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Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
(OV-EDA)
vom 29. März 2000 (Stand am 30. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1
Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement)
wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.
2 Dabei verfolgt es folgende Ziele: a.
Es strebt eine aktive Präsenz des Landes in den zwischenstaatlichen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz
bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien an.
b.
Es stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Kohärenz
der Aussenpolitik der Schweiz sicher.
c.
Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen
und konsularischen Tätigkeit der Schweiz.
d.
Es fördert das Verständnis der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für
deren Auswirkungen auf die Schweiz.
3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr: a.
Es plant und gestaltet die bilateralen und multilateralen Beziehungen der
Schweiz.
b.
Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der
internationalen Verträge mit.
AS 2000 1239 1 SR
172.010
2
SR 172.010.1 172.211.1
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2
172.211.1
c.
Es besorgt die bei humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die
Entwicklungspolitik des Bundes; d.3 Es bearbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen Fragen der internationalen Sicherheitspolitik der Schweiz.
Art. 2
Grundsätze der Departementstätigkeit Das Departement beachtet der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den
allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere
folgende Grundsätze:
a.
Es koordiniert die aussenpolitische Tätigkeit der Departemente und Ämter
und arbeitet zu diesem Zweck eng mit allen betroffenen Verwaltungsstellen
zusammen.
b.
Es pflegt die Beziehungen zu den aussenpolitisch interessierten Kreisen.
Art. 3
Besondere Zuständigkeiten Das Departement entscheidet über: a.
die Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten; b.
den Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission auf eine andere.
Art. 4
Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 6 - 11 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der
Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt
sind.
2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 5
4
insbesondere folgende Hauptaufgaben wahr: a.
Es unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements bei der
Leitung des Departements und bei der Vorbereitung der Verhandlungen des
Bundesrates.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2056).
4 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1155).
Organisationsverordnung für das EDA 3
172.211.1
b.
Es ist zuständig für die Strategie, die Planung, das Controlling und die
Koordination auf Departementsstufe.
c.
Es informiert im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz.
d.
Es übt die Aufsicht über die diplomatische und konsularische Geschäftsführung der schweizerischen Vertretungen im Ausland aus.
e.
Es übt die Aufsicht über die finanzielle Geschäftsführung des Departementes
aus.
f.
Es stellt im Departement die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht
und Sprache sicher.
g.
Es stellt die Telematikintegration auf Stufe Departement sicher.
2. Abschnitt: Das Staatssekretariat
Art. 6
1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.
2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Art. 46 RVOG folgende Funktionen aus; sie oder er: a.
berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements in allen aussenpolitischen Fragen; b.
vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements nach innen
und nach aussen;
c.
hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements
umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren; d.
koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten innerhalb des Departementes
und zwischen den Departementen.
3 Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr: a.
Es entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte.
b.
Es fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland und koordiniert entsprechende Aktivitäten.
c.
Es nimmt den Protokolldienst wahr.
d.5 In Absprache mit den zuständigen Departementen erarbeitet es die internationale Sicherheitspolititik und die Abrüstungspolitik.
5
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2002 (AS 2002 1155). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2056).
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4
172.211.1
3. Abschnitt: Die Ämter
Art. 7
Die Politische Direktion 1 Die Politische Direktion verfolgt unter Leitung der Staatssekretärin oder des
Staatssekretärs folgende Ziele: a.
Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine
optimale Gestaltung der bilateralen und multilateralen Beziehungen.
b.
Sie fördert die politische Integration der Schweiz in Europa.
c.
Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Haltung gegenüber internationalen Organisationen und Gremien sicher.
d.
Sie stellt, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen, die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Wissenschafts- und Kulturpolitik sicher.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen
wahr:
a.
Sie koordiniert und stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher, unter
Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten
auf Grund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland verkehren. Sie erteilt den schweizerischen Vertretungen im
Ausland die entsprechenden Weisungen.
b.6 In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt sie friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der
Demokratie um und bearbeitet sie Fragen der Sanktionenpolitik; c.
Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien, wo die Federführung bei anderen Departementen liegt, bei der Bearbeitung politischer,
institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit.
d.
Sie bearbeitet Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Schweiz als
Gastland internationaler Organisationen sowie der Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.
e.
Sie betreut konsularische Schutzfälle sowie Belange der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der Auslandschweizerfürsorge und der internationalen Kindsentführungen.
Art. 8
Das Integrationsbüro
1 Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration und in diesem Bereich im Sinne von Artikel 55 RVOG gemeinsames ständiges Koordinationsorgan des Departements und des EVD.
6 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2056).
Organisationsverordnung für das EDA 5
172.211.1
2 Es ist unmittelbar den Staatssekretärinnen oder Staatssekretären des Departements
und des EVD unterstellt und bildet den Dienst für die Europäische Union (EUDienst) der Politischen Direktion des Departements und des Staatssekretariats für
Wirtschaft (seco) im EVD.
3 Es nimmt folgende Funktionen wahr: a.
Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung, bereitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert die
Schweizerische Mission bei der EU.
b.
Es ist betraut mit der Vorbereitung und Aushandlung von Verträgen mit der
EU in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung von Verträgen.
c.
Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes.
d.
Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bundesverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Angelegenheiten.
e.
Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische
Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
Art. 9
Die Direktion für Völkerrecht 1 Die Direktion für Völkerrecht behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht
sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.
2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele: a.
Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung aller völkerrechtlichen
Regeln durch die schweizerischen Behörden.
b.
Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts
ein.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr: a.
Sie berät den Bundesrat rechtlich bei der Führung seiner Aussenpolitik.
b.
Sie wirkt bei der Erarbeitung des Völkerrechts mit, namentlich bei Verhandlungen, beim Abschluss und bei der Umsetzung von internationalen
Verträgen.
c.
Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
und namentlich die Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein.
d.
Sie betreut das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen, führt die dazugehörige Dokumentation und nimmt Depositarfunktionen wahr.
e.
Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche:
1.
Menschenrechte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer
Departemente,
2.
humanitäres Völkerrecht,
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6
172.211.1
3.
internationale Sicherheit und Neutralität, 4.
Europarecht in Zusammenarbeit mit dem Integrationsbüro, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Bundesamtes für Justiz im Bereich der
Überprüfung des schweizerischen Rechts auf seine Übereinstimmung
mit dem Europarecht,
5.
Rhein- und Seeschifffahrt.
Art. 10
Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit 1 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die im Bundesgesetz vom 19. März 19767 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit
und humanitäre Hilfe sowie die im Bundesbeschluss vom 24. März 19958 über die
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegten Ziele.
2 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie zusammen mit dem seco folgende
Funktionen wahr:
a.
Sie gestaltet die Entwicklungspolitik des Bundes.
b.
Sie vollzieht die internationale Entwicklungszusammenarbeit sowie die
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.
3 Sie ist verantwortlich für die humanitäre Hilfe des Bundes einschliesslich der
Katastrophenhilfe im Ausland.
a9 Direktion für Ressourcen und Aussennetz 1 Die Direktion für Ressourcen und Aussennetz ist verantwortlich für die Sicherstellung und Steuerung der Ressourcen und stellt die für eine ergebnisorientierte
Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen auf Stufe Departement und insbesondere auch bei den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher.
2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele: a.
Sie unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements bei der
Umsetzung der Ziele des Departementes durch den wirksamen Einsatz der
erforderlichen Ressourcen.
b.
Sie unterhält ein Netz von schweizerischen Vertretungen im Ausland, das
den Bedürfnissen der Aussenpolitik und der Schweizerinnen und Schweizer
im Ausland angepasst ist.
c.
Sie schafft die Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte und wirtschaftliche Betriebsführung in den schweizerischen Vertretungen im Ausland
durch die Erbringung geeigneter Dienstleistungen und die Bereitstellung der
nötigen Führungs- und Controllinginstrumente.
d.
Sie unterstützt die schweizerischen Vertretungen im Ausland bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt durch Logistik- und Informatikdienstleistun7 SR
974.0
8 SR
974.1
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1155).
Organisationsverordnung für das EDA 7
172.211.1
gen die Kommunikation und Koordination zwischen dem Aussennetz und
der Zentrale sicher.
3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese
nicht den anderen Direktionen übertragen sind: a.
Sie bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistik- und Telematikdienstleistungen.
b.
Sie trifft Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Vertretungen im
Ausland und ihrer Mitglieder.
c.
Sie sorgt für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen.
d.
Sie besorgt die Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung für
das Departement und auf Stufe Direktion.
e.
Sie übt die Oberaufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen für sämtliche Direktionen und das Departement aus.
4 Der Direktion für Ressourcen und Aussennetz unterstellt sind: a.
der Berater oder die Beraterin für Datenschutz; b.
die Bundesreisezentrale.
4. Abschnitt: Die schweizerischen Vertretungen im Ausland
Art. 11
1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz
in den Empfangsstaaten und bei den internationalen Organisationen wahr und erstatten an die zuständige Stelle in der Schweiz Bericht.
2 Sie setzen sich für die Interessen der Schweiz ein und stellen im Ausland die
Kohärenz der Aussenpolitik sicher.
3 Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen
der Schweiz und des Auslandes unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in
denen die staatlichen Stellen der Schweiz auf Grund spezialrechtlicher Regelungen
oder auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Departement zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind.
4 Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstleistungen.
5 Sie sind, unter Vorbehalt der Funktionen der Direktion für Ressourcen und Aussennetz nach Artikel 10a, der Politischen Direktion unterstellt.10 10 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1155).
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8
172.211.1
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
11 [AS
1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1995 2770 Art. 16, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2,
2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1837 Art. 19 Ziff. 1.
AS 2001 267 Art. 32 Bst. a] 12 [AS
1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3 , 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1837 Art. 19 Ziff. 2. AS 2001 267 Art. 32 Bst. c]