01.01.2021 - * / In Kraft
01.07.2018 - 31.12.2020
24.03.2015 - 30.06.2018
01.03.2015 - 23.03.2015
01.01.2015 - 28.02.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
15.05.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 14.05.2011
01.09.2006 - 31.12.2008
01.08.2002 - 31.08.2006
01.06.2002 - 31.07.2002
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1

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
(OV-EDA)

vom 29. März 2000 (Stand am 16. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement)
wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.

2 Dabei verfolgt es folgende Ziele: a.

Es strebt eine aktive Präsenz des Landes in den zwischenstaatlichen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz
bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien an.

b.

Es stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Kohärenz
der Aussenpolitik der Schweiz sicher.

c.

Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen
und konsularischen Tätigkeit der Schweiz.

d.

Es fördert das Verständnis der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für
deren Auswirkungen auf die Schweiz.

3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr: a.

Es plant und gestaltet die bilateralen und multilateralen Beziehungen der
Schweiz.

b.

Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der
internationalen Verträge mit.

AS 2000 1239 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

172.211.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.211.1

c.

Es besorgt die humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die
Entwicklungspolitik des Bundes.


Art. 2

Grundsätze der Departementstätigkeit Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben
den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a.

Es koordiniert die aussenpolitische Tätigkeit der Departemente und Ämter
und arbeitet zu diesem Zweck eng mit allen betroffenen Verwaltungsstellen
zusammen.

b.

Es pflegt die Beziehungen zu den aussenpolitisch interessierten Kreisen.


Art. 3

Besondere Zuständigkeiten Das Departement entscheidet über: a.

die Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten; b.

den Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission auf eine andere.


Art. 4

Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 6 - 11 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der
Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt
sind.

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus.

2 Darüber hinaus nimmt es für das Departement insbesondere folgende Funktionen
wahr, soweit sie nicht den Direktionen übertragen sind: a.

Es bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistik- und Telematikdienstleistungen.

b.

Es informiert im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz.

c.

Es übt die Aufsicht über die konsularische Geschäftsführung der schweizerischen Vertretungen im Ausland sowie über die finanzielle Geschäftsführung des Departementes aus.

Organisationsverordnung für das EDA 3

172.211.1

d.

Es trifft Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Vertretungen im
Ausland und ihrer Mitglieder.

e.

Es stellt die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprache sicher.

f.

Es sorgt für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen.

g.

Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.

2. Abschnitt: Das Staatssekretariat

Art. 6

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär
geleitet.

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Art. 46 RVOG
folgende Funktionen aus; sie oder er: a.

berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements in allen aussenpolitischen Fragen; b.

vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements nach innen
und nach aussen;

c.

hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements
umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren; d.

koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten innerhalb des Departementes
und zwischen den Departementen.

3 Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr: a.

Es entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte.

b.

Es fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland und koordiniert entsprechende Aktivitäten.

c.

Es nimmt den Protokolldienst wahr.

d.

Es beaufsichtigt die diplomatische Geschäftsführung der schweizerischen
Vertretungen im Ausland.

3. Abschnitt: Die Ämter

Art. 7

Die Politische Direktion 1 Die Politische Direktion verfolgt unter Leitung der Staatssekretärin oder des
Staatssekretärs folgende Ziele: a.

Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine
optimale Gestaltung der bilateralen und multilateralen Beziehungen.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.211.1

b.

Sie fördert die politische Integration der Schweiz in Europa.

c.

Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Haltung gegenüber internationalen Organisationen und Gremien sicher.

d.

Sie stellt, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen, die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-,
Finanzplatz-, Umwelt-, Wissenschafts- und Kulturpolitik sicher.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen
wahr:

a.

Sie koordiniert und stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher, unter
Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten
auf Grund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland verkehren. Sie erteilt den schweizerischen Vertretungen im
Ausland die entsprechenden Weisungen.

b.

In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt sie friedenspolitische
Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der
Demokratie um und bearbeitet sie Fragen der Sicherheitspolitik, der Abrüstung und der Sanktionenpolitik.

c.

Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien, wo die Federführung bei anderen Departementen liegt, bei der Bearbeitung politischer,
institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit.

d.

Sie bearbeitet Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Schweiz als
Gastland internationaler Organisationen sowie der Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.

e.

Sie betreut konsularische Schutzfälle sowie Belange der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der Auslandschweizerfürsorge und der internationalen Kindsentführungen.


Art. 8

Das Integrationsbüro

1 Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration und in diesem Bereich im Sinne von Artikel 55 RVOG gemeinsames ständiges Koordinationsorgan des Departements und des EVD.

2 Es ist unmittelbar den Staatssekretärinnen oder Staatssekretären des Departements
und des EVD unterstellt und bildet den Dienst für die Europäische Union (EUDienst) der Politischen Direktion des Departements und des Staatssekretariats für
Wirtschaft (seco) im EVD.

3 Es nimmt folgende Funktionen wahr: a.

Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung,
bereitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert
die Schweizerische Mission bei der EU.

Organisationsverordnung für das EDA 5

172.211.1

b.

Es ist betraut mit der Vorbereitung und Aushandlung von Verträgen mit der
EU in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung von Verträgen.

c.

Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes.

d.

Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bundesverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Angelegenheiten.

e.

Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische
Integration im Allgemeinen und das Europarecht.


Art. 9

Die Direktion für Völkerrecht 1 Die Direktion für Völkerrecht behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht
sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele: a.

Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung aller völkerrechtlichen
Regeln durch die schweizerischen Behörden.

b.

Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts
ein.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr: a.

Sie berät den Bundesrat rechtlich bei der Führung seiner Aussenpolitik.

b.

Sie wirkt bei der Erarbeitung des Völkerrechts mit, namentlich bei Verhandlungen, beim Abschluss und bei der Umsetzung von internationalen
Verträgen.

c.

Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
und namentlich die Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein.

d.

Sie betreut das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen, führt die
dazugehörige Dokumentation und nimmt Depositarfunktionen wahr.

e.

Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche:
1.

Menschenrechte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer
Departemente,

2.

humanitäres Völkerrecht, 3.

internationale Sicherheit und Neutralität, 4.

Europarecht in Zusammenarbeit mit dem Integrationsbüro, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Bundesamtes für Justiz im Bereich der
Überprüfung des schweizerischen Rechts auf seine Übereinstimmung
mit dem Europarecht,

5.

Rhein- und Seeschifffahrt.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.211.1


Art. 10

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit 1 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die im Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit
und humanitäre Hilfe sowie die im Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegten Ziele.

2 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie zusammen mit dem seco folgende
Funktionen wahr:

a.

Sie gestaltet die Entwicklungspolitik des Bundes.

b.

Sie vollzieht die internationale Entwicklungszusammenarbeit sowie die
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.

3 Sie ist verantwortlich für die humanitäre Hilfe des Bundes einschliesslich der
Katastrophenhilfe im Ausland.

4. Abschnitt: Die schweizerischen Vertretungen im Ausland

Art. 11

1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz
in den Empfangsstaaten und bei den internationalen Organisationen wahr und
erstatten an die zuständige Stelle in der Schweiz Bericht.

2 Sie setzen sich für die Interessen der Schweiz ein und stellen im Ausland die
Kohärenz der Aussenpolitik sicher.

3 Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen
der Schweiz und des Auslandes unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in
denen die staatlichen Stellen der Schweiz auf Grund spezialrechtlicher Regelungen
oder auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Departement zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind.

4 Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstleistungen.

5 Sie sind, unter Vorbehalt der Funktionen des Generalsekretariats nach Artikel 5,
der Politischen Direktion unterstellt.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 12

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 9. Mai 19795 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert: 3 SR

974.0

4 SR

974.1

5 SR

172.010.15

Organisationsverordnung für das EDA 7

172.211.1


Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

6 SR

172.011

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.211.1