sind in mindestens zwei Semestern jeweils mindestens zwei Leistungen zu erbringen. Jede dieser Leistungen muss ein Thema aus mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts umfassen und in Bezug zur Arbeitswelt stehen. Jede Leistung ist mit einer Note zu bewerten. In zweisemestrigen Bildungsgängen sind während der Dauer der Ausbildung insgesamt mindestens drei Leistungen zu erbringen.

5 In den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts müssen die Lernenden eine IDPA verfassen oder gestalten.

6 Die Lernenden müssen dabei von den verantwortlichen Lehrpersonen angeleitet und betreut werden.

7 Die IDPA ist Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung und muss Bezüge herstellen:

a.
zu mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts; und
b.
zur Arbeitswelt.

3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge

Art. 12 Rahmenlehrplan

1 Mit der Inkraftsetzung der Berufsmaturitätsverordnung liegt ein Rahmenlehrplan des SBFI vor.

2 Der Rahmenlehrplan enthält:

a.
die Ausrichtungen der Berufsmaturität;
b.
die Bildungsziele für die Fächer im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsbereich, differenziert innerhalb der Ausrichtungen nach den mit den beruflichen Grundbildungen verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen;
c.
die Anteile der einzelnen Fächer an den Lernstunden und die Anzahl Lektionen, die auf die einzelnen Fächer entfallen;
d.
Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten;
e.
die Formen der Abschlussprüfungen;
f.
Richtlinien zum mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht und zur mehrsprachigen Berufsmaturität;
g.
Richtlinien zur Verknüpfung von klassischen Lehr-Lern-Methoden mit den Möglichkeiten von digitalen Medien und Anwendungen (Blended Learning).

3 An der Erarbeitung des Rahmenlehrplans sind der Bund sowie Vertretungen der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt, der Schulen und der Fachhochschulen beteiligt.

Art. 13 Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge

1 Der Berufsmaturitätsunterricht kann besucht werden:

a.
während der beruflichen Grundbildung;
b.
nach Abschluss der beruflichen Grundbildung entweder als Teilzeit- oder als Vollzeitangebot.

2 Wird die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden oder nicht abgeschlossen, so ist der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss der beruflichen Grundbildung zulässig. Es muss der ganze Bildungsgang absolviert werden.

3 Beginn und Ende des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung stimmen mit denjenigen der beruflichen Grundbildung überein. Der Berufsmaturitätsunterricht kann zudem wie folgt durchgeführt werden:

a.
Vermittlung von bis zu einem Drittel der Berufsmaturitätslektionen bis spätestens ein Jahr nach der Abgabe des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses;
b.
Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts im 2. Lehrjahr sowohl bei vierjährigen als auch bei dreijährigen beruflichen Grundbildungen;
c.
Absolvierung der Berufsmaturitätsprüfung frühestens ein Jahr vor Ende der beruflichen Grundbildung.

4 Die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben a und c können nicht gleichzeitig angewendet werden. Gleiches gilt für die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c.

5 Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden, sind mit dem berufskundlichen Unterricht zu koordinieren.

6 In solchen Bildungsgängen darf der Berufsmaturitätsunterricht nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung als Blockunterricht angeboten werden.

7 Als Vollzeitangebot nach der beruflichen Grundbildung hat sich der Berufsmaturitätsunterricht über mindestens zwei Semester zu erstrecken.

Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

1 Für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht sind die folgenden Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:

a.
während der beruflichen Grundbildung: das Vorhandensein eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags;
b.
nach der beruflichen Grundbildung: ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Abschluss.

2 Über weitere Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone. Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.

3 Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen. Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.

Art. 15 Dispensationen aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis ist der Vermerk «dispensiert» anzubringen.

2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Notenausweis ist der Vermerk «erfüllt» anzubringen.

4. Abschnitt: Promotion

Art. 16

1 Die Schule entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.

2 Im Semesterzeugnis dokumentiert sie die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im IDAF in Form von Noten. Sie sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

3 Für die Promotion zählen die Semesterzeugnisnoten der unterrichteten Fächer; die Semesterzeugnisnote für das IDAF zählt nicht.

4 Die Promotion erfolgt, wenn:

a.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
b.
die Differenz der ungenügenden Semesterzeugnisnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
c.
nicht mehr als zwei Semesterzeugnisnoten unter 4 erteilt wurden.

5 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Semesterzeugnisnoten.

6 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen. Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung besucht (Art. 25 Abs. 3), entfallen die Promotionsvoraussetzungen.

7 Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden.

5. Abschnitt: Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht und mehrsprachige Berufsmaturität

Art. 17

1 Der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturität können mehrsprachig absolviert werden.

2 Im mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht muss mindestens ein Drittel der Lektionen des Unterrichts in einem oder mehreren Fächern ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache erfolgen. In den Semesterzeugnissen ist der Vermerk «Mehrsprachiger Unterricht» unter Angabe der verwendeten Unterrichtssprachen zu anzubringen.

3 Bei der mehrsprachigen Berufsmaturität müssen zusätzlich zu mehrsprachigem Unterricht auch die Abschlussprüfungen in einer zweiten oder dritten Sprache durchgeführt werden.

4 Entspricht der Anteil am mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht mindestens 50 Prozent der Lektionen eines Prüfungsfachs, so wird eine Abschlussprüfung mit einem entsprechenden Fremdsprachenanteil durchgeführt. Im Notenausweis ist der Vermerk «Mehrsprachige Berufsmaturität» unter Angabe der verwendeten Prüfungssprachen anzubringen.

6. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung

Art. 18 Begriff

Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung.

Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung

1 Die Kantone sind zuständig für die Regelung, Vorbereitung und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfung.

2 Sie sorgen dafür, dass innerhalb ihres Kantons einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.

Art. 20 Abschlussprüfungen

1 Mit Abschlussprüfungen sind zu prüfen:

a.
die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und
b.
die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs.

2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein.

3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden kantonal oder interkantonal vorbereitet und validiert. In zweisprachigen Kantonen können sie sprachregional vorbereitet werden.

4 Die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung müssen innerhalb eines Kantons oder innerhalb einer Sprachregion eines Kantons identisch sein. In besonderen Fällen sind Abweichungen möglich.

5 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt.

Art. 21 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen

1 Die Abschlussprüfungen sind am Ende des Bildungsgangs durchzuführen.

2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.

3 Die Schwerpunktfächer Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften gelten als vorzeitig abgeschlossen, wenn alle Teilfächer vor Ende des Bildungsgangs abgeschlossen werden. Die Teilfächer können zeitlich unterschiedlich abgeschlossen werden.

Art. 22 Fremdsprachendiplome

1 Die Schulen können Kandidatinnen und Kandidaten auf eine Prüfung für ein Fremdsprachendiplom vorbereiten, deren Absolvierung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach ersetzt.

2 Die Kantone entscheiden, welche Fremdsprachendiplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen.

3 Die Schulen müssen nach Vorgabe der Kantone das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote nach Artikel 23 Absatz 1 umrechnen.

4 Wurde die Fremdsprachendiplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat.

5 Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Fremdsprachendiplom im Sinne von Absatz 2 besitzen, können im entsprechenden Fach ganz oder teilweise vom Unterricht, nicht aber von der Erfahrungsnote befreit werden.

Art. 23 Notenberechnung

1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. In den Fächern ohne Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote aus der Erfahrungsnote.

2 Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus einer Leistung, ist die Prüfungsnote auf eine ganze oder halbe Note zu runden. Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus mehreren Leistungen, ist das Mittel der Leistungen auf eine Dezimalstelle zu runden.

3 Die Erfahrungsnote in den Fächern ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

4 Die Abschlussnote in den Fächern und die Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

5 Eine Semesterzeugnisnote in einem Fach ergibt sich aus mindestens zwei separat benoteten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

6 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Note für die IDPA und der Erfahrungsnote im IDAF.

7 Die Note für die IDPA ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

8 Die Erfahrungsnote im IDAF ist das Mittel der Semesterzeugnisnoten. Eine Semesterzeugnisnote besteht aus den benoteten Leistungen nach Artikel 11 Absatz 4. Die Erfahrungsnote im IDAF ist auf eine Dezimalstelle zu runden. In zweisemestrigen Bildungsgängen ist sie das Mittel der erbrachten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

9 Die Gesamtnote ist das Mittel sämtlicher zählender Noten nach Artikel 24. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

Art. 24 Bestehen

1 Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen:

a.
die Abschlussnoten in den Fächern des Grundlagenbereichs;
b.
die Abschlussnoten in den Fächern des Schwerpunktbereichs;
c.
die Abschlussnoten in den Fächern des Ergänzungsbereichs;
d.
die Abschlussnote für das interdisziplinäre Arbeiten.

2 Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn:

a.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
b.
die Differenz der ungenügenden Abschlussnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
c.
nicht mehr als zwei Abschlussnoten unter 4 erteilt wurden.
Art. 25 Wiederholung

1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

2 Es müssen jene Fächer wiederholt werden, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Abschlussnote erreicht wurde.

3 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während zwei Semestern besucht, zählen für die Abschlussnote die folgenden Noten:

a.
in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die neue Erfahrungsnote sowie die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung;
b.
in den Fächern des Ergänzungsbereichs nur die neue Erfahrungsnote.

4 Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung nicht besucht, zählen für die Abschlussnote die folgenden Noten:

a.
in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung, ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote;
b.
in den Fächern des Ergänzungsbereich ist eine mündliche oder schriftliche Prüfung zu absolvieren; es zählt nur die Prüfungsnote.

5 Bei ungenügender Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln:

a.
Eine ungenügende IDPA ist zu überarbeiten.
b.
Ist die Erfahrungsnote im IDAF ungenügend, so ist eine Präsentation mit vertiefender Diskussion einer neu erarbeiteten Leistung nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 im interdisziplinären Arbeiten zu erbringen.
c.
Eine genügende bisherige Erfahrungsnote im IDAF ist zu berücksichtigen.

6 Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.

Art. 26 Folgen des Nichtbestehens

Wer die Berufsmaturitätsprüfung zum Abschluss eines Bildungsganges während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, sofern die Voraussetzungen für dessen Erwerb erfüllt sind.

Art. 27 Notenausweis und eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis sind auszuführen:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Abschlussnoten der Fächer des Grundlagenbereichs;
c.
die Abschlussnoten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
d.
die Abschlussnoten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
e.
die Abschlussnote für das interdisziplinäre Arbeiten;
f.
die Note und das Thema der IDPA;
g.
die Ausrichtung der Berufsmaturität nach dem Rahmenlehrplan;
h.
der geschützte Titel nach dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

2 Wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde, ist dies im Notenausweis anzugeben; dabei ist der Vermerk «Mehrsprachige Berufsmaturität» unter Angabe der verwendeten Prüfungssprachen anzubringen.

3 Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.

7. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen

Art. 28 Anerkennung von Bildungsgängen

1 Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund. Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim SBFI einzureichen.

2 Sie werden anerkannt, wenn:

a.
sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die im Rahmenlehrplan ausgeführt werden, entsprechen;
b.
ein Lehrplan für den Bildungsgang vorliegt;
c.
die Lehrkräfte qualifiziert sind.

3 Das SBFI entscheidet über die Anerkennung von Bildungsgängen. Es zieht dabei Expertinnen und Experten bei und erarbeitet Richtlinien dazu.

4 Es kann Bildungsgänge mit Auflagen anerkennen und eine Frist zu deren Erfüllung setzen.

Art. 29 Qualifikation der Lehrkräfte

1 Für die Qualifikation der Lehrkräfte in Bildungsgängen der eidgenössischen Berufsmaturität gelten die Anforderungen nach den Artikeln 40 Absätze 2 und 3, 43 und 46 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032.

2 Lehrkräfte, die im Rahmen von mehrsprachigen Bildungsgängen ihr Fach in einer Fremdsprache unterrichten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie verfügen über in dieser Fremdsprache über einen Kompetenznachweis mindestens auf Stufe C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
b.
Sie haben eine anerkannte Weiterbildung in zweisprachiger Didaktik oder Immersionsdidaktik absolviert.
Art. 30 Entzug der Anerkennung

1 Die Anerkennung eines Bildungsgangs wird entzogen, wenn:

a.
die Auflagen nach Artikel 28 Absatz 4 nicht fristgerecht erfüllt werden; oder
b.
der Bildungsgang den Anerkennungsanforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht mehr entspricht und die vom SBFI festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben werden.

2 Vor dem Entzug einer Anerkennung hört das SBFI die zuständige kantonale Behörde an.

Art. 31 Schulversuche und kantonale Abweichungen

1 Zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität und zum Sammeln von Erfahrungen für eine allfällige Änderung dieser Verordnung kann das SBFI auf Gesuch eines Kantons im Zusammenhang mit der Anerkennung von Bildungsgängen befristete Schulversuche bewilligen, die von einzelnen Bestimmungen der Artikel 7- 27 abweichen.

2 Für einzelne Zielgruppen oder für die Schaffung organisatorischer Erleichterungen kann das SBFI auf Gesuch eines Kantons bei ausgewiesenen Bedürfnissen Abweichungen von den Artikeln 13, 16 und 21 bewilligen.

3 Das SBFI legt in einer Verordnung zum jeweiligen Schulversuch oder zur jeweiligen kantonalen Abweichung die Einzelheiten der Abweichungen von dieser Verordnung fest.

4 Es regelt das Bewilligungsverfahren in einer allgemeinen Verordnung.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 32 Bund

Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b.
Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c.
Es zieht für die strategische Steuerung und die Weiterentwicklung der eidgenössischen Berufsmaturität Vertretungen der Kantone, Organisationen der Arbeitswelt, Schulen, Fachhochschulen sowie weitere Expertinnen und Experten bei.
Art. 33 Kantone

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

2 Sie sind für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Bildungsgänge zuständig.

3 Die Aufsicht über anerkannte Bildungsgänge obliegt den Kantonen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmungen

1 Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Berufsmaturitätsprüfungen nach bisherigem Recht finden letztmals 2033 statt.

3 Die kantonalen Vorschriften sind bis zum 31. Juli 2026 an diese Verordnung und den Rahmenlehrplan anzupassen.

4 Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge sind bis zum 31. Juli 2026 an diese Verordnung und den Rahmenlehrplan anzupassen.

5 Gestützt auf das bisherige Recht erteilte Anerkennungsverfügungen müssen erneuert werden. Vorbehalten bleibt Absatz 7.

6 Die Kantone haben für die Erneuerung der Anerkennungsverfügung bis zum 1. März 2027 folgende Unterlagen beim SBFI einzureichen:

a.
einen Antrag um Erstellung eines neuen Anerkennungsverfügung;
b.
eine Bestätigung der vollständigen Anpassung des Bildungsgangs an die Bestimmungen dieser Verordnung und den Rahmenlehrplan.

7 In bereits anerkannten Bildungsgängen mit Blended Learning oder in mehrsprachigen Bildungsgängen ist bis zum 1. März 2027 ein neues Anerkennungsgesuch zu stellen.

8 Nach bisherigem Recht ausgestellte Anerkennungsverfügungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 2033.

9 Anerkennungsgesuche nach Artikel 28, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dieser Verordnung beurteilt.