01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.05.2017 - 30.06.2020
01.02.2016 - 30.04.2017
01.07.2015 - 31.01.2016
15.07.2014 - 30.06.2015
01.07.2013 - 14.07.2014
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.07.2009 - 30.06.2011
01.10.2008 - 30.06.2009
01.09.2008 - 30.09.2008
01.01.2008 - 31.08.2008
01.01.2006 - 31.12.2007
01.08.2005 - 31.12.2005
01.03.2005 - 31.07.2005
01.01.2004 - 28.02.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
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01.01.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung)
vom 26. Mai 1999 (Stand am 17. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1-5, 161, 164 und 177
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832,
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954
über die technischen Handelshemmnisse,5 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion
von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.6 2 Die Verordnung gilt nicht für: a.

alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und
Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden; b.

Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit
denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel
oder deren Konformitätsbewertung besteht; c.7

die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch; d.8 die Einfuhr von Futtermitteln, die nicht be- oder verarbeitet werden und zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige AnerAS 1999 1780

1

SR 910.1

2

SR 814.01

3

SR 814.20

4

SR 946.51

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002
4065).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

916.307

Landwirtschaft

2

916.307

kennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht.

3 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.


Art. 2


9

Begriffe

1 Futtermittel sind Stoffe und Produkte, gleichgültig welcher Herkunft oder Verarbeitungsweise, die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere oder Heimtiere
oder zur Herstellung von solchen Produkten bestimmt sind; als solche gelten: a.

Futtermittelausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar
gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe,
die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel, für die Herstellung von
Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen in Verkehr
gebracht zu werden;

b.

Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Produkte im
natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer
industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand
zur Tierernährung bestimmt sind; c.

Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Produkten
im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Produkten
ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel
zur Tierernährung bestimmt sind; d.

Zusatzstoffe: Stoffe oder Produkte, die solche Stoffe enthalten und keine
Vormischungen im Sinne des Buchstabens e sind, die geeignet sind, bei
Verwendung in Futtermitteln deren Beschaffenheit oder die tierische Produktion zu beeinflussen; e.

Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder
Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die
zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; f.

Silierungszusätze: Stoffe und Organismen, die die Konservierung von
Siliergut fördern; den Silierungszusätzen gleichgestellt sind Stoffe zur Konservierung von Feuchtheu; g.

Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer
Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen; h.

Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen
Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen; 9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

Futtermittel-Verordnung 3

916.307

i.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus
Mineralien zusammensetzen und die mindestens 40 Prozent Rohasche enthalten, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; j.

Milchaustauschfuttermittel oder Milchersatzfuttermittel: Mischfuttermittel,
trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge,
bestimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der
postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast; k.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von
Melasse hergestellt worden sind und die mindestens 14 Prozent Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten; l.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder durch ihre
Herstellungsweise sowohl von den gängigen Futtermitteln als auch von den
Medizinalfuttermitteln nach den Bestimmungen des Schweizerisches Heilmittelinstituts (Institut) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind,
besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken.

2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.

Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von
Lebensmitteln gehalten oder gefüttert werden; b.

Heimtiere: Tiere von Arten, die von Menschen gehalten oder gefüttert, aber
weder direkt noch indirekt als Lebensmittel verzehrt werden; c.

Produktion: das Herstellen, Verarbeiten, Konfektionieren und Neuverpacken; d.

Inverkehrbringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder
Überlassung;

e.

tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und gegebenenfalls Leistung durchschnittlich benötigt,
um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent; f.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der
spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien
von Nutz- oder Heimtieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder
Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung,
Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist
und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist; g.

Inhaltsstoffe: Stoffe, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen
Futterwert erheblich beeinflussen; nicht als Inhaltsstoffe gelten Zusatzstoffe
und unerwünschte Stoffe; h.

unerwünschte Stoffe: Stoffe - ausser Tierseuchenerreger -, die in oder auf
Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit und Leistung von Tieren,
oder als Rückstände die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren

Landwirtschaft

4

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gewonnenen Produkte, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit
für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; i.

Partie: Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen
wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt.

2. Kapitel: Zulassung von Futtermitteln10 1. Abschnitt:11 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Einfuhr und Inverkehrbringen 1 Futtermittel dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie
zugelassen sind.

2 Zugelassene Futtermittel müssen bei der Einfuhr oder beim Inverkehrbringen
unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Reinheit sowie vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein.


Art. 4

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 1 Ein Futtermittel kann zugelassen werden, wenn es: a.

zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; und b.

bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen
zur Folge hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2 Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass sie: a.

die Gesundheit der Tiere nicht gefährden; b.

nicht zu Täuschungen oder Irreführungen Anlass geben.

3 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere müssen zudem so beschaffen sein,
dass sie:

a.

die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten oder verbessern; b.

die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte
nicht negativ beeinflussen.

10 Ursprünglich vor Art. 5.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

Futtermittel-Verordnung 5

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1a. Abschnitt:12 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

Art. 5

Futtermittelliste

1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zugelassen13, wenn sie in der Liste
der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2 Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel die Eigenschaften fest, insbesondere: a.

die Sachbezeichnung; b.

die Anforderungen, denen das Futtermittel genügen muss; c.

die Beschreibung.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlässt die Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.

5 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch des
Futtermittels wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder es
Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet, kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein
Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die
Zulassung14 aufheben.

6 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die nicht in der
Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal
beschränkt in Verkehr gebracht werden.


Art. 6

Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und
Einzelfuttermittel

1 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste) enthalten sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 enthalten sind.

2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel werden in die
GVO-Futtermittelliste aufgenommen, wenn: a.

sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen; 12 Ursprünglich 1. Abschn.

13 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

14 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Landwirtschaft

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b.

sie die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199915
erfüllen, falls Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel aus gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.16 3 Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel auf
Gesuch hin in die Liste auf.

4 Das Departement legt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen fest. Diese
müssen zusätzlich die Angaben des Anhanges der Verordnung vom 19. November
199617 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe
und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe sowie diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 enthalten, wenn Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.18 5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.

6 Das Bundesamt kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder
nachgewiesen sind.

2. Abschnitt: Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel

Art. 7

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1 Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1, und Diätfuttermittel sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und
Diätfuttermittel (Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2 Das Departement erlässt die Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste. Die Liste legt
für die einzelnen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel die Eigenschaften und die Einsatzvorschriften fest. Das Departement nimmt neue Zusatzstoffe und Diätfuttermittel
in der Regel auf Gesuch hin auf.19 3 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei einem Zusatzstoff oder einem Diätfuttermittel der vorschriftsgemässe Gebrauch wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder dass sie Mensch, Tier oder Umwelt gefährden, kann das
Bundesamt zeitlich befristet für einen zugelassenen Zusatzstoff oder für ein zugelas15 SR

814.911

16 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

17 SR

817.021.35

18 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

Futtermittel-Verordnung 7

916.307

senes Diätfuttermittel zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung aufheben.

4 Das Bundesamt kann provisorisch Zusatzstoffe und Diätfuttermittel für längstens
sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 12
erfüllen.


Art. 8

Bewilligung

1 Silierungszusätze und Zusatzstoffe der Gruppen Zusatzstoffe zur Verhütung der
Kokzidiose und der Histomoniasis, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Enzyme und deren Zubereitungen sind zugelassen, wenn sie vom Bundesamt
bewilligt sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

2 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

3 Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Kennzeichnungen vorschreiben.

4 Ist die Eignung eines bewilligungspflichtigen Zusatzstoffes oder Silierungszusatzes
noch nicht definitiv abgeklärt und ist aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, ein lange andauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten, so kann
das Bundesamt während maximal fünf Jahren eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn das Produkt wenigstens geeignet erscheint und weder Mensch, Tier noch
Umwelt gefährden kann.

5 Zusatzstoffe und Silierungszusätze, die mit einer Bewilligung eingeführt oder in
Verkehr gebracht20 worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen
keine Bewilligung.

6 Auch nach der Erteilung der Bewilligung sind neue Erkenntnisse über das Produkt
dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

7 Die Bewilligung gilt nur so lange, als das Produkt die in der Bewilligung festgelegten Eigenschaften aufweist. Das Bundesamt kann Änderungen in Eigenschaften,
welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.


Art. 9

Zweitbewilligung

1 Wer einen bereits bewilligten Zusatzstoff oder Silierungszusatz einführen oder in
Verkehr21 bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 17 einreichen.

2 Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit
der Zweitgesuchsteller nachweist: 20 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

21 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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a.

dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu
benützen; oder

b.

dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich
zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers
handelt.


Art. 10

Publikation

Die bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusätze werden vom Bundesamt publiziert.


Art. 11

Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Zusatzstoffen,
Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln 1 Ist ein Zusatzstoff, Silierungszusatz oder Diätfuttermittel bereits in einem anderen
Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der
dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 17 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine
Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.22 2 Das Bundesamt erlässt eine Liste jener Länder, deren Anforderungen an die Zulassung als gleichwertig anerkannt werden.


Art. 12

Anforderungen an die Produkte 1 Zusatzstoffe müssen wirksam sein, d.h. einen positiven Effekt auf die Beschaffenheit von Futtermitteln, auf die tierische Produktion oder auf die Qualität von tierischen Lebensmitteln haben.

2 Silierungszusätze müssen die Konservierung von Siliergut durch mindestens eine
der nachfolgenden Wirkungen fördern: a.

Einstellung einer optimalen Wasserstoffionen-Konzentration; b.

chemische Bindung des Luftsauerstoffes; c.

Ausschaltung schädlicher Mikroorganismen durch spezifisch wirksame
Stoffe;

d.

Verbesserung des Nährstoffangebotes für die erwünschte Mikroflora; e.

Verhinderung des Wachstums schädlicher Mikroorganismen durch Erhöhung des osmotischen Druckes; f.

Erhöhung der Zahl der nützlichen Mikroorganismen.

3-4 ... 23

5 Das Departement regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Zusatzstoffen und Diätfuttermitteln.

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065).

Futtermittel-Verordnung 9

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Art. 13

Inverkehrbringen

1 Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen erst angepriesen, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie endgültig oder provisorisch zugelassen sind.

2 Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen nur mit den in der
Zulassung festgelegten Eigenschaften und nur für den vorgesehenen Verwendungszweck eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.24 3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführt oder in
Verkehr25 bringt, muss diese der Forschungsanstalt für Nutztiere, Posieux (Forschungsanstalt) anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

4 Das Departement kann die Abgabe und die Verwendung von bestimmten Zusatzstoffen und Vormischungen einschränken.

3. Abschnitt: Mischfuttermittel und Vormischungen

Art. 14

1 Mischfuttermittel und Vormischungen sind zur Einfuhr oder zum Inverkehrbringen
zugelassen26, wenn sie ausschliesslich aus Stoffen bestehen, die in der Futtermittelliste nach Artikel 5, in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 oder in der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste nach Artikel 7 enthalten sind oder nach Artikel 8 bewilligt worden sind.

2 Das Departement regelt die Gehaltsanforderungen, welche die Mischfuttermittel
und die Vormischungen erfüllen müssen.

3 Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese der Forschungsanstalt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.27 4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 15

Bewilligungsberechtigte 1 Bewilligungen werden an Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

25 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

26 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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2 An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland
kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.


Art. 16

Gesuche um Zulassung eines Futtermittels Gesuche um Aufnahme eines Futtermittels in eine Liste können von Personen und
Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz gestellt werden.


Art. 17

Zulassungsverfahren

1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind der Forschungsanstalt einzureichen.

2 Die Forschungsanstalt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen
und der Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.28 3 Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche
enthalten, dürfen nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu dieser Verordnung die
Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199929 erfüllt sind.30 4 Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.


Art. 18

Gesuchsunterlagen

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten: a.

Name und Adresse des Gesuchstellers; b.

Ort, wo das Futtermittel produziert wird; c.

Bezeichnung, unter welcher das Futtermittel in Verkehr gebracht werden
soll;

d.

genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung, Eigenschaften und Eignung zum vorgesehenen Gebrauch; e.

den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine wesentlichen nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier
noch Umwelt gefährden kann.

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

29 SR

814.911

30 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

Futtermittel-Verordnung 11

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2 Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom
25. August 199931 erfüllen.32 3 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, wie wissenschaftliche Publikationen, Versuchsprotokolle, Gutachten, amtliche Veröffentlichungen im Gesuch zu nennen oder
diesem beizulegen; diese Angaben sind bei Gesuchen für Diätfuttermittel nicht erforderlich.

4 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die Forschungsanstalt dem
Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.


Art. 19

Prüfung des Gesuches

1 Die Forschungsanstalt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des
Gesuches von sich aus zu ergänzen; sie hat sich in der Regel darauf zu beschränken,
die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

2 Sie führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das
Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a.

bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise
das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über
den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen
usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b.

die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und
Erhebungen ohne Verschulden der Forschungsanstalt oder eines Dritten entstehen könnten.

3 Die Forschungsanstalt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel von Amtes wegen.

3. Kapitel:33
Meldung, Zulassung und Registrierung von Produzenten
und Inverkehrbringern


Art. 20

Selbstkontrolle

Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss in Rahmen seiner
Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen und eine einwandfreie Qualität erreicht wird, die nicht 31 SR

814.911

32 Fassung

gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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durch ungeeignete, hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt
wird. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

a Meldepflicht

1 Wer in der Schweiz Futtermittel produzieren oder in Verkehr bringen will, muss
bei der Forschungsanstalt gemeldet sein.

2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Produzenten, welche Futtermittel für den
eigenen Tierbestand herstellen, sofern nur für den Endverbraucher vorgesehene Produkte verwendet werden, sowie Inverkehrbringer von auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb produzierten Einzelfuttermitteln und Ausgangsprodukten. Das Departement bestimmt, welche Produkte an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.

b Buchführungspflicht

1 Der meldepflichtige Produzent muss über folgende Angaben Buch führen: a.

Name und Adresse des Lieferanten jeder für die Herstellung verwendeten
Komponente;

b.

Zusammensetzung und Produktionsdatum jeder Partie; c.

Name und Adresse der Abnehmer jeder Partie.

2 Wer als meldepflichtige Person Futtermittel für Nutztiere einführt oder in Verkehr
bringt, muss über den Namen und die Adresse des Lieferanten und jedes Abnehmers
einer Partie Buch führen.

3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind während mindestens zwei Jahren
aufzubewahren und der Forschungsanstalt auf Verlangen abzugeben.


Art. 21

Zulassung und Registrierung 1 Wer eines der folgenden Futtermittel produzieren will, bedarf dazu einer Zulassung: a.

Zusatzstoffe:
Kokzidiostatika und Histomonostatika

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

Spurenelemente

Enzyme

Mikroorganismen

Carotinoide und Xanthophylle

Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt
oder anderen Einschränkungen; b.

Bestimmte Produkte für die Tierernährung:
Proteinprodukte aus Mikroorganismen

andere nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen

Futtermittel-Verordnung 13

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Aminosäuren und ihre Salze

Hydroxyanaloge von Aminosäuren;

c.

Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen:
Kokzidiostatika und Histomonostatika

Vitamine A und D

die Spurenelemente Kupfer und Selen;

d.

Mischfuttermittel mit Vormischungen, die folgende Zusatzstoffe enthalten:
Kokzidiostatika und Histomonostatika;

e.

Ausgangsprodukte, welche die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
oder Produkten überschreiten und zur Entgiftung vorgesehen sind.

2 Wer eines der folgenden Futtermittel (auch Eigenbedarf) produzieren will, bedarf
dazu einer Registrierung: a.

Zusatzstoffe:
alle Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt oder anderen Einschränkungen, die unter Absatz 1 nicht erwähnt sind; b.

Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen:
Enzyme

Mikroorganismen

alle Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch
eindeutig beschrieben sind, ausser die Vitamine A und D alle Spurenelemente ausser Kupfer und Selen;

Carotinoide und Xanthophylle

Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt;

c.

Mischfuttermittel mit Vormischungen, die folgende Zusatzstoffe enthalten:
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

Spurenelemente

Enzyme

Mikroorganismen

Carotinoide und Xanthophylle

Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt.

3 Das Departement regelt die Anforderungen an die Produzenten für die Zulassung
und Registrierung.

4 Dem Produzenten wird bei der Zulassung beziehungsweise der Registrierung eine
Zulassungs- beziehungsweise eine Registrierungsnummer erteilt.

a Einfuhren

Wer Futtermittel nach Artikel 21 in der Schweiz in Verkehr bringen will, die nicht
in der Schweiz hergestellt werden, hat zu belegen, dass an die Produzenten im Produktionsland gleichwertige Anforderungen wie in der Schweiz gestellt werden.

Landwirtschaft

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4. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 22

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden,
so dass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen
auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a.34 Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1; diese Angabe ist bei Zusatzstoffen und Ausgangsprodukten nicht erforderlich; b.

Name und Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma; c.

Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d.

Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und Auflagen zu
seiner Verwendung ausser für Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte.

3 Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache gemacht werden.

4 Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen
Futtermittel-Kategorien.


Art. 23

Deklaration gentechnisch veränderter Futtermittel 1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe, Silierungszusätze und
Diätfuttermittel müssen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden, wenn sie
mehr als 3 Prozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder zu mehr als
3 Prozent aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind.

2 Mischfuttermittel müssen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden, wenn
sie mehr als 2 Prozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder zu mehr
als 2 Prozent aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind.

3 Falls ein Ausgangprodukt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 deklarationspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.

4 Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Futtermitteln muss eine der
folgenden Bezeichnungen verwendet werden: a.

«aus gentechnisch verändertem X»; oder b.

«aus genetisch verändertem X»; oder c.

«X (GVO)».

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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5. Kapitel: Vollzug

Art. 24

Kompetenzen des Departementes 1 Das Departement legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom
zugesicherten Nährstoffgehalt (Toleranzen) fest.

2 Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen.

3 Es kann Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte unterhalb der Höchstgehalte für
unerwünschte Stoffe in Futtermitteln erlassen und festlegen, in welchen Fahrzeugen
und Behältern Futtermittel nicht transportiert werden dürfen.35

Art. 25


36

Kompetenzen des Bundesamtes 1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die
hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Futtermittel und kontrolliert die Futtermittel, die Produktionsbetriebe und den Verkehr mit Futtermitteln.

2 Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

3 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird.
Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, verarbeiten oder konfektionieren.

4 Das Bundesamt ist ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das
Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der
Firma oder Person, welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, verarbeitet oder konfektioniert, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

5 Das Bundesamt publiziert jährlich eine Liste aller zugelassenen und registrierten
Produzenten.

6 Das Bundesamt kann nach Anhörung der mitinteressierten Ämter provisorisch
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festlegen. Anschliessend
wird der Antrag zur Anpassung des Anhanges 10 dem Departement unterbreitet.


Art. 26

Zusammenarbeit der Behörden 1 Die Zollorgane können vom Bundesamt zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit beigezogen werden.

2 Bei Zulassungsverfahren von Futtermitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das
Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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Art. 27

Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts37 Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, insbesondere
Kokzidiostatika, Histomonostatika und Probiotika, ist das Institut als beratendes
Organ anzuhören:38

a.

in grundsätzlichen Fragen bezüglich Voraussetzungen zur Erteilung und
zum Entzug der Bewilligung, sofern das Bundesamt entscheiden muss; b. in Fragen der Abgrenzung solcher Zusatzstoffe von Tierarzneimitteln.


Art. 28


39

Umsatzstatistik

Auf Ersuchen des Bundesamtes sind die Firmen und Personen, welche Futtermittel
produzieren und/oder in Verkehr bringen oder einführen, verpflichtet, Angaben über
ihre in Verkehr gebrachte Mengen zu machen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen Rechts Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 199440 wird aufgehoben.


Art. 30


41



Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 16. Oktober 200242 1 Futtermittel können noch bis zum 31. Dezember 2003 nach bisherigem Recht hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

2 Wer nach Artikel 20 bisherigen Rechts nicht zugelassen ist und neu nach dem
Artikel 21 einer Zulassung oder Registrierung bedarf, hat die entsprechenden Unterlagen spätestens am 30. Juni 2003 bei der Forschungsanstalt einzureichen.

37 Fassung

gemäss Ziff. II 14 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

40

[AS 1994 708, 1999 303 Ziff. I 18] 41

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065).

42 AS

2002 4065

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3 Futtermittel, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach bisherigem Recht hergestellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

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